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   BFH, 17.02.2010 - VII R 37/08   

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https://dejure.org/2010,4971
BFH, 17.02.2010 - VII R 37/08 (https://dejure.org/2010,4971)
BFH, Entscheidung vom 17.02.2010 - VII R 37/08 (https://dejure.org/2010,4971)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 2010 - VII R 37/08 (https://dejure.org/2010,4971)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Aufteilung des Rückzahlungsbetrags bei rechtsgrundloser Steuererstattung an Ehegatten

  • openjur.de

    Aufteilung des Rückzahlungsbetrags bei rechtsgrundloser Steuererstattung an Ehegatten

  • Bundesfinanzhof

    AO § 37 Abs 2
    Aufteilung des Rückzahlungsbetrags bei rechtsgrundloser Steuererstattung an Ehegatten

  • Bundesfinanzhof

    Aufteilung des Rückzahlungsbetrags bei rechtsgrundloser Steuererstattung an Ehegatten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 2 AO
    Aufteilung des Rückzahlungsbetrags bei rechtsgrundloser Steuererstattung an Ehegatten

  • IWW
  • rewis.io

    Aufteilung des Rückzahlungsbetrags bei rechtsgrundloser Steuererstattung an Ehegatten

  • rewis.io

    Aufteilung des Rückzahlungsbetrags bei rechtsgrundloser Steuererstattung an Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 37 Abs. 2; FGO § 126a; BGB § 428; BGB § 432
    Steuererstattungen an zusammen veranlagte Eheleute; Kriterien der Erstattungsberechtigung unter Eheleuten hinsichtlich der Einkommensteuer

  • datenbank.nwb.de

    Aufteilung des Rückzahlungsbetrags bei zusammen veranlagten Ehegatten, wenn der Rechtsgrund für die Erstattung später wegfällt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufteilung des Erstattungsanspruchs bei Ehegatten

Besprechungen u.ä.

  • steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wie werden Steuererstattungen nach einer Ehescheidung aufgeteilt?

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 02.02.1995 - VII R 105/94

    Leistungsempfänger bei rechtsgrundloser Steuererstattung

    Auszug aus BFH, 17.02.2010 - VII R 37/08
    Das ist die Person, zu deren Gunsten die rückgängig zu machende Zahlung erkennbar getätigt wurde (Schwarz in Schwarz, AO, § 37 Rz 15a; vgl. auch Senatsurteil vom 2. Februar 1995 VII R 105/94, BFH/NV 1995, 781).

    Dass das FA Erstattungsbeträge mit befreiender Wirkung auf das hierfür in der Steuererklärung der Eheleute bezeichnete Konto überweisen kann, selbst wenn nur einer der Ehegatten insoweit verfügungsberechtigt ist, ändert nichts an der für jeden der Ehegatten in der jeweiligen Höhe bestehenden Erstattungsberechtigung (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1995, 781).

  • BFH, 18.09.1990 - VII R 99/89

    Gläubiger eines Steuererstattungsanspruchs aus Verlustrücktrag gem. § 10d EStG

    Auszug aus BFH, 17.02.2010 - VII R 37/08
    In einem Fall der Erstattung von Steuern, welche --wie im Streitfall-- im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn oder von den Kapitalerträgen eines der Ehegatten einbehalten worden sind, sind die auf diese Weise geleisteten Vorauszahlungen auf Rechnung des betreffenden Arbeitnehmers bzw. Kapitalertragsgläubigers abgeführt worden, so dass sich die Höhe des Erstattungsanspruchs jedes Ehegatten grundsätzlich nach dem Verhältnis der bei den Ehegatten jeweils einbehaltenen Abzugsbeträge bestimmt (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1990 VII R 99/89, BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. März 1995 I R 81/93, BFH/NV 1996, 112).
  • BFH, 15.03.1995 - I R 81/93

    Kapitalertragsteuerabzug bei Konkurs einer OHG

    Auszug aus BFH, 17.02.2010 - VII R 37/08
    In einem Fall der Erstattung von Steuern, welche --wie im Streitfall-- im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn oder von den Kapitalerträgen eines der Ehegatten einbehalten worden sind, sind die auf diese Weise geleisteten Vorauszahlungen auf Rechnung des betreffenden Arbeitnehmers bzw. Kapitalertragsgläubigers abgeführt worden, so dass sich die Höhe des Erstattungsanspruchs jedes Ehegatten grundsätzlich nach dem Verhältnis der bei den Ehegatten jeweils einbehaltenen Abzugsbeträge bestimmt (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1990 VII R 99/89, BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. März 1995 I R 81/93, BFH/NV 1996, 112).
  • BFH, 30.09.2008 - VII R 18/08

    Einkommensteuer-Erstattungsanspruch zusammen veranlagter Eheleute wird auch bei

    Auszug aus BFH, 17.02.2010 - VII R 37/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt dies auch für den Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner die überzahlte Steuer schuldeten, wie es bei zusammen veranlagten Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer und der daran anknüpfenden Steuern der Fall ist (§ 26b des Einkommensteuergesetzes, § 44 Abs. 1 AO); auch hier steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38, m.w.N.).
  • BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider

    In Bezug auf den Erstattungsanspruch sind die Ehegatten weder Gesamtgläubiger i.S. des § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch Mitgläubiger i.S. des § 432 BGB (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2010 VII R 37/08, BFH/NV 2010, 1078).
  • BSG, 11.02.2015 - B 4 AS 29/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sind zusammen veranlagte Eheleute in Bezug auf einen Erstattungsanspruch weder Gesamtgläubiger iS des § 428 BGB noch Mitgläubiger iS des § 432 BGB (so bereits BFH vom 25.7.1989 - VII R 118/87, BFHE 157, 326, juris RdNr 9 ff und BFH vom 18.9.1990 - VII R 99/89, BFHE 162, 279, juris RdNr 6; zuletzt BFH vom 15.11.2005 - VII R 16/05, BFHE 211, 396, juris RdNr 9, mit Anmerkung Schuster, jurisPR-SteuerR 8/2006 Anm 2 und BFH vom 17.2.2010 - VII R 37/08, juris RdNr 9, mit Anm Jäger, jurisPR-SteuerR 28/2010 Anm 1) .
  • BFH, 30.08.2012 - III R 40/10

    Veranlagungswahlrecht von Ehegatten und Missbrauch von rechtlichen

    Dass die Klägerin die von ihrem Arbeitslohn einbehaltene und ihre Einkommensteuer übersteigende Lohnsteuer aufgrund der nachträglich ausgeübten Wahl zur getrennten Veranlagung für die Streitjahre 1988 und 1989 ganz bzw. teilweise erstattet bekommt (vgl. insoweit z.B. BFH-Urteile vom 18. September 1990 VII R 99/89, BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47; vom 17. Februar 2010 VII R 37/08, BFH/NV 2010, 1078), während die sich für E nach Anrechnung der Vorauszahlungen ergebenden Zahllasten nicht mehr beigetrieben werden können, stellt keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar.
  • FG Köln, 31.08.2009 - 11 K 4162/07

    Rückforderung von Einkommensteuererstattungen an einen lohnsteuerpflichtigen

    Daher sei der vorliegende Fall auch mit demjenigen, der der Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg vom 31.07.2008 zu Grunde liege, nicht vergleichbar (FG Nürnberg, Urteil v. 31.07.2009, VI 439/2005, EFG 2009, 538, nrkr., Az. des BFH: VII R 37/08).

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, da die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage Gegenstand des beim BFH unter dem Az. VII R 37/08 anhängigen Verfahrens ist.

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