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   BFH, 04.10.1995 - VII R 38/95   

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https://dejure.org/1995,1259
BFH, 04.10.1995 - VII R 38/95 (https://dejure.org/1995,1259)
BFH, Entscheidung vom 04.10.1995 - VII R 38/95 (https://dejure.org/1995,1259)
BFH, Entscheidung vom 04. Oktober 1995 - VII R 38/95 (https://dejure.org/1995,1259)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    StBerG §§ 2, 5 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 1; DVStB § 7

  • Wolters Kluwer

    Rechtsreferendar - Steuerberater

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Für die Zulassung zur Prüfung erforderliche berufspraktische Tätigkeit - Freie Mitarbeit eines Rechtsreferendars anrechenbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 518
  • NJW 1996, 952 (Ls.)
  • BB 1996, 40
  • DB 1996, 24
  • BStBl II 1996, 488
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.11.1989 - VII R 48/89

    Zulassung eines Rechtsanwalts zur Steuerberaterprüfung nach dreijähriger

    Auszug aus BFH, 04.10.1995 - VII R 38/95
    Dabei hat er in den vorstehend zitierten Urteilen der freiberuflich ausgeübten steuerlichen Tätigkeit als Mitarbeiter eines Steuerbevollmächtigten bzw. als selbständiger Unternehmensberater die Anerkennung als berufspraktische Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung versagt, weil der Bewerber nach den Vorschriften des StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugt war, während im Urteil vom 28. November 1989 VII R 48/89 (BFHE 159, 386, BStBl II 1990, 399, 400) die Beschäftigung eines Assessors als freier Mitarbeiter in einem Steuerberatungsbüro - ohne Auseinandersetzung mit der Frage der Befugnis nach dem StBerG - als anrechenbare berufspraktische Tätigkeit i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG angesehen worden ist.

    Auch im Schrifttum wird demgemäß unter Hinweis auf das oben zitierte Senatsurteil in BFHE 159, 386, BStBl II 1990, 399, 400 (Assessor als freier Mitarbeiter eines Steuerberaters) die Auffassung vertreten, daß die Art des Beschäftigungsverhältnisses unerheblich sei und daher die gemäß § 36 StBerG vorgeschriebene berufspraktische Zulassungsvoraussetzung sowohl im Angestelltenverhältnis als auch in "selbständiger Tätigkeit" ausgeübt werden kann (Gehre, a. a. O., § 36 Rdnr. 11).

    Der Senat konnte deshalb - im Gegensatz zu anderen Urteilsfällen, in denen der freie Mitarbeiter nicht für Berufsträger i. S. des § 3 StBerG tätig war (vgl. BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210, 213) - im Urteil in BFHE 159, 386, BStBl II 1990, 399 die Tätigkeit eines Assessors als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater als berufspraktische Tätigkeit i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG berücksichtigen.

    Der Streitfall unterscheidet sich insoweit nicht von dem Senatsurteil in BFHE 159, 386, BStBl II 1990, 399, 400 (Assessor als freier Mitarbeiter eines Steuerberaters), da die berufspraktische Tätigkeit im Anschluß an das (rechtswissenschaftliche) Studium abgeleistet werden muß und die Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung in § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG nicht vorgeschrieben ist.

  • BFH, 11.01.1966 - VII 8/64

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung als

    Auszug aus BFH, 04.10.1995 - VII R 38/95
    Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß eine für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit nur anrechenbar ist, wenn sie der Bewerber befugtermaßen ausgeübt hat, d. h. wenn seine Tätigkeit nicht gegen Vorschriften des StBerG verstößt (Urteile vom 11. Januar 1966 VII 8/64, BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177; vom 16. Dezember 1980 VII R 52/80, BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 228; ebenso: Gehre, Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 36 Rdnr. 11).

    Nach der Rechtsprechung ist dagegen ein Angestellter, soweit nicht der Mißbrauchstatbestand nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 StBerG erfüllt ist, befugt, eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Steuern für seinen Dienstherrn auszuüben, so daß deren Anerkennung als berufspraktische Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 36 StBerG grundsätzlich nicht zweifelhaft ist (vgl. Senat: in BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177; Urteil vom 25. Oktober 1994 VII R 14/94, BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210, 213; Urteil vom 25. April 1995 VII R 86/94, BFH/NV 1996, 81).

  • BFH, 25.10.1994 - VII R 14/94

    Tätigkeiten auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder als Buchhalter reichen für

    Auszug aus BFH, 04.10.1995 - VII R 38/95
    Nach der Rechtsprechung ist dagegen ein Angestellter, soweit nicht der Mißbrauchstatbestand nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 StBerG erfüllt ist, befugt, eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Steuern für seinen Dienstherrn auszuüben, so daß deren Anerkennung als berufspraktische Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 36 StBerG grundsätzlich nicht zweifelhaft ist (vgl. Senat: in BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177; Urteil vom 25. Oktober 1994 VII R 14/94, BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210, 213; Urteil vom 25. April 1995 VII R 86/94, BFH/NV 1996, 81).

