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   BFH, 26.10.2010 - VII R 23/09   

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https://dejure.org/2010,1799
BFH, 26.10.2010 - VII R 23/09 (https://dejure.org/2010,1799)
BFH, Entscheidung vom 26.10.2010 - VII R 23/09 (https://dejure.org/2010,1799)
BFH, Entscheidung vom 26. Oktober 2010 - VII R 23/09 (https://dejure.org/2010,1799)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Grenzen der Vereinsautonomie bei der Gestaltung der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins

  • openjur.de

    Grenzen der Vereinsautonomie bei der Gestaltung der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins

  • Bundesfinanzhof

    StBerG § 14 Abs 1 S 1 Nr 5
    Grenzen der Vereinsautonomie bei der Gestaltung der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins

  • Bundesfinanzhof

    Grenzen der Vereinsautonomie bei der Gestaltung der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 StBerG
    Grenzen der Vereinsautonomie bei der Gestaltung der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Grenzen der Vereinsautonomie bei der Gestaltung der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins

  • rewis.io

    Grenzen der Vereinsautonomie bei der Gestaltung der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins

  • ra.de
  • rewis.io

    Grenzen der Vereinsautonomie bei der Gestaltung der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
    Grenzen der Vereinsautonomie bei der Gestaltung der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins; Erwachsen von Beiträgen in Entgelte i.S.d. Steuerberatungsgesetz ( StBerG ) durch eine proportionale Staffelung der Mitgliedsbeiträge eines Lohnsteuerhilfevereins

  • datenbank.nwb.de

    Grenzen der Vereinsautonomie bei der Gestaltung der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Nach den Einnahmen des Mitglieds gestaffelte Beiträge bei Lohnsteuerhilfevereinen grundsätzlich zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mitgliedsbeiträge im Lohnsteuerhilfeverein

  • lto.de (Kurzinformation)

    Lohnsteuerhilfevereine - Gestaffelte Beiträge grundsätzlich zulässig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grenzen der Vereinsautonomie bei der Gestaltung der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins; Erwachsen von Beiträgen in Entgelte i.S.d. Steuerberatungsgesetz (StBerG) durch eine proportionale Staffelung der Mitgliedsbeiträge eines Lohnsteuerhilfevereins

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gestaffelte Beiträge bei Lohnsteuerhilfevereinen zulässig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vereinsautonomie bei Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beitragsordnung von Lohnsteuerhilfeverein frei gestaltbar

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Nach den Einnahmen des Mitglieds gestaffelte Beiträge bei Lohnsteuerhilfevereinen grundsätzlich zulässig

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Höherer Beitrag für Reiche in Lohnsteuerhilfeverein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 473
  • BB 2011, 21
  • BStBl II 2011, 188
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.06.1989 - I ZR 158/87

    "Lohnsteuerhilfeverein III"; Zulässigkeit beratungsabhängiger Mitgliedsbeiträge

    Auszug aus BFH, 26.10.2010 - VII R 23/09
    Das Landesamt beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Juni 1989 I ZR 158/87 (Betriebs-Berater --BB-- 1989, 2067, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1990, 339) und meint, in der Zusammenrechnung zweier Jahresseinnahmen komme eine Koppelung von Beitrag und Leistung zum Ausdruck.

    Die von dem Landesamt für seinen Rechtsstandpunkt in Anspruch genommene Entscheidung des BGH in BB 1989, 2067, HFR 1990, 339 steht diesen rechtlichen Bewertungen nicht entgegen.

  • BFH, 23.03.1999 - VII R 19/98

    Satzung eines Lohnsteuerhilfevereins

    Auszug aus BFH, 26.10.2010 - VII R 23/09
    Geschieht das, kann die Aufsichtsbehörde durch entsprechende Verfügung den Verein zu einem rechtmäßigen Handeln anhalten (vgl. hierzu bereits Urteile des Senats vom 23. März 1999 VII R 19/98, BFHE 188, 233, BStBl II 1999, 370, und vom 9. September 1997 VII R 108/96, BFHE 183, 333, BStBl II 1997, 778).
  • BFH, 09.09.1997 - VII R 108/96

    Beitragserhebung durch Lohnsteuerhilfeverein

    Auszug aus BFH, 26.10.2010 - VII R 23/09
    Geschieht das, kann die Aufsichtsbehörde durch entsprechende Verfügung den Verein zu einem rechtmäßigen Handeln anhalten (vgl. hierzu bereits Urteile des Senats vom 23. März 1999 VII R 19/98, BFHE 188, 233, BStBl II 1999, 370, und vom 9. September 1997 VII R 108/96, BFHE 183, 333, BStBl II 1997, 778).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.04.2023 - 4 K 1038/22

    Unzulässige Entgeltlichkeit von Leistungen eines Lohnsteuerhilfevereins bei

    Der BFH habe mit Urteil vom 26. Oktober 2010 (VII R 23/09, Bundessteuerblatt II 2011, 188) in einer proportionalen Staffelung der Mitgliedsbeiträge noch keine Umwandlung von Beiträgen in Entgelte gesehen.

