Rechtsprechung
   BFH, 01.03.1983 - VII R 27/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,682
BFH, 01.03.1983 - VII R 27/82 (https://dejure.org/1983,682)
BFH, Entscheidung vom 01.03.1983 - VII R 27/82 (https://dejure.org/1983,682)
BFH, Entscheidung vom 01. März 1983 - VII R 27/82 (https://dejure.org/1983,682)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,682) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 12; StBerG §§ 1 bis 7

  • Wolters Kluwer

    Hilfeleistung in Steuersachen - Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen - Untersagung einer Hilfeleistung in Steuersachen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 138, 129
  • BStBl II 1983, 318
  • BStBl II 1983, 319
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe

    Auszug aus BFH, 01.03.1983 - VII R 27/82
    Unter Hinweis auf den Beschluß des BVerfG vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80 (BStBl II 1982, 281, BVerfGE 59, 302) hat das FA das Verbot der laufenden Lohnbuchhaltung (Feststellung des Bruttolohns und des Lohnzahlungszeitraumes, Ermittlung des Lohnsteuerbetrags unter Berücksichtigung anteiliger Freibeträge und der in der Lohnsteuerkarte vermerkten persönlichen Daten, Eintragung des Arbeitslohns und der Lohnsteuer im Lohnkonto, sowie Anfertigung der Lohnsteueranmeldung) aufgehoben.

    Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weitergehen, als die sie legitimierenden öffentlichen Interessen erfordern (vgl. BVerfG-Entscheidung in BStBl II 1982, 281, 285, BVerfGE 59, 302, 315, Abschn. B I 1 der Gründe, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung; die damit verbundenen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut (BVerfG-Entscheidung in BStBl II 1982, 281, 286, BVerfGE 59, 302, 317, Abschn. B I 1 b der Gründe).

    c) Die Beschlüsse des BVerfG in BStBl II 1980, 706, BVerfGE 54, 301 und in BStBl II 1982, 281, BVerfGE 59, 302 stehen dieser Auffassung des Senats nicht entgegen, bestätigen sie vielmehr.

    Nun hat das BVerfG in der Entscheidung in BStBl II 1982, 281, 288, BVerfGE 59, 302, 323 (Abschn. B I 2 c der Gründe) zwar entschieden, der Schutz der Steuerrechtspflege erfordere es nicht, die Hilfeleistung bei der laufenden Lohnbuchhaltung den steuerberatenden Berufen vorzubehalten, da es sich nicht um eine die besondere Qualifikation der steuerberatenden Berufe erfordernde Tätigkeit handele und den kaufmännisch Ausgebildeten die Eignung für eine solche Tätigkeit nicht abgesprochen werden könne.

    Aus dem gleichen Grund hat das BVerfG in der Entscheidung in BStBl II 1982, 281, 287, BVerfGE 59, 302, 319 (Abschn. B I 2 b bb der Gründe) auch entschieden, daß die Einbeziehung der Abschlußarbeiten an den Lohnkonten in das Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe trotz des Umstandes, daß sie im Normalfall keine individuellen rechtlichen Wertungen erfordern, dem Art. 12 GG nicht widerspricht, weil die Abschlußarbeiten sachlich derart zusammenhängen, daß die Entscheidung nur einheitlich getroffen werden kann.

    Es ist nach den Beschlüssen des BVerfG in BStBl II 1980, 706, 710, BVerfGE 54, 301, 316 (Abschn. B II 3 a aa der Gründe) und in BStBl II 1982, 281, 287, BVerfGE 59, 302, 319 (Abschn. B I 2 b bb der Gründe) nicht zweifelhaft, daß es sich bei den Abschlußarbeiten um eine besonders qualifizierte Tätigkeit handelt, die auch entsprechende steuerliche Kenntnisse voraussetzen und den steuerberatenden Berufen vorbehalten bleiben dürfen.

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BFH, 01.03.1983 - VII R 27/82
    Im Laufe des Klageverfahrens erging der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77 (BStBl II 1980, 706, BVerfGE 54, 301), wonach das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen Personen, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben, nicht untersagt werden darf.

    c) Die Beschlüsse des BVerfG in BStBl II 1980, 706, BVerfGE 54, 301 und in BStBl II 1982, 281, BVerfGE 59, 302 stehen dieser Auffassung des Senats nicht entgegen, bestätigen sie vielmehr.

    Selbst wenn es richtig wäre - was unentschieden bleiben kann -, daß durch die bei der Einrichtung der Buchführung eines Betriebes getroffenen Entscheidungen - die nach dem Beschluß des BVerfG in BStBl II 1980, 706, 710, BVerfGE 54, 301, 316 (Abschn. B II 3 a aa der Gründe) den steuerberatenden Berufen vorbehalten sind - die Einordnung der Geschäftsvorfälle unter die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften weitgehend vorweggenommen werden könnte, änderte das nichts daran, daß die Steuerangelegenheit erst durch die Umsatzsteuervoranmeldung wirklich erledigt wird.