    Der Senat konnte deshalb - im Gegensatz zu anderen Urteilsfällen, in denen der freie Mitarbeiter nicht für Berufsträger i. S. des § 3 StBerG tätig war (vgl. BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210, 213) - im Urteil in BFHE 159, 386, BStBl II 1990, 399 die Tätigkeit eines Assessors als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater als berufspraktische Tätigkeit i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG berücksichtigen.

  • BFH, 10.12.1987 - IV R 176/85

    Freier Mitarbeiter - Beratertätigkeit

    Auszug aus BFH, 04.10.1995 - VII R 38/95
    Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen (§ 4 Nr. 11 StBerG) erfolgt vielmehr durch den Lohnsteuerhilfeverein selbst, der sich hierfür des Beratungsstellenleiters lediglich als Hilfsperson, die keine Beratungstätigkeit im Rechtssinne ausübt, bedient (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 176/85, BFHE 152, 120, BStBl II 1988, 273, 274).
  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BFH, 04.10.1995 - VII R 38/95
    Mit den Regelungen über die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 2 bis 5 StBerG) soll im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie zum Schutze gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger, die durch Falschberatung unfähiger oder ungeeigneter Berater schwere Nachteile erleiden können, sichergestellt werden, daß nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die die dazu erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Urteil vom 18. Juni 1980 1 BvR 697/77, BVerfGE 54, 301, 315).
  • OLG Stuttgart, 10.04.1991 - 11 U 130/90

    Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und selbständigem Dienstvertrag; Umfang der

    Auszug aus BFH, 04.10.1995 - VII R 38/95
    In seinem Urteil vom 10. April 1991 11 U 130/90 (Deutsches Steuerrecht 1991, 1064) hat das OLG Stuttgart mit ähnlicher Begründung - keine Gefährdung des Schutzzwecks des § 5 StBerG - entschieden, daß das Beschäftigungsverhältnis eines Steuerfachgehilfen als freier Mitarbeiter einer Steuerberaterin nicht wegen Verstoßes gegen § 5 StBerG gemäß § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig sei.
  • BFH, 16.12.1980 - VII R 52/80

    Zulassungsvoraussetzung - Steuerbevollmächtigtenprüfung - Unbefugte Tätigkeit im

    Auszug aus BFH, 04.10.1995 - VII R 38/95
    Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß eine für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit nur anrechenbar ist, wenn sie der Bewerber befugtermaßen ausgeübt hat, d. h. wenn seine Tätigkeit nicht gegen Vorschriften des StBerG verstößt (Urteile vom 11. Januar 1966 VII 8/64, BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177; vom 16. Dezember 1980 VII R 52/80, BFHE 132, 177, BStBl II 1981, 226, 228; ebenso: Gehre, Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 36 Rdnr. 11).
  • BFH, 25.04.1995 - VII R 86/94

    Zulässigkeit einer steuerlichen Hilfeleistung eines Arbeitnehmers für seinen

    Auszug aus BFH, 04.10.1995 - VII R 38/95
    Nach der Rechtsprechung ist dagegen ein Angestellter, soweit nicht der Mißbrauchstatbestand nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 StBerG erfüllt ist, befugt, eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Steuern für seinen Dienstherrn auszuüben, so daß deren Anerkennung als berufspraktische Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 36 StBerG grundsätzlich nicht zweifelhaft ist (vgl. Senat: in BFHE 84, 489, BStBl III 1966, 177; Urteil vom 25. Oktober 1994 VII R 14/94, BFHE 176, 201, BStBl II 1995, 210, 213; Urteil vom 25. April 1995 VII R 86/94, BFH/NV 1996, 81).
  • BFH, 07.06.2017 - II R 22/15

    Buchhalter nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt

    Selbständig handelt, wer sich nach eigenem Willen und in eigener Verantwortung, unabhängig von den Weisungen einer übergeordneten Person betätigt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Oktober 1995 VII R 38/95, BFHE 178, 518, BStBl II 1996, 488, unter 2.).
  • BFH, 12.08.1997 - VII R 32/97

    Tätigkeit eines Rechtsreferendars als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater

    Zur Begründung seiner Entscheidung bezog sich das FG auf das Urteil des erkennenden Senats vom 4. Oktober 1995 VII R 38/95 (BFHE 178, 518, BStBl II 1996, 488).

    Der Senat hält an seiner im Urteil in BFHE 178, 518, BStBl II 1996, 488 vertretenen Rechtsauffassung fest, daß die Tätigkeit eines Referendars - und ebenso die eines Assessors (vgl. insoweit Senatsurteil vom 28. November 1989 VII R 48/89, BFHE 159, 386, BStBl II 1990, 399, 400) - als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater keine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen darstellt und deshalb auf die für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erforderliche berufspraktische Tätigkeit angerechnet werden kann.

