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   BFH, 06.10.2015 - VII R 25/14   

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https://dejure.org/2015,39835
BFH, 06.10.2015 - VII R 25/14 (https://dejure.org/2015,39835)
BFH, Entscheidung vom 06.10.2015 - VII R 25/14 (https://dejure.org/2015,39835)
BFH, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - VII R 25/14 (https://dejure.org/2015,39835)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Wechselrichter sind für die Stromerzeugung notwendige Neben- und Hilfsanlagen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    StromStG § 9 Abs 1 Nr 2, StromStG § 9 Abs 4, StromStG § 5 Abs 1, StromStV § 12 Abs 1 Nr 1, EEG § 3 Nr 5, EGRL 96/2003 Art 14 Abs 1 S 1 Buchst a, KN Pos 2716
    Wechselrichter sind für die Stromerzeugung notwendige Neben- und Hilfsanlagen

  • Bundesfinanzhof

    Wechselrichter sind für die Stromerzeugung notwendige Neben- und Hilfsanlagen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 StromStG, § 9 Abs 4 StromStG, § 5 Abs 1 StromStG, § 12 Abs 1 Nr 1 StromStV, § 3 Nr 5 EEG
    Wechselrichter sind für die Stromerzeugung notwendige Neben- und Hilfsanlagen

  • IWW

    § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes, § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG), § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV), Art. 14 Abs. 1 ... Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV, § 5 Abs. 1 StromStG, § 1 Abs. 1 StromStG, § 9 Abs. 4 StromStG, § 12 Abs. 1 StromStV, § 5 StromStG, § 5 Nr. 1 EEG 2014, § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung

  • Wolters Kluwer

    Befreiung des für die Kühlung oder Beheizung von Wechselrichtern zur Umwandlung von aus solarer Strahlungsenergie erzeugtem Gleichstrom in marktfähigen Wechselstrom eingesetzten Stroms von der Stromsteuer

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Wechselrichter sind für die Stromerzeugung notwendige Neben- und Hilfsanlagen

  • rewis.io

    Wechselrichter sind für die Stromerzeugung notwendige Neben- und Hilfsanlagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung des für die Kühlung oder Beheizung von Wechselrichtern zur Umwandlung von aus solarer Strahlungsenergie erzeugtem Gleichstrom in marktfähigen Wechselstrom eingesetzten Stroms von der Stromsteuer

  • datenbank.nwb.de

    Wechselrichter sind für die Stromerzeugung notwendige Neben- und Hilfsanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wechselrichter für die Stromerzeugung notwendige Neben- und Hilfsanlagen

  • maslaton.de (Kurzinformation)

    Stromsteuerfreiheit für in Wechselrichtern verbrauchten Strom

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Stromsteuerbefreiung für im Wechselrichter von Photovoltaikanlagen verwendeten Strom bestätigt

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 563
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 13.12.2011 - VII R 73/10

    Das stromsteuerrechtliche Herstellerprivileg erstreckt sich nicht auf die

    Auszug aus BFH, 06.10.2015 - VII R 25/14
    Wie der BFH entschieden habe, werde von § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG auch ein Stromverbrauch in Anlagenteilen --z.B. im Rahmen der Rauchgasreinigung zur Entwässerung eingesetzte Zentrifugen-- erfasst, deren Betrieb in der Betriebsgenehmigung einer Stromerzeugungsanlage vorgegeben sei (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 VII R 73/10, BFHE 237, 478, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, 106).

    Wie der Senat entschieden hat, gehören hierzu Anlagen zur Herstellung von Energieerzeugnissen (z.B. Biogasanlagen), die zur Verstromung eingesetzt werden sollen (Senatsbeschluss vom 9. September 2011 VII R 75/10, BFHE 235, 89, ZfZ 2011, 334) und Anlagen zur Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen (Senatsurteil in BFHE 237, 478, ZfZ 2012, 106).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil in BFHE 237, 478, ZfZ 2012, 106) ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Steuerbefreiung nur für solchen Strom zu gewähren ist, der zur eigentlichen Stromerzeugung entnommen wird.

  • BFH, 09.09.2011 - VII R 75/10

    Kein stromsteuerrechtliches Herstellerprivileg für die Produktion von

    Auszug aus BFH, 06.10.2015 - VII R 25/14
    Wie der Senat entschieden hat, gehören hierzu Anlagen zur Herstellung von Energieerzeugnissen (z.B. Biogasanlagen), die zur Verstromung eingesetzt werden sollen (Senatsbeschluss vom 9. September 2011 VII R 75/10, BFHE 235, 89, ZfZ 2011, 334) und Anlagen zur Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen (Senatsurteil in BFHE 237, 478, ZfZ 2012, 106).

