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   BFH, 13.10.1994 - VII R 37/94   

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BFH, 13.10.1994 - VII R 37/94 (https://dejure.org/1994,1428)
BFH, Entscheidung vom 13.10.1994 - VII R 37/94 (https://dejure.org/1994,1428)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 1994 - VII R 37/94 (https://dejure.org/1994,1428)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 176, 193
  • BB 1994, 2482
  • DB 1995, 860
  • BStBl II 1995, 10
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.11.1987 - VII R 124/84

    Lohnsteuerhilfeverein - Erstellung der Einkommensteuererklärung -

    Auszug aus BFH, 13.10.1994 - VII R 37/94
    Ein Lohnsteuerhilfeverein ist zur Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung nicht befugt, wenn in dem Einkommen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung des Steuerpflichtigen als Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) enthalten sind (Abgrenzung zum Urteil des Senats vom 17. November 1987 VII R 124/84, BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147).

    Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 17. November 1987 VII R 124/84 (BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147) eine Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine auch in den Fällen angenommen, in denen zum Einkommen zwar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehörten, die dem Wortlaut nach nicht im Erlaubnistatbestand des § 4 Nr. 11 StBerG aufgeführt seien, die aber in einem vom Veranlagungsverfahren getrennten einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahren ermittelt würden.

    Er beruft sich auf die Entscheidung des Senats in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 und macht geltend, diese sei auch auf den Streitfall anwendbar.

    Damit soll sichergestellt werden, daß die Lohnsteuerhilfevereine nur bei den typischen Arbeitnehmereinkünften Hilfe leisten (Urteile des Senats in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147, und vom 28. Februar 1989 VII R 20-21/88, BFHE 155, 292, BStBl II 1989, 384, 385).

    Der erkennende Senat hat indes in seinem Urteil in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147, auf das sich der Kläger beruft, der Auslegung des § 4 Nr. 11 StBerG nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gegenüber derjenigen nach dem Wortlaut den Vorzug gegeben, was allerdings auch nicht zu einem Erfolg der Revision führen kann.

    b) Wäre allein auf die teleologische Auslegung des § 4 Nr. 11 StBerG abzustellen, wie sie dem Senatsurteil in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 zugrunde liegt - Schutz der Interessen der Finanzverwaltung an einer ordnungsgemäßen Steuerberatung und Schutz der Arbeitnehmer vor einer unsachgemäßen Beratung durch den Lohnsteuerhilfeverein -, so könnte auch im Streitfall erwogen werden, die Befugnis des Klägers zur Hilfeleistung in Steuersachen bei der Einkommensteuerveranlagung 1991 der Eheleute R zu bejahen.

    c) Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann aber die Hilfeleistungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins bei Beteiligungseinkünften des Steuerpflichtigen aus Vermietung und Verpachtung nach dem Senatsurteil in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 nicht ausgedehnt werden auf Veranlagungsfälle, in denen im Einkommen auch (anteilige) Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung als Mitunternehmer enthalten sind (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 6. Dezember 1989, BStBl I 1989, 465, 466, Beispiel 4 a. E.; ebenso: Hamann, Grenzen der Befugnisse des Lohnsteuerhilfevereins, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1988, 277, 278; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 80 AO 1977 Tz. 35).

    Der Streitfall unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht - darunter auch hinsichtlich der Zulässigkeit einer über den Wortlaut hinausgehenden Auslegung der maßgeblichen Rechtsnorm - von dem in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 entschiedenen Fall der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus der Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer Grundstücksgemeinschaft; deshalb ist hier eine andere Beurteilung der Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins gerechtfertigt.

    Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (4. StBerÄndG) vom 9. Juni 1989 (BGBl I 1989, 1062) ist insoweit sogar die Hilfeleistungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins über die Rechtslage zur Zeit des Ergehens des Senatsurteils in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 hinaus erweitert worden, als sie nunmehr auch die Fälle umfaßt, in denen im Einkommen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines teilweise als eigene Wohnung genutzten Zweifamilienhauses enthalten sind.