    Es ist nach den Beschlüssen des BVerfG in BStBl II 1980, 706, 710, BVerfGE 54, 301, 316 (Abschn. B II 3 a aa der Gründe) und in BStBl II 1982, 281, 287, BVerfGE 59, 302, 319 (Abschn. B I 2 b bb der Gründe) nicht zweifelhaft, daß es sich bei den Abschlußarbeiten um eine besonders qualifizierte Tätigkeit handelt, die auch entsprechende steuerliche Kenntnisse voraussetzen und den steuerberatenden Berufen vorbehalten bleiben dürfen.

  • FG Düsseldorf, 07.06.1979 - V 457/77
    Auszug aus BFH, 01.03.1983 - VII R 27/82
    Eine solche Verfügung wäre unrechtmäßig, weil ihr die erforderliche Bestimmtheit fehlte (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 26. April 1979 V 251/77, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1979, 571).

    Dies ist auch deswegen erforderlich, weil die Verfügung wegen des Erfordernisses ausreichender Bestimmtheit hinreichend deutlich erkennen lassen muß, welche Tätigkeiten dem Betroffenen im einzelnen untersagt werden (Urteil des FG Hamburg in EFG 1979, 571).

  • BVerfG, 12.02.1969 - 1 BvR 687/62

    Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen in den Jahren 1933 bis 1945

    Auszug aus BFH, 01.03.1983 - VII R 27/82
    Der Gleichheitssatz gewährt keinen Anspruch gegenüber der Verwaltung, eine rechtswidrige Entscheidung um der Gleichbehandlung willen zu wiederholen (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 3 Anm. 33; Beschluß des BVerfG vom 12. Februar 1969 1 BvR 687/62, BVerfGE 25, 216, 229).
  • BFH, 07.06.2017 - II R 22/15

    Buchhalter nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt

    Diese Frage kann vom Gesetzgeber nur einheitlich entschieden werden (BFH-Urteil vom 1. März 1983 VII R 27/82, BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 318; zustimmend Urteil des Kammergerichts Berlin vom 27. September 1988  5 U 1330/87, Die Steuerberatung 1989, 228).

    Dass der Gesetzgeber diese Tätigkeit den Personen vorbehält, die aufgrund einer sachgerechten Vorbildung zur Hilfeleistung in Steuersachen zugelassen sind, ist daher kein Eingriff in die Berufsfreiheit, der weitergeht, als die sie legitimierenden öffentlichen Interessen erfordern (BFH-Urteil in BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 318).

    Die StDÜV könnte zudem als Verordnung das StBerG nicht ändern (BFH-Urteil in BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 318, unter B.I.3.).

  • FG Baden-Württemberg, 30.10.2019 - 4 K 1715/18

    Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des Ausschlusses selbständiger

    Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1. März 1983 VII R 27/82, BStBI II 1983, 318, für die Verfassungsmäßigkeit dieses Verbots votiert.

    Damit habe der BFH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1983 bestätigt (Urteil vom 1. März 1983 VII R 27/82).

    Die unzutreffenden verfassungsrechtlichen Erwägungen des BFH (II R 22/15 und VII R 27/82).

    Die verfassungsrechtlichen Erwägungen des BFH in seinem Urteil vom 7. Juni 2017 II R 22/15 deckten sich inhaltlich fast vollständig mit den verfassungsrechtlichen Erwägungen des Gerichts in seinem Urteil vom 1. März 1983 VII R 27/82.

    Diese Frage kann vom Gesetzgeber nur einheitlich entschieden werden (BFH-Urteil vom 1. März 1983 VII R 2 7/82, BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 318; zustimmend: Urteil des Kammergerichts - KG - Berlin vom 27. September 1988 5 U 1330/87, Die Steuerberatung 1989, 228).".

    c) BFH-Urteil VII R 27/82 und BVerfG-Beschluss 1 BvR 807/80.

    Er teilt diesbezüglich die Auffassung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 1. März 1983 VII R 27/82, BStBI II 1983, 318; BFH-Urteil vom 7. Juni 2017 II R 22/15, BStBl II 2017, 973), dass die Argumentation des BVerfG (BVerfG-Beschluss vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80, BStBl II 1982, 281, 288, BVerfGE 59, 302, 323), wonach der Schutz der Steuerrechtspflege es nicht erfordere, die Hilfeleistung bei der laufenden Lohnbuchhaltung den steuerberatenden Berufen vorzubehalten, da es sich insoweit nicht um eine die besondere Qualifikation der steuerberatenden Berufe erfordernde Tätigkeit handle und den kaufmännisch Ausgebildeten die Eignung für eine solche Tätigkeit nicht abgesprochen werden könne, nicht (erweiternd) auf die Hilfeleistung bei der Erstellung von USt-Voranmeldungen angewendet werden kann.