    Wie der Senat entschieden hat, ist der Anlagenbegriff aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht eigenständig auszulegen, weshalb die im EEG festgelegten Definitionen unmaßgeblich sind (Senatsentscheidungen vom 23. Juni 2009 VII R 42/08, BFHE 225, 476, ZfZ 2009, 276, und in BFHE 235, 89, ZfZ 2011, 334).

  • BFH, 11.11.2008 - VII R 33/07

    Steuerbegünstigung für das innerhalb einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage zum

    Auszug aus BFH, 06.10.2015 - VII R 25/14
    Allerdings könnten die im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. November 2008 VII R 33/07 (BFH/NV 2009, 610) entwickelten Grundsätze für die Einbeziehung von Wechselrichtern in die Begünstigung sprechen.
  • BFH, 23.06.2009 - VII R 42/08

    Auslegung des Begriffs der Anlage i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG - Keine

    Auszug aus BFH, 06.10.2015 - VII R 25/14
    Wie der Senat entschieden hat, ist der Anlagenbegriff aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht eigenständig auszulegen, weshalb die im EEG festgelegten Definitionen unmaßgeblich sind (Senatsentscheidungen vom 23. Juni 2009 VII R 42/08, BFHE 225, 476, ZfZ 2009, 276, und in BFHE 235, 89, ZfZ 2011, 334).
  • FG München, 03.04.2014 - 14 K 1039/11

    Stromsteuerfreiheit für in Wechselrichtern einer PV-Anlage verbrauchten Strom?

    Auszug aus BFH, 06.10.2015 - VII R 25/14
    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 3. April 2014  14 K 1039/11 sowie der Bescheid des Hauptzollamts vom 24. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2011 aufgehoben.
  • BFH, 19.06.2012 - VII R 33/10

    Stromsteuerrechtliches Herstellerprivileg - Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 2

    Auszug aus BFH, 06.10.2015 - VII R 25/14
    Wie der Senat entschieden hat, ist daher der Vorgang der Umwandlung von Wechsel- oder Gleichstrom in eine andere Stromart kein Verbrauch des Stroms (Senatsurteil vom 19. Juni 2012 VII R 33/10, nicht veröffentlicht), wobei es im Streitfall nicht um den in den Wechselrichtern umgewandelten Strom, sondern insbesondere um solchen Strom geht, der zur Kühlung oder zum Erwärmen der Wechselrichter eingesetzt wird.
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.01.2018 - 1 K 1142/16

    Stromsteuerbefreiung bei der Stromerzeugung in einem Solarpark - Stromerzeugung

    Zur Begründung führte er aus, dass der im Wechselrichter entnommene Strom nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 06.10.2015 VII R 25/14 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit sei.

    Der BFH habe mit Urteil vom 06.10.2015 VII R 25/14 ausdrücklich entschieden, dass Wechselrichter, mit denen aus solarer Strahlungsenergie erzeugter Gleichstrom in marktfähigen Wechselstrom umgewandelt werde, für die Stromerzeugung erforderliche Neben- und Hilfsanlagen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV seien und infolgedessen der zur Kühlung oder zur Beheizung solcher Anlagen eingesetzte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit sei.

    Nicht der Stromerzeugung dienen hingegen Anlagen, die bei isolierter Betrachtung des Anlagenbetriebs nicht erforderlich sind, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten (BFH-Urteil vom 06.10.2015 VII R 25/14, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 251, 563, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern -ZfZ- 2016, 49).

    Wie diese Regelung belegt, hat sich der Unionsgesetzgeber bei der verbrauchsteuerrechtlichen Behandlung von Stromerzeugungsanlagen für die sog. output-Lösung entschieden, nach der die zur Stromerzeugung eingesetzten Erzeugnisse grundsätzlich von der Steuer zu befreien sind und eine Steuer nur auf den produzierten Strom erhoben wird (so der BFH mit Urteil vom 06.10.2015 VII R 25/14, BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49).

    In die Begünstigung einzubeziehen sind jedoch auch solche Einrichtungen, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nach den atomrechtlichen, gewerberechtlichen, umweltrechtlichen, wasserrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Vorschriften oder Auflagen überhaupt nicht betrieben werden kann (BFH-Urteil vom 06.10.2015 VII R 25/14, BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49, unter Hinweis auf Teichner in Teichner/Alexander/Reiche, MinöStG, StromStG, StromStG § 9 Rz 5).

    Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der BFH in der zitierten Entscheidung vom 06.10.2015 (Urteil, VII R 25/14, BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49) zur stromsteuerrechtlichen Einstufung der in der Anlage der dortigen Klägerin installierten Wechselrichter als für die Stromerzeugung erforderliche Neben- und Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV gelangt.

    Ist die Produktion darauf ausgerichtet, als Endprodukt Wechselstrom zur Einspeisung in das öffentliche Netz zu erzeugen, so erfasst die Steuerbefreiung sämtliche Strommengen, die in Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung des Wechselstroms eingesetzt werden (siehe hierzu im Einzelnen das BFH-Urteil vom 06.10.2015 VII R 25/14, BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49).

    22 a) Werden die vom BFH mit Urteil vom 06.10.2015 (VII R 25/14, BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49) entwickelten Maßstäbe auf den vorliegenden Fall angewandt, ist damit auch der Strom, der in der Transformations- bzw. Umspannlage der Klägerin für die Transformation des Niederspannungs-Wechselstroms auf die für das öffentliche Energieversorgungsnetz erforderliche Mittel- bzw. Hochspannung verwendet wird, zur Stromerzeugung entnommen worden und daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerbefreit.

    Soweit Wundrack (in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG StromStG, Stand November 2014, zu § 9 StromStG Rn. 18 und 22) vor Ergehen des BFH-Urteils vom 06.10.2015 VII R 25/14 noch die Auffassung vertreten hatte, dass allein nach dem Wortsinn des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG elektrischer Strom erstmalig - und damit aus einem Nichtsteuergegenstand - hergestellt werden müsse, und ein Umspann- oder Umwandelvorgang diese Voraussetzung nicht erfülle, da bereits ein Steuergegenstand (Strom) vorliege, ist der BFH dem ersichtlich für die Stromsteuerbefreiung im Hinblick auf Wechselrichter und damit auf den Umwandelvorgang nicht gefolgt.

  • BFH, 30.04.2019 - VII R 10/18

    Stromverbrauch in Transformations- und Umspannanlagen

    Nicht der Stromerzeugung dienen dagegen Anlagen, die bei isolierter Betrachtung des Anlagenbetriebs nicht erforderlich sind, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten, denen also im Hinblick auf die Stromerzeugung keine betriebsnotwendige Bedeutung zukommt (Senatsurteil vom 6. Oktober 2015 - VII R 25/14, BFHE 251, 563, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2016, 49; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 2011 - VII R 73/10, BFHE 237, 478, ZfZ 2012, 106).

    Denn auch solche Anlagen sind zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu erzeugen, erforderlich (Senatsurteil in BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49, m.w.N.).

    Darüber hinaus war in dem vom Senat entschiedenen Fall eine Einspeisung in das öffentliche Stromnetz aus technischen Gründen nur in Form von Wechselstrom möglich, weil dieses im streitentscheidenden Zeitpunkt auf der Grundlage von Wechselstrom betrieben wurde (vgl. Senatsurteil in BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49).

  • BFH, 28.01.2021 - VII B 99/20

    Stromverbrauch in Transformations- und Umspannanlagen

    Nach den Feststellungen des BFH in der Entscheidung vom 06.10.2015 - VII R 25/14 (BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49) müssten die dort streitgegenständlichen Wechselrichter mit Transformatoren ausgestattet gewesen sein, so dass in diesen nicht nur eine Umspannung von Gleich-in Wechselstrom, sondern auch bereits eine Hochspannung des Stroms auf eine Spannungsstärke erfolgt sei, die für die Einspeisung in das öffentliche Versorgungsnetz erforderlich gewesen sei.

    Im Hinblick auf die sich widersprechenden BFH-Urteile in BFHE 264, 556, ZfZ 2019, 352 und in BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49 sei die Zulassung der Revision auch zur Wahrung der Rechtseinheit geboten.

    c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein erneuter Klärungsbedarf auch nicht aus dem von ihr behaupteten Widerspruch zu dem Senatsurteil in BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49.

    Die Senatsentscheidung in BFHE 264, 556, ZfZ 2019, 352 steht daher zu der Senatsentscheidung in BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49 nicht im Widerspruch, weshalb kein Bedürfnis für eine erneute Beurteilung der Steuerbefreiung für bestimmte Neben- und Hilfsanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG besteht.