    Im Urteil des BFH vom 26. Oktober 2010 (VII R 23/09) habe dieser eine Verbindung zwischen Beitrag und Beratungsleistung bei einem aufgestauten Beratungsbedarf vor dem Hintergrund des Interesses, eines gewissen Ausgleichs in der Beitragslast, noch hingenommen.

    Die Zweckbestimmung, Mitglieder mit einer höheren Leistungsfähigkeit mit geringfügig höheren Beiträgen zu belassen, überlagere den Leistungsbezug im Sinne des BFH im Urteil vom 26. Oktober 2010 (VII R 23/09).

    In dem durch die gesetzliche Vorgabe bestimmten allgemeinen Rahmen genießt ein Lohnsteuerhilfeverein wie der Kläger Autonomie bei der Ausgestaltung seiner Beitragsordnung (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2010 VII R 23/09, BStBl II 2011, 188).

    Eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge nach der Höhe der Jahreseinnahmen macht aus den Beiträgen keine Entgelte, die nach der konkreten oder nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab gemessenen Beratungsleistung des Vereins festgelegt wären (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2010 VII R 23/09, BStBl II 2011, 188).

    Demnach sachwidrige Vermutungen einzelner Mitglieder, der Verein erhebe ein leistungsbezogenes Entgelt, oder eine nicht naheliegende, aber mitunter möglicherweise nicht auszuschließende Verwechslung der Beitragsstaffel des Vereins mit einer Gebührenberechnung nach Maßgabe der Steuerberatergebührenverordnung vermögen an der Zulässigkeit einer derartigen Beitragsstaffelung nichts zu ändern (so BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 VII R 23/09, BStBl 2011, 188).

    Nicht zu vergleichen ist die Beitragsordnung im Streitfall entgegen der Auffassung des Klägers mit Sachverhalten, in dem neue Mitglieder den Lohnsteuerhilfeverein sowohl für das laufende Jahr ihres Beitritts sowie für das Vorjahr für die Fertigung ihrer Steuererklärungen in Anspruch nehmen und die Lohnsteuerhilfevereine hierauf durch eine Erfassung der Einnahmen beider Jahre bei Findung der Beitragshöhe (so für zulässig erachtet mit Urteil des BFH vom 26. Oktober 2010 VII R 23/09, Bundessteuerblatt II 2011, 188) oder einer Verdopplung des Mitgliedsbeitrags des Jahres des Beitrittes reagieren (so für zulässig erachtet mit Urteil des Finanzgerichts München vom 12. Dezember 2010 4 K 2771/07, EFG 2011, 1559).

    54 Ebenso wenig trägt der Verweis des Klägers auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (vom 23. Juni 2022 13 K 8105/21, EFG 2022, 1634), in dem das Gericht unter Verweis bzw. Wiedergabe der Grundsätze des Urteils des BFH vom 26. Oktober 2010 (VII R 23/09, BStBl II 2011, 188) ausführt, dass kein zwangsläufiger Zusammenhang des Bezugs von Kindergeld mit der Erstellung der Anlage K bestehe, der die Annahme eines verdeckten Leistungsentgeltes begründe.

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2022 - 13 K 8105/21

    Zur Berücksichtigung des Kindergeldes in der Bemessungsgrundlage für die

    In dem durch die gesetzliche Vorgabe bestimmten allgemeinen Rahmen genießt auch ein LHV wie der Kläger Autonomie bei der Ausgestaltung seiner Beitragsordnung (vgl. BFH, Urteil vom 26. Oktober 2010 -VII R 23/09-, BStBl II 2011, 188, 190).

    Eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge nach der Höhe der Jahreseinnahmen macht aus den Beiträgen keine Entgelte, die nach der konkreten oder nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab gemessenen Beratungsleistung des Vereins festgelegt wären (vgl. BFH, Urteil vom 26. Oktober 2010 -VII R 23/09-, BStBl II 2011, 188).

    So spricht etwa der BFH in seinem Urteil vom 26. Oktober 2010 (-VII R 23/09-, BStBl II 2011, 188) von einer "etwa zu argwöhnende[n] Verbindung von Beitragshöhe und erwarteter Beratungsleistung", wenn er die proportionale Staffelung der Mitgliedbeiträge nach den Jahreseinnahmen für grundsätzlich zulässig hält.

  • FG München, 15.12.2010 - 4 K 2771/07

    Kein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StBerG bei Gestattung eines

    Nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung begegnet auch eine proportionale Staffelung der Mitgliedsbeiträge eines Lohnsteuerhilfevereins bei Jahreseinnahmen eines Mitglieds von mehr als 50.000 EUR keinen rechtlichen Bedenken und macht aus den Beiträgen keine unzulässigen Leistungsentgelte (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2010 VII R 23/09, derzeit noch n.v.).
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