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   BFH, 14.05.2013 - VII R 39/11   

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https://dejure.org/2013,20614
BFH, 14.05.2013 - VII R 39/11 (https://dejure.org/2013,20614)
BFH, Entscheidung vom 14.05.2013 - VII R 39/11 (https://dejure.org/2013,20614)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 2013 - VII R 39/11 (https://dejure.org/2013,20614)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Entstehung der Energiesteuer bei Abgabe an einen Nichtberechtigten

  • openjur.de

    Entstehung der Energiesteuer bei Abgabe an einen Nichtberechtigten

  • Bundesfinanzhof

    EnergieStG § 30 Abs 1, EnergieStG § 24 Abs 2, EnergieStG § 24 Abs 5, EnergieStG § 27 Abs 1 S 1 Nr 1, EnergieStV § 55, EnergieStV § 57 Abs 4, BGB § 929 S 2, EGRL 18/2008 Art 7, EGRL 18/2008 Art 37
    Entstehung der Energiesteuer bei Abgabe an einen Nichtberechtigten

  • Bundesfinanzhof

    Entstehung der Energiesteuer bei Abgabe an einen Nichtberechtigten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30 Abs 1 EnergieStG, § 24 Abs 2 EnergieStG, § 24 Abs 5 EnergieStG, § 27 Abs 1 S 1 Nr 1 EnergieStG, § 55 EnergieStV
    Entstehung der Energiesteuer bei Abgabe an einen Nichtberechtigten

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Entstehung der Energiesteuer bei Abgabe an einen Nichtberechtigten

  • rewis.io

    Entstehung der Energiesteuer bei Abgabe an einen Nichtberechtigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehung der Energiesteuer bei Abgabe an einen Nichtberechtigten

  • datenbank.nwb.de

    Entstehung der Energiesteuer bei Abgabe an einen Nichtberechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entstehung der Energiesteuer bei Abgabe an einen Nichtberechtigten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Abgabe von Energieerzeugnissen i.S.d. § 30 Abs. 1 S. 1 EnergieStG

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Entstehung von Energiesteuer bei Abgabe an Nichtberechtigte

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Entstehung der Energiesteuer bei Abgabe an einen Nichtberechtigten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entstehung der Steuer bei Abgabe an einen Nichtberechtigten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 242, 447
  • BB 2013, 2069
  • BB 2013, 2407
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.10.1988 - VII R 17/85

    Anforderungen an die Erhebung der Mineralölsteuer - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BFH, 14.05.2013 - VII R 39/11
    b) Aufgrund dieser Überlegungen kann ein sog. Geheißerwerb nach § 929 Satz 2 BGB, bei dem die Lieferung durch den Veräußerer an einen vom Erwerber benannten Dritten ausreichend sein soll, ohne dass dem Erwerber Besitz vermittelt wird (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 929 Rz 19; Soergel-Mühl, BGB, 12. Aufl., § 929 Rz 8; zweifelnd, ob ein Geheißerwerb, bei dem der Erwerber Eigentümer werden soll, ohne Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses überhaupt möglich ist: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1975 VIII ZR 179/74, Wertpapier-Mitteilungen 1976, 153), nicht als ausreichend für eine Abgabe i.S. des § 30 Abs. 1 EnergieStG angesehen werden (vgl. zu § 26 Abs. 3 und § 33 Abs. 8 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts, S.  145; Schröer-Schallenberg in Peters/Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, Rz F 50; Peters, Das Verbrauchsteuerrecht, Rz 329a; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Oktober 1988 VII R 17/85, BFH/NV 1989, 464).
  • BGH, 10.12.1975 - VIII ZR 179/74

    Wirksamkeit eines Pfändungspfandrechts und eines Vermieterpfandrechts -

    Auszug aus BFH, 14.05.2013 - VII R 39/11
    b) Aufgrund dieser Überlegungen kann ein sog. Geheißerwerb nach § 929 Satz 2 BGB, bei dem die Lieferung durch den Veräußerer an einen vom Erwerber benannten Dritten ausreichend sein soll, ohne dass dem Erwerber Besitz vermittelt wird (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 929 Rz 19; Soergel-Mühl, BGB, 12. Aufl., § 929 Rz 8; zweifelnd, ob ein Geheißerwerb, bei dem der Erwerber Eigentümer werden soll, ohne Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses überhaupt möglich ist: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1975 VIII ZR 179/74, Wertpapier-Mitteilungen 1976, 153), nicht als ausreichend für eine Abgabe i.S. des § 30 Abs. 1 EnergieStG angesehen werden (vgl. zu § 26 Abs. 3 und § 33 Abs. 8 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts, S.  145; Schröer-Schallenberg in Peters/Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, Rz F 50; Peters, Das Verbrauchsteuerrecht, Rz 329a; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Oktober 1988 VII R 17/85, BFH/NV 1989, 464).
  • FG Hamburg, 24.02.2015 - 4 K 41/13

    Energiesteuerrecht: Entfernung von Energieerzeugnissen aus dem Steuerlager -

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2013 (VII R 39/11), nach dem aus einem Kaufvertrag ein Recht an der Sache selbst folge, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das Urteil ein Streckengeschäft betreffe, welches jedoch hier nicht gegeben sei, da es nur einen Kaufvertrag zwischen ihr, der Klägerin, und der B, nicht jedoch mindestens zwei Kaufverträge, wie beim Streckengeschäft vorausgesetzt, gegeben habe.

