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   BFH, 21.03.2002 - VII R 35/01   

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https://dejure.org/2002,3267
BFH, 21.03.2002 - VII R 35/01 (https://dejure.org/2002,3267)
BFH, Entscheidung vom 21.03.2002 - VII R 35/01 (https://dejure.org/2002,3267)
BFH, Entscheidung vom 21. März 2002 - VII R 35/01 (https://dejure.org/2002,3267)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 4, 5, 16; VO (EG) 800/1999 Art. 20; MOG § 10 Abs. 1

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision - Gewährung einer Ausfuhrerstattung - Einheitlicher Erstattungssatz - Drittländer - Normales Handelsgeschäft - Zollgebiet - Hauptzollamt - Marktordnungsprüfung - Rückforderungsbescheid - Ausfuhr von Zuchtrindern

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Keine Rückforderung von Ausfuhrerstattungen wegen fehlender Einfuhr oder Marktzugang in verändertem Zustand

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 4; ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 5; ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 16; ; VO (EG) 800/1999 Art. 20; ; MOG § 10 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    MOG § 10 Abs 1, VO (EWG) Nr 3665/87 Art 4, VO (EWG) Nr 3665/87 Art 5, VO (EWG) Nr 3665/87 Art 21, VO (EWG) Nr 2730/79 Art 10
    Ausfuhrerstattung; Bestimmungsland; Einfuhrnachweis; Rückforderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 247
  • BB 2002, 1529
  • BB 2002, 644
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

    Auszug aus BFH, 21.03.2002 - VII R 35/01
    Zwar könne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) der Nachweis nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 3665/87 (Einfuhr in ein Drittland) nur bis zur endgültigen Auszahlung der Ausfuhrerstattung und nur auf Grund ernster Zweifel am tatsächlichen Erreichen der Bestimmung des Erzeugnisses gefordert werden (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 Rs. C-110/99, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2001, 92).

    Diese in Art. 5 VO Nr. 3665/87 genannten zusätzlichen Voraussetzungen hätte das HZA jedoch, wie der EuGH zu der inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 (VO Nr. 2730/79) der Kommission vom 29. November 1979 (ABlEG Nr. L 317/1) ausgeführt hat (Urteil in ZfZ 2001, 92, Rndnr. 48; vgl. auch Urteil vom 9. August 1994 Rs. C-347/93, EuGHE 1994, I-3933, Rndnr.

    Diese zusätzlichen Voraussetzungen, deren Erfüllung ausnahmsweise gefordert werden kann, müssen dem Antragsteller aber vor Zahlung der Ausfuhrerstattung mitgeteilt werden (vgl. auch Senatsurteil vom 24. April 2001 VII R 5/98, BFH/NV 2001, 1308 im Anschluss an EuGH-Urteil in ZfZ 2001, 92).

    Ergeben erst danach getroffene Feststellungen, dass die Erzeugnisse nicht auf den Markt eines Drittlandes gelangt sind, so kommt eine Rückforderung der gezahlten Ausfuhrerstattung allenfalls in Betracht, wenn der Klägerin nachgewiesen werden kann, dass sie die Ausfuhrerstattung missbräuchlich in Anspruch genommen hat (vgl. EuGH, Urteil in ZfZ 2001, 92, Rndnrn. 50, 51).

    Der Senat hält es nicht für erforderlich, in dieser Sache eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (ABlEG Nr. C 340/1; 1999 Nr. L 114/56) einzuholen, weil insbesondere im Hinblick auf das EuGH-Urteil in ZfZ 2001, 92 keine Zweifel hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften (hier Art. 4 und 5 VO Nr. 3665/87) mehr in dem Sinne bestehen, dass mehrere Auslegungsmöglichkeiten denkbar wären (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415 bis 3442, und Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266).

  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus BFH, 21.03.2002 - VII R 35/01
    Etwas anderes ist auch dem EuGH-Urteil vom 21. Januar 1999 Rs. C-54/95 (EuGHE 1999, I-35) nicht zu entnehmen.

    Auch soweit die Entscheidung Ausführungen dazu enthält, was unter dem Erreichen einer Bestimmung zu verstehen ist und dass dieser Begriff im funktionellen und nicht nur im geografischen Sinne zu verstehen ist (EuGH in EuGHE 1999, I-35, Rndnr. 45), lässt sich daraus für den Streitfall nichts herleiten.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 21.03.2002 - VII R 35/01
    Der Senat hält es nicht für erforderlich, in dieser Sache eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (ABlEG Nr. C 340/1; 1999 Nr. L 114/56) einzuholen, weil insbesondere im Hinblick auf das EuGH-Urteil in ZfZ 2001, 92 keine Zweifel hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften (hier Art. 4 und 5 VO Nr. 3665/87) mehr in dem Sinne bestehen, dass mehrere Auslegungsmöglichkeiten denkbar wären (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415 bis 3442, und Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266).
  • BFH, 23.10.1985 - VII R 107/81
    Auszug aus BFH, 21.03.2002 - VII R 35/01
    Der Senat hält es nicht für erforderlich, in dieser Sache eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (ABlEG Nr. C 340/1; 1999 Nr. L 114/56) einzuholen, weil insbesondere im Hinblick auf das EuGH-Urteil in ZfZ 2001, 92 keine Zweifel hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften (hier Art. 4 und 5 VO Nr. 3665/87) mehr in dem Sinne bestehen, dass mehrere Auslegungsmöglichkeiten denkbar wären (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415 bis 3442, und Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266).
  • EuGH, 27.09.1979 - 23/79