    Deshalb verbietet sich auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes im Hinblick auf die berufliche Qualifikation der Beratungsstellenleiter eine Ausdehnung der Hilfeleistungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins, wie sie der Senat in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 für Beteiligungseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung angenommen hat, auf Einkünfte aus der Beteiligung an gewerblich tätigen Gesellschaften.

    Da somit im Falle der Mitunternehmerschaft i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bereits bei der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen häufig schwierige Rechtsfragen, die mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Gewinnermittlung in einem besonderen Feststellungsverfahren -, geprüft und entschieden werden müssen, die im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft in der Regel nicht anfallen, kann auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes die Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins nach § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG, die der Senat in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 für gesondert festgestellte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bejaht hat, auf Veranlagungsfälle mit anteiligen Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht ausgedehnt werden.

    cc) Schließlich hat der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 (150) noch darauf abgestellt, daß nach § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG in der damaligen Fassung i. V. m. dem dort genannten § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine in Veranlagungsfällen auch die Fälle umfaßte, in denen das Einkommen neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus einem nicht unter § 21 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG fallenden Grundstück enthielt, sofern diese Verluste durch Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte vorher geltend gemacht worden waren.

    Für den Streitfall, in dem in dem Einkommen der Steuerpflichtigen R Einkünfte (Verluste) aus Gewerbebetrieb aus einer atypisch stillen Beteiligung enthalten sind, kann somit aufgrund der vorstehend dargestellten Argumentation in dem Senatsurteil in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147 die Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins nicht hergeleitet werden.

  • BFH, 28.02.1989 - VII R 20/88

    Arbeitnehmer - Einkommen - Einkünfte - Einkommensteuerveranlagung -

    Auszug aus BFH, 13.10.1994 - VII R 37/94
    Damit soll sichergestellt werden, daß die Lohnsteuerhilfevereine nur bei den typischen Arbeitnehmereinkünften Hilfe leisten (Urteile des Senats in BFHE 151, 289, BStBl II 1988, 147, und vom 28. Februar 1989 VII R 20-21/88, BFHE 155, 292, BStBl II 1989, 384, 385).

    Enthält das Einkommen eines der Einkommensteuerveranlagung unterliegenden Arbeitnehmers Einkünfte, die in § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG nicht genannt sind, so ist dem Lohnsteuerhilfeverein die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur für diese (schädlichen) Einkünfte, sondern - wie der Senat im Urteil in BFHE 155, 292, BStBl II 1989, 384, 385 entschieden hat - für den gesamten Veranlagungsfall untersagt.

    Sie entspricht im Hinblick auf die bei der Gesetzgebung notwendige Typisierung neben dem Wortlaut auch dem Sinn und Zweck des § 4 Nr. 11 StBerG sowie den Erfordernissen einer praktikablen, insbesondere kontrollierbaren Gesetzesgestaltung, auf die vor allem bei der Regelung von Verboten nicht verzichtet werden kann (Senat in BFHE 155, 292, BStBl II 1989, 384, 385).

  • FG Sachsen, 16.03.1994 - 1 K 28/93
    Auszug aus BFH, 13.10.1994 - VII R 37/94
    Wegen der weiteren Begründung wird auf die Veröffentlichung des FG-Urteils in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 850 Bezug genommen.
  • FG Hessen, 15.12.2016 - 1 K 1507/16

    § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

    Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des heute maßgeblichen, also normativen Gesetzessinns, wobei eine auf den Zweck der Rechtsnorm gestützte Auslegung jedoch nicht zur Preisgabe des Gesetzeswortlauts führen darf (BFH-Urteile vom 16. Oktober 1991 I R 115/87, BFHE 165, 552, BStBl II 1992, 199 [BFH 16.10.1991 - I R 115/87] und vom 13. Oktober 1994 VII R 37/94, BFHE 176, 193 ff., BStBl II 1995, 10, 13 [BFH 13.10.1994 - VII R 37/94] ; vgl. auch Urteil des Hessischen FG vom 16. Februar 2016 1 K 1161/15, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2016, 790).
  • FG Hessen, 16.02.2016 - 1 K 1161/15

    § 11 Abs.4, § 11 Abs.1, § 9 BewG

    Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des heute maßgeblichen, also normativen Gesetzessinns, wobei eine auf den Zweck der Rechtsnorm gestützte Auslegung jedoch nicht zur Preisgabe des Gesetzeswortlauts führen darf (BFH-Urteile vom 16. Oktober 1991 I R 115/87, BFHE 165, 552, BStBl II 1992, 199 [BFH 16.10.1991 - I R 115/87] und vom 13. Oktober 1994 VII R 37/94, BFHE 176, 193, BStBl II 1995, 10, 13 [BFH 13.10.1994 - VII R 37/94] ).
  • FG Hessen, 15.02.2016 - 1 K 2275/15

    § 13 Abs.1 Nr. 4c ErbStG

    Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des heute maßgeblichen, also normativen Gesetzessinns, wobei eine auf den Zweck der Rechtsnorm gestützte Auslegung nicht zur Preisgabe des Gesetzeswortlauts führen darf (BFH-Urteile vom 16. Oktober 1991 I R 115/87, BFHE 165, 552, BStBl II 1992, 199 [BFH 16.10.1991 - I R 115/87] und vom 13. Oktober 1994 VII R 37/94, BFHE 176, 193 ff., BStBl II 1995, 10, 13 [BFH 13.10.1994 - VII R 37/94] ).
  • BFH, 23.03.2011 - X R 28/09

    Keine ungekürzte Abziehbarkeit der auf die Finanzierung von Umlaufvermögen

    Vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 9/05, BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893), zu einem wirtschaftlich nicht vertretbaren, unsinnigen Ergebnis (z.B. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1994 VII R 37/94, BFHE 176, 193, BStBl II 1995, 10), zu einem der wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden Ergebnis (BFH-Urteil vom 12. August 1997 VII R 107/96, BFHE 184, 198, BStBl II 1998, 131) oder zu einem so unsinnigen Ergebnis führen, dass es vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (BFH-Urteil vom 21. August 1974 I R 81/73, BFHE 114, 100, BStBl II 1975, 121).
  • FG Hamburg, 04.09.2006 - 2 K 171/05

    Abgabenordnung: Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins

    Sind in dem Einkommen des Steuerpflichtigen Einkünfte (Verluste) aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit enthalten, so darf - unabhängig von ihrer Höhe und der verwaltungsverfahrensmäßigen Art ihrer Ermittlung (Feststellung) - sowohl nach dem eindeutigen Wortlaut als auch - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ein Lohnsteuerhilfeverein für den gesamten Veranlagungsfall keine Hilfe leisten (BFH vom 13.10.1994, VII R 37/94, BFHE 176, 193, BStBl II 1995, 10, HFR 1995, 91).

    Die Beratungsbefugnis kann in diesem Fall nicht durch eine Mandatserteilung oder die Erteilung eines Teilmandats unter Beschränkung auf die in § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG aufgeführten Einkünfte begründet werden (BFH vom 13.10.1994, VII R 37/94, BFHE 176, 193, BStBl II 1995, 10, HFR 1995, 91).

    Aber auch bei der vorherigen Fassung war unstreitig, dass die Beratungskompetenz der Lohnsteuerhilfevereine sich nicht auf selbständige oder gewerbliche Einkünfte erstreckt (siehe z.B BFH vom 13.10.1994, VII R 37/94, BFHE 176, 193, BStBl II 1995, 10, HFR 1995, 91).

  • BFH, 14.11.2007 - IX R 62/06

    Keine Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine bei selbständigen Einkünften in

    Mit der Beschränkung der Hilfeleistungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen auf in § 4 Nr. 11 StBerG genannte Einkünfte soll sichergestellt werden, dass diese nur bei den typischen Arbeitnehmereinkünften Hilfe leisten (ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 1994 VII R 37/94, BFHE 176, 193, BStBl II 1995, 10, m.w.N.).

    Dies hat der BFH jedoch auf einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb, an denen mehrere Personen beteiligt sind, und die diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind, nicht ausgedehnt (BFH-Urteil in BFHE 176, 193, BStBl II 1995, 10); denn bei den Gewinneinkünften erfolgt die Einkünfteermittlung nach wesentlich anderen Grundsätzen als bei anderen (Überschuss-)Einkünften, die -unter bestimmten Voraussetzungen- als arbeitnehmertypische Einkünfte in § 4 Nr. 11 StBerG geregelt sind.