    Der Bundesfinanzhof gehe in seinem Urteil vom 14.05.2013 (VII R 39/11) davon aus, dass mit dem Abschluss eines Kaufvertrags regelmäßig von der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses in Bezug auf die erworbenen Energieerzeugnisse auszugehen sei, sofern die vertraglichen Absprachen nicht auf eine davon abweichende Regelung hindeuteten.

    Denn nur auf diese Weise lassen sich die Erzeugnisse aufgrund klarer Besitzverhältnisse eindeutig zuordnen (vgl. BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 16).

    Dahin stehen kann, ob mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der - allerdings ausgehend von der Fallgestaltung des energiesteuerrechtlichen Streckengeschäfts - davon ausgeht, dass mit dem Abschluss eines Kaufvertrags regelmäßig von der Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses in Bezug auf die erworbenen Energieerzeugnisse und damit von einem mittelbaren Besitz des Erwerbers auszugehen ist, sofern die vertraglichen Absprachen nicht auf eine davon abweichende Regelung hindeuten (vgl. BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 19), hier ein mittelbarer Besitz der B an dem - konkret zur Befüllung des Transportschiffs mit Freistellung bereit gestellten und sodann in das Transportschiff eingefüllten - MFO aufgrund eines aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin folgenden Besitzmittlungsverhältnisses gegeben ist - was indes zweifelhaft ist, weil ein etwaiges dahin gehendes Besitzmittlungsverhältnis, das den unmittelbaren Besitz des Besitzmittlers, hier also des Verkäufers, voraussetzt, einerseits im Zeitpunkt vor Aussonderung der in das Transportschiff zu füllenden Menge an MFO noch nicht auf den Besitz bezüglich einer individuell bestimmten Sache bezogen gewesen sein dürfte und andererseits im Zeitpunkt der Entnahme des MFO aus dem Steuerlager der Klägerin und des Einfüllens in das Transportschiff aufgrund der Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft an dem MFO durch die Klägerin nicht mehr bestanden haben und mithin im Zeitpunkt der Abgabe des MFO ein etwaiger von dem unmittelbaren Besitz der Klägerin abgeleiteter mittelbarer Besitz der B seiner Grundlage entzogen gewesen sein dürfte.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abgabe an einen Nichtberechtigten i. S. v. § 30 Abs. 1 EnergieStG, die mit der Abgabe von Energieerzeugnissen an einen Nichtberechtigten im Anschluss an eine Entnahme von Energieerzeugnissen aus einem Steuerlager in Hinblick auf die nach den §§ 24 ff. EnergieStG zu versagende Steuerbefreiung unmittelbar vergleichbar ist, vgl. auch § 8 Abs. 2 Satz 4 EnergieStG, und der der erkennende Senat auch insoweit folgt, kann jedoch im Zeitpunkt der Abgabe an einen Wirtschaftsbeteiligten, der keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung oder Verteilung besitzt, eine zweckwidrige Verwendung nicht ausgeschlossen werden und die Steuerentstehung deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Erzeugnis nach seiner erstmaligen Abgabe zu irgendeinem Zeitpunkt einen zum Bezug steuerfreier Energieerzeugnisse Berechtigten erreicht, so dass die Steuer mit der Abgabe an den Nichtberechtigten entsteht (BFH, Urteil vom 14.05.2013, VII R 39/11, in: juris, dort: Rn. 11).

  • BFH, 29.11.2022 - VII R 36/20

    Steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen für die Schifffahrt

    Indem die steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt wird, soll die Steueraufsicht gewährleistet und eine effektive Ausgestaltung der zollamtlichen Steueraufsichtsmaßnahmen ermöglicht werden (Pohl, eKomm Ab 01.01.2018, § 24 EnergieStG Rz 11; Möhlenkamp/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, 2. Aufl., § 24 Rz 18, m.w.N.; Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, § 24 Rz 26; Senatsurteil vom 14.05.2013 - VII R 39/11, BFHE 242, 447, ZfZ 2013, 299, Rz 8).
  • BFH, 21.10.2015 - VII B 39/15

    Kein Rückgriff auf Bestimmungen des nationalen Sachenrechts bei autonomer

    Bisher habe der BFH zum Begriff der Abgabe nur bei Streckengeschäften Stellung genommen (BFH-Urteil vom 14. Mai 2013 VII R 39/11, BFHE 242, 447, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2013, 299).
  • FG Hamburg, 19.05.2011 - 4 K 205/10

    Energiesteuer: Heilung von der Energiesteuerentstehung gemäß § 30 Abs. 1 S. 2

    Rev., Az.: VII R 39/11.
  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 1253/19

    Besteuerung von Restgasen

    Mit der Erteilung der Erlaubnis ist die Erwartung verbunden, der Erlaubnisinhaber werde von ihr in einer ihrem Regelungsgehalt entsprechenden Weise Gebrauch machen (BFH-Urteil vom 14. Mai 2013 - VII R 39/11, BFHE 242, 447, Rn. 8).
  • FG Hamburg, 20.11.2018 - 4 K 168/16

    Stromsteuer: Nachversteuerung bei erlaubniswidriger Verwendung begünstigt

    Die Behörden werden in die Lage versetzt, deren steuerliche Zuverlässigkeit zu prüfen (vgl. BFH, Urteil vom 14. Mai 2013, VII R 39/11, juris, Rn. 8).
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