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   BFH, 25.04.2017 - VII R 31/15   

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https://dejure.org/2017,29358
BFH, 25.04.2017 - VII R 31/15 (https://dejure.org/2017,29358)
BFH, Entscheidung vom 25.04.2017 - VII R 31/15 (https://dejure.org/2017,29358)
BFH, Entscheidung vom 25. April 2017 - VII R 31/15 (https://dejure.org/2017,29358)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesfinanzhof

    Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 191 Abs 1 AO, § 3 Abs 1 S 1 AnfG, § 11 Abs 1 AnfG
    Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG

  • IWW

    § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § ... 3 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG), § 4 Abs. 1 AnfG, § 4 AnfG, § 3 Abs. 1 AnfG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG, § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 11 AnfG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 191 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO, § 9 AnfG, §§ 1, 2 AnfG, § 1 AnfG, § 7 AnfG, § 11 Abs. 2 AnfG, § 2 AnfG, § 133 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO), § 154 AO, § 11 Abs. 1 AnfG, § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), §§ 288, 27 des Strafgesetzbuchs, § 826 BGB, § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung von Zahlungen auf Konten Dritter wegen Gläubigerbenachteiligung

  • rewis.io

    Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung von Zahlungen auf Konten Dritter wegen Gläubigerbenachteiligung

  • rechtsportal.de

    Anfechtung von Zahlungen auf Konten Dritter wegen Gläubigerbenachteiligung

  • datenbank.nwb.de

    Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 191, AnfG § 4
    Duldungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2017, 763
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 74/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung bei vereinbarungsgemäßer Weiterleitung von

    Auszug aus BFH, 25.04.2017 - VII R 31/15
    Die Weitergabe der formellen Rechtsposition an den Kläger hat eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge, da die Gläubiger (hier das FA) das Guthaben auf dem Konto des Kontoinhabers (hier des Klägers) jedenfalls nicht mehr aufgrund eines gegen den Schuldner gerichteten Vollstreckungstitels pfänden können (vgl. etwa BGH-Urteile vom 26. April 2012 IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129, Rz 12, für den Fall eines Treuhandanderkontos, d.h. erst recht für ein verdecktes "Treuhandverhältnis", und in BGHZ 124, 298, Rz 18, insoweit nicht überholt; Huber, AnfG, § 1 Rz 33).

    b) Nach der BGH-Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, kann dahinstehen, ob die von dem Konto getätigten Zahlungen auch gegenüber den Zahlungsempfängern (z.B. gegenüber dem Verein) anfechtbar sind, da dies einer Vorsatzanfechtung gegenüber dem (gegebenenfalls durch den V vertretenen) Zahlungsmittler (hier der Kläger) nicht entgegenstünde (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 193, 129, m.w.H.; BGH-Urteil vom 24. Januar 2013 IX ZR 11/12, Der Betrieb 2013, 455).

    Nach der Aufnahme einer Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht in § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG und § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO wurde diese Auffassung aufgegeben (BGH-Urteil in BGHZ 193, 129; bestätigt durch BGH-Urteil vom 10. September 2015 IX ZR 215/13, Deutsches Steuerrecht 2016, 84).

  • BGH, 09.12.1993 - IX ZR 100/93

    Anfechtung der Einräumung der formellen Rechtsstellung des Treuhänders

    Auszug aus BFH, 25.04.2017 - VII R 31/15
    Vielmehr ist auch eine formelle Rechtsstellung ein Vermögenswert, dessen Weitergabe eine objektiv benachteiligende Rechtshandlung sein und dessen Rückgewähr vom Kontoinhaber (Anfechtungsgegner) gegebenenfalls nach den Vorschriften des AnfG gefordert werden kann (vgl. zu § 7 AnfG a.F., der § 11 AnfG n.F. entspricht, BGH-Urteil vom 9. Dezember 1993 IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298 --insoweit nicht überholt--; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2000 VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857; MüKoAnfG/Kirchhof, 2012, § 11 Rz 64).

