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   BFH, 10.02.2014 - VII R 39/12   

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https://dejure.org/2014,7026
BFH, 10.02.2014 - VII R 39/12 (https://dejure.org/2014,7026)
BFH, Entscheidung vom 10.02.2014 - VII R 39/12 (https://dejure.org/2014,7026)
BFH, Entscheidung vom 10. Februar 2014 - VII R 39/12 (https://dejure.org/2014,7026)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Tarifierung zur Stromversorgung dienender Adapter eines Videospielgeräts - Widerruf einer fehlerhaften verbindlichen Zolltarifauskunft

  • openjur.de

    Tarifierung zur Stromversorgung dienender Adapter eines Videospielgeräts; Widerruf einer fehlerhaften verbindlichen Zolltarifauskunft

  • Bundesfinanzhof

    ZK Art 9 Abs 1, ZK Art 8, KN Pos 9504 UPos 1000, KN Pos 9504 UPos 9090, KN Pos 8544, EGV 1142/2008, KN Abschn 16 Anm 1 Buchst p, EWGV 2913/92 Art 9 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 8
    Tarifierung zur Stromversorgung dienender Adapter eines Videospielgeräts - Widerruf einer fehlerhaften verbindlichen Zolltarifauskunft

  • Bundesfinanzhof

    Tarifierung zur Stromversorgung dienender Adapter eines Videospielgeräts - Widerruf einer fehlerhaften verbindlichen Zolltarifauskunft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 9 Abs 1 ZK, Art 8 ZK, Pos 9504 UPos 1000 KN, Pos 9504 UPos 9090 KN, Pos 8544 KN
    Tarifierung zur Stromversorgung dienender Adapter eines Videospielgeräts - Widerruf einer fehlerhaften verbindlichen Zolltarifauskunft

  • rewis.io

    Tarifierung zur Stromversorgung dienender Adapter eines Videospielgeräts - Widerruf einer fehlerhaften verbindlichen Zolltarifauskunft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KN Pos. 8544
    Einreihung von Zubehörteilen für Produkte der Unterhaltselektronik in die Kombinierte Nomenklatur

  • datenbank.nwb.de

    Einreihung eines zur Stromversorgung dienenden Adapters eines Videospielgeräts; Widerruf einer fehlerhaften verbindlichen Zolltarifauskunft durch die Zollbehörde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Der zur Stromversorgung dienende Adapter eines Videospielgerätes im Zollrecht

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.07.2006 - C-14/05

    Anagram International - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus BFH, 10.02.2014 - VII R 39/12
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach auch die Begründung einer Einreihungsverordnung zur Bestimmung ihres Anwendungsbereichs zu berücksichtigen ist (EuGH-Urteile vom 13. Juli 2006 C-14/05; vom 4. März 2004 C-130/02; vom 17. Mai 2001 C-119/99, und vom 9. Oktober 1997 C-67/95), sei nicht einschlägig, da die vom EuGH jeweils zu beurteilende Begründung --anders als die Begründung der VO Nr. 1142/2008-- verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse auf die Eigenschaften der von der Einreihungsverordnung erfassten Ware erlaubten.

    Die vom HZA zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung zitierten EuGH-Entscheidungen (EuGH-Urteil in Slg. 2004, I-2123; vom 13. Juli 2006 C-14/05, Slg. 2006, I-6763) lassen keine andere Beurteilung zu.

  • BFH, 06.03.2013 - VII R 26/11

    Tarifierung eines thermisch behandelten Naturphosphats - Widerruf einer

    Auszug aus BFH, 10.02.2014 - VII R 39/12
    Erweist sich eine vZTA nach ihrer Erteilung als fehlerhaft, ohne dass eine Rücknahme nach Art. 8 ZK in Betracht kommt, ist die erteilende Zollbehörde verpflichtet, sie zu widerrufen, auch wenn der Antragsteller für die Unrichtigkeit der Tarifierung keine Ursache gesetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2013 VII R 26/11, BFHE 240, 465).

    Die Zugehörigkeit des Zubehörs eines Videospielgeräts zu diesem Kap. 95 KN ergibt sich in Anwendung der AV 1. Danach sind der Wortlaut der Positionen und die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln entscheidend für die Einreihung von Waren (vgl. dazu ständige Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 7. Februar 2002 C-276/00, Slg. 2002, I-1389, Rz 21, und des erkennenden Senats z.B. Senatsbeschluss in BFHE 240, 465; Senatsurteil vom 28. März 2006 VII R 50/04, BFHE 213, 169, m.w.N., Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2006, 293).