    Diese Frage kann vom Gesetzgeber nur einheitlich entschieden werden(BFH-Urteil vom 1. März 1983 VII R 27/82, BStBl II 1983, 318; BFH-Urteil vom 7. Juni 2017 II R 22/15, BStBl II 2017, 973).

    Insoweit gilt nichts Anderes wie für das Fertigen der USt-Jahreserklärungen (§ 18 Abs. 3 UStG) sowie der Steuer- und Feststellungserklärungen für ertragsteuerrechtliche Zwecke (mit Ausnahme der LSt-Anmeldungen), auf die § 6 Nr. 4 StBerG ebenfalls nicht anwendbar ist (BFH-Urteil vom 1. März 1983 VII R 27/82, BStBl II 1983, 318; BFH-Urteil vom 7. Juni 2017 II R 22/15, BStBl II 2017, 973; Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 22. April 1999 IX ZR 112/98, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst -, DStRE 1999, 732).

    Das für selbständige Buchhalter geltende Verbot der geschäftsmäßigen Hilfeleistung bei der Erstellung von USt-Voranmeldungen ist daher aufgrund der Komplexität des USt-Rechts geboten, um dem Interesse der Allgemeinheit und gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger Rechnung zu tragen, dass nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die dazu die erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (BFH-Urteil vom 1. März 1983 VII R 27/82, BStBl II 1983, 318).

  • OLG Hamburg, 29.09.2016 - 4 U 81/16

    Hilfeleistung in Steuersachen: Erstellung einer automatisierten

    Aufgrund der Erwägungen des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 01. März 1983 (VII R 27/82, BeckRS 1983, 22006427) sei es nicht statthaft, auf eine Erledigung durch "Knopfdruck" bzw. "Aktivierung der entsprechenden Programmbefehle" zu verweisen.

    Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 01. März 1983 (VII R 27/82) lasse sich gerade nicht entnehmen, dass eine Verarbeitung der laufenden Buchführung in den Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung durch einen entsprechenden EDV-Programmbefehl eine Buchhaltern verbotene Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 5 StBerG darstelle.

    Auch insofern unterscheide sich der hier vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 01. März 1983 (VII R 27/82) zugrunde liegenden Fall.

    Hinsichtlich der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 01. März 1983 (VII R 27/82) verkenne die Klägerin die Ausführungen des Landgerichts grundlegend.

    Unter den Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen fällt etwa auch die Erstellung einfacher Umsatzsteuervoranmeldungen (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 5. Auflage 2009, § 1 Rn. 6; BFH, Urteil vom 01. März 1983 - VII R 27/82 - zitiert nach Juris).

    Deren Erstellung setzt umfassende Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts voraus, weshalb es sich bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung um eine Vorbehaltsaufgabe gemäß § 1 Abs. 1 StBerG handelt, für die § 6 StBerG eine Ausnahmeregelung nicht vorsieht (BFH, Urteil vom 01. März 1983 - VII R 27/82 - insb. Rn. 9, zitiert nach Juris).

    Dies lässt sich zunächst der Wertung des Bundesfinanzhofes in seinem Urteil vom 01. März 1983 (VII R 27/82) entnehmen, auf welches das Landgericht zu Recht Bezug genommen hat.

    Denn die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung genügt "sicherlich nicht den Anforderungen, die das Gesetz an eine Umsatzsteuervoranmeldung stellt" (BFH, Urteil vom 01. März 1983 - VII R 27/82 - Rn. 22, zitiert nach Juris).

  • BFH, 19.10.2016 - II R 44/12

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

    Hilfeleistung in diesem Sinne ist auch die Mitwirkung bei der Anfertigung und Abgabe von Steuererklärungen (vgl. BFH-Urteil vom 1. März 1983 VII R 27/82, BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 318; FG Nürnberg, Urteil vom 14. September 2012  4 K 1870/10).
  • BFH, 10.03.2015 - VII R 12/14

    Eingeschränkte Befugnis von Hausverwaltern zur Hilfeleistung in Steuersachen

    Das vom FG zitierte Senatsurteil vom 1. März 1983 VII R 27/82 (BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 318) ist nicht zu den sachlich und persönlich eingeschränkten Befugnissen zur Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 StBerG, sondern zur vollständigen Ausklammerung bestimmter Tätigkeiten vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 6 StBerG ergangen.
  • FG Sachsen, 23.07.2014 - 2 K 580/14

