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   BFH, 24.03.1987 - VII R 30/86   

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https://dejure.org/1987,581
BFH, 24.03.1987 - VII R 30/86 (https://dejure.org/1987,581)
BFH, Entscheidung vom 24.03.1987 - VII R 30/86 (https://dejure.org/1987,581)
BFH, Entscheidung vom 24. März 1987 - VII R 30/86 (https://dejure.org/1987,581)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 93, 208

  • Wolters Kluwer

    Steuerfahndung - Auskunft - Kreditinstitut - Kreditvermittler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) §§ 93, 208

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an ein Kreditinstitut über Provisionszahlungen an Kreditvermittler ist grundsätzlich zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 149, 404
  • NJW 1988, 2502
  • BB 1987, 1308
  • BStBl II 1987, 484
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.10.1986 - VII R 82/85

    Auskunft - Steuerfahndung - Anforderungen - Rechtsweg - Objektive

    Auszug aus BFH, 24.03.1987 - VII R 30/86
    Es genügt, daß die Möglichkeit einer objektiven Steuerverkürzung besteht (vgl. im einzelnen Urteil des Senats in BFHE 148, 108).

    b) Der Fall gleicht dem vom erkennenden Senat im Urteil in BFHE 148, 108 entschiedenen insoweit, als sich auch hier der Anlaß für das Tätigwerden der Steuerfahndung auf Erfahrungen in einem bestimmten Umfeld gründet, ohne daß diese konkret genug wären, für den einzelnen betroffenen Steuerpflichtigen einen Verdacht der Steuerverkürzung zu rechtfertigen.

    Die Vorschrift ist vielmehr dahin auszulegen, daß die Finanzbehörde befugt ist, einen Dritten um Auskunft zu ersuchen, wenn sie im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zum Ergebnis gelangt, daß die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag (BFHE 148, 108, Nr. 3a der Gründe).

    Danach können die Finanzbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die gleichmäßige Erhebung der Steuer in der Realität sicherzustellen (§ 85 AO 1977), sich nach ihrem Ermessen aller gesetzlich vorgesehenen Beweismittel bedienen (BFHE 148, 108, Nr. 3b der Gründe).

    Der Gesetzgeber hat damit deutlich gemacht, daß er das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst lückenlosen Verhinderung von Steuerverkürzungen im Grundsatz höher wertet als das Interesse des unbeteiligten Dritten, unbehelligt von staatlichen Eingriffen zu bleiben (vgl. BFHE 148, 108, Nr. 2b aa der Gründe; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 93a AO 1977 Anm. 2).

    Nach dem Urteil des Senats in BFHE 148, 108, träfe das nur zu, wenn es an einem hinreichenden Anlaß für das Tätigwerden der Steuerfahndung und an der Möglichkeit einer objektiven Steuerverkürzung fehlte.

    Allerdings kann die Steuerfahndung, wie der Senat im Urteil in BFHE 148, 108 (Nr. 4 der Gründe) ausgeführt hat, eine Auskunft nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist.

    Überdies bedeutete diese Vorgehensweise auch für die Steuerfahndung eine erhebliche zusätzliche Belastung, auf die sie dann nicht verwiesen werden darf, wenn die Belastung der Klägerin durch die Erteilung der Auskunft nicht unverhältnismäßig und daher nicht unzumutbar ist (vgl. auch BFHE 148, 108, Nr. 4c der Gründe mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Diese Folge muß aber vermieden werden, wie die in solchen Fällen erforderliche, den Wertungen des Gesetzgebers entsprechende Interessenabwägung zeigt (vgl. auch BFHE 148, 108, Nr. 2b aa der Gründe).

  • BFH, 20.02.1979 - VII R 16/78

    Auskunftspflicht der Bank - Amtshilfeverkehr - Geschäftsgeheimnis -

    Auszug aus BFH, 24.03.1987 - VII R 30/86
    Das ist aber schon deswegen nicht der Fall, weil die anderen Kreditinstitute der gleichen Auskunftspflicht unterliegen (vgl. auch Urteil des Senats vom 20. Februar 1979 VII R 16/78, BFHE 127, 104, 114, BStBl II 1979, 268).
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Es genügt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen ein Auskunftsersuchen angezeigt ist (vgl. etwa BFHE 148, 108 ; 149, 404 ; 198, 42 ; stRspr).
  • BFH, 16.05.2013 - II R 15/12