  • EuGH, 07.02.2002 - C-276/00

    Turbon International

    Auszug aus BFH, 10.02.2014 - VII R 39/12
    Die Zugehörigkeit des Zubehörs eines Videospielgeräts zu diesem Kap. 95 KN ergibt sich in Anwendung der AV 1. Danach sind der Wortlaut der Positionen und die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln entscheidend für die Einreihung von Waren (vgl. dazu ständige Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 7. Februar 2002 C-276/00, Slg. 2002, I-1389, Rz 21, und des erkennenden Senats z.B. Senatsbeschluss in BFHE 240, 465; Senatsurteil vom 28. März 2006 VII R 50/04, BFHE 213, 169, m.w.N., Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2006, 293).
  • EuGH, 20.05.2010 - C-370/08

    Data I / O - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus BFH, 10.02.2014 - VII R 39/12
    Unter Zubehör sind nach der auf Spielgeräte der vorliegenden Art übertragbaren Definition in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Pos. 8473 KN Rz 03.0 entweder auswechselbare Ausrüstungsgegenstände, welche die Maschinen oder Apparate, an denen sie angebracht werden, für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet machen, zu verstehen oder Vorrichtungen, die ihre Verwendungsmöglichkeiten erweitern oder mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschinen oder Apparate stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann (EuGH-Urteil vom 20. Mai 2010 C-370/08, Slg. 2010, I-4401).
  • EuGH, 09.10.1997 - C-67/95

    Rank Xerox

    Auszug aus BFH, 10.02.2014 - VII R 39/12
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach auch die Begründung einer Einreihungsverordnung zur Bestimmung ihres Anwendungsbereichs zu berücksichtigen ist (EuGH-Urteile vom 13. Juli 2006 C-14/05; vom 4. März 2004 C-130/02; vom 17. Mai 2001 C-119/99, und vom 9. Oktober 1997 C-67/95), sei nicht einschlägig, da die vom EuGH jeweils zu beurteilende Begründung --anders als die Begründung der VO Nr. 1142/2008-- verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse auf die Eigenschaften der von der Einreihungsverordnung erfassten Ware erlaubten.
  • BFH, 30.07.2003 - VII R 40/01

    Tarifierung von COM-Recordern

    Auszug aus BFH, 10.02.2014 - VII R 39/12
    Diese gänzlich andersartige Zusammensetzung schließt es aus, die VO Nr. 1142/2008 als Argumentationshilfe heranzuziehen, weil es sich noch nicht einmal um eine den in Rede stehenden Adaptern ähnliche Ware handelt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2003 VII R 40/01, BFH/NV 2004, 835, ZfZ 2004, 126, mit Nachweisen zur EuGH-Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.03.2004 - C-130/02

    Krings

    Auszug aus BFH, 10.02.2014 - VII R 39/12
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach auch die Begründung einer Einreihungsverordnung zur Bestimmung ihres Anwendungsbereichs zu berücksichtigen ist (EuGH-Urteile vom 13. Juli 2006 C-14/05; vom 4. März 2004 C-130/02; vom 17. Mai 2001 C-119/99, und vom 9. Oktober 1997 C-67/95), sei nicht einschlägig, da die vom EuGH jeweils zu beurteilende Begründung --anders als die Begründung der VO Nr. 1142/2008-- verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse auf die Eigenschaften der von der Einreihungsverordnung erfassten Ware erlaubten.
  • BFH, 28.03.2006 - VII R 50/04

    Biersteuer/Branntweinsteuer: Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholischen

    Auszug aus BFH, 10.02.2014 - VII R 39/12
    Die Zugehörigkeit des Zubehörs eines Videospielgeräts zu diesem Kap. 95 KN ergibt sich in Anwendung der AV 1. Danach sind der Wortlaut der Positionen und die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln entscheidend für die Einreihung von Waren (vgl. dazu ständige Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 7. Februar 2002 C-276/00, Slg. 2002, I-1389, Rz 21, und des erkennenden Senats z.B. Senatsbeschluss in BFHE 240, 465; Senatsurteil vom 28. März 2006 VII R 50/04, BFHE 213, 169, m.w.N., Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2006, 293).
  • EuGH, 17.05.2001 - C-119/99