    Elektronische Übermittlung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen an das FA

    Durch Abzug der Kürzungen hat der Unternehmer die sog. Steuerzahllast zu ermitteln, der Betrag also, den er als Umsatzsteuervorauszahlung an das Finanzamt abzuführen hat (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. März 1983, BStBl II 1983, 318 zum damals allein geregelten § 6 Nr. 3 StBerG ).
  • BFH, 07.11.1995 - VII R 58/95

    Berufspraktische Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung bei

    Das sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des erkennenden Senats die Einrichtung der Buchführung (Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung), die Erstellung von Abschlüssen (Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - und Bilanzierung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG) und das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen (vgl. Urteile des Senats vom 1. März 1983 VII R 27/82, BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 319, und vom 12. Januar 1988 VII R 60/86, BFHE 152, 393, BStBl II 1988, 380 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).

    Neben der Einrichtung der Buchhaltung zählte auch die Erstellung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, die die Klägerin vorgenommen hat, zu den qualifizierten Aufgaben, die nach dem StBerG den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind (Senat in BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 319), und deshalb - wie oben ausgeführt (1. c) - als Tätigkeit auf dem Gebiet der ... Steuern i. S. des § 36 StBerG die Zulassung zur Steuerberaterprüfung begründen können.

  • BFH, 25.10.1994 - VII R 14/94

    Tätigkeiten auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder als Buchhalter reichen für

    Das sind nach der Rechtsprechung des BVerfG und des erkennenden Senats die Einrichtung der Buchführung (Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung), die Erstellung von Abschlüssen (Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - und Bilanzierung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG) und das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen (vgl. Urteile des Senats vom 1. März 1983 VII R 27/82, BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 319, und vom 12. Januar 1988 VII R 60/86, BFHE 152, 393, BStBl II 1988, 380, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • BGH, 22.04.1999 - IX ZR 112/98

    Pflichten des Steuerberaters im Rahmen der Mitwirkung an

    Es handelt sich dabei um einen mit der Berechnung der Steuer durch den Unternehmer selbst verbundenen Steueranmeldungsvorgang, der umfassende Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts voraussetzt und im Interesse der Allgemeinheit und des Steuerpflichtigen anderen Personen als einem ausgebildeten steuerlichen Berater nicht überlassen werden darf (BFHE 138, 129, 133).
  • FG Niedersachsen, 19.07.2012 - 6 K 152/12

    Zurückweisung von lediglich bei der Anfertigung einer Steuererklärung

    Hierunter fällt auch die Hilfe bei der Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (BFH-Urteil vom 01.03.1983 VII R 27/82, BStBl. II 1983, 318; Drüen in Tipke/Kruse, Komm. zur AO, § 80 Rn. 56).
  • BFH, 22.12.2006 - VII B 165/06

    Zurückweisung einer Steuerberatungsgesellschaft; Niederlassung in anderem

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - 23 U 29/01

    Unbefugte Hilfeleistungen in Steuersachen ; Steuerberatung; Steuerberatende

  • BFH, 20.06.2007 - X B 156/06

    Limited nach englischem Recht keine Befugnis nach § 3 Nr. 3 StBerG;

  • BFH, 26.09.2007 - IX B 151/07

    Unbefugt geschäftsmäßige grenzüberschreitende Hilfe in Steuersachen

  • BFH, 12.03.2007 - X B 179/05

    NZB: geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen durch Ltd., Dienstleistungsfreiheit

  • BFH, 08.03.2007 - IX B 240/06

    Steuerberatung; grenzüberschreitende Dienstleistungen

  • BFH, 12.01.1988 - VII R 60/86

    Zum Umfang des Buchführungsprivilegs der steuerberatenden Berufe

  • BFH, 13.11.2008 - X B 82/08

    Zurückweisung eines nicht im Inland ansässigen Prozessbevollmächtigten ohne

  • FG Thüringen, 27.11.2013 - 3 K 649/12

    (Zur Frage der Befugnis eines rechtsgeschäftlich verpflichteten Hausverwalters zu

  • BFH, 21.06.2007 - X B 84/06

    Zurückweisung eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassenen

  • BFH, 17.01.1995 - VII R 47/94

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung

  • LG Hamburg, 28.04.2016 - 413 HKO 44/15

    Dienstleistungsvertragsverhältnis: Nichtigkeit des Vertrages wegen unbefugter

  • BFH, 21.02.1984 - VII R 107/83

    Buchführungsprivileg - Steuerberatung - Buchführungshilfe

  • LG Regensburg, 29.10.2004 - 2 S 204/04

    Verfassungsmäßigkeit des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) im Hinblick auf das

  • FG Nürnberg, 14.09.2012 - 4 K 1870/10

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht