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   BFH, 16.03.1995 - VII R 38/94   

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BFH, 16.03.1995 - VII R 38/94 (https://dejure.org/1995,1217)
BFH, Entscheidung vom 16.03.1995 - VII R 38/94 (https://dejure.org/1995,1217)
BFH, Entscheidung vom 16. März 1995 - VII R 38/94 (https://dejure.org/1995,1217)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 209
  • NJW 1995, 2248 (Ls.)
  • WM 1995, 1139
  • WM 1995, 1995
  • BB 1995, 1124
  • BB 1995, 970
  • BStBl II 1995, 859
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.11.1990 - VII R 20/89

    1. Der Alleingesellschafter einer GmbH kann die Pflichten eines gesetzlichen

    Auszug aus BFH, 16.03.1995 - VII R 38/94
    Verfügungsberechtigter i. S. des § 35 AO 1977 ist jeder, der rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt (Urteile des erkennenden Senats vom 21. Februar 1989 VII R 165/85, BFHE 156, 46, BStBl II 1989, 491, und vom 27. November 1990 VII R 20/89, BFHE 163, 106, BStBl II 1991, 284 m. w. N.).

    Ein Auftreten gegenüber Finanzbehörden oder in steuerlichen Angelegenheiten ist nicht erforderlich (Senat in BFHE 163, 106, BStBl II 1991, 284, 285; Tipke/Kruse, a. a. O., § 35 AO 1977 Tz. 3).

    Er hat im Hinblick auf die Verfügungsmacht einer Alleingesellschafterin einer GmbH in BFHE 163, 106, BStBl II 1991, 284, 286 ausgeführt, § 35 AO 1977 sei dahin auszulegen, daß es ausreiche, wenn der Verfügungsberechtigte tatsächlich und rechtlich Rechtsverhältnisse herbeiführen könne, aufgrund deren er in der Lage sei, rechtlich verbindlich die Pflichten des gesetzlichen Vertreters entweder selbst zu erfüllen oder durch die Bestellung der entsprechenden Organe erfüllen zu lassen.

    Eine für die Anwendung des § 35 AO 1977 ausreichende mittelbare rechtliche Verfügungsbefugnis hat der Senat bei der Alleingesellschafterin einer GmbH deshalb angenommen, weil es dieser jederzeit möglich war, sich selbst zur Geschäftsführerin zu bestellen oder dafür zu sorgen, daß ein anderer Geschäftsführer bestellt wurde (BFHE 163, 106, BStBl II 1991, 284, 286).

  • BFH, 21.02.1989 - VII R 165/85

    Verfügungsberechtigter - GmbH - Geschäftsverteilung - Unternehmensgruppe -

    Auszug aus BFH, 16.03.1995 - VII R 38/94
    Verfügungsberechtigter i. S. des § 35 AO 1977 ist jeder, der rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt (Urteile des erkennenden Senats vom 21. Februar 1989 VII R 165/85, BFHE 156, 46, BStBl II 1989, 491, und vom 27. November 1990 VII R 20/89, BFHE 163, 106, BStBl II 1991, 284 m. w. N.).

    Es bedarf vielmehr auch der Fähigkeit, aufgrund bürgerlich-rechtlicher Verfügungsmacht im Außenverhältnis wirksam zu handeln (Urteil des Senats in BFHE 156, 46, BStBl II 1989, 491, 492; Offerhaus, a. a. O., § 35 AO 1977 Rz. 2, 9 und 14).

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.05.1985 - 2 K 50/83
    Auszug aus BFH, 16.03.1995 - VII R 38/94
    Da eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit - wie oben ausgeführt - nicht ausreicht, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters zu begründen, kann eine Bank, auch wenn sie in der Lage ist, durch wirtschaftlichen Druck auf die Verfügungen des Steuerpflichtigen einzuwirken, regelmäßig nicht als Verfügungsberechtigte i. S. des § 35 AO 1977 in Anspruch genommen werden (vgl. Offerhaus, a. a. O., § 35 AO 1977 Rz. 14; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Mai 1985 2 K 50/83, EFG 1985, 587).
  • Drs-Bund, 07.11.1975 - BT-Drs 7/4292
    Auszug aus BFH, 16.03.1995 - VII R 38/94
    Mit dieser auf Anregung des Bundesrats in den Gesetzentwurf eingefügten Einschränkung soll nach der Gesetzesbegründung klargestellt werden, daß die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit nicht ausreicht, um die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters zu begründen (BTDrucks 7/4292, S. 19 zu § 35 AO 1977).
  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Nicht ausreichend ist eine rein tatsächliche Verfügungsmacht, etwa die Möglichkeit, über (allein) wirtschaftlichen Druck auf die Verfügungen des Steuerpflichtigen Einfluss zu nehmen (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 16. März 1995 - VII R 38/94, BStBl. II 1995, 859 betreffend eine Bank; Mösbauer, DB 2005, 1816, 1819); vielmehr muss die Verfügungsmöglichkeit rechtlich eingeräumt worden sein, sodass der Verfügungsberechtigte aufgrund bürgerlichrechtlicher 78 79 Verfügungsmacht im Außenverhältnis wirksam handeln kann (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 1989 - VII R 165/85, BStBl. II 1989, 491 unter II.1.; Jatzke in Beermann/Gosch, 62. Lfg., § 35 AO Rn. 7).

    Mit Blick auf die ansonsten weitgehende Bedeutungslosigkeit der Vorschrift des § 35 AO gegenüber dem bereits über § 34 Abs. 1 AO unmittelbar erfassten Personenkreis ist aber nicht erforderlich, dass der Verfügungsberechtigte unmittelbar rechtlich zur Pflichtenerfüllung in der Lage ist, mittelbares Können genügt daher (vgl. BFH, Urteil vom 16. März 1995 - VII R 38/94, BFHE 177, 209, BStBl. II 1995, 859 unter 3.a.; BFH, Urteil vom 7. April 1992 - VII R 104/90, BFH/NV 1993, 213; BFH, Urteil vom 27. November 1990 - VII R 20/89, BFHE 163, 106, BStBl. II 1991, 284).

  • BFH, 05.08.2010 - V R 13/09

    Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO -

    Zu den Erklärungsverpflichteten gehört unter anderem auch der Verfügungsberechtigte i.S. des § 35 AO (BFH-Entscheidungen vom 16. März 1995 VII R 38/94, BFHE 177, 209, BStBl II 1995, 859; vom 7. April 1992 VII R 104/90, BFH/NV 1993, 213; aus steuerstrafrechtlicher Sicht BGH-Entscheidungen vom 8. November 1989  3 StR 249/89, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht --wistra-- 1990, 97; vom 17. Februar 1998  5 StR 624/97, wistra 1998, 225; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz 118.1 und 118.3).
  • BFH, 27.10.2008 - XI B 202/07

    Haftung des Betriebsübernehmers - Darlegung eines Verfahrensfehlers -

    Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Januar 2008 erstmals rügt, die Entscheidung des FG weiche vom Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April 1994 V ZR 280/92 (Betriebs-Berater 1994, 1378) sowie des BFH vom 16. März 1995 VII R 38/94 (BFHE 177, 209, BStBl II 1995, 859) ab, ist dieses Vorbringen nicht zu berücksichtigen, weil es erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen ist.

    b) Das FG-Urteil weicht auch nicht von dem Urteil des BFH in BFHE 177, 209, BStBl II 1995, 859 ab.

  • BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (hier: Nichtabgabe der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reicht eine rein tatsächliche Verfügungsmacht zwar nicht aus (vgl. BFH, Urteil vom 16. März 1995 - VII R 38/94 Rn. 22, BFHE 177, 209, 215; Beschluss vom 27. Mai 2009- VII B 156/08 Rn. 9).
  • FG Düsseldorf, 12.03.2021 - 14 K 3658/16

    Haftung des vorläufigen Sachwalters im Schutzschirmverfahren für nicht abgeführte

    Ein Auftreten gegenüber Finanzbehörden oder in steuerlichen Angelegenheiten ist dabei nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 16.03.1995 VII R 38/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1995, 859).

    Da eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit - wie dargelegt - nicht ausreicht, um die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters zu begründen, kann ein vorläufiger schwacher Sachwalter, auch wenn er in der Lage ist, durch (wirtschaftlichen) Druck auf die Verfügungen des Steuerpflichtigen einzuwirken, ebenso wie eine Bank, an die sämtliche Forderungen abgetreten sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16.05.1995 VII R 38/94, BStBl II 1995, 859), nicht als Verfügungsberechtigte i.S. des § 35 AO angesehen und in Anspruch genommen werden.