    Ob die Wechselrichter, die dem Senatsurteil in BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49 zugrunde lagen, möglicherweise mit Transformatoren ausgestattet und damit technisch in der Lage waren, auch die Spannung des Stroms zu erhöhen, spielt keine Rolle, weil der Senat auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des FG, nach denen die Wechselrichter nur der Umwandlung von Gleich-in Wechselstrom dienten, darüber jedenfalls nicht entschieden hat.

  • FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 147/16

    Stromsteuer: Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG - Begriff der

    2716 KN 2002 vor (BFH, Urteile vom 6. Oktober 2015, VII R 25/14, juris, Rn. 13; vom 19. Juni 2012, VII R 33/10, juris, Orientierungssätze 1 und 4).

    Der erkennende Senat folgert aus den BFH-Entscheidungen zudem, dass der Begriff der Stromerzeugung in einer Stromerzeugungseinheit die Umwandlung eines stromsteuerlichen Nichtsteuergegenstands, also eines anderen Energieträgers als Strom, in den stromsteuerlichen Steuergegenstand Strom erfordert (zum aus solarer Strahlungsenergie in Photovoltaik-Modulen erzeugten Strom BFH, Urteil vom 6. Oktober 2015, VII R 25/14, juris, Leitsatz und Rn. 15; Milewski in Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG StromStG, 2012, § 1 StromStG, Rn. 7; zum Ursprung des Nichtsteuergegenstands Henseler in Friedrich/Soyk, Energiesteuern, § 9 StromStG, Rn. 25, Stand September 2018; Wundrack in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG StromStG, § 9 StromStG, Rn. 22, Stand Dezember 2013, der zudem ausdrücklich spannungstransformierenden Elektromotor-Generator-Kombinationen die Eigenschaft als Stromerzeugungsanlage abspricht).

    Der BFH stellt darin eine Gesamtbetrachtung des Produktionsprozesses in der Photovoltaikanlage an (siehe oben aa.; BFH Urteil vom 6. Oktober 2015, VII R 25/14, juris).

    Vom Sinn und Zweck der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG getroffenen Regelung sei der Umfang des stromsteuerrechtlichen Herstellerprivilegs nach dem Produkt zu bestimmen, das der Hersteller in seinem Betrieb erzeugt und auf dem Markt anbietet (BFH, Urteil vom 6. Oktober 2015, VII R 25/14, juris, Rn. 13).

    Der Unionsgesetzgeber sieht bei der verbrauchsteuerrechtlichen Behandlung von Stromerzeugungsanlagen die sog. Output-Lösung vor, nach der die zur Stromerzeugung eingesetzten Erzeugnisse grundsätzlich von der Steuer zu befreien sind und eine Steuer nur auf den produzierten Strom erhoben wird (BFH, Urteil vom 6. Oktober 2015, VII R 25/14, juris, Rn. 11).

  • FG Hamburg, 16.11.2021 - 4 K 19/20

    Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer

    Für die Erzeugung dieses Stroms verwendete Energieerzeugnisse und Strom sind gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a) RL 2003/96/EG von der Besteuerung auszunehmen, was darauf abzielt, eine Doppelbesteuerung elektrischen Stroms zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, Rn. 30; BFH, Urteil vom 6. Oktober 2015, VII R 25/14, BFH/NV 2016, 343, juris Rn. 11).

    Beendet sei der Stromerzeugungsprozess mit der Erzeugung des Steuergegenstands Strom (Pos. 2716 HS) bzw. mit dessen marktkonformer Wechselrichtung (BFH, Urteil vom 6. Oktober 2015, VII R 25/14, BFH/NV 2016, 343), sodass die Transformation des Stroms nicht mehr privilegiert sei (BFH, Urteil vom 30. April 2019, VII R 10/18, BFH/NV 2019, 1204, juris Rn. 21).

    Nach der BFH-Rechtsprechung sind die Finanzgerichte bei der Auslegung des StromStG grundsätzlich nicht an die Definitionen und Vorgaben des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) gebunden (BFH, Urteil vom 15. Dezember 2020, VII R 36/18, BFH/NV 2021, 784, juris Rn. 36; zum Begriff der Neben- und Hilfsanlagen, BFH, Urteil vom 6. Oktober 2015, VII R 25/14, BFH/NV 2016, 343, juris, Rn. 16; zur Abgrenzung von Brennstoff- bzw. Stromerzeugung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, BFH, Beschluss vom 9. September 2011, VII R 75/10, BFH/NV 2011, 2181, juris Rn. 14).

  • FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 19/20

    Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer

    Für die Erzeugung dieses Stroms verwendete Energieerzeugnisse und Strom sind gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a) RL 2003/96/EG von der Besteuerung auszunehmen, was darauf abzielt, eine Doppelbesteuerung elektrischen Stroms zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, Rn. 30; BFH, Urteil vom 6. Oktober 2015, VII R 25/14, BFH/NV 2016, 343, juris Rn. 11).