  • BFH, 23.03.2011 - X R 4/06

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 03. 2011 X R 28/09 - Berechnung der nicht

    Vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 9/05, BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893), zu einem wirtschaftlich nicht vertretbaren, unsinnigen Ergebnis (z.B. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1994 VII R 37/94, BFHE 176, 193, BStBl II 1995, 10), zu einem der wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden Ergebnis (BFH-Urteil vom 12. August 1997 VII R 107/96, BFHE 184, 198, BStBl II 1998, 131) oder zu einem so unsinnigen Ergebnis führen, dass es vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (BFH-Urteil vom 21. August 1974 I R 81/73, BFHE 114, 100, BStBl II 1975, 121).
  • FG Hessen, 06.11.2019 - 10 K 1104/18

    Erbschaftsteuerliche Behandlung der im Vermächtniswege erfolgten Zuwendung des

    Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des maßgeblichen, also normativen Gesetzessinns, wobei eine auf den Zweck der Rechtsnorm gestützte Auslegung nicht zur Preisgabe des Gesetzeswortlauts führen darf (BFH-Urteile vom 16. Oktober 1991 I R 115/87, BFHE 165, 552, BStBl II 1992, 199 und vom 13. Oktober 1994 VII R 37/94, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 176, 193 ff., Bundessteuerblatt - BStBl - II 1995, 10, 13).
  • BFH, 23.03.2011 - X R 33/05

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 03. 2011 X R 28/09 - Keine

    Vielmehr muss die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 9/05, BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893), zu einem wirtschaftlich nicht vertretbaren, unsinnigen Ergebnis (z.B. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1994 VII R 37/94, BFHE 176, 193, BStBl II 1995, 10), zu einem der wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden Ergebnis (BFH-Urteil vom 12. August 1997 VII R 107/96, BFHE 184, 198, BStBl II 1998, 131) oder zu einem so unsinnigen Ergebnis führen, dass es vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (BFH-Urteil vom 21. August 1974 I R 81/73, BFHE 114, 100, BStBl II 1975, 121).
  • FG Hessen, 22.03.2016 - 1 K 2014/14

    § 13a Abs.1 u. 4 ErbStG

    Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des heute maßgeblichen, also normativen Gesetzessinns, wobei eine auf den Zweck der Rechtsnorm gestützte Auslegung nicht zur Preisgabe des Gesetzeswortlauts führen darf (BFH-Urteile vom 16. Oktober 1991 I R 115/87, BFHE 165, 552, BStBl II 1992, 199 [BFH 16.10.1991 - I R 115/87] und vom 13. Oktober 1994 VII R 37/94, BFHE 176, 193, BStBl II 1995, 10, 13 [BFH 13.10.1994 - VII R 37/94] ).
  • FG Hessen, 24.03.2009 - 8 K 399/02

    Keine Anwendung von § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 bei Umwandlung einer Körperschaft in

  • FG Thüringen, 28.09.2011 - 3 K 1086/09

    Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung bei Verschmelzung der

  • FG München, 30.09.1997 - 16 K 1318/94

    Doppelte Haushaltsführung eines Asylbewerbers bei einem unbefristeten

  • BFH, 03.07.2006 - VI B 63/06

    Lohnsteuer-Hilfeverein

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.08.2022 - 6 K 1427/20

    Zu den Voraussetzungen der wirksamen Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens

  • FG Hamburg, 01.09.2005 - VI 69/03

    Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins

  • FG Baden-Württemberg, 29.12.1998 - 9 K 230/97

    Anspruch auf Kindergeld für ein Kind der Ehegattin; Erfordernis des örtlich

  • FG München, 19.02.1997 - 1 K 2625/94

    Abziehbarkeit von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung; Definition

  • FG München, 24.10.1996 - 15 K 1102/96

    Bemessungsgrundlage für die Abschreibung für Abnutzung (AfA) für eine Wohnung ;

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