    Hewlett Packard

    Auszug aus BFH, 10.02.2014 - VII R 39/12
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), wonach auch die Begründung einer Einreihungsverordnung zur Bestimmung ihres Anwendungsbereichs zu berücksichtigen ist (EuGH-Urteile vom 13. Juli 2006 C-14/05; vom 4. März 2004 C-130/02; vom 17. Mai 2001 C-119/99, und vom 9. Oktober 1997 C-67/95), sei nicht einschlägig, da die vom EuGH jeweils zu beurteilende Begründung --anders als die Begründung der VO Nr. 1142/2008-- verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse auf die Eigenschaften der von der Einreihungsverordnung erfassten Ware erlaubten.
  • BFH, 30.06.2020 - VII R 40/18

    Tarifierung eines Internetradios

    Sofern Einreihungsverordnungen jedoch wie im Regelfall lediglich zur Klarstellung der Rechtslage zum Zweck der einheitlichen Anwendung der KN und nicht zur Änderung des geltenden Rechts ergehen, bestehen keine Bedenken, solche Verordnungen als Indiz zur Bestätigung tariflicher Einreihungen heranzuziehen, sofern die Warenbeschreibung in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware übereinstimmt (Senatsurteil vom 12.04.2011 - VII R 20/07, BFHE 233, 561, ZfZ 2011, 177; Senatsbeschluss vom 10.02.2014 - VII R 39/12, ZfZ 2014, 132).
  • BFH, 18.02.2020 - VII R 15/18

    Tarifierung von Katzenkratzbäumen

    Sofern Einreihungsverordnungen jedoch wie im Regelfall lediglich zur Klarstellung der Rechtslage zum Zweck der einheitlichen Anwendung der KN und nicht zur Änderung des bestehenden Rechts ergehen, bestehen keine Bedenken, solche Verordnungen als Indiz zur Bestätigung tariflicher Einreihungen heranzuziehen, sofern die Warenbeschreibung in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware übereinstimmt (Senatsurteil vom 12.04.2011 - VII R 20/07, BFHE 233, 561, ZfZ 2011, 177; Senatsbeschluss vom 10.02.2014 - VII R 39/12, ZfZ 2014, 132).
  • FG Hamburg, 14.11.2023 - 4 K 47/19

    Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung von Abdeckplanen für Schwimm-

    Solche sieht auch der Bundesfinanzhof nicht, der ausdrücklich die Zubehördefinition zur Position 8473 KN auf Zubehör nach der Anmerkung 3 zu Kap. 95 KN überträgt (BFH, Beschluss vom 10. Februar 2014, VII R 39/12, juris, Rn. 22) und auch im Übrigen insoweit der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährleistung einer kohärenten Auslegung der KN folgt (BFH, Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, juris, Rn. 13).
  • FG München, 04.12.2014 - 14 K 2827/11

    Einreihung verschiedener LED-Leuchten

    Einreihungsverordnungen gelten stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben hat (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2014 VII R 39/12, ZfZ 2014, 132).
  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2017 - 11 K 1438/14

    Zolltarifliche Einreihung von Waren der Lasertechnik

    Zwar gelten Einreihungsverordnungen stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben hat (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2014 VII R 39/12, ZfZ 2014, 132), und dürfen grundsätzlich nicht analog bei der Einreihung von Waren angewendet werden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeführt worden sind.
  • FG München, 29.01.2015 - 14 K 3093/12

    Zollrechtliche Tarifierung eines SEPIC-Transformers

    Einreihungsverordnungen gelten stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben hat (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2014 VII R 39/12, ZfZ 2014, 132).
  • FG Hamburg, 04.05.2015 - 4 K 130/14

    Zolltarif: Einreihung von LED-Leuchtmitteln (Retrofit-LED)

    Einreihungsverordnungen gelten nur für Waren, die mit den Waren, die Anlass zu der Verordnung gegeben haben, identisch sind (EuGH, Urt. v. 13.07.2006, Rs. C-14/05, juris, Rn. 29; BFH, Beschl. v. 10.02.2014, VII R 39/12, juris, Rn. 25; FG München, Urt. v. 04.12.2014, 14 K 2827/11, juris, Rn. 32).
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