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   BFH, 19.04.2007 - VII R 45/05   

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https://dejure.org/2007,3557
BFH, 19.04.2007 - VII R 45/05 (https://dejure.org/2007,3557)
BFH, Entscheidung vom 19.04.2007 - VII R 45/05 (https://dejure.org/2007,3557)
BFH, Entscheidung vom 19. April 2007 - VII R 45/05 (https://dejure.org/2007,3557)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
    Mineralölsteuer: Vergütungsanspruch des Mineralöllieferanten bei Zahlungsunfähigkeit einer belieferten GmbH

  • datenbank.nwb.de

    Vergütungsanspruch des Mineralöllieferanten bei Zahlungsunfähigkeit einer belieferten GmbH & Co. KG; gerichtliche Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs gegenüber der Komplementär-GmbH erforderlich

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für die Erhaltung des Vergütungsanspruchs des Mineralöllieferanten bei Zahlungsunfähigkeit einer belieferten GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Mineralölsteuer-Rückvergütung bei Zahlungsunfähgkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mineralölsteuer-Rückvergütung bei Zahlungsunfähgkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs gegenüber sämtlichen Gesamtschuldnern eines Mineralöllieferanten zur Erhaltung seines Mineralölsteuervergütungsanspruchs bei der Lieferung versteuerten Mineralöls; Zeitlich gerichtliche Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Mineralölsteuer wird nur bei vergeblicher Inanspruchnahme aller Gesamtschuldner vergütet

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    MinöStV § 53 Abs 1
    Erstattung; Mahnbescheid; Mineralölsteuer; Vergütung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 471
  • BB 2007, 1322
  • DB 2007, 1341
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 02.02.1999 - VII B 247/98

    Mahnung unter Fristsetzung - Hinweis auf Rechtshängigkeit - Rechtzeitigkeit der

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - VII R 45/05
    Zwar bezieht sich das Wort "rechtzeitig" in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV allein auf die Mahnung, doch versteht es sich von selbst, dass die gerichtliche Verfolgung zügig erfolgen muss, um Zahlungsausfälle möglichst zu verhindern (Senatsentscheidung vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, BFHE 188, 217).

    In seiner Entscheidung in BFHE 188, 217 hat der Senat ausgeführt, dass ein Mahnsystem hinzunehmen wäre, bei dem sichergestellt sei, dass im Falle der Nichtbegleichung der Forderung spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet werde.

  • BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97

    Revisionsfrist - Gerichtliche Vertretung der Behörde - Mineralölsteuer -

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - VII R 45/05
    Die in der Verordnungsermächtigung festgelegten und wörtlich in § 53 Abs. 1 MinöStV übernommenen Restriktionen haben den Senat zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass derjenige, der solche Bemühungen unterlässt, selbst wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten durchgeführt werden müssen, aussichtslos erscheinen, die Abwälzung des Steuerrisikos auf die Allgemeinheit nicht verdiene (Senatsurteil vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFHE 188, 199, 206).
  • BGH, 14.11.2002 - IX ZR 236/99

    Unterbrechung eines Rechtsstreits gegen die Gesellschafter einer BGB

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - VII R 45/05
    Auch ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein gegen persönlich haftende Gesellschafter geführter Rechtsstreit bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit in analoger Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Anfechtungsgesetzes unterbrochen ist (BGH-Beschluss vom 14. November 2002 IX ZR 236/99, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 590).
  • BGH, 14.02.1957 - II ZR 190/55

    Haftung der Gesellschafter einer OHG

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - VII R 45/05
    Bei den Verbindlichkeiten einer OHG (z.B. wie im Streitfall eine Kaufpreisschuld) handelt es sich zugleich um Schulden der persönlich haftenden Gesellschafter, so dass nach Auffassung des BGH ein und dieselbe Schuld mit doppeltem Haftungsobjekt vorliegt (BGH-Entscheidung vom 14. Februar 1957 II ZR 190/55, BGHZ 23, 302).
  • BFH, 01.12.1998 - VII R 21/97