    Geflügelschlachterei Freystadt / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus BFH, 21.03.2002 - VII R 35/01
    Im Falle der Ausfuhrerstattung nach, wie im Streitfall, einheitlichen Sätzen ist dagegen zunächst entscheidend, dass das Erzeugnis dadurch vom Markt der Gemeinschaft genommen wird, dass es im Rahmen eines normalen Handelsgeschäfts (vgl. dazu z.B. EuGH, Urteil vom 27. September 1979, Rs. 23/79, EuGHE 1979, 2789; Erwägungsgrund Nr. 24 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (VO Nr. 800/1999) der Kommission vom 15. April 1999 (ABlEG Nr. L 102/11) ausgeführt wird.
  • EuGH, 09.08.1994 - C-347/93

    Belgischer Staat / Boterlux

    Auszug aus BFH, 21.03.2002 - VII R 35/01
    Diese in Art. 5 VO Nr. 3665/87 genannten zusätzlichen Voraussetzungen hätte das HZA jedoch, wie der EuGH zu der inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 (VO Nr. 2730/79) der Kommission vom 29. November 1979 (ABlEG Nr. L 317/1) ausgeführt hat (Urteil in ZfZ 2001, 92, Rndnr. 48; vgl. auch Urteil vom 9. August 1994 Rs. C-347/93, EuGHE 1994, I-3933, Rndnr.
  • BFH, 24.04.2001 - VII R 5/98

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung

    Auszug aus BFH, 21.03.2002 - VII R 35/01
    Diese zusätzlichen Voraussetzungen, deren Erfüllung ausnahmsweise gefordert werden kann, müssen dem Antragsteller aber vor Zahlung der Ausfuhrerstattung mitgeteilt werden (vgl. auch Senatsurteil vom 24. April 2001 VII R 5/98, BFH/NV 2001, 1308 im Anschluss an EuGH-Urteil in ZfZ 2001, 92).
  • FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 138/04

    Vorlage an den EuGH: Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftswidrigen

    Der Bundesfinanzhof habe mit Urteil vom 21.3.2002 ( VII R 35/01, juris) entschieden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer nach einem einheitlichen Erstattungssatz für alle Drittländer festgelegten Ausfuhrerstattung erfüllt seien, wenn das betreffende Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist im Rahmen eines normalen Handelsgeschäftes aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sei.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21.3.2002 ( VII R 35/01), in welchem auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.12.2000 (C-110/99) verwiesen werde, sei ihr am 1.7.2002 durch die Firma S per Fax übermittelt worden.

    Unerheblich sei insoweit, dass die Klägerin erst Anfang Juli 2002 vom dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21.3.2002 (VII R 35/01), in welchem auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14.12.2000 (C-110/99) verwiesen werde, Kenntnis erhalten habe.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21.3.2002 (VII R 35/01) sei jedenfalls nicht geeignet, eine Rücknahme des Rückforderungsbescheides vom 10.8.1995 zu bewirken.

    Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, demzufolge die Zahlung davon abhängig sei, dass das Erzeugnis in ein Drittland eingeführt worden sei, und aus der gleich lautenden 9. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2730/79. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat der Bundesfinanzhof im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27.11.1987 (ABl. Nr. L 351/1, im Folgenden: VO Nr. 3665/87), die der Verordnung Nr. 2730/79 nachgefolgt ist, mit Urteil vom 21.3.2002 ( VII R 35/01, juris) erkannt, dass die Voraussetzung für die Gewährung einer nach einem einheitlichen Erstattungssatz für alle Drittländer festgelegten Ausfuhrerstattung erfüllt sei, wenn das für die Ausfuhrerstattung in Betracht kommende Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist im Rahmen eines normalen Handelsgeschäfts aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sei; die weiteren Voraussetzungen, dass das Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist auch in ein Drittland eingeführt worden und in unverändertem Zustand auf dessen Markt gelangt sei, könnten zusätzlich nur vor Zahlung der Ausfuhrerstattung geltend gemacht werden.

  • FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 28/08

    Ausfuhrerstattung: Korrektur eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsaktes

    Der Bundesfinanzhof habemit Urteil vom 21.03.2002 (VII R 35/01, [...]) entschieden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer nach einem einheitlichen Erstattungssatz für alle Drittländer festgelegten Ausfuhrerstattung erfüllt seien, wenn das betreffende Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist im Rahmen eines normalen Handelsgeschäftes aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sei.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofsvom 21.03.2002 (VII R 35/01), in welchem auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.12.2000 (C-110/99) verwiesen werde, sei ihr am 01.07.2002 durch die Firma B per Fax übermittelt worden.

    Unerheblich sei insoweit, dass die Klägerin erst Anfang Juli 2002 von dem Urteil des Bundesfinanzhofsvom 21.03.2002 (VII R 35/01), in welchem auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.12.2000 (C-110/99) verwiesen werde, Kenntnis erhalten habe.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofsvom 21.03.2002 (VII R 35/01) sei jedenfalls nicht geeignet, eine Rücknahme des Rückforderungsbescheides vom 10.08.1995 zu bewirken.

    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat der Bundesfinanzhof im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27.11.1987 (ABl. Nr. 1 351/1, im Folgenden: VO Nr. 3665/87), die der Verordnung Nr. 2730/79 nachgefolgt ist, mit Urteil vom 21.03.2002 (VII R 35/01, [...]) erkannt, dass die Voraussetzung für die Gewährung einer nach einem einheitlichen Erstattungssatz für alle Drittländer festgelegten Ausfuhrerstattung erfüllt sei, wenn das für die Ausfuhrerstattung in Betracht kommende Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist im Rahmen eines normalen Handelsgeschäfts aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sei; die weiteren Voraussetzungen, dass das Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist auch in ein Drittland eingeführt worden und in unverändertem Zustand auf dessen Markt gelangt sei, könnten zusätzlich nur vor Zahlung der Ausfuhrerstattung geltend gemacht werden.

  • BFH, 13.03.2003 - VII B 153/02

    NZB: Anwendung des § 68 FGO im NZB-Verfahren

    Ferner hat es mitgeteilt, dass im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 21. März 2002 VII R 35/01 (BFHE 198, 247) die Erstattung in Höhe der monatlichen Zuschläge (Reports), welche Teil der Grunderstattung sind, zu gewähren ist.

    Dies ergibt sich daraus, dass zu einer entsprechenden Frage das Revisionsverfahren VII R 35/01 beim BFH anhängig gewesen ist, das zwar bereits bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, aber noch nicht allgemein, durch entsprechende Veröffentlichungen bekannt war, und daraus, dass das FG zu der Frage in ständiger Rechtsprechung eine andere Auffassung als der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vertreten hat, wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 198, 247 ausgeführt hat.

  • BFH, 27.06.2006 - VII R 53/05

    Ausfuhrerstattung: Aufhebung eines rechtsbeständigen Zinsbescheids

    Bestand aber --ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 21. März 2002 VII R 35/01, BFHE 198, 247)-- der Rückforderungsanspruch des HZA von Anfang an nicht, so bestand auch von Anfang an kein entsprechender Zinsanspruch.
  • FG Hamburg, 19.02.2003 - IV 85/99

    Beweislastregeln des § 11 MOG:

    Mit Schriftsatz vom 25.9.2002 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er im Hinblick auf den Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs vom 21.3.2002 - VII R 35/01 - nicht mehr an der Auffassung festhalte, dass im Streitfall ein Rückforderungsgrund nach Art. 5 VO (EWG) Nr. 3665/87 vorliege.

    Sie wird indes allein in dem zwischen den Beteiligten angesichts der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.3.2002 - VII R 35/01 - nicht mehr streitigen Kontext verwandt, ob die Erzeugnisse tatsächlich in unverändertem Zustand den Bestimmungsmarkt des Drittlandes erreicht haben.

  • BFH, 17.07.2006 - VII R 7/05

    Zoll-/Gemeinschaftsrecht: Ausfuhrerstattung

    Nach dem Urteil des EuGH vom 21. Januar 1999 Rs. C-54/95 (EuGHE 1999, I-35) sowie dem Senatsurteil vom 21. März 2002 VII R 35/01 (BFHE 198, 247) sei der Begriff des Erreichens einer Bestimmung nicht im geographischen, sondern im funktionellen Sinne zu verstehen.
  • BFH, 21.03.2003 - VII B 197/02

    NZB: schwerwiegender Fehler; handelsübliche Qualität reinrassiger Zuchtrinder

    Ein solches Verlangen überschreite klar die Zumutbarkeitsgrenze, die der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 21. März 2002 VII R 35/01 (BFHE 198, 247) festgelegt habe.
  • FG Hamburg, 16.06.2004 - IV 379/01

    Ausfuhrerstattung: Anfechtung einer Sanktion

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