    Beendet sei der Stromerzeugungsprozess mit der Erzeugung des Steuergegenstands Strom (Pos. 2716 HS) bzw. mit dessen marktkonformer Wechselrichtung (BFH, Urteil vom 6. Oktober 2015, VII R 25/14, BFH/NV 2016, 343), sodass die Transformation des Stroms nicht mehr privilegiert sei (BFH, Urteil vom 30. April 2019, VII R 10/18, BFH/NV 2019, 1204, juris Rn. 21).

    Nach der BFH-Rechtsprechung sind die Finanzgerichte bei der Auslegung des StromStG grundsätzlich nicht an die Definitionen und Vorgaben des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) gebunden (BFH, Urteil vom 15. Dezember 2020, VII R 36/18, BFH/NV 2021, 784, juris Rn. 36; zum Begriff der Neben- und Hilfsanlagen, BFH, Urteil vom 6. Oktober 2015, VII R 25/14, BFH/NV 2016, 343, juris, Rn. 16; zur Abgrenzung von Brennstoff- bzw. Stromerzeugung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, BFH, Beschluss vom 9. September 2011, VII R 75/10, BFH/NV 2011, 2181, juris Rn. 14).

  • BFH, 20.06.2023 - VII R 2/21

    Stromverbrauch eines Netzbetreibers in Umspannanlagen

    Die Klägerin verweist hierzu auf das Senatsurteil vom 06.10.2015 - VII R 25/14 (BFHE 251, 563).

    Dass diesbezüglich eine Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz möglich ist, ergibt sich inzident aus mehreren weiteren Entscheidungen, in denen sich der Senat mit der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG befasst hat (Senatsurteile vom 06.10.2015 - VII R 25/14, BFHE 251, 563 und vom 30.04.2019 - VII R 10/18, BFHE 264, 556; Senatsbeschluss vom 28.01.2021 - VII B 99/20).

    Danach besteht eine obligatorische Steuerbefreiung für bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse beziehungsweise verwendeten elektrischen Strom sowie für elektrischen Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu erzeugen, verwendet wird (vgl. auch Senatsurteil vom 06.10.2015 - VII R 25/14, BFHE 251, 563, Rz 10).

  • BFH, 15.12.2020 - VII R 36/18

    Betreibenlassen einer Stromerzeugungsanlage gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b

    Ungeachtet dessen, dass auf die vom Gesetz vorgesehene Steuerbefreiung nicht verzichtet werden kann, wenn deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, ist der Senat bei der Auslegung des StromStG grundsätzlich nicht an die Definitionen und Vorgaben des EEG gebunden (vgl. Senatsurteile vom 06.10.2015 - VII R 25/14, BFHE 251, 563, Rz 16, und vom 23.06.2009 - VII R 34/08, BFH/NV 2009, 1673, Rz 19, jeweils für den Anlagenbegriff).
  • FG Düsseldorf, 29.06.2022 - 4 K 701/20

    Befreiung von der Stromsteuer durch Entnahme des Stroms zur Stromerzeugung

    Die Stromverwendung muss den spezifischen Anforderungen der Stromerzeugungsanlage entsprechen (BFH Urteil v. 06.10.2015, VII R 25/14, BFHE 251/563, Rz.12).

    Zu beurteilen sind nur die streitgegenständlichen Anlagen (BFH Urteil v. 06.10.2015, VII R 25/14, aaO. Rz. 15 in juris).

  • BFH, 17.01.2023 - VII R 54/20

    Verwendung von Biogas zur Erzeugung von Strom

    Dementsprechend hat der Senat in der Vergangenheit mehrfach betont, dass er bei der Auslegung des StromStG grundsätzlich nicht an die Definitionen und Vorgaben des EEG gebunden ist (vgl. Senatsurteile vom 06.10.2015 - VII R 25/14, BFHE 251, 563, ZfZ 2016, 49, Rz 16; vom 23.06.2009 - VII R 34/08, BFH/NV 2009, 1673, jeweils für den Anlagenbegriff; vom 15.12.2020 - VII R 36/18, BFH/NV 2021, 784, ZfZ 2021, 219, Rz 36, und vom 30.06.2021 - VII R 1/19, BFH/NV 2022, 36, ZfZ 2022, 24, Rz 26).
  • LG Köln, 27.07.2016 - 16 O 275/13

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer höheren Vergütung für die

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