    Der Senat hat bereits im Urteil in BFHE 178, 518, BStBl II 1996, 488, 491 ausgeführt, ob bei seiner Auslegung des Gesetzes von freien Mitarbeitern eines Steuerberaters das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen - wie die Revision meint - umgangen werden könne, müsse nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.

  • BFH, 08.10.2010 - II B 111/10

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch FA wegen unbefugter Hilfe in

    Geschäftsmäßigkeit liegt nach dem BFH-Urteil vom 4. Oktober 1995 VII R 38/95 (BFHE 178, 518, BStBl II 1996, 488) vor, wenn jemand ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen Beschäftigung zu machen.
  • FG Baden-Württemberg, 30.10.2019 - 4 K 1715/18

    Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des Ausschlusses selbständiger

    Selbständig handelt, wer sich nach eigenem Willen und in eigener Verantwortung, unabhängig von den Weisungen einer übergeordneten Person betätigt (BFH-Urteil vom 4. Oktober 1995 VII R 38/95, BStBl II 1996, 488; BFH-Urteil vom 7. Juni 2017 II R 22/15, BStBl II 2017, 973).
  • OVG Saarland, 12.11.2008 - 6 A 157/08

    Disziplinarverfahren; Steuergeheimnis; Steuerhinterziehung; Verwertungsverbot;

    Untersagt ist nämlich nur die geschäftsmäßige Hilfe, und Geschäftsmäßigkeit setzt voraus, dass die Hilfeleistung selbständig und in der Absicht erfolgt, die Betätigung in gleicher Weise zu wiederholen so BFH, Urteile vom 24.7.1973 - VII R 58/72 -, BStBl. II 1973, 743, vom 4.10.1995 - VII R 38/95 -, BStBl. II 1996, 488 und vom 12.8.1997 - VII R 32/97, BStBl. II 1998, 166; ferner Drüen in Tipke-Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung - Stand: April 2008 -, § 80 AO Rdnrn. 64 bis 68.
  • BFH, 04.02.1999 - VII R 112/97

    Geschäftsmäßiger Erwerb von Steuererstattungsansprüchen

    Das entspricht der einhelligen Auffassung auch im Schrifttum (vgl. nur Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 6. Aufl. 1998, § 46 Rdnr. 6; Hundt-Eßwein in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 46 AO 1977 Rdnr. 70) und der Bedeutung dieses Begriffes in anderem Regelungszusammenhang (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 4. Oktober 1995 VII R 38/95, BFHE 178, 518, BStBl II 1996, 488).
  • FG Thüringen, 16.03.2011 - 3 K 701/10

    Keine berufspraktische Tätigkeit i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG bei nur

    Der BFH hat im Urteil vom 04.10.1995 (VII R 38/95, BFHE 178, 518 BStBl II 1996, 488) ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Rechtsreferendars als freier Mitarbeiter bei einem Steuerberater keine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen darstellt und deshalb auf die für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erforderliche berufspraktische Tätigkeit angerechnet werden kann.
  • FG Köln, 19.09.2022 - 7 K 2272/21

    Änderung eines bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheids aufgrund eines

    Die Pflicht zur Anpassung besteht jedoch nur, soweit die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids effektive Folgen auslöst; anderenfalls ist die Anpassung nicht erforderlich (BFH-Urteil v. 4.Oktober 1995 - VII R 38/95, BStBl. II 1996, 488; FG Düsseldorf v. 15.Juli 2004 - 11 K 4566/01 E; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen, Rn. 8).
  • FG Münster, 20.07.2011 - 7 K 77/11

    Vereinbarkeit einer Tätigkeit als Rechtsreferendar mit dem Beruf des

    Die besondere Bedeutung des Steuerberatungsrechts für das Interesse des Gemeinwohls (Steueraufkommen, Steuermoral, Schutz geschäftsunkundiger Steuerpflichtiger) hat der BFH wiederholt unterstrichen (BFH Urteile vom 04.10.1995 VII R 38/95, BFHE 178, 518, BStBl II 1996, 488 und vom 06.10.1998 VII R 146/97, BFH/NV 1999, 216).
  • FG Hessen, 07.09.2020 - 9 K 596/19

    Berechtigung einer Ausbildung zum "Tax Technician"in Irland zur Ablegung einer

    Es erfolgt daher eine gerichtliche Vollüberprüfung der erteilten Auskunft (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 08.06.1993, VII R 125/92, BStBl II 1994, 665; BFH, Urteil vom 04.10.1995, VII R 38/95, BStBl II 1996, 488).
  • FG Münster, 23.09.2016 - 14 K 256/14
  • FG Köln, 21.04.1998 - 8 K 2857/96

    Zwangsgeld wegen unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen durch

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