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   BFH, 02.06.1992 - VII R 35/90   

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https://dejure.org/1992,1269
BFH, 02.06.1992 - VII R 35/90 (https://dejure.org/1992,1269)
BFH, Entscheidung vom 02.06.1992 - VII R 35/90 (https://dejure.org/1992,1269)
BFH, Entscheidung vom 02. Juni 1992 - VII R 35/90 (https://dejure.org/1992,1269)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters durch Besetzung der Senate des Bundesfinanzhofes (BFH) mit einem über die vorgeschriebene Mindestzahl hinausgehenden Richter - Beitritt des Bundesministers für Finanzen (BMF) zum Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1992, 1401
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 05.03.1979 - GrS 4/78

    Erledigung der Hauptsache - Sachantrag - Klageabweisung - Verfahrenskosten

    Auszug aus BFH, 02.06.1992 - VII R 35/90
    Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 3/78 (BFHE 127, 155, BStBl II 1979, 378; vgl. auch Beschluß vom selben Tag GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375) hat der BFH, wenn im Revisionsverfahren der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, die beklagte Behörde als Revisionskläger die Erledigung erklärt und der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhält, unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils die Klage als unzulässig abzuweisen und die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 135 Abs. 1 FGO dem Kläger aufzuerlegen.

    Die hier vorliegende einseitige Erledigungserklärung des beklagten FA stellt - auch in der Revisionsinstanz - lediglich eine Anregung an das Gericht dar, die Frage der Erledigung zu prüfen und ggf. aus diesem Grunde die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen (BFH, Großer Senat in BFHE 127, 147 und 155, BStBl II 1979, 375, 377 und 378, 380, 381).

  • BFH, 23.03.1976 - VII R 106/73

    Übergang zum Feststellungsbegehren - Zulässigkeit im Revisionsverfahren - Kläger

    Auszug aus BFH, 02.06.1992 - VII R 35/90
    Der Antrag kann auch dann gestellt werden, wenn die Revision nicht vom Kläger, sondern - wie hier - von der nicht antragsbefugten beklagten Behörde eingelegt wurde (zum Vorstehenden vgl. Senatsurteil vom 23. März 1976 VII R 106/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459, 460, m.w.N.).

    Die Feststellung, daß der aufgehobene Verwaltungsakt rechtswidrig war, kann zur Rehabilitierung des Betroffenen dann erforderlich sein, wenn von dem Verwaltungsakt oder seiner Begründung eine noch andauernde diskriminierende Wirkung ausgeht und der Betroffene dadurch objektiv in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt ist (vgl. Kopp, a.a.O., § 113 Tz. 60, 61; Urteile des Senats vom 27. Mai 1975 VII R 80/74, BFHE 116, 315, BStBl II 1975, 860, und in BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459, 460).

  • BFH, 14.12.1983 - I R 301/81

    Einsatz eines Betriebsprüfers - Ehefrau-Steuerberaterin - Betriebsprüfer -

    Auszug aus BFH, 02.06.1992 - VII R 35/90
    Der I. Senat des BFH hat bereits im Urteil vom 14. Dezember 1983 I R 301/81 (BFHE 140, 26, 30, BStBl II 1984, 409) entschieden, daß § 122 Abs. 2 FGO weder gegen Art. 3 GG noch gegen sonstige Verfassungsbestimmungen verstößt.
  • BFH, 22.08.1985 - IV R 118/83

    Zuzlässigkeit einer Klage gegen Buchführungspflicht und Erstellung einer

    Auszug aus BFH, 02.06.1992 - VII R 35/90
    Das unabhängig vom Streitfall verbleibende allgemeine Bedürfnis nach Klärung der Rechtsfrage, ob eine gesonderte Unterschrift unter der Anlage KSO verlangt werden kann, reicht für die Bejahung des besonderen Feststellungsinteresses für die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht aus (Gräber/von Groll, a.a.O., § 100 Rz. 45; BFH-Urteil vom 22. August 1985 IV R 118/83, BFH/NV 1986, 196).
  • BFH, 29.01.1992 - VIII K 4/91

    Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts durch mangelhaften

    Auszug aus BFH, 02.06.1992 - VII R 35/90
    Soweit der Kläger die "schematische Überbesetzung" der Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) als verfassungswidrig rügt, verweist der Senat auf die Entscheidungen des II. und VIII. Senats des BFH (Urteil vom 11. Dezember 1991 II R 49/89, BFHE 165, 492, BStBl II 1992, 260, und Beschluß vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252).
  • BFH, 05.03.1979 - GrS 3/78

    Revisionsverfahren - Erledigung der Hauptsache - Sachantrag - Abweisung der

    Auszug aus BFH, 02.06.1992 - VII R 35/90
    Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 3/78 (BFHE 127, 155, BStBl II 1979, 378; vgl. auch Beschluß vom selben Tag GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375) hat der BFH, wenn im Revisionsverfahren der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, die beklagte Behörde als Revisionskläger die Erledigung erklärt und der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhält, unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils die Klage als unzulässig abzuweisen und die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 135 Abs. 1 FGO dem Kläger aufzuerlegen.
  • BFH, 27.05.1975 - VII R 80/74

    Berechtigtes Interesse - Feststellung der Rechtswidrigkeit - Zurücknahme eines

    Auszug aus BFH, 02.06.1992 - VII R 35/90
    Die Feststellung, daß der aufgehobene Verwaltungsakt rechtswidrig war, kann zur Rehabilitierung des Betroffenen dann erforderlich sein, wenn von dem Verwaltungsakt oder seiner Begründung eine noch andauernde diskriminierende Wirkung ausgeht und der Betroffene dadurch objektiv in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt ist (vgl. Kopp, a.a.O., § 113 Tz. 60, 61; Urteile des Senats vom 27. Mai 1975 VII R 80/74, BFHE 116, 315, BStBl II 1975, 860, und in BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459, 460).
  • BFH, 11.12.1991 - II R 49/89

    - Besetzung eines BFH-Senats mit sechs Richtern in Urteilssachen verfassungsmäßig

    Auszug aus BFH, 02.06.1992 - VII R 35/90
    Soweit der Kläger die "schematische Überbesetzung" der Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) als verfassungswidrig rügt, verweist der Senat auf die Entscheidungen des II. und VIII. Senats des BFH (Urteil vom 11. Dezember 1991 II R 49/89, BFHE 165, 492, BStBl II 1992, 260, und Beschluß vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252).
  • BFH, 12.01.1988 - VII R 55/84

    Möglichkeit der Aufrechnung gegen Lohnsteuererstattungsansprüche mit

    Auszug aus BFH, 02.06.1992 - VII R 35/90
    Im Streitfall ist die Fortsetzungsfeststellungsklage aber unzulässig, weil es an dem hierfür erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1988 VII R 55/84, BFH/NV 1988, 453, 454).
  • BFH, 23.08.2007 - VI B 42/07

    Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") -

    Die Regelung soll es dem BMF ermöglichen, sich jederzeit in ein anhängiges Verfahren über eine Revision einzuschalten und entscheidungserhebliche rechtliche Gesichtspunkte geltend zu machen (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter B. III.) sowie zur sachgerechten Entscheidung in ein Verfahren Material einzuführen, das sonst nicht oder nur schwer zugänglich wäre (BFH-Urteil vom 2. Juni 1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 - 16 K 2059/21

    Betroffenenrechte aus der DSGVO gegenüber dem Finanzamt nach Datenerhebung bei

    Für ein berechtigtes Interesse im Sinne der vorgenannten Vorschrift genügt nach ständiger Rechtsprechung jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (BFH, Urteil vom 02.06.1992 - VII R 35/90 -, BFH/NV 1993, 46), wobei dies vom Rechtsschutzsuchenden substantiiert darzulegen ist (BFH, Beschluss vom 11.04.2000 - VII B 221/99 -, BFH/NV 2000, 1229; Beschluss vom 20.09.2000 - VII B 33/00 -, BFH/NV 2001, 458).

    Für ein berechtigtes Interesse im Sinne der vorgenannten Vorschrift genügt nach ständiger Rechtsprechung jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (BFH, Urteil vom 02.06.1992 - VII R 35/90 -, BFH/NV 1993, 46), wobei dies vom Rechtsschutzsuchenden substantiiert darzulegen ist (BFH, Beschluss vom 11.04.2000 - VII B 221/99 -, BFH/NV 2000, 1229; Beschluss vom 20.09.2000 - VII B 33/00 -, BFH/NV 2001, 458).

  • BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

    Für ein berechtigtes Interesse im Sinne der vorgenannten Vorschrift genügt nach ständiger Rechtsprechung jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (Urteil des Senats vom 2. Juni 1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46), wobei dies vom Rechtsschutzsuchenden substantiiert darzulegen ist (BFH-Beschlüsse vom 11. April 2000 VII B 221/99, BFH/NV 2000, 1229, und vom 20. September 2000 VII B 33/00, BFH/NV 2001, 458).
  • BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97

    Wissenschaftlicher Assistent als Steuerberater

    Für ein berechtigtes Interesse im Sinne der vorgenannten Vorschrift genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (Urteil des Senats vom 2. Juni 1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46).

    Der erkennende Senat hat dies z.B. in Erwägung gezogen, wenn einem Kläger Genugtuung gewährt werden muß, weil er von dem erledigten Verwaltungsakt oder seiner Begründung objektiv in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt ist (Urteil in BFH/NV 1993, 46).

    Ebensowenig wie ein Eingriff in die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit, welcher nach seiner Aufhebung (Urteil des Senats in BFH/NV 1993, 46) oder nach seiner Erledigung durch Zeitablauf regelmäßig kein Feststellungsinteresse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auslöst, ist deshalb dieses Interesse im Streitfall anzuerkennen.

  • BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00

    Büroanmietung vom Arbeitnehmer

    Die Erledigung kann auch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Juni 1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 100 Rz. 59, m.w.N.).
  • BFH, 16.12.2015 - IV R 15/14

    Kein Recht des BMF zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gegen

    Die Regelung berücksichtigt das besondere, über den Einzelfall hinausgehende Interesse des BMF und der obersten Landesfinanzbehörden, denen die Abgabenverwaltung übertragen ist (vgl. Art. 108 des Grundgesetzes), am Ausgang des jeweiligen Verfahrens (z.B. BFH-Urteile vom 14. Dezember 1983 I R 301/81, BFHE 140, 26, BStBl II 1984, 409; vom 2. Juni 1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46, und vom 11. Februar 1994 III R 50/92, BFHE 173, 383, BStBl II 1994, 389).
  • BFH, 11.02.1994 - III R 50/92

    Erklärt das BVerfG eine gesetzliche Regelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz,

    Diese Verfassungsbeschwerde sei gegen das Urteil des BFH vom 2. Juni 1992 VII R 35/90 (BFH/NV 1993, 46) eingelegt worden.

    Der VII. Senat des BFH hat in dem Urteil in BFH/NV 1993, 46, das nach dem Vortrag des Klägers mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen worden ist, eingehend dargelegt, daß das in § 122 Abs. 2 FGO geregelte Beitrittsrecht des BMF weder die Grundrechte des jeweiligen Klägers noch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

  • BFH, 04.04.2000 - VII R 67/98

    Ausfuhrerstattung - Gültigkeit der Rechtsakte - Vorabentscheidung des

    Der Charakter der Verminderung ähnelt daher mehr als dem einer Strafe dem eines Zwangsgeldes zur Erzwingung einer Unterlassung (s. hierzu und zu dem auch bei einer Zwangsgeldfestsetzung fehlenden Verschuldenserfordernis Senatsurteile vom 29.April 1980 VI I, R 4/79, BFHE 131, 425, BStBl II 1981, 110, und vom 2. Juni 1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46).
  • BFH, 22.07.2008 - VIII R 8/07

    Fortsetzungsfeststellungsklage - kein berechtigtes Interesse bei angestrebter

    Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem der genannten Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen (BFH-Urteil vom 2. Juni 1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46).
  • BFH, 27.01.2004 - VII R 54/02

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Für ein berechtigtes Interesse im Sinne der vorgenannten Vorschrift genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (vgl. statt aller Urteil des Senats vom 2. Juni 1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46).

    Ein Eingriff in die nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Handlungsfreiheit begründet hingegen nach seiner Aufhebung (vgl. Urteil des Senats in BFH/NV 1993, 46) oder nach seiner Erledigung durch Zeitablauf regelmäßig kein Feststellungsinteresse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO.

  • BFH, 27.01.2004 - VII R 55/02

    Wie VII R 54/02 (n. v.)

  • BFH, 27.01.2004 - VII R 56/02

    Wie VII R 54/02 (n. v.)

  • BFH, 14.01.1994 - III R 194/90

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit zwei Kindern im

  • BFH, 04.04.2000 - VIII R 67/98

    Schmelzkäse - Ausfuhranmeldung - Ausfuhrerstattung - Vorschuß -

  • BFH, 15.05.2002 - I B 8/02

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BFH, 26.04.2005 - VII B 10/05

    Einseitige Erledigungserklärung

  • BFH, 10.01.2007 - I B 91/06

    Hinweispflicht

  • BFH, 19.03.1998 - VII R 73/97

    Direktverkaufs-Referenzmenge - Zuteilung

  • FG München, 05.12.2005 - 1 K 1588/05

    Feststellung der Verletzung des Steuergeheimnisses

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - 7 K 7203/08

    Pfändungs- und Einziehungsverfügungen

  • FG Köln, 20.09.2007 - 2 K 938/07

    Zulässigkeit der Erteilung von Spontanauskünften durch ein deutsches Finanzamt an

  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 49/94

    Gesetzlicher Parteiwechsel bei Umstrukturierung der Zuständigen Finanzamtsgebiete

  • FG Münster, 07.03.2014 - 11 K 1725/12

    Fortsetzungsfeststellungsklage -- Erledigungseintritt durch rückwirkende

  • FG Köln, 12.12.2002 - 15 K 755/99

    Gewahrsamsverhältnisse an einem Kraftfahrzeug

  • FG Hamburg, 03.09.2009 - 1 K 93/08

    Steuerberatungsgesetz: Ausnahmegenehmigung gem. § 50 Abs. 3

  • BFH, 15.05.2002 - I S 13/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuer - Schattenveranlagung -

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - 7 K 7007/08

    Aufhebung einer Durchsuchungsanordnung

  • BFH, 08.12.1994 - VII K 1/94

    Unzureichende Substantiierung eines Wiederaufnahmegrundes

  • BFH, 07.11.1994 - VIII R 3/94

    Revision wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung des Gerichts

  • FG München, 02.03.2009 - 7 K 4374/06

    Erledigung einer Arrestanordnung vor Klageerhebung - Voraussetzungen für die

  • FG München, 01.02.2006 - 10 K 3489/05

    Erledigung einer Anfechtungsklage gegen einen Kindergeldrückforderungsbescheid

  • FG Brandenburg, 26.09.2001 - 6 K 1159/99

    Übergang von der Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage;

  • FG Bremen, 01.06.1999 - 299017K 2

    Vorliegen oder Nichtvorliegen des Finanzrechtswegs im Falle einer Klage auf

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