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   BFH, 14.02.2012 - VII R 27/10   

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BFH, 14.02.2012 - VII R 27/10 (https://dejure.org/2012,11890)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2012 - VII R 27/10 (https://dejure.org/2012,11890)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2012 - VII R 27/10 (https://dejure.org/2012,11890)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Keine nachträgliche Überprüfung bestandskräftiger unionsrechtswidriger Bescheide ohne vorherige Ausschöpfung des Rechtswegs - Inhalt einer Ruhensvereinbarung im Hinblick auf ein Musterverfahren - Rechtsinstitut der Bestandskraft

  • openjur.de

    Keine nachträgliche Überprüfung bestandskräftiger unionsrechtswidriger Bescheide ohne vorherige Ausschöpfung des Rechtswegs; Inhalt einer Ruhensvereinbarung im Hinblick auf ein Musterverfahren; Rechtsinstitut der Bestandskraft

  • Bundesfinanzhof

    VwVfG § 48 Abs 1, AO § 5, EG Art 10, AO § 363 Abs 2
    Keine nachträgliche Überprüfung bestandskräftiger unionsrechtswidriger Bescheide ohne vorherige Ausschöpfung des Rechtswegs - Inhalt einer Ruhensvereinbarung im Hinblick auf ein Musterverfahren - Rechtsinstitut der Bestandskraft

  • Bundesfinanzhof

    Keine nachträgliche Überprüfung bestandskräftiger unionsrechtswidriger Bescheide ohne vorherige Ausschöpfung des Rechtswegs - Inhalt einer Ruhensvereinbarung im Hinblick auf ein Musterverfahren - Rechtsinstitut der Bestandskraft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 48 Abs 1 VwVfG, § 5 AO, Art 10 EG, § 363 Abs 2 AO
    Keine nachträgliche Überprüfung bestandskräftiger unionsrechtswidriger Bescheide ohne vorherige Ausschöpfung des Rechtswegs - Inhalt einer Ruhensvereinbarung im Hinblick auf ein Musterverfahren - Rechtsinstitut der Bestandskraft

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Keine nachträgliche Überprüfung bestandskräftiger, im Nachhinein als unionsrechtswidrig erkannter Bescheide ohne vorherige Ausschöpfung des Rechtswegs

  • Betriebs-Berater

    Überprüfung bestandskräftiger unionsrechtswidriger Bescheide

  • rewis.io

    Keine nachträgliche Überprüfung bestandskräftiger unionsrechtswidriger Bescheide ohne vorherige Ausschöpfung des Rechtswegs - Inhalt einer Ruhensvereinbarung im Hinblick auf ein Musterverfahren - Rechtsinstitut der Bestandskraft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwVfG § 48; AO § 5
    Nachträgliche Überprüfung bestandskräftiger unionsrechtswidriger Bescheide ohne vorherige Ausschöpfung des Rechtswegs

  • datenbank.nwb.de

    Keine nachträgliche Überprüfung bestandskräftiger unionsrechtswidriger Bescheide ohne vorherige Ausschöpfung des Rechtswegs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überprüfung bestandskräftiger unionsrechtswidriger Bescheide

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nachträgliche Überprüfung bestandskräftiger unionsrechtswidriger Bescheide ohne vorherige Ausschöpfung des Rechtswegs

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Überprüfung bestandskräftiger unionsrechtswidriger Bescheide

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Überprüfung bestandskräftiger unionsrechtswidriger Bescheide

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 1
  • NVwZ-RR 2012, 585
  • BB 2012, 1505
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus BFH, 14.02.2012 - VII R 27/10
    Die Klägerin meint sinngemäß, das FG habe im Spannungsfeld von Rechtssicherheit und Effektivität des Unionsrechts sowie materieller Gerechtigkeit mit Recht eine "vermittelnde Entscheidung" getroffen, indem es dem HZA vergleichbare Pflichten auferlegt habe wie der EuGH in dem Urteil vom 13. Januar 2004 C-453/00 --Kühne & Heitz-- (Slg. 2004, I-837).

    Die Zusage, die Klägerin bei einer etwaigen späteren ihr günstigen Entscheidung des EuGH in einem dann etwa gebotenen Verfahren nach § 48 VwVfG genauso zu behandeln wie den Kläger des sog. Musterverfahrens, kann der Ruhensvereinbarung schon deshalb schwerlich entnommen werden, weil diese lange vor Ergehen der EuGH-Entscheidung in Slg. 2004, I-837 getroffen worden ist, in welcher erstmals --unter bestimmten Voraussetzungen, welche die Klägerin nicht erfüllt-- eine Verpflichtung zur Prüfung einer Rücknahme bestandskräftiger, jedoch inzwischen als unionsrechtswidrig erkannter Bescheide ausgesprochen worden ist.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. insbesondere EuGH-Urteil Kühne & Heitz in Slg. 2004, I-837) ist nämlich eine Behörde zwar verpflichtet, bei Bestehen einer nationalen Vorschrift, die eine Änderung bestandskräftiger, jedoch aus späterer Sicht mit dem Unionsrecht nicht vereinbarer Bescheide ermöglicht, deren Änderung zu prüfen.

  • BFH, 10.12.2002 - VII B 139/02

    Differenzierte Ausfuhrerstattung

    Auszug aus BFH, 14.02.2012 - VII R 27/10
    Nachdem die Klage in diesem Verfahren abgewiesen und die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das betreffende Urteil des FG von dem erkennenden Senat zurückgewiesen worden war (Beschluss vom 10. Dezember 2002 VII B 139/02, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2003, 163), hat das HZA im Mai 2003 über den Einspruch der Klägerin entschieden.

    a) Es mag dahinstehen, ob das HZA in tatsächlicher Hinsicht davon ausgehen musste, dass die Klägerin, wie das FG meint, "allein unter dem Eindruck der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10.12.2002 (VII B 139/02)" --also der Entscheidung über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem zu dem einvernehmlich bestimmten Musterverfahren ergangenen Urteil des FG-- davon abgesehen hat, gegen die Rückforderungsbescheide des HZA Klage zu erheben (was allerdings als naheliegend mag angesehen werden können).

  • EuGH, 21.07.2005 - C-515/03

    Eichsfelder Schlachtbetrieb - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation -

    Auszug aus BFH, 14.02.2012 - VII R 27/10
    Auf Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom November 2003 hat inzwischen der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Entscheidung gefällt (Urteil vom 21. Juli 2005 C-515/03 --Eichsfelder Schlachtbetrieb--, Slg. 2005, I-7355), aufgrund derer die Klägerin meint, die Rückforderungsbescheide des HZA seien rechtswidrig gewesen.

    Auch der EuGH ist zu einem abweichenden Entscheidungsergebnis übrigens nicht etwa deshalb gelangt, weil er die dem zu Grunde liegende Auslegung der einschlägigen marktordnungsrechtlichen Vorschriften für unzutreffend, sondern weil er es im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit für fragwürdig hält, dass ein Anspruch auf Ausfuhrerstattung aufgrund von Ereignissen und wirtschaftlichen Verhaltensweisen entfallen solle, ohne dass sich der erstattungsberechtigte Exporteur an einem diesbezüglichen missbräuchlichen Verhalten beteiligt habe (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-7355).

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

    Auszug aus BFH, 14.02.2012 - VII R 27/10
    In seinem Urteil vom 19. September 2006 C-392/04 --i-21 Germany und Arcor-- (Slg. 2006, I-8559) hat der EuGH die Bedeutung dieser Voraussetzung bekräftigt und der dortigen Klägerin einen Überprüfungsanspruch versagt, weil sich ihr Fall "von der Rechtssache Kühne & Heitz ... völlig [unterscheide]"; die Kühne & Heitz NV habe nämlich sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ausgeschöpft, während i-21 Germany und Arcor von ihrem Recht, die an sie gerichteten Bescheide anzufechten, nicht Gebrauch gemacht hätten (vgl. daselbst Rz 53).

    Eine --von vornherein nur ausnahmsweise zulässige-- Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und der Bestandskraft von Behördenbescheiden auch in den Fällen, in denen der Betroffene von einer Ausschöpfung des Rechtswegs absieht, weil er von der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung überzeugt ist oder sich jedenfalls keine Erfolgschancen ausrechnet, diese mit einem Rechtsbehelf zu Fall zu bringen, hat der EuGH in keiner seiner in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen in Betracht gezogen, obwohl insbesondere das Urteil in Slg. 2006, I-8559 dazu Gelegenheit oder sogar Anlass gegeben hat.

  • BFH, 26.03.1991 - VII R 15/89

    Ablehnung einer Zurücknahme (§ 130 Abs. 1 AO 1977) wegen Umständen, die bei

    Auszug aus BFH, 14.02.2012 - VII R 27/10
    Sollte das FG darin einen Ermessensgebrauch gesehen haben, der dem Zweck der Ermessensermächtigung widerspricht, so würde das verkennen, dass dieser Zweck --soweit er hier als missachtet überhaupt in Betracht kommen kann-- darin besteht, der Behörde die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen in außergewöhnlichen Ausnahmefällen zu ermöglichen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass es den Betroffenen nicht möglich oder schlechthin unzumutbar war, die von der Rechtsordnung zur Verteidigung ihrer Rechte zur Verfügung gestellten Mittel zu nutzen, also gegen einen für rechtswidrig gehaltenen Bescheid Klage zu erheben (vgl. schon Urteil des Senats vom 26. März 1991 VII R 15/89, BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552, sowie u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009  1 C 26.08, BVerwGE 135, 137).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Auszug aus BFH, 14.02.2012 - VII R 27/10
    Diese Rechtsprechung ist klar und eindeutig (vgl. auch EuGH-Urteil vom 12. Februar 2008 C-2/06 --Kempter--, Slg. 2008, I-411).
  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 18.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Erlöschen;

    Auszug aus BFH, 14.02.2012 - VII R 27/10
    Sollte das FG darin einen Ermessensgebrauch gesehen haben, der dem Zweck der Ermessensermächtigung widerspricht, so würde das verkennen, dass dieser Zweck --soweit er hier als missachtet überhaupt in Betracht kommen kann-- darin besteht, der Behörde die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen in außergewöhnlichen Ausnahmefällen zu ermöglichen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass es den Betroffenen nicht möglich oder schlechthin unzumutbar war, die von der Rechtsordnung zur Verteidigung ihrer Rechte zur Verfügung gestellten Mittel zu nutzen, also gegen einen für rechtswidrig gehaltenen Bescheid Klage zu erheben (vgl. schon Urteil des Senats vom 26. März 1991 VII R 15/89, BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552, sowie u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009  1 C 26.08, BVerwGE 135, 137).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2016 - 1 K 1345/13

    Zum Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 18 Abs. 1 Satz

    Die vom EuGH entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze habe auch der BFH in diversen Entscheidungen, zuletzt im Urteil vom 14. Februar 2012 (VII R 27/10, BFH/NV 2012, 1257), uneingeschränkt angewandt.
  • FG Düsseldorf, 13.06.2018 - 4 K 1304/17

    Vergütung der Energiesteuer für die Verwendung des versteuerten Benzins für die

    Vielmehr kann die einzelstaatlich geregelte Bestandskraft eines Bescheids grundsätzlich einem auf die Änderung einer Abgabenfestsetzung gerichteten Anspruch entgegenstehen (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteile vom 13. Januar 2004 Rs. C-453/00, Slg. 2004, I-837 Randnr. 28 sowie vom 16. März 2006 Rs. C-234/04, Slg. 2006, I-2585 Randnr. 23; BFH, Urteil vom 14. Februar 2012 VII R 27/10, BFHE 237, 1).
  • FG Köln, 08.03.2016 - 2 K 794/13

    Sachliche Bescheidung eines innerhalb der Antragsfrist gestellten zweiten

    Angesichts dessen ist er einer gerichtlichen Überprüfung entzogen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 2012 - VII R 27/10, BFH/NV 2012, 1257).
  • VG Trier, 22.10.2018 - 5 L 5257/18

    Anordnung, Anordnungsanspruch, Antrag, Antragserfordernis, Asylrecht,

    Die Geltendmachung des angeblichen nunmehrigen Ablaufs der Überstellungsfrist wäre dem Kläger bei Ausschöpfung seiner prozessualen Möglichkeiten daher bereits im Ausgangsverfahren möglich gewesen, sodass eine Durchbrechung der Bestandskraft der Entscheidung der Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit, der auch das Unionsrecht verpflichtet ist, nicht gerechtfertigt erscheint ( vgl. auch Rengeling/Middeke/Gellermann/Gärditz, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 3. Aufl. 2014, § 35 Rn. 43; BFH, Urteil vom 14. Februar 2012 - VII R 27/10 - ).
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