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   BFH, 04.11.2003 - VII R 28/01   

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https://dejure.org/2003,977
BFH, 04.11.2003 - VII R 28/01 (https://dejure.org/2003,977)
BFH, Entscheidung vom 04.11.2003 - VII R 28/01 (https://dejure.org/2003,977)
BFH, Entscheidung vom 04. November 2003 - VII R 28/01 (https://dejure.org/2003,977)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AO 1977 § 194 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 194 Abs. 3; ; AO 1977 § 200 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitwirkungsverlangen an Kreditinstitut

  • datenbank.nwb.de

    An eine Bank gerichtetes Mitwirkungsverlangen zur Feststellung der stl. Verhältnisse der Bankkunden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für ein auf die Feststellung steuerlicher Verhältnisse Dritter gerichtetes Mitwirkungsverlangen im Rahmen einer Außenprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang der Mitwirkungspflicht des Steuerpfllichtigen bei einer Aussenprüfung ; Aussenprüfung zur Ermittlung von steuerlichen Verhältnissen Dritter

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AO §§ 194, 200
    Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse dritter Personen im Rahmen der Außenprüfung bei einer Bank nur bei sachlichem Zusammenhang

Besprechungen u.ä. (2)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 30 a, AO 1977 § 194 Abs 3, AO 1977 § 200, AO 1977 § 5, FGO § 102
    Außenprüfung; Bankgeheimnis; Ermessensentscheidung; Steuergeheimnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 204, 15
  • NJW 2004, 1479
  • ZIP 2004, 702
  • WM 2004, 1429
  • BB 2004, 591
  • DB 2004, 634
  • BStBl II 2004, 1032
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.08.2001 - VII B 290/99

    Bankenfälle - Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen bei anonym abgewickelten

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VII R 28/01
    Es genügt vielmehr, dass die vom Prüfer einzusehenden Geschäftsunterlagen des Steuerpflichtigen Hinweise auf die Verhältnisse dritter Personen zu geben vermögen, die bei objektiver Betrachtung für deren Besteuerung von Bedeutung sein können (vgl. Senatsbeschluss vom 2. August 2001 VII B 290/99, BFHE 196, 4, 8 f., BStBl II 2001, 665, 667).

    Wenn der VIII. Senat des BFH insoweit einen hinreichend begründeten Anlass für solche Feststellungen und die daraus zu ziehenden Folgerungen (z.B. Erstellen von Kontrollmitteilungen) verlangt (vgl. Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, 61, BStBl II 1997, 499, 506), so ist diese Einschränkung des § 194 Abs. 3 AO 1977 in erster Linie Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips, das für jegliches Tätigwerden der staatlichen Organe zunächst das Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle, mithin einen hinreichenden Anlass, voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 196, 4, 9, BStBl II 2001, 665, 667).

  • BFH, 11.09.1996 - VII B 176/94

    Voraussetzung einer Liquidation bei einer bereits aus dem Handelsregister

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VII R 28/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (vgl. Senatsurteil vom 15. September 1992 VII R 66/91, BFH/NV 1993, 76, 77; Senatsbeschluss vom 11. September 1996 VII B 176/94, BFH/NV 1997, 166, 169) hat die Finanzbehörde bei einer Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Form sie die Mitwirkung des Steuerpflichtigen nach § 200 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 in Anspruch nimmt.

    Dabei darf eine Mitwirkung nur verlangt werden, soweit sie zur Feststellung des steuererheblichen Sachverhalts notwendig, verhältnismäßig, erfüllbar und zumutbar ist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1993, 76, 77, und Senatsbeschluss in BFH/NV 1997, 166, 169).

  • BFH, 15.09.1992 - VII R 66/91

    Rechtswidrigkeit einer angefochtenen Anordnungsverfügung für eine Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VII R 28/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (vgl. Senatsurteil vom 15. September 1992 VII R 66/91, BFH/NV 1993, 76, 77; Senatsbeschluss vom 11. September 1996 VII B 176/94, BFH/NV 1997, 166, 169) hat die Finanzbehörde bei einer Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Form sie die Mitwirkung des Steuerpflichtigen nach § 200 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 in Anspruch nimmt.

    Dabei darf eine Mitwirkung nur verlangt werden, soweit sie zur Feststellung des steuererheblichen Sachverhalts notwendig, verhältnismäßig, erfüllbar und zumutbar ist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1993, 76, 77, und Senatsbeschluss in BFH/NV 1997, 166, 169).

  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2003 - 3 K 240/98

    Kein Verwertungsverbot für die im Rahmen einer Bankenprüfung rechtswidrig

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VII R 28/01
    Eine solche unmittelbar und ausschließlich auf die steuerlichen Verhältnisse Dritter gerichtete Prüfungshandlung wird von § 194 Abs. 3 AO 1977 nicht gedeckt und ist daher rechtswidrig (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2003 3 K 240/98, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1140, 1141).
  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus BFH, 04.11.2003 - VII R 28/01
    Wenn der VIII. Senat des BFH insoweit einen hinreichend begründeten Anlass für solche Feststellungen und die daraus zu ziehenden Folgerungen (z.B. Erstellen von Kontrollmitteilungen) verlangt (vgl. Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, 61, BStBl II 1997, 499, 506), so ist diese Einschränkung des § 194 Abs. 3 AO 1977 in erster Linie Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips, das für jegliches Tätigwerden der staatlichen Organe zunächst das Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle, mithin einen hinreichenden Anlass, voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 196, 4, 9, BStBl II 2001, 665, 667).
  • BFH, 06.06.2012 - I R 99/10

    Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben -

    bb) Nach der Rechtsprechung des BFH ergänzen und modifizieren die Regelungen des § 200 AO für den Fall einer Außenprüfung die allgemeinen Vorschriften über die Mitwirkung der Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren (§§ 90 ff. AO; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 28/01, BFHE 204, 15, BStBl II 2004, 1032, m.w.N.).

    Die Mitwirkungspflichten des § 200 AO entstehen deshalb --wovon auch die Beteiligten ausgehen-- erst mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO; Letztere bildet sowohl im Hinblick auf das Prüfungssubjekt als auch den Prüfungsumfang sowie den Prüfungszeitraum den Rahmen für die dem Steuerpflichtigen nach § 200 AO auferlegten Pflichten (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 196 AO Rz 104, § 200 Rz 15, jeweils m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 204, 15, BStBl II 2004, 1032).

  • BFH, 09.12.2008 - VII R 47/07

    Bankgeheimnis steht nicht generell Kontrollmitteilungen anlässlich einer

    Vielmehr genügt es, wenn die vom Prüfer einzusehenden Geschäftsunterlagen des Steuerpflichtigen Hinweise auf die Verhältnisse dritter Personen zu geben vermögen, die bei objektiver Betrachtung für deren Besteuerung von Bedeutung sein können (Senatsurteil vom 4. November 2003 VII R 28/01, BFHE 204, 15, BStBl II 2004, 1032; BFH-Beschluss in BFHE 196, 4, BStBl II 2001, 665).
  • FG Niedersachsen, 22.06.2004 - 13 K 507/00

    Zulässigkeit der Außenprüfung zur Erforschung der Verhältnisse Dritter;

    Zwischen der Außenprüfung und der Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse Dritter muss vielmehr ein sachlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers liegenden Tätigkeit ein Anlass besteht, solche Feststellungen zu treffen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 4. November 2003 VII R 28/01, BFH/NV 2004, 549).

    Eine solche unmittelbar und ausschließlich auf die steuerlichen Verhältnisse Dritter gerichtete Prüfungshandlung ist rechtswidrig (BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 28/01, BFH/NV 2004, 549; vgl. auch Urteile des FG Baden-Württemberg vom 28. März 2003 3 K 72/99, EFG 2003, 1139 und 3 K 240/98, EFG 2003, 1140).

    Ein derartiges Vorgehen liegt außerhalb der durch den Prüfungsauftrag verliehenen Befugnisse und verstößt gegen § 194 Abs. 3 AO (BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 28/01, BFH/NV 2004, 549).

    In dem Urteil vom 4. November 2003 hat der BFH ein Mitwirkungsverlangen, das nur der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse Dritter dienen sollte, für rechtswidrig erklärt (VII R 28/01, BFH/NV 2004, 549).

  • BFH, 16.01.2009 - VII R 25/08

    Sammelauskunftsersuchen an eine Bank wegen der Ausgabe von Bonusaktien der

    Ersteres hängt insbesondere davon ab, ob für Ermittlungen des FA mit dem Ziel, zu prüfen, ob durch den Bezug von Bonusaktien angefallene steuerpflichtige Einkünfte von den betroffenen Steuerpflichtigen vollständig erklärt worden sind, ein hinreichender Anlass bestand; Letzteres, ob zur Erreichung dieses Zieles sich des, wie erwähnt, der Steuerfahndung grundsätzlich zur Verfügung stehenden Instruments des Auskunftsersuchens zu bedienen, dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, an dem sich jedwede Maßnahme der Finanzbehörden grundsätzlich messen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2003 VII R 28/01, BFHE 204, 15, BStBl II 2004, 1032).
  • FG Niedersachsen, 22.06.2004 - 13 K 508/00

    Zulässigkeit der Außenprüfung zur Erforschung der Verhältnisse Dritter;

    Zwischen der Außenprüfung und der Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse Dritter muss vielmehr ein sachlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers liegenden Tätigkeit ein Anlass besteht, solche Feststellungen zu treffen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 4. November 2003 VII R 28/01, BFH/NV 2004, 549).

    Eine solche unmittelbar und ausschließlich auf die steuerlichen Verhältnisse Dritter gerichtete Prüfungshandlung ist rechtswidrig (BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 28/01, BFH/NV 2004, 549; vgl. auch Urteile des FG Baden-Württemberg vom 28. März 2003 3 K 72/99, EFG 2003, 1139 und 3 K 240/98, EFG 2003, 1140).

    Ein derartiges Vorgehen liegt außerhalb der durch den Prüfungsauftrag verliehenen Befugnisse und verstößt gegen § 194 Abs. 3 AO (BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 28/01, BFH/NV 2004, 549).

    In dem Urteil vom 4. November 2003 hat der BFH ein Mitwirkungsverlangen, das nur der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse Dritter dienen sollte, für rechtswidrig erklärt (VII R 28/01, BFH/NV 2004, 549).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2004 - 3 V 35/04

    Pflicht einer Sparkasse zur Vorlage von Provisionserlöskonten aus

    Entsprechendes hat für ein Mitwirkungsverlangen zu gelten, mit dem derartige Ermittlungen durchgeführt werden sollen (BFH, Urteil vom 04. November 2003, VII R 28/01, BFHE 204, 15 , HFR 2004, 417 f.).

    Ohne konkreten Anlass - bezogen auf die Sparkassenkunden - ist das nach den oben dargestellten Grundsätzen (BFH, Urteil vom 04. November 2003, VII R 28/01, BFHE 204, 15 , HFR 2004, 417 f.) aber nicht zulässig, ebensowenig wie ein hierauf gerichtetes Mitwirkungsverlangen.

    Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass mit der vom Antragsgegner gegebenen Begründung das Verbot, im Rahmen einer Außenprüfung unabhängig von einer konkreten Prüfungstätigkeit ausschließlich die steuerlichen Verhältnisse der Sparkassenkunden festzustellen (vgl. BFH, Beschluss vom 04. November 2003, VII R 28/01, BFHE 204, 15, HFR 2004, 417), einfach umgangen werden kann.

    Anders als in dem vom BFH in BFHE 204, 15 entschiedenen Fall hat das Finanzamt das Vorlageverlangen vorliegend nicht unmittelbar mit der Absicht begründet, Kontrollmitteilungen über steuerrechtliche Verhältnisse dritter Personen zu fertigen, sondern mit grundsätzlich berechtigten Prüfungsinteressen und -pflichten gegenüber dem Antragsgegner im Hinblick auf den Bereich der Umsatzsteuer.

  • BFH, 04.04.2005 - VII B 305/04

    Kreditinstitut, Ap - Aufforderung zur Vorlage eines Wertpapierprovisionskontos

    Eine solche unmittelbar und ausschließlich auf die steuerrelevanten Verhältnisse dritter Personen gerichtete Prüfungshandlung wird von § 194 Abs. 3 AO 1977 nicht gedeckt und ist daher rechtswidrig (Senatsentscheidungen vom 4. November 2003 VII R 28/01, BFHE 204, 15, BStBl II 2004, 1032, und vom 28. April 2004 VII B 198/03, BFH/NV 2004, 1216).

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von der Entscheidung des Senats in BFHE 204, 15, BStBl II 2004, 1032.

  • FG Münster, 18.08.2014 - 6 V 1932/14

    Aussetzung der Vollziehung, Vorlage eines Due Diligence-Berichts

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Grenze der Verhältnismäßigkeit nicht erst dann überschritten, wenn die Vorlage von Geschäftsunterlagen gefordert wird, die objektiv unter keinem möglichen Gesichtspunkt steuerliche Bedeutung für das geprüfte Unternehmen haben können (so wohl FG Köln Urteil vom 7.11.2000, 9 K 8038/97, EFG 2002, 69; nachfolgend BFH Urteil vom 4.11.2003, VII R 28/01, BStBl II 2004, 1032).Vielmehr ist auch bei Unterlagen, die möglicherweise steuerlich relevant sein können, eine differenzierte Einzelfallabwägung geboten.
  • FG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - 3 K 2419/14

    Zur Zulässigkeit eines Vorlageersuchens und einer Anfertigung von

    Zwischen Außenprüfung und Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse dritter Personen muss aber ein sachlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers liegenden Tätigkeit ein Anlass auftaucht, der den Prüfer veranlasst, solche Feststellungen zu treffen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. November 2004 VII R 28/01, BStBl II 2004, 1032;vom 2. August 2001 VII B 290/99, BStBl II 2001, 665).
  • BFH, 28.06.2007 - V B 174/05

    Verwertungsverbot bei der Außenprüfung

    Auch ist nicht erkennbar, weshalb eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 28/01 (BFHE 204, 15, BStBl II 2004, 1032) bestehen soll, wonach bei Bankenprüfungen nicht ohne Anlass die Verhältnisse Dritter festgestellt werden dürfen.
  • BFH, 28.04.2004 - VII B 198/03

    Betriebsprüfung bei Kreditinstitut; Auskunftsersuchen

  • FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6949/02

    Hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung aufgrund des

  • FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6945/02

    Ermittlungen der Steuerfahndung; Nichterklärung von Veräußerungsgewinnen aus

  • FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 6956/02

    Ermittlungen der Steuerfahndung; Nichterklärung von Veräußerungsgewinnen aus

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