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer

    § 93 Abs. 1 Satz 3 AO, wonach andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden sollen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht, gilt gemäß § 208 Abs. 1 Satz 3 AO nicht, wenn die Steuerfahndung im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 AO tätig wird, also bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bezeichneten Fällen (Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten) und bei der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1987 VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484, unter 2.).

    bb) Das FG wird festzustellen haben, ob die Voraussetzungen zutreffen, von denen das FA im Auskunftsersuchen vom 10. Mai 2010 und im "Einspruchsbescheid" vom 8. Oktober 2010 hinsichtlich des Anlasses des Auskunftsersuchens ausgegangen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484, unter 3.).

    Ein Auskunftsersuchen der Steuerfahndung wäre im Regelfall nur dann als nicht notwendig bzw. als unverhältnismäßig und unzumutbar zu werten, wenn die Steuerfahndung von einem Dritten Auskünfte fordern würde, die sie auf andere Weise einfacher und ohne größere Belastung Dritter erlangen könnte (BFH-Urteil in BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484, unter 2.).

    Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit des Auskunftsersuchens werden auch die geschäftlichen Interessen der Klägerin zu berücksichtigen und gegen die durch die Ermittlungstätigkeit des FA zu wahrenden Rechtsgüter der Allgemeinheit (oben II.1.a bb und cc) abzuwägen sein (vgl. BFH-Urteile in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, unter II.4.e, 5.a, und in BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484, unter 3.b; BFH-Beschluss in BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495, unter II.2.c bb).

  • FG Niedersachsen, 30.06.2015 - 9 K 343/14

    Rechtmäßigkeit eines an einen inländischen Servicedienstleister gerichteten

    § 93 Abs. 1 Satz 3 AO, wonach andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden sollen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht, gilt gemäß § 208 Abs. 1 Satz 3 AO nicht, wenn die Steuerfahndung im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 AO tätig wird, also bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bezeichneten Fällen (Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten) und bei der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 24. März 1987 VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484, unter 2.).

    (2) Das streitbefangene Sammelauskunftsersuchen ist notwendig und erforderlich, denn der Beklagte kann die erfragten Daten weder selbst, noch auf andere Weise einfacher und ohne größere Belastung der Klägerin erlangen (vgl. zu den Anforderungen an die Erforderlichkeit: BFH-Urteil vom 24. März 1987 VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484, unter 2.).

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Die Finanzbehörden können vielmehr gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 von den Beteiligten und anderen Personen schon dann Auskünfte einholen, wenn sie im Rahmen ihrer - sei es "aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrung" (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH vom 13. Februar 1968 GrS 5/67, BFHE 91, 351, 360, BStBl II 1968, 365, 369) getroffenen - Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 92 AO 1977) zu dem Ergebnis gelangen, daß die Auskünfte zur Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen führen können (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 19881 359, unter II. 3. a der Gründe; vom 24. März 1987 VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484, unter 1. a und c der Gründe; vom 24. Oktober 1989 VII R 1/87, BFHE 158, 502, BStBl II 1990, 198, unter II. 1. und 2. a der Gründe; vom 17. März 1992 VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791, unter 2. b, aa der Gründe).

    Diese Grenzen sind eingehalten, wenn das Auskunftsverlangen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und gemessen an der Bedeutung der Angelegenheit notwendig und verhältnismäßig erscheint sowie dem Adressaten des Ersuchens die Erteilung der Auskunft möglich und zumutbar ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 148, 108 (BStBl II 1988, 359, unter II. 4.; in BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484, unter 2.; in BFHE 158, 502, BStBl II 1990, 198, unter II. 4.; vom 7. August 1990 VII R 106/89, BFHE 161, 423, BStBl II 1990, 1010, unter II. 3.; in BFHE 162, 539, BStBl II 1991, 277, unter 2. d; in BFH/NV 1992, 791, unter 2. b, cc; Helsper in Koch/Scholtz, a. a. O., § 93 AO 1977 Rdnr. 4).