    Die Weitergabe der formellen Rechtsposition an den Kläger hat eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge, da die Gläubiger (hier das FA) das Guthaben auf dem Konto des Kontoinhabers (hier des Klägers) jedenfalls nicht mehr aufgrund eines gegen den Schuldner gerichteten Vollstreckungstitels pfänden können (vgl. etwa BGH-Urteile vom 26. April 2012 IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129, Rz 12, für den Fall eines Treuhandanderkontos, d.h. erst recht für ein verdecktes "Treuhandverhältnis", und in BGHZ 124, 298, Rz 18, insoweit nicht überholt; Huber, AnfG, § 1 Rz 33).

    Allerdings hat der BGH (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 124, 298) früher vertreten, dass nach Beendigung des "Treuhand"-Verhältnisses durch vollständige Auszahlung des Geldes eine Verpflichtung des früheren "Treuhänders" zum Wertersatz nur in Betracht komme, wenn er das anfechtbar erlangte Gut zum eigenen Vorteil veräußert, verbraucht oder seinen Wert sich sonst zugeführt habe oder soweit die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m. §§ 288, 27 des Strafgesetzbuchs (Beihilfe zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung) oder § 826 BGB vorlägen.

  • BFH, 17.01.2000 - VII B 282/99

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Entscheidungserheblichkeit

    Auszug aus BFH, 25.04.2017 - VII R 31/15
    Vielmehr ist auch eine formelle Rechtsstellung ein Vermögenswert, dessen Weitergabe eine objektiv benachteiligende Rechtshandlung sein und dessen Rückgewähr vom Kontoinhaber (Anfechtungsgegner) gegebenenfalls nach den Vorschriften des AnfG gefordert werden kann (vgl. zu § 7 AnfG a.F., der § 11 AnfG n.F. entspricht, BGH-Urteil vom 9. Dezember 1993 IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298 --insoweit nicht überholt--; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2000 VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857; MüKoAnfG/Kirchhof, 2012, § 11 Rz 64).

    Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grundsätzlich nicht statt; zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (ebenso BGH-Urteil vom 16. November 2007 IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228, Rz 18; Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 857).

  • FG Düsseldorf, 18.11.2014 - 10 K 3270/13

    Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids aufgrund fälliger Einkommens- und

    Auszug aus BFH, 25.04.2017 - VII R 31/15
    Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. November 2014  10 K 3270/13 AO aufgehoben.
  • BGH, 24.01.2013 - IX ZR 11/12

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber dem Leistungsmittler; Kenntnis

    Auszug aus BFH, 25.04.2017 - VII R 31/15
    b) Nach der BGH-Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, kann dahinstehen, ob die von dem Konto getätigten Zahlungen auch gegenüber den Zahlungsempfängern (z.B. gegenüber dem Verein) anfechtbar sind, da dies einer Vorsatzanfechtung gegenüber dem (gegebenenfalls durch den V vertretenen) Zahlungsmittler (hier der Kläger) nicht entgegenstünde (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 193, 129, m.w.H.; BGH-Urteil vom 24. Januar 2013 IX ZR 11/12, Der Betrieb 2013, 455).
  • BGH, 10.09.2015 - IX ZR 215/13

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters gegen den uneigennützigen Treuhänder:

    Auszug aus BFH, 25.04.2017 - VII R 31/15
    Nach der Aufnahme einer Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht in § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG und § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO wurde diese Auffassung aufgegeben (BGH-Urteil in BGHZ 193, 129; bestätigt durch BGH-Urteil vom 10. September 2015 IX ZR 215/13, Deutsches Steuerrecht 2016, 84).
  • BGH, 16.11.2007 - IX ZR 194/04

    Anfechtbarkeit mittelbarer Zuwendungen durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus BFH, 25.04.2017 - VII R 31/15
    Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grundsätzlich nicht statt; zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (ebenso BGH-Urteil vom 16. November 2007 IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228, Rz 18; Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 857).
  • BFH, 02.11.2010 - VII R 6/10

    Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines

    Auszug aus BFH, 25.04.2017 - VII R 31/15
    Gemäß § 1 AnfG sind Rechthandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger (hier das FA) benachteiligen --d.h. jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln oder Unterlassen, das entsprechende rechtliche Folgen hat (vgl. Senatsurteil vom 2. November 2010 VII R 6/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374; Huber, AnfG, 11. Aufl. 2016, § 1 Rz 5 ff., 32 ff.)--, außerhalb des Insolvenzverfahrens anfechtbar.
  • BFH, 14.07.1981 - VII R 49/80

    Duldungsbescheid - Anfechtungsgesetz - Einspruch - Anfechtungstatbestand -

    Auszug aus BFH, 25.04.2017 - VII R 31/15
    a) Der Umstand, dass sich das FA nur auf einen Tatbestand --hier § 4 Abs. 1 AnfG-- berufen hat, entbindet das FG nicht von der Prüfung der übrigen Anfechtungstatbestände (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1981 VII R 49/80, BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751).
  • BFH, 30.06.2020 - VII R 63/18

    Zur Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer "Kontoleihe"

    aa) Eine Rechtshandlung im Sinne dieser Vorschrift ist jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln oder Unterlassen, das rechtliche Folgen hat bzw. rechtliche Wirkungen auslöst (vgl. Senatsurteile vom 25.04.2017 - VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297, Rz 11, und vom 02.11.2010 - VII R 6/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374; Huber, AnfG, 11. Aufl. 2016, § 1 Rz 5 ff., 32 ff.; Jatzke, a.a.O., § 191 Rz 15).

    Rechtliche Folgen in diesem Sinn liegen auch dann vor, wenn das Handeln oder Unterlassen dem Erwerber nur eine formelle Rechtsstellung bzw. eine Buchposition verschafft (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297; vgl. auch BGH-Urteil vom 09.12.1993 - IX ZR 100/93, BGHZ 124, 298 --insoweit nicht überholt-- zu § 7 AnfG a.F., der § 11 AnfG n.F. entspricht, und Senatsbeschluss vom 17.01.2000 - VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857; MüKoAnfG/Kirchhof, 1. Aufl. 2012, § 11 Rz 64).

    Auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf ein als Eigen-, nicht als Anderkonto geführtes Bankkonto eines anderen sowie die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein derartiges Konto zu leisten, stellt eine Rechtshandlung i.S. des § 1 AnfG dar (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297).

    Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grundsätzlich nicht statt; zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297, Rz 12, m.w.N.).

    Die Feststellung der gläubigerbenachteiligenden Wirkung unterscheidet sich insoweit von der Feststellung der (Un-)Entgeltlichkeit; jedoch setzen beide keine dauerhafte Entreicherung des Schuldners oder dauerhafte Bereicherung des Anfechtungsgegners voraus (Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 AnfG; Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297, Rz 12, m.w.N.).

    bb) Nach diesen Grundsätzen hatten die vom Steuerschuldner bewirkten Einzahlungen oder Überweisungen der ihm zustehenden Geldbeträge auf das Konto des Klägers eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge, da die Gläubiger des Steuerschuldners das Guthaben nicht mehr ohne Weiteres aufgrund eines gegen diesen gerichteten Vollstreckungstitels pfänden konnten (ebenso Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297, m.w.N.).

    Somit liegt trotz des (behaupteten und durch Abhebungen oder Weiterüberweisungen angeblich auch realisierten) Herausgabeanspruchs des Steuerschuldners keine reine Vermögensumschichtung vor (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297), sondern eine Rechtshandlung mit gläubigerbenachteiligender Wirkung.

    Gelingt dem Anfechtungsgegner dieser Nachweis, sind gegebenenfalls die Anfechtungstatbestände des § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AnfG n.F. (§ 3 Abs. 2 AnfG a.F.) zu prüfen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297).

    Deshalb kommt der Rechtsgedanke des § 166 BGB insbesondere dann zum Tragen, wenn der Kontoinhaber dem Schuldner das Konto unter Erteilung einer Kontovollmacht für die Abwicklung von dessen Geldgeschäften überlassen oder bewusst die Augen vor einer derartigen Nutzungsmöglichkeit verschlossen hat (vgl. etwa Urteil des OLG Köln vom 12.01.1998 - 16 U 72/97, Neue Juristische Wochenschrift 1998, 2909; Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297).