    Mineralölsteuer - Erstattung und Vergütung - Verfassungskonforme Auslegung -

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - VII R 45/05
    b) Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es zur Bestimmung des Forderungsausfalls --dem der Mineralöllieferant mit den von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV geforderten Maßnahmen zu begegnen hat-- allein auf die Leistungen an, die der Schuldner (Warenempfänger) oder auch Dritte zugunsten des Schuldners an den Gläubiger (Verkäufer) erbringen (vgl. § 267 Abs. 1, § 362 Abs. 1 BGB), so dass Leistungen Dritter zugunsten des Gläubigers, wie z.B. Versicherungsleistungen aus Warenkreditversicherungen, außer Betracht bleiben (Senatsurteil vom 1. Dezember 1998 VII R 21/97, BFHE 187, 177, 191).
  • BFH, 07.01.2005 - VII B 144/04

    Erhaltung eines Vergütungsanspruchs nach § 53 MinÖStV: Insolvenz des Abnehmers

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - VII R 45/05
    Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten (Senatsentscheidungen vom 7. Januar 2005 VII B 144/04, BFH/NV 2005, 1384, und vom 17. Januar 2006 VII R 42/04, BFH/NV 2006, 1024).
  • BFH, 22.05.2001 - VII R 33/00

    Mineralölsteuer - Zahlungsunfähigkeit eines Abnehmers - Selbstbehalt - Vergütung

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - VII R 45/05
    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats müssen die in § 53 Abs. 1 MinöStV genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist (Senatsurteil vom 22. Mai 2001 VII R 33/00, BFHE 195, 78, 81).
  • BFH, 17.01.2006 - VII R 42/04

    Vergütungsanspruch des Mineralöllieferanten von voll versteuertem Mineralöl bei

    Auszug aus BFH, 19.04.2007 - VII R 45/05
    Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten (Senatsentscheidungen vom 7. Januar 2005 VII B 144/04, BFH/NV 2005, 1384, und vom 17. Januar 2006 VII R 42/04, BFH/NV 2006, 1024).
  • FG Hamburg, 29.10.2007 - 4 K 111/06

    Anspruch auf Mineralölsteuererstattung bei Erfolglosigkeit

    Nach der Intention des Gesetzgebers, die im Wortlaut der Verordnungsermächtigung deutlich zum Ausdruck kommt, sollte die Verringerung der Belastung nicht in jedem Fall und ohne jegliche Erfüllung von Vorbedingungen, sondern nur unter genau festgelegten Voraussetzungen erfolgen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. April 2007 VII R 45/05, BFH/NV 2007, 1433 ).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes weiter geklärt, dass die Vorschrift des § 53 Abs. 1 MinöStV nicht dem Schuldnerschutz dient, sondern der Entlastung des Mineralölhandels durch Übertragung des Ausfallrisikos von Kundenforderungen auf den Fiskus (vgl. BFH-Beschluss vom 19. April 2007 VII R 45/05, BFH/NV 2007, 1433 ).

    Die in der Verordnungsermächtigung festgelegten und wörtlich in § 53 Abs. 1 MinöStV übernommenen Restriktionen haben den Bundesfinanzhof zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass derjenige, der solche Bemühungen unterlässt, selbst wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten durchgeführt werden müssen, aussichtslos erscheinen, die Abwälzung des Steuerrisikos auf die Allgemeinheit nicht verdiene (BFH-Beschluss vom 19. April 2007 VII R 45/05, BFH/NV 2007, 1433 und BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFHE 188, 199, 206).

    Erst wenn trotz dieser Bemühungen ein Forderungsausfall nicht zu vermeiden ist, soll nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers eine Entlastung erfolgen, indem das Steuerrisiko sachgerecht allein dem Steuergläubiger zugewiesen wird (BFH-Beschluss vom 19. April 2007 VII R 45/05, BFH/NV 2007, 1433 ).

  • FG Hamburg, 13.04.2010 - 4 K 160/09

    Vergütung von Mineralölsteuer: Zur Rechtsverfolgung des Zahlungsanspruchs, bei

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, der das Gericht folgt, müssen die im § 53 Abs. 1 MinöStV genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, so dass mangels Vergütungsfähigkeit der gesamte Anspruch entfällt, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.05.2001 VII R 33/00, BFHE 195, 78, 81 und vom 19.04.2007 VII R 45/05, BFH/NV 2007, 14 33).