  • FG Hamburg, 22.04.2008 - 3 K 222/06

    Abgabenordnung: Haftung von Strohmann- und faktischem Geschäftsführer der GmbH

    Wer als Verfügungsberechtigter auftritt, hat gemäß § 35 AO dieselben Pflichten wie der gesetzliche Vertreter i.S.v. § 34 AO, soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann (BFH vom 16. März 1995 VII R 38/94, BFHE 177, 209, BStBl II 1995, 859; vom 7. April 1992 VII R 104/90, BFH/NV 1993, 213).
  • BFH, 27.05.2009 - VII B 156/08

    Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter ist weder Vermögensverwalter noch

    Danach ist auch derjenige als Verfügungsberechtigter anzusehen, der aufgrund seiner Stellung in der Lage ist, tatsächliche und rechtliche Rechtsverhältnisse herbeizuführen, die ihn dazu befähigen, rechtlich verbindlich die Pflichten des gesetzlichen Vertreters entweder selbst zu erfüllen oder durch die Bestellung der entsprechenden Organe erfüllen zu lassen (BFH-Urteil vom 16. März 1995 VII R 38/94, BFHE 177, 209, BStBl II 1995, 859).
  • FG München, 19.09.2001 - 14 K 3855/97

    Haftung eines Verfügungsberechtigten; Haftung für Umsatzsteuer-Vorauszahlung Juni

    Dazu ist eine Beteiligung des Verfügungsberechtigten am Wirtschafts- und Rechtsverkehr erforderlich (BFH-Urteil vom 16. März 1995 VII R 38/94, BStBl II 1995, 859 m.w.N.).

    Die Verfügungsmacht kann dabei auf Gesetz, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder Rechtsgeschäft beruhen (vgl. BFH in BStBl II 1995, 859 ).

  • BFH, 12.10.1999 - VII B 54/99

    Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer - Lohnsteuerhaftung -

    Die Vereinbarungen in dem Beratervertrag vom 31. Mai 1995 weisen S eindeutig nur eine beratende Funktion als Beauftragter des Aufsichtsrats und der Gesellschafter der Unternehmensgruppe und keine einem Geschäftsführer entsprechende rechtliche Stellung zu (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. März 1995 VII R 38/94, BFHE 177, 209, BStBl II 1995, 859).
  • BFH, 08.06.2004 - VII B 363/03

    Vertreterhaftung: Inhaftungnahme einer Bank

    Im Falle einer Sicherungsabtretung von Kundenforderungen an eine Bank hat der Senat mit Urteil vom 16. März 1995 VII R 38/94 (BFHE 177, 209, BStBl II 1995, 859) entschieden, dass zur Haftung einer Bank als Verfügungsberechtigte (§§ 35, 69 AO 1977) für die Steuerschulden des Kreditnehmers es grundsätzlich nicht ausreiche, dass sie sich zur Sicherung ihrer Betriebskredite die Forderungen des Kreditnehmers habe abtreten lassen und dass sie in tatsächlicher Hinsicht auf dessen Geschäftsführung und die Vermögensdispositionen Einfluss nehmen könne.
  • FG Münster, 10.12.1997 - 8 K 1847/96
  • FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 94/00

    1. Haftungsverschulden des Geschäftsführers einer GmbH, wenn er die steuerlichen

  • FG Hessen, 10.11.2004 - 13 K 803/03

    Haftung; Lohnsteuer; Geschäftsführer; Nichtabführung; faktischer Geschäftsführer;

  • FG Saarland, 28.09.2001 - 1 K 107/00

    Haftung des Verfügungsberechtigten / Schätzung der Lohnsteuer bei einer Vielzahl

  • VG Köln, 09.09.2010 - 23 L 99/10

    Eilrechtsschutz gegen die Inanspruchnahme wegen der bereits mittels Bescheid

  • FG Hessen, 10.11.2004 - 13 K 805/03

    Haftung; Lohnsteuer; Geschäftsführer; Nichtabführung; Faktischer Geschäftsführer;

  • FG Baden-Württemberg, 11.01.2001 - 3 V 10/00

    Haftung eines Warenlieferanten als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO 1977 für

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