    Auf § 166 BGB kommt es allerdings nicht an, wenn das FG im zweiten Rechtsgang unter Berücksichtigung anerkannter Beweisanzeichen, Indiztatsachen und Erfahrungssätze (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297) zu der Auffassung kommen sollte, dass der Kläger selbst bösgläubig war.

    Die Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners (des "anderen Teils") wird durch anerkannte Beweisanzeichen bzw. Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtert (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297).

    Im Streitfall hat das FA die Anfechtung ausdrücklich auch auf diese Norm gestützt, was allerdings nach der Senatsrechtsprechung nicht zwingend notwendig ist (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2017, 1297, und in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751).

    Ist der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG bereits aus anderen Gründen erfüllt und kommt es deshalb nicht auf die Vermutungsregel des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG an, ist es nicht erheblich, ob der Kläger wusste, dass dem Steuerschuldner die Zahlungsunfähigkeit drohte (Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297).

    cc) Im zweiten Rechtsgang wird das FG diese Umstände aufzuklären und unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung, wonach die Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners (des "anderen Teils") durch anerkannte Beweisanzeichen bzw. Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtert wird (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297), erneut zu würdigen haben.

  • BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20

    Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des

    Auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf ein als Eigen-, nicht als Anderkonto geführtes Bankkonto eines anderen sowie die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein derartiges Konto zu leisten, stellen eine Rechtshandlung im Sinne von § 1 AnfG dar (vgl. Senatsurteile vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 11 und vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 57 ff., m.w.N.; Huber, AnfG, 12. Aufl., § 1 Rz 5).

    Zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (Senatsurteile vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 12 und vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 61).

    Eine solche objektive Gläubigerbenachteiligung stellt auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf das "geliehene", als Eigen-, nicht als Anderkonto geführte Bankkonto eines anderen oder die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein solches Konto zu überweisen, dar (vgl. Senatsurteil vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 11 ff.; Peters/Gravenhorst, Die Steuerberatung 2022, 227, m.w.N.).

    Jedenfalls im Außenverhältnis bestanden nur noch Forderungen der Klägerin gegen die Bank (Senatsurteile vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 12 und vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 62 ff.).

    Die Klägerin ist folglich nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 989 BGB zum Wertersatz in Höhe von 12.363 EUR verpflichtet (vgl. auch Senatsurteil vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 19).

  • BFH, 23.08.2022 - VII R 21/21

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen und Duldungsinanspruchnahme des

    a) Eine Rechtshandlung im Sinne dieser Vorschrift ist jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln oder Unterlassen, das rechtliche Folgen hat bzw. rechtliche Wirkungen auslöst (vgl. Senatsurteile vom 02.11.2010 - VII R 6/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374, Rz 25, m.w.N., und vom 25.04.2017 - VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297, Rz 11; Huber, AnfG, 12. Aufl., § 1 Rz 5; Jatzke in Gosch, AO § 191 Rz 15).

    Auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf ein als Eigen-, nicht als Anderkonto geführtes Bankkonto eines anderen sowie die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein derartiges Konto zu leisten, stellt eine Rechtshandlung i.S. des § 1 AnfG dar (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297).

    Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grundsätzlich nicht statt; zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297, Rz 12, m.w.N.).

    Eine dauerhafte Entreicherung des Schuldners oder dauerhafte Bereicherung des Anfechtungsgegners wird nicht vorausgesetzt (Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 AnfG; Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297, Rz 12, m.w.N.).

    b) Nach diesen Grundsätzen hatten die vom Steuerschuldner bewirkten Überweisungen der ihm zustehenden Geldbeträge auf das Konto der Klägerin eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge, weil seine Gläubiger das Guthaben nicht mehr ohne Weiteres aufgrund eines gegen ihn gerichteten Vollstreckungstitels pfänden konnten (ebenso Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297, m.w.N.).

    Der Anspruch ist nicht davon abhängig, ob der Anfechtungsgegner (auf Dauer) bereichert ist (Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297, Rz 19).