  • BFH, 22.02.2000 - VII R 73/98

    Auskunftsersuchen an Stromversorgungsunternehmen

    Bei der hier gebotenen Interessenabwägung zwischen den besonderen Belastungen, denen die Klägerin durch die Beantwortung des Auskunftsersuchens ausgesetzt ist, und der diese Belastungen rechtfertigenden Gründe, ist auch zu berücksichtigen, dass bereits der Gesetzgeber durch die in § 93 Abs. 1 AO 1977 festgelegte Pflicht zur Auskunftserteilung das Interesse der Allgemeinheit an der möglichst lückenlosen Festsetzung und Verwirklichung der Steueransprüche grundsätzlich höher bewertet als das Interesse des unbeteiligten Dritten, von staatlichen Eingriffen unbehelligt zu bleiben (vgl. Senatsurteile in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, 363, und vom 24. März 1987 VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484).
  • BFH, 21.03.2002 - VII B 152/01

    Auskunftsersuchen - Sammelauskunftsersuchen der Steufa zur Ermittlung von

    Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359 -Chiffreanzeigen betreffend den Verkauf von ausländischem Grundbesitz durch Inländer-; vom 24. März 1987 VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484 -Vermittlungsprovisionen an Kreditvermittler-; vom 17. März 1992 VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791 -Verkaufsanzeigen für Yachten im Anzeigenheft eines Yachtmaklers-; s. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 424).

    Dies gilt nicht nur für ein auf einen Einzelfall beschränktes Auskunftsersuchen, sondern im Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst lückenlosen Verhinderung von Steuerverkürzungen auch für Sammelauskunftsersuchen (vgl. Senatsurteil in BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484).

  • FG Niedersachsen, 27.08.2013 - 8 K 78/12

    (Sammel-)Auskunftsersuchen gegen einen Verlag i.R.e. Verstoßes gegen das

    Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1986 VII R 82/85, BStBl II 1988, 359 -Chiffreanzeigen betreffend den Verkauf von ausländischem Grundbesitz durch Inländer-; vom 24.3.1987 VII R 30/86, BStBl II 1987, 484 - Vermittlungsprovisionen an Kreditvermittler-; vom 17.3.1992 VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791 - Verkaufsanzeigen für Yachten im Anzeigenheft eines Yachtmaklers-; s. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424).

    Dies gilt nicht nur für ein auf einen Einzelfall beschränktes Auskunftsersuchen, sondern im Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst lückenlosen Verhinderung von Steuerverkürzungen auch für Sammelauskunftsersuchen (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1987, 484).

    Ein Auskunftsersuchen der Steuerfahndung wäre im Regelfall nur dann als nicht notwendig bzw. als unverhältnismäßig und unzumutbar zu werten, wenn die Steuerfahndung von einem Dritten Auskünfte fordern würde, die sie auf andere Weise einfacher und ohne größere Belastung Dritter erlangen könnte, z.B. wenn diese aus einem vom Auskunftspflichtigen herausgegebenen, regelmäßig erscheinenden Mitteilungsorgan ("Deck- und Belegnach-richten") entnommen werden können (BFH-Urteil in BStBl II 1987, 484, unter 2.).

    Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit des Auskunftsersuchens sind insbesondere die geschäftlichen Interessen der Klägerin zu berücksichtigen und die durch die Ermittlungstätigkeit des FA zu wahrenden Rechtsgüter der Allgemeinheit abzuwägen (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 1988, 359, unter II.4.e, 5.a, und in BStBl II 1987, 484, unter 3.b; BFH-Beschluss in BStBl II 2002, 495, unter II.2.c bb).

  • BFH, 14.11.1989 - VII B 124/89

    Rechtmäßigkeit eines Auskunftersuchens und Vorlageersuchens

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe zwar die Rechtmäßigkeit eines Sammelauskunftsersuchens in einem Fall bejaht (vgl. Urteil vom 24. März 1987 VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484); der vom BFH dort entschiedene Fall könne aber mit dem Vorliegenden nicht gleichgesetzt werden.

    Das Finanzamt (FA) habe nicht genügend die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, und in BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484) und des FG Hamburg (Urteile vom 4. Dezember 1986 V 66/86, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 275, und vom 20. Februar 1986 V 80/85, EFG 1987, 9) berücksichtigt.

    Es spricht im vorliegenden Fall manches für die Auffassung des ZFA, daß der vorliegende Fall dem Fall entspricht, den der Senat im Urteil in BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484 zu beurteilen hatte.

    Immerhin hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484 ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, daß bei Sammelauskunftsersuchen besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob sie mit dem Recht in Einklang stehen.

  • BFH, 16.01.2009 - VII R 25/08

    Sammelauskunftsersuchen an eine Bank wegen der Ausgabe von Bonusaktien der

    Solche Auskunftsersuchen, auch Sammelauskunftsersuchen der hier vorliegenden Art (vgl. dazu schon Senatsurteil vom 24. März 1987 VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484), darf auch die Steuerfahndungsstelle zur Ermittlung eines Sachverhalts im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, zu dem nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle gehört, um die es hier geht, ausbringen (§ 208 Abs. 1 Satz 2 AO).
  • BFH, 05.10.2006 - VII R 63/05

    Pharmaunternehmen muss Steuerfahndung Auskunft erteilen

    Für ein berechtigtes Auskunftsverlangen ist aber ausreichend, dass die Steuerfahndung im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359 --Ermittlung der Adressen der Aufgeber einzelner Chiffre-Anzeigen--, und BFH-Urteil vom 24. März 1987 VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484 --Auskunft eines Kreditinstitutes über die bei diesem tätigen Kreditvermittler--).
  • VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 - 16 K 3699/01

    Zweitwohnungssteuer für die Nutzung eines Zimmers im elterlichen Wohnhaus;

  • FG Niedersachsen, 27.08.2013 - 8 K 55/12

    Möglichkeit des Erlasses eines Auskunftsersuchens gegenüber Zeitungen

  • BFH, 25.07.2000 - VII B 28/99

    Unzulässige Rasterfahndung der Steuerfahndung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2021 - 14 A 2062/17

    Übernachtungssteuern: Vermietungsportal muss Auskunft über private Unterkünfte

  • VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16

    Betreiben eines Online-Portals zwecks Vermietung von Zimmern und kleineren

  • BFH, 24.10.1989 - VII R 1/87

    Zur Zulässigkeit von Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute im Hinblick auf

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 603/05

    Weg frei für automatischen Kontenabruf

  • BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97

    Weitergabe von Zufallsfunden durch die Steuerfahndung

  • BFH, 04.09.2000 - I B 17/00

    Auskunftserteilung nach dem EG-Amtshilfe-Gesetz ( EGAHiG )

  • FG Baden-Württemberg, 14.07.2005 - 4 V 24/04

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung gegen eine Bank zur Ermittlung der

  • BFH, 17.03.1992 - VII R 122/91

    Vorliegen der Voraussetzungen für ein Auskunftsersuchen des Finanzamts -

  • VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 - 16 K 386/01

    Wohnung, Zweitwohnung, Innehaben einer Zweitwohnung, Zweitwohnungssteuer,

  • BFH, 19.02.2009 - II R 61/07

    Revisionsbegründung: Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Begründung der

  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2007 - 4 K 209/04

    Sammelauskünfte von Banken über Erhalt von Bonusaktien ihrer Kunden

  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 4 V 7/06

    Rechtmäßigkeit von Kontrollbesuchen der Steuerfahndung im Rahmen des § 208 AO in

  • BFH, 11.10.1989 - I R 101/87

    Zur Befugnis des FA, die Beantwortung eines Fragebogens über

  • FG Niedersachsen, 11.11.2005 - 6 K 21/05

    Überprüfung einer konkreten Tätigkeit des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen

  • FG Sachsen, 27.05.2010 - 2 K 2181/09

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an einen Dritten zur Ermittlung

  • FG Niedersachsen, 22.06.2001 - 6 V 672/00

    Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens an ein Kreditinstitut zwecks Ermittlung

  • VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 - 16 K 1649/00

    Campingwagen, Zweitwohnungssteuer, Campingmobil, Zweitwohnung

  • LG Bonn, 29.10.1990 - 37 Qs 41 Js 298/88

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugunsten von Kunden durch Gestatten einer

  • FG Nürnberg, 12.10.2004 - VI 345/03

    Befugnisse der Steuerfahndung im Bankenbereich

  • FG Münster, 07.12.1999 - 6 K 5022/99

    Sammelauskunftsersuchen gegenüber Banken wegen Ermittlung von

  • FG Hamburg, 19.10.2000 - VI 169/98

    Keine Auskunftspflicht wegen Bebuchung von Festgeldskonten über

  • FG Hamburg, 21.12.1998 - VI 170/98

    Rechtmäßigkeit eines Auskunfts- und Vorlageersuchens gegen eine Bank; Vorlage von

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