    Die gerichtliche Geltendmachung hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem ein im Geschäftsverkehr die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung beachtenden und wie ein sorgfältiger Kaufmann handelnder Mineralöllieferant erkennen muss, dass eine Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erfordert (vgl. BFH-Beschluss vom 19.04.2007 VII R 45/05 a. a. O.).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine gerichtliche Verfolgung des Kaufpreisanspruchs auch gegenüber der Komplementär-GmbH zu erfolgen hat, um den gesetzlichen Erfordernissen des § 53 Abs. 1 MinöStV zu entsprechen (BFH-Beschluss vom 19.04.2007 VII R 45/05 a. a. O.).

  • BFH, 09.11.2010 - VII B 153/10

    Voraussetzungen für den Entlastungsanspruch nach § 60 EnergieStG

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Senatsbeschluss vom 19. April 2007 VII R 45/05, BFHE 216, 471) seien Kaufpreisansprüche auch gegenüber den nach § 161 Abs. 2 und § 128 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs persönlich haftenden Gesellschaftern geltend zu machen.

    Wie der Senat entschieden hat, hat derjenige, der eine Personengesellschaft mit versteuertem Mineralöl beliefert, den Kaufpreisanspruch nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen weitere in Betracht kommende Gesamtschuldner, wie z.B. gegen die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, geltend zu machen und soweit erforderlich gerichtlich zu verfolgen (Senatsbeschluss in BFHE 216, 471).

  • FG Hamburg, 16.09.2010 - 4 K 62/10

    Energiesteuer: Obliegenheiten des Mineralölhändlers bei der gerichtlichen

    (BFH, Beschluss vom 19. April 2007 VII R 45/05, BFHE 216, 471, ZfZ 2007, 221).

    Die bisherige Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile vom 01. Juli 2008 VII R 31/07, ZfZ 2008, 332; vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621; vom 19. April 2007 VII R 45/05, BFH/NV 2007, 1433, jeweils m. w. N.; Beschluss vom 02. Februar 1999 VII B 247/98, BFHE 188, 217), der sich der Senat anschließt, versteht darunter, die rückständigen Forderungen beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen, also Klage zu erheben (§ 261 Abs. 1 ZPO) oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO zu bewirken mit ggf. anschließender Überleitung in das streitige Verfahren (§ 696 Abs. 3 ZPO) und aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen (§§ 704 ff. ZPO).

  • BFH, 25.07.2012 - VII B 56/11

    Frage nach weiteren Sicherheiten zum Erhalt eines mineralölsteuerrechtlichen

    Im Übrigen hat der BFH bereits entschieden, dass die gerichtliche Geltendmachung nicht nur gegenüber dem eigentlichen Warenempfänger, sondern auch gegenüber anderen Personen zu erfolgen hat, die für die Schulden des Warenempfängers kraft Gesetzes oder Vertrages einzustehen haben (BFH-Beschluss vom 19. April 2007 VII R 45/05, BFHE 216, 471, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2007, 221).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2010 - 1 K 615/06

    Voraussetzungen für einen Mineralölsteuervergütungsanspruch - Zeitlicher Rahmen

    Gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa Urteile vom 1. Juli 2008 VII R 31/07, ZfZ 2008, 332; vom 19. November 2007 VII R 1/05, BFH/NV 2008, 621; vom 19. April 2007 VII R 45/05, BFH/NV 2007, 1433, jeweils m.w.N.; Beschluss vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, BFHE 188, 217; Jatzke, ZfZ 2008, 248, 250), der sich der Senat anschließt, die rückständigen Forderungen beim Zivilgericht mit den Mitteln, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung stehen, rechtshängig zu machen, also Klage zu erheben (§ 261 Abs. 1 ZPO) oder die Zustellung eines Mahnbescheids nach den Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO zu bewirken mit ggf. anschließender Überleitung in das streitige Verfahren (§ 696 Abs. 3 ZPO) und aus dabei erlangten Titeln gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen (§§ 704 ff. ZPO).
  • FG Hamburg, 06.02.2009 - 4 K 213/08

    Zur Verfolgung eines Anspruchs

    Zwar kommt es auf Zumutbarkeits- oder Verschuldenserwägungen sowie auf eine Kausalität- oder