  • BFH, 10.11.2020 - VII R 55/18

    Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG

    Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grundsätzlich nicht statt; zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (vgl. Senatsurteil vom 25.04.2017 - VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297, Rz 12, m.w.N.).

    Die Feststellung der objektiv gläubigerbenachteiligenden Wirkung unterscheidet sich insoweit von der Feststellung der (Un-)Entgeltlichkeit; jedoch setzen beide keine dauerhafte Entreicherung des Schuldners oder dauerhafte Bereicherung des Anfechtungsgegners voraus (Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 AnfG; Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297, Rz 12, m.w.N.).

    Welchen Wert der übertragene Vermögenswert für den Erwerber hat, ist unbeachtlich (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297).

    Die Befriedigung der gegen den Steuerschuldner gerichteten Forderungen wurde durch die Übertragung des Grundstücks (oder Bucheigentums) zumindest vorübergehend erschwert oder verzögert (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297, m.w.N., und BGH-Urteil vom 11.07.1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, unter II.2.a.bb).

  • FG Köln, 28.11.2022 - 11 V 2119/22

    Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Tochter durch einen Duldungsbescheid für

    Auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf ein als Eigen-, nicht als Anderkonto geführtes Bankkonto eines anderen sowie die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein derartiges Konto zu leisten, stellt eine Rechtshandlung im Sinne des § 1 AnfG dar (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.2020 - VII R 63/18, BStBl II 2021, 191 und vom 24.4.2017 - VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297).

    Die Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners wird durch anerkannte Beweisanzeichen bzw. Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtert (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.2017 - VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297 m.w.N.).

    Damit hat der Vater der Antragstellerin zumindest billigend in Kauf genommen, dass die auf das Konto eingezahlten Beträge dem Zugriff des Antragsgegners entzogen werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 24.4.2017 - VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297 zu einem identischen Fall der Kontoüberlassung).

    Zudem konnte die bankvertragswidrige und gegen das Gebot der Kontenwahrheit (vgl. § 154 AO) verstoßende Einrichtung eines verdeckten Treuhand-Kontos unter Überlassung der Kontokarte bzw. Online-Daten und sonstiger Unterlagen zur alleinigen Führung des Kontos nur den Zweck haben, Bestandteile des Vermögens des Vaters beiseite zu schaffen und die Befriedigung seiner Gläubiger zu vereiteln, mithin die Gläubiger zu benachteiligen (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.2017 - VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297).

    Ist der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG - wie vorliegend - bereits aus anderen Gründen erfüllt und kommt es deshalb nicht auf die Vermutungsregel des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG an, ist es zudem unerheblich, ob die Antragstellerin wusste, dass ihrem Vater eine Zahlungsunfähigkeit drohte (vgl. insgesamt BFH-Urteil vom 24.4.2017 - VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297).

    Da es sich nicht um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung handelt, kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin (auf Dauer) bereichert ist (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.2017 - VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297).

  • FG Münster, 19.05.2021 - 7 K 2714/18

    Inanspruchnahme im Wege eines Duldungsbescheides; Anfechtbarkeit der durch den

    Ein Beweisanzeichen kann die bankvertragswidrige Überlassung von Kontokarte und PIN sein, wenn für die Überlassung "andere Motivlagen" als eine Gläubigerbenachteiligung nicht erkennbar sind (BFH-Urteil vom 25.4.2017 VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297).

    Dies erscheint jedenfalls nicht zweifelsfrei, da die Klägerin ihrem Ehemann - anders als in dem BFH-Urteil vom 25.4.2017 VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297 - Kontokarte und PIN nicht bankvertragswidrig überlassen hat und die spätere Beantragung einer Karte für ihren Ehemann durchaus nachvollziehbar damit begründet hat, dass sie ihm nach Verbesserung ihrer Beziehung die Möglichkeit habe einräumen wollen, von der R-Bank Geld abzuheben.

    c) Ist der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG - wie hier - erfüllt, kommt es nicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Vermutungsregel des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG an (BFH-Urteil vom 25.04.2017 VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297).

    Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Anfechtungsgegner (auf Dauer) bereichert ist (BFH-Urteil vom 25.04.2017 VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297).

