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   BFH, 20.02.2018 - VII R 22/17   

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https://dejure.org/2018,12980
BFH, 20.02.2018 - VII R 22/17 (https://dejure.org/2018,12980)
BFH, Entscheidung vom 20.02.2018 - VII R 22/17 (https://dejure.org/2018,12980)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 2018 - VII R 22/17 (https://dejure.org/2018,12980)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EGV 612/2009 Art 32 Abs 1, EUV 817/2010 Art 1, EGV 1/2005 Art 3 Buchst a, EGV 1/2005 Art 3 Buchst f, EGV 1/2005 Anh 1 Kap 5 Nr 1.4 Buchst d, EGV 1/2005 Anh 1 Kap 5 Nr 1.8
    Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Transportvorschriften

  • Bundesfinanzhof

    Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Transportvorschriften

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 32 Abs 1 EGV 612/2009, Art 1 EUV 817/2010, Art 3 Buchst a EGV 1/2005, Art 3 Buchst f EGV 1/2005, Anh 1 Kap 5 Nr 1.4 Buchst d EGV 1/2005
    Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Transportvorschriften

  • IWW

    § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 100 Abs. 1 Satz 1 FGO, Art. 32 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009, Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010, Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, Art. 3 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (VO Nr. 1/2005), Richtlinien 64/432/EWG, 93/119/EG, Verordnung (EG) Nr. 1255/97, VO Nr. 1/2005, Art. 22 Abs. 1 VO Nr. 1/2005, Art. 3 Buchst. a und f VO Nr. 1/2005, Art. 3 VO Nr. 1/2005, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Gewährung einer Ausfuhrerstattung wegen Überschreitung der höchstzulässigen Gesamttransportzeit lebender Rinder

  • rewis.io

    Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Transportvorschriften

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Gewährung einer Ausfuhrerstattung wegen Überschreitung der höchstzulässigen Gesamttransportzeit lebender Rinder

  • datenbank.nwb.de

    Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Transportvorschriften

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Ausfuhrerstattung bei Verstoß gegen Verordnung zum Schutz von Tieren zum Transport

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGV 612/2009 Art 31, EGV 1/2005 Art 3
    Ausfuhrerstattung, Rückforderung, Rinder, Beförderung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 28.07.2016 - C-469/14

    Masterrind - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BFH, 20.02.2018 - VII R 22/17
    Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Masterrind vom 28. Juli 2016 C-469/14 (EU:C:2016:609, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2016, 324) dürfe die Fahrt während der maximal zulässigen Transportdauer mehrfach unterbrochen werden.

    Die maximal zulässige Dauer des gesamten ersten Transports (bevor ggf. die vorgenannte 24-stündige Ruhepause vor einem Weitertransport einzuhalten ist) beträgt daher 29 Stunden (EuGH-Urteil Masterrind, EU:C:2016:609, Rz 39, 43, ZfZ 2016, 324).

    Dem EuGH-Urteil Masterrind (EU:C:2016:609, ZfZ 2016, 324) ist nicht zu entnehmen, dass ein Tiertransport mit einer Beförderungsdauer wie im Streitfall zwingend in zwei Beförderungsintervalle zu teilen und Fahrtunterbrechungen jeweils einem dieser Intervalle zuzuordnen sind --wovon das FG wohl ausgegangen ist--.

    Die in Nr. 1.4 Buchst. d des Anhangs I Kapitel V VO Nr. 1/2005 genannten 14 Stunden für ein Beförderungsintervall beschreiben die maximal zulässige Fahrzeit, d.h. (unter Berücksichtigung der Erwägungen im EuGH-Urteil Masterrind, EU:C:2016:609, Rz 36, 41, ZfZ 2016, 324) die Zeit, in der sich die Tiere längstens in einem sich bewegenden Fahrzeug befinden dürfen.

    Daher kann die mindestens einstündige Ruhepause auch schon nach einer kürzeren Fahrzeit eingelegt werden (vgl. EuGH-Urteil Masterrind, EU:C:2016:609, Rz 41, ZfZ 2016, 324) und somit kann es auch in Betracht kommen, einen Tiertransport in mehr als zwei Beförderungsintervalle mit einer jeweils anschließenden mindestens einstündigen Ruhepause einzuteilen, zumal nach dem EuGH-Urteil Masterrind (EU:C:2016:609, Rz 36, ZfZ 2016, 324) jede Fahrtunterbrechung von mindestens einer Stunde als eine "Ruhepause" i.S. der Nr. 1.4 Buchst. d des Anhangs I Kapitel V VO Nr. 1/2005 angesehen werden kann.

    Wird während eines Tiertransports die Fahrt mehr als einmal für jeweils mindestens eine Stunde unterbrochen, gibt weder der Wortlaut der Nr. 1.4 Buchst. d des Anhangs I Kapitel V VO Nr. 1/2005 noch das EuGH-Urteil Masterrind (EU:C:2016:609, ZfZ 2016, 324) einen Grund, bei diesen Fahrtunterbrechungen zwischen "Ruhepausen" und "weiteren Haltephasen" zu differenzieren.

    Wie das FG zutreffend geurteilt hat, liegt in dem in dieser Weise geplanten und durchgeführten Tiertransport auch ein Verstoß gegen Art. 3 Buchst. a und f VO Nr. 1/2005 (vgl. dazu EuGH-Urteil Masterrind, EU:C:2016:609, Rz 35, ZfZ 2016, 324).

  • FG Hamburg, 21.04.2017 - 4 K 186/16

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der

    Auszug aus BFH, 20.02.2018 - VII R 22/17
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21. April 2017 4 K 186/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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