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   BFH, 25.09.2007 - VII R 28/06   

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https://dejure.org/2007,1290
BFH, 25.09.2007 - VII R 28/06 (https://dejure.org/2007,1290)
BFH, Entscheidung vom 25.09.2007 - VII R 28/06 (https://dejure.org/2007,1290)
BFH, Entscheidung vom 25. September 2007 - VII R 28/06 (https://dejure.org/2007,1290)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO Nr. 3950/92 Art. 9 lit. c; FGO § 118 Abs. 2
    Milcherzeugereigenschaft eines Pächters von Milcherzeugungseinrichtungen, die vom Verpächter unterhalten werden; Verstoß der tatrichterlichen Entscheidung gegen die Denkgesetze

  • datenbank.nwb.de

    Milcherzeugereigenschaft eines Pächters von Milcherzeugungseinrichtungen, die vom Verpächter unterhalten werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Milcherzeugerpächter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Milcherzeugerpächter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tatsachenfeststellungen vor dem BFH

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Festsetzung von Abgaben wegen der Überschreitung der betrieblichen Referenzmenge durch einen Milcherzeuger; Voraussetzungen einer selbstständigen Bewirtschaftung für die Milcherzeugung gepachteter Produktionseinheiten; Annahme einer selbstständigen Bewirtschaftung trotz ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zur Vermeidung der Milchabgabe durch kurzfristige Verpachtung der Kuhherde

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Vermeidung der Milchabgabe durch kurzfristige Verpachtung von Stall und Kuhherde?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermeidung der Milchabgabe durch kurzfristige Verpachtung von Stall und Kuhherde?

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 3950/92 Art 9 Buchst c
    Milcherzeuger; Milchgarantiemengenabgabe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 218, 448
  • BB 2007, 2669
  • BB 2007, 2670
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 14.06.2007 - VI R 5/06

    Ausländische Models als Selbständige

    Auszug aus BFH, 25.09.2007 - VII R 28/06
    Ob jemand eine Tätigkeit "selbständig" ausübt, ist vielmehr anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, wobei die Gegebenheiten im konkreten Einzelfall zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind (vgl. zu der vergleichbaren Problematik im Einkommensteuerrecht Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91, BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303; vom 23. April 1997 VI R 12/96, VI R 99/96, BFH/NV 1997, 656; vom 7. November 2006 VI R 81/02, BFH/NV 2007, 426; vom 14. Juni 2007 VI R 5/06, BFH/NV 2007, 1977, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; BFH-Beschluss vom 9. November 2004 VI B 150/03, BFH/NV 2005, 347).

    Eine solche Aufgabe der Würdigung des Einzelfalls nach dem Gesamtbild der Verhältnisse obliegt nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. statt aller BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1977) im Wesentlichen, da weitgehend auf tatsächlichem Gebiet gelegen, dem FG als Tatrichter; seine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar.

  • BFH, 04.12.2006 - VII B 316/05

    Milch-Garantiemengen-Abgabe: Pächter von Kühen als Milcherzeuger

    Auszug aus BFH, 25.09.2007 - VII R 28/06
    Ebenso wenig stehe allein eine kurze Dauer des Pachtvertrages der Annahme einer selbständigen Nutzung der gepachteten Produktionsmittel durch den Pächter entgegen (Urteil des Senats vom 23. Januar 1996 VII R 67/95, BFH/NV 1996, 654), wobei allerdings gerade bei kurzer Pachtzeit die selbständige Bewirtschaftung fremder Produktionsmittel durch einen Pächter von einer bloßen Hilfstätigkeit für den Erzeuger zu unterscheiden sei (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2006 VII B 316/05, BFH/NV 2007, 843, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    Ob diese Voraussetzungen einer selbständigen Bewirtschaftung gepachteter Produktionseinheiten vorliegen, ist aufgrund einer Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse zu entscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2007, 1216, und in BFH/NV 2007, 843).

  • BFH, 09.01.2007 - VII B 210/05

    Milchgarantiemenge; Unternehmerrisiko

    Auszug aus BFH, 25.09.2007 - VII R 28/06
    Zu einer "selbständigen" Bewirtschaftung gepachteter Produktionseinheiten gehört nämlich, dass der Pächter die Dispositionsbefugnis über diese innehat und die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung trägt sowie, dass sich Erfolg und Misserfolg dieser Tätigkeit wirtschaftlich bei ihm auswirken, er also das Unternehmerrisiko trägt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2007 VII B 210/05, BFH/NV 2007, 1216).

    Ob diese Voraussetzungen einer selbständigen Bewirtschaftung gepachteter Produktionseinheiten vorliegen, ist aufgrund einer Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse zu entscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2007, 1216, und in BFH/NV 2007, 843).

  • BFH, 23.01.1996 - VII R 67/95

    Vorliegen einer Umgehung der Milch-Garantiemengenregelung - Vorübergehende

    Auszug aus BFH, 25.09.2007 - VII R 28/06
    Ebenso wenig stehe allein eine kurze Dauer des Pachtvertrages der Annahme einer selbständigen Nutzung der gepachteten Produktionsmittel durch den Pächter entgegen (Urteil des Senats vom 23. Januar 1996 VII R 67/95, BFH/NV 1996, 654), wobei allerdings gerade bei kurzer Pachtzeit die selbständige Bewirtschaftung fremder Produktionsmittel durch einen Pächter von einer bloßen Hilfstätigkeit für den Erzeuger zu unterscheiden sei (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2006 VII B 316/05, BFH/NV 2007, 843, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    Entscheidend ist allein, dass die Milch mit Hilfe von Produktionseinheiten erzeugt wird, die von dem Inhaber der Referenzmenge "selbständig" bewirtschaftet werden, deren Bewirtschaftung also unter seiner Leitung und Verantwortung steht (vgl. Urteile des Senats in BFH/NV 1996, 654, und vom 6. März 2001 VII R 5/00, BFHE 194, 561), was, wie sich begreift, in dem Maße genauer Prüfung bedarf, in dem der angebliche Erzeuger landwirtschaftliche Verrichtungen in seinem Betrieb, dessen kaufmännische Betreuung oder dergleichen Dritten überlässt.

  • BFH, 23.04.1997 - VI R 12/96

    Nettolohnvereinbarung bei unterbliebenem Lohnsteuerabzug?

    Auszug aus BFH, 25.09.2007 - VII R 28/06
    Ob jemand eine Tätigkeit "selbständig" ausübt, ist vielmehr anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, wobei die Gegebenheiten im konkreten Einzelfall zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind (vgl. zu der vergleichbaren Problematik im Einkommensteuerrecht Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91, BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303; vom 23. April 1997 VI R 12/96, VI R 99/96, BFH/NV 1997, 656; vom 7. November 2006 VI R 81/02, BFH/NV 2007, 426; vom 14. Juni 2007 VI R 5/06, BFH/NV 2007, 1977, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; BFH-Beschluss vom 9. November 2004 VI B 150/03, BFH/NV 2005, 347).
  • BFH, 02.12.2004 - III R 49/03

    Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen an Angehörige in ausländischen

    Auszug aus BFH, 25.09.2007 - VII R 28/06
    Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483).
  • BFH, 06.03.2001 - VII R 5/00

    SLOM-Referenzmenge - Milchproduktion - Referenzmenge - Futterfläche -

    Auszug aus BFH, 25.09.2007 - VII R 28/06
    Entscheidend ist allein, dass die Milch mit Hilfe von Produktionseinheiten erzeugt wird, die von dem Inhaber der Referenzmenge "selbständig" bewirtschaftet werden, deren Bewirtschaftung also unter seiner Leitung und Verantwortung steht (vgl. Urteile des Senats in BFH/NV 1996, 654, und vom 6. März 2001 VII R 5/00, BFHE 194, 561), was, wie sich begreift, in dem Maße genauer Prüfung bedarf, in dem der angebliche Erzeuger landwirtschaftliche Verrichtungen in seinem Betrieb, dessen kaufmännische Betreuung oder dergleichen Dritten überlässt.
  • BFH, 07.11.2006 - VI R 81/02

    Nebeneinkünfte; Abgrenzung selbstständige/nichtselbstständige Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 25.09.2007 - VII R 28/06
    Ob jemand eine Tätigkeit "selbständig" ausübt, ist vielmehr anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, wobei die Gegebenheiten im konkreten Einzelfall zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind (vgl. zu der vergleichbaren Problematik im Einkommensteuerrecht Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91, BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303; vom 23. April 1997 VI R 12/96, VI R 99/96, BFH/NV 1997, 656; vom 7. November 2006 VI R 81/02, BFH/NV 2007, 426; vom 14. Juni 2007 VI R 5/06, BFH/NV 2007, 1977, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; BFH-Beschluss vom 9. November 2004 VI B 150/03, BFH/NV 2005, 347).
  • BFH, 09.11.2004 - VI B 150/03

    ArbN-Eigenschaft: Zustellung von Wochenblättern

    Auszug aus BFH, 25.09.2007 - VII R 28/06
    Ob jemand eine Tätigkeit "selbständig" ausübt, ist vielmehr anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, wobei die Gegebenheiten im konkreten Einzelfall zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind (vgl. zu der vergleichbaren Problematik im Einkommensteuerrecht Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91, BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303; vom 23. April 1997 VI R 12/96, VI R 99/96, BFH/NV 1997, 656; vom 7. November 2006 VI R 81/02, BFH/NV 2007, 426; vom 14. Juni 2007 VI R 5/06, BFH/NV 2007, 1977, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; BFH-Beschluss vom 9. November 2004 VI B 150/03, BFH/NV 2005, 347).
  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 25.09.2007 - VII R 28/06
    Diese Pflicht entfällt selbst dann nicht ohne weiteres, wenn ein Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 Rz 50, mit zahlreichen Nachweisen).
  • EuGH, 15.01.1991 - C-341/89

    Ballmann / Hauptzollamt Osnabrück

  • BFH, 23.10.1992 - VI R 59/91

    Lohnsteuerpflicht von Sportvereinen für Amateurspieler

  • BFH, 13.03.1997 - I B 78/96

    Überzeugungsbildung eines Gerichts beim Zeugenbeweis

  • BFH, 26.09.1989 - VII R 116/88

    Begriff des Milcherzeugers

  • FG Hamburg, 30.07.2008 - 4 K 377/07

    Erhebung einer Milchgarantiemengenabgabe

    Mit Urteil vom 25.9.2007 ( VII R 28/06) hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

    Der Senat hält im Lichte des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 25.9.2007 ( VII R 28/06) sowie des Vorbringens der Beteiligten im II. Rechtsgang an dem stattgebenden Urteil im I. Rechtsgang (IV 229/04) nicht fest.

    Der Erzeuger muss nicht zwingend der Eigentümer des Betriebs sein, vielmehr kann auch derjenige Landwirt Erzeuger sein, der Milch in gepachteten Anlagen und durch gepachtete Kühe erzeugt, wenn er die Produktionseinheiten, zu deren Bewirtschaftung er bestimmte Anlagen gepachtet hat, selbstständig betreibt und eine klare Trennung - auch hinsichtlich der Lagerung und Ablieferung - der vom Pächter und vom Verpächter jeweils ermolkenen Milchmengen gewährleistet ist (EuGH, Urteil vom 15.1.1991; BFH, Urteil vom 25.9.2007, VII R 28/06).

    Auch der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine möglicherweise nur kurze Dauer für sich genommen nicht geeignet ist, eine selbständige Nutzung durch einen Pächter auszuschließen (BFH, Urteil vom 25.9.2007, VII R 28/06), und dass selbst die Pacht nur einzelner Kuhplätze in der Betriebseinheit eines anderen Milcherzeugers unter gemeinsamer Nutzung der für die Milcherzeugung notwendigen Betriebsvorrichtungen die Erzeugereigenschaft des Pächters und damit die abgabenfreie Milcherzeugung durch diesen nicht ausschließt, wobei allerdings gerade bei kurzer Pachtzeit die selbständige Bewirtschaftung fremder Produktionsmittel durch einen Pächter von einer bloßen Hilfstätigkeit für den Erzeuger zu unterscheiden ist (BFH, Urteil vom 25.9.2007, VII R 28/06).

    Entscheidend ist lediglich, dass die Hilfsperson - auch wenn dies der Verpächter selbst ist - auf Weisung des Pächters handelt, also unter dessen Leitung und Verantwortung steht, und auch das wirtschaftliche Risiko auf den Pächters übergeht; zu einer selbständigen Bewirtschaftung gepachteter Produktionseinheiten gehört, dass der Pächter die Dispositionsbefugnis über diese innehat und die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung trägt sowie dass sich Erfolg und Misserfolg dieser Tätigkeit wirtschaftlich bei ihm auswirken, er also das Unternehmerrisiko trägt (BFH, Urteil vom 25.9.2007, VII R 28/06; FG Hamburg, Urteile vom 16.10.2000, IV 376/97 und vom 24.2.2004, IV 150/01).

    Die Selbständigkeit der Bewirtschaftung eines Betriebes bedarf insbesondere dann umfassender Prüfung, wenn der angebliche Milcherzeuger die landwirtschaftlichen Verrichtungen in dem Betrieb, dessen kaufmännische Betreuung oder dergleichen Dritten überlässt, zumal dann, wenn es sich bei jenem Dritten um den bisherigen Milcherzeuger handelt, in dem Betrieb also gleichsam äußerlich alles beim Alten bleibt (BFH, Urteil vom 25.9.2007, VII R 28/06).

    Die Folge der Unerweislichkeit des Abschlusses oder des maßgeblichen Inhalts dieser Verträge geht zu Lasten des Verpächters (BFH, Urteil vom 25.9.2007, VII R 28/06).

  • FG Hamburg, 28.04.2008 - 4 K 80/07

    Milcherzeuger bezüglich verpachteter Wirtschaftsgüter

    Es ist auch in der Rechtsprechung geklärt, dass der Erzeuger nicht zwingend der Eigentümer des Betriebs sein muss, vielmehr kann auch derjenige Landwirt Erzeuger sein, der Milch in gepachteten Anlagen und durch gepachtete Kühe erzeugt, wenn er die Produktionseinheiten, zu deren Bewirtschaftung er bestimmte Anlagen gepachtet hat, selbstständig betreibt und eine klare Trennung - auch hinsichtlich der Lagerung und Ablieferung - der vom Pächter und Verpächter jeweils ermolkenen Milchmengen gewährleistet ist (EuGH, Urteil vom 15.01.1991 RS. Bahlmann; BFH, Urteil vom 25.09.2007 VII R 28/06).

    Auch eine nur auf einen oder wenige Monate im Jahr angelegte Verpachtung kann dazu führen, dass der Verpächter die Eigenschaft des Milcherzeugers verliert und der Pächter hinsichtlich der übertragenen Wirtschaftsgüter als Milcherzeuger der hieraus gewonnenen Milch anzusehen ist (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 07.03.2005 IV 235/04; BFH, Urteil vom 25.09.2007 VII R 28/06).

    Selbst die Pacht nur einzelner Kuhplätze in der Betriebseinheit eines anderen Milcherzeugers und die gemeinsame Nutzung der für die Milcherzeugung notwendigen Betriebsvorrichtungen schließt die Erzeugereigenschaft des Pächters nicht aus, wobei allerdings gerade bei kurzer Pachtzeit die selbstständige Bewirtschaftung fremder Produktionsmittel durch einen Pächter von der bloßen Hilfstätigkeit für den Erzeuger zu unterscheiden ist (BFH, Urteil vom 25.09.2007, VII R 28/06 a. a. O.).

    Zur selbstständigen Bewirtschaftung gepachteter Produktionseinheiten gehört insgesamt, dass der Pächter die Dispositionsbefugnis über diese innehat und die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung trägt, so dass sich Erfolg und Misserfolg der Tätigkeit wirtschaftlich bei ihm auswirken, er also das Unternehmerrisiko trägt (BFH, Urteil vom 25.09.2007 VII R 28/06, FG Hamburg, Urteile vom 16.12.2000 IV 376/97 und vom 24.02.2004 IV 150/01).

    Die Selbstständigkeit der Bewirtschaftung eines gepachteten Betriebes bedarf insbesondere dann umfassender Prüfung, wenn der Pächter die landwirtschaftlichen Verrichtungen, einschließlich der kaufmännischen Handhabung, Dritten überlässt, zumal dann, wenn es sich bei dem Dritten um den bisherigen Milcherzeuger handelt, in dem Betrieb also äußerlich gleichsam alles beim Alten bleibt (BFH, Urteil vom 25.09.2007 VII R 28/06).

    Die Folge der Unerweislichkeit des Abschlusses oder der Durchführung des maßgeblichen Inhalts der Verträge geht zu Lasten des Verpächters (BFH, Urteil vom 25.09.2007 VII R 28/06 a. a. O.).

  • FG Hamburg, 22.05.2008 - 4 K 217/07

    Milchgarantiemengenabgabe: Pächter von Milchvieh und Betriebseinrichtungen zur

    Der Erzeuger muss nicht zwingend der Eigentümer des Betriebs sein, vielmehr kann auch derjenige Landwirt Erzeuger sein, der Milch in gepachteten Anlagen und durch gepachtete Kühe erzeugt, wenn er die Produktionseinheiten, zu deren Bewirtschaftung er bestimmte Anlagen gepachtet hat, selbstständig betreibt und eine klare Trennung - auch hinsichtlich der Lagerung und Ablieferung - der vom Pächter und vom Verpächter jeweils ermolkenen Milchmengen gewährleistet ist (EuGH, Urteil vom 15.01.1991; BFH, Urteil vom 25.09.2007, VII R 28/06).

    Auch der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine möglicherweise nur kurze Dauer für sich genommen nicht geeignet ist, eine selbständige Nutzung durch einen Pächter auszuschließen (BFH, Urteil vom 25.09.2007, VII R 28/06) und dass selbst die Pacht nur einzelner Kuhplätze in der Betriebseinheit eines anderen Milcherzeugers unter gemeinsamer Nutzung der für die Milcherzeugung notwendigen Betriebsvorrichtungen die Erzeugereigenschaft des Pächters und damit die abgabenfreie Milcherzeugung durch diesen nicht ausschließt, wobei allerdings gerade bei kurzer Pachtzeit die selbständige Bewirtschaftung fremder Produktionsmittel durch einen Pächter von einer bloßen Hilfstätigkeit für den Erzeuger zu unterscheiden ist (BFH, Urteil vom 25.09.2007, VII R 28/06).

    Entscheidend ist lediglich, dass die Hilfsperson - auch wenn dies der Verpächter selbst ist - auf Weisung des Pächters handelt, also unter dessen Leitung und Verantwortung steht, und auch das wirtschaftlich Risiko auf den Pächters übergeht; zu einer selbständigen Bewirtschaftung gepachteter Produktionseinheiten gehört, dass der Pächter die Dispositionsbefugnis über diese innehat und die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung trägt sowie dass sich Erfolg und Misserfolg dieser Tätigkeit wirtschaftlich bei ihm auswirken, er also das Unternehmerrisiko trägt (BFH, Urteil vom 25.09.2007, VII R 28/06; FG Hamburg, Urteile vom 16.10.2000, IV 376/97 und vom 24.02.2004, IV 150/01).

    Die Selbständigkeit der Bewirtschaftung eines Betriebes bedarf insbesondere dann umfassender Prüfung, wenn der angebliche Milcherzeuger die landwirtschaftlichen Verrichtungen in dem Betrieb, dessen kaufmännische Betreuung oder dergleichen Dritten überlässt, zumal dann, wenn es sich bei jenem Dritten um den bisherigen Milcherzeuger handelt, in dem Betrieb also gleichsam äußerlich alles beim Alten bleibt (BFH, Urteil vom 25.09.2007, VII R 28/06).

    Die Folge der Unerweislichkeit des Abschlusses oder des maßgeblichen Inhalts dieser Verträge geht zu Lasten des Verpächters (BFH, Urteil vom 25.09.2007, VII R 28/06).

  • FG Hamburg, 20.06.2008 - 4 K 63/07

    Milchabgabe: Anfechtung der Abgabeanmeldung durch den Milcherzeuger

    Der Erzeuger muss nicht zwingend der Eigentümer des Betriebs sein, vielmehr kann auch derjenige Landwirt Erzeuger sein, der Milch in gepachteten Anlagen und durch gepachtete Kühe erzeugt, wenn er die Produktionseinheiten, zu deren Bewirtschaftung er bestimmte Anlagen gepachtet hat, selbstständig betreibt und eine klare Trennung - auch hinsichtlich der Lagerung und Ablieferung - der vom Pächter und vom Verpächter jeweils ermolkenen Milchmengen gewährleistet ist (EuGH, Urteil vom 15. Januar 1991 C-341/89, EuGHE I 1991, 25; BFH, Urteil vom 25. September 2007, VII R 28/06, BFHE 218, 448).

    Auch der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine möglicherweise nur kurze Dauer für sich genommen nicht geeignet ist, eine selbstständige Nutzung durch einen Pächter auszuschließen (BFH, Urteil vom 25. September 2007, VII R 28/06, BFHE 218, 448) und dass selbst die Pacht nur einzelner Kuhplätze in der Betriebseinheit eines anderen Milcherzeugers unter gemeinsamer Nutzung der für die Milcherzeugung notwendigen Betriebsvorrichtungen die Erzeugereigenschaft des Pächters und damit die abgabenfreie Milcherzeugung durch diesen nicht ausschließt, wobei allerdings gerade bei kurzer Pachtzeit die selbstständige Bewirtschaftung fremder Produktionsmittel durch einen Pächter von einer bloßen Hilfstätigkeit für den Erzeuger zu unterscheiden ist (BFH, Urteil vom 25. September 2007, VII R 28/06, BFHE 218, 448).

    Entscheidend ist lediglich, dass die Hilfsperson - auch wenn dies der Verpächter selbst ist - auf Weisung des Pächters handelt, also unter dessen Leitung und Verantwortung steht, und auch das wirtschaftlich Risiko auf den Pächters übergeht; zu einer selbstständigen Bewirtschaftung gepachteter Produktionseinheiten gehört, dass der Pächter die Dispositionsbefugnis über diese innehat und die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung trägt sowie dass sich Erfolg und Misserfolg dieser Tätigkeit wirtschaftlich bei ihm auswirken, er also das Unternehmerrisiko trägt (BFH, Urteil vom 25. September 2007, VII R 28/06, BFHE 218, 448; FG Hamburg, Urteile vom 16. Oktober 2000, IV 376/97, juris, und vom 24. Februar 2004, IV 150/01, RdL 2005, 301).

    Die Selbstständigkeit der Bewirtschaftung eines Betriebes bedarf insbesondere dann umfassender Prüfung, wenn der angebliche Milcherzeuger die landwirtschaftlichen Verrichtungen in dem Betrieb, dessen Betreuung er Dritten überlässt, zumal dann, wenn es sich bei jenem Dritten um den bisherigen Milcherzeuger handelt, in dem Betrieb also gleichsam äußerlich alles beim Alten bleibt (BFH, Urteil vom 25. September 2007, VII R 28/06, BFHE 218, 448).

    Die Folge der Unerweislichkeit des Abschlusses oder des maßgeblichen Inhalts dieser Verträge geht zu Lasten des Verpächters (BFH, Urteil vom 25. September 2007, VII R 28/06, BFHE 218, 448).

  • BFH, 26.05.2009 - VII R 28/08

    Vermeidung der Milchabgabe durch kurzfristige Verpachtung von Stall und Kuhherde?

    Die Aufgabe der Würdigung des Einzelfalls nach dem Gesamtbild der Verhältnisse obliegt dabei im Wesentlichen dem FG; seine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar (Urteil des Senats vom 25. September 2007 VII R 28/06, BFHE 218, 448, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2007, 329).

    Dieser Nachweis obliegt, wenn in dem Betrieb äußerlich alles beim Alten geblieben ist, dem Verpächter, nicht nur was Inhalt und Abschluss der --hier undatierten-- Verträge angeht (so schon Urteil des Senats in BFHE 218, 448, ZfZ 2007, 329); er obliegt ihm auch in dem Sinne, dass verbleibende Zweifel am Vorliegen für einen (zeitweiligen) Betriebsübergang ausreichender Merkmale zu seinen Lasten gewürdigt werden müssen, weil er es ist, der sich auf einen außergewöhnlichen Vorgang sowie Vorgänge und Umstände beruft, die in seiner Sphäre liegen.

  • BFH, 29.10.2007 - VII B 339/06

    Pächter als Milcherzeuger?

    So sei das FG Hamburg in dem Urteil IV 229/04, das Gegenstand des Revisionsverfahrens VII R 28/06 ist, für einen dem vorliegenden ähnlichen Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass der Pächter Milcherzeuger sei.

    Der beschließende Senat hat ferner in seinem Urteil vom 25. September 2007 VII R 28/06 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) erneut rechtsgrundsätzlich zu dem Begriff des Milcherzeugers Stellung genommen.

    Beruft sich nämlich ein Milcherzeuger darauf, dass die im Hinblick auf bestimmte Produktionsmittel bisher von ihm ausgeübte Milcherzeugung auf einen Dritten infolge mit diesem abgeschlossener Verträge übergegangen sei, muss er nach dem vorgenannten Urteil des Senats VII R 28/06 Existenz und Inhalt dieser Verträge nachweisen.

  • BFH, 15.06.2011 - IV B 143/09

    Zeitpunkt des Entschlusses zur Betriebsaufgabe - Darlegungen zur Rüge eines

    Anhaltspunkte dafür, dass es im Streitfall an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für diese Sachverhaltswürdigung gefehlt hat und daher gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze in einem solchen Maße verstoßen wurde, dass die Entscheidung objektiv willkürlich ist (zu der revisionsrechtlichen Überprüfung in diesem Fall vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445; in BFH/NV 2011, 29; BFH-Urteil vom 25. September 2007 VII R 28/06, BFHE 218, 448), sind nicht ersichtlich.
  • BFH, 26.05.2009 - VII R 45/08

    Anforderungen an den Nachweis, dass ein Kurzzeitpächter Milcherzeuger ist

    Die Aufgabe der Würdigung des Einzelfalls nach dem Gesamtbild der Verhältnisse obliegt dabei im Wesentlichen dem FG; seine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar (Urteil des Senats vom 25. September 2007 VII R 28/06, BFHE 218, 448, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2007, 329).

    Dieser Nachweis obliegt, wenn in dem Betrieb äußerlich alles beim Alten geblieben ist, dem Verpächter, nicht nur was Inhalt und Abschluss der --hier undatierten-- Verträge angeht (so schon Urteil des Senats in BFHE 218, 448, ZfZ 2007, 329); er obliegt ihm auch in dem Sinne, dass verbleibende Zweifel am Vorliegen für einen (zeitweiligen) Betriebsübergang ausreichender Merkmale zu seinen Lasten gewürdigt werden müssen, weil er es ist, der sich auf einen außergewöhnlichen Vorgang sowie Vorgänge und Umstände beruft, die in seiner Sphäre liegen.

  • BFH, 04.01.2010 - VII S 34/09

    Tatsachenfeststellung und rechtliche Würdigung bei Ermittlung des Milcherzeugers

    Wie der Senat dazu bereits u.a. in seinem Urteil vom 25. September 2007 VII R 28/06 (BFHE 218, 448) hervorgehoben hat, muss ein Milcherzeuger, der sich darauf berufen will, trotz äußerlich unveränderter tatsächlicher Verhältnisse auf seinem Hof sei die Milcherzeugereigenschaft von ihm auf einen Dritten, insbesondere vorübergehend auf einen Pächter, infolge mit diesem abgeschlossener Verträge übergegangen, trotz der Feststellungslast des HZA für die Erzeugerstellung des als Abgabenschuldner in Anspruch Genommenen Existenz und tatsächliche Durchführung entsprechender Vereinbarungen mit dem Dritten beweisen; dazu gehört u.a. ein substantiierter Sachvortrag zu den Umständen, die auf einen Übergang der Erzeugerstellung schließen lassen und dem FG eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Beurteilung bieten, dass das Gesamtbild der Verhältnisse durch für eine Milcherzeugerstellung des Dritten typische Umstände geprägt ist.
  • BVerwG, 09.07.2020 - 3 C 11.19

    Prämienberechtigung einer GmbH & Co. KG

    In seinem rechtlichen Ansatz stützt sich das Oberverwaltungsgericht auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, das der vorbezeichneten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt (BFH, Urteil vom 25. September 2007 - VII R 28/06 -, BFHE 218, 448 ).
  • BFH, 18.10.2011 - VII B 24/11

    Kein Übergang der Milcherzeuger-Stellung auf den Pächter gepachteter

  • OVG Niedersachsen, 20.07.2009 - 10 LA 264/07

    Anspruch eines Produkterzeugers auf Agrarförderung; Bestimmung der

  • BFH, 12.02.2009 - VII B 147/08

    Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen

  • FG Sachsen, 17.01.2013 - 7 K 1561/08

    Rückwirkende Einziehung der vorläufigen Anlieferungsmenge für Milch wegen

  • BFH, 26.08.2009 - VII B 174/08

    Wer ist bei kurzzeitiger Verpachtung Milcherzeuger?

  • FG Sachsen, 27.02.2008 - 7 K 530/06

    Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides gem. § 4 der Verordnung zur Durchführung

  • FG Hamburg, 02.06.2010 - 4 K 282/09

    Milcherzeugereigenschaft eines Pächters

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