  • FG Münster, 18.06.2019 - 2 K 1290/18

    Verfahrensrecht - Zur Inanspruchnahme durch Duldungsbescheid bei sog. Kontenleihe

    Es bedürfe im Streitfall nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 25.4.2017 VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297, keines Nachweises, dass die Klägerin über die Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten hinaus zusätzlich positive Kenntnis über eine drohende Zahlungsunfähigkeit ihres Lebensgefährten gehabt habe.

    Vielmehr ist auch eine formelle Rechtsstellung ein Vermögenswert, dessen Weitergabe eine objektiv benachteiligende Rechtshandlung sein und dessen Rückgewähr vom Kontoinhaber (Anfechtungsgegner) gegebenenfalls nach den Vorschriften des AnfG gefordert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2017, VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297; BFH-Beschluss vom 17. Januar 2000, VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857, jeweils m.w.N.).

    Die Feststellung der gläubigerbenachteiligenden Wirkung unterscheidet sich insoweit von der Feststellung der (Un-)Entgeltlichkeit; jedoch setzen beide keine dauerhafte Entreicherung des Schuldners oder dauerhafte Bereicherung des Anfechtungsgegners voraus (Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 AnfG) (BFH-Urteil vom 25. April 2017, VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297, m.w.N.).

    Die Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners (des "anderen Teils") wird durch anerkannte Beweisanzeichen bzw. Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtert, die § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG lediglich um einen zusätzlichen Tatbestand erweitert (BFH-Urteil vom 25. April 2017, VII R 31/15, BHF/NV 2017, 1297).

  • FG Köln, 28.02.2018 - 3 K 3747/14

    Rechtmäßigkeit einer erlassenen Anordnung des dinglichen Arrestes gemäß § 324 AO

    c) Gemäß § 1 AnfG sind Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen - d.h. jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln oder Unterlassen, das entsprechende rechtliche Folgen hat - außerhalb des Insolvenzverfahrens anfechtbar (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2017 VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297).

    Dabei kann auch die Weitergabe einer formellen Rechtsposition an den Anfechtungsgegner eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge haben, da die Gläubiger aufgrund dieser Weitergabe jedenfalls nicht mehr aufgrund eines gegen den Vollstreckungsschuldner gerichteten Vollstreckungstitels pfänden können (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2017 VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297).

    Die Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners wird durch anerkannte Beweisanzeichen bzw. Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtert (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2017 VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297).

    Die unzutreffende rechtliche Würdigung im Rahmen der Anfechtungstatbestände des Anfechtungsgesetzes ist insoweit unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2017 VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 14.07.1981 VII R 49/80, BStBl. II 1981, 751).

  • BFH, 18.04.2023 - VII R 20/20

    Prüfungsmaßstab für die objektive Gläubigerbenachteiligung bei einer

    Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grundsätzlich nicht statt; zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (Senatsurteile vom 25.04.2017 - VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297, Rz 12, m.w.N. und vom 10.11.2020 - VII R 8/19, Rz 83).

    Die Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners (des "anderen Teils") wird durch anerkannte Beweisanzeichen beziehungsweise Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtert, die § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG lediglich um einen zusätzlichen Tatbestand erweitert (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297, Rz 17, m.w.N.).

  • BFH, 10.11.2020 - VII R 8/19

    Leistungsklage nach Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter aufgrund

    Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grundsätzlich nicht statt; zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (Senatsurteil vom 25.04.2017 - VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297, Rz 12, m.w.N.).
  • FG Münster, 21.11.2023 - 2 K 2201/20

    Verfahrensrecht - Zum Nachweis der für eine Duldungsinanspruchnahme nach § 3 Abs.

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 10 K 10135/18

    Inanspruchnahme per Duldungsbescheid für Steuerrückstände des Ehemannes

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2019 - 8 K 8260/17

    Insolvenzrechtliche Zulässigkeit einer Aufrechnung hinsichtlich der Ansprüche auf

  • FG Düsseldorf, 31.10.2019 - 9 K 1482/17

    Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des

  • FG Nürnberg, 08.05.2019 - 5 K 1117/16

    Duldungsbescheid vom 17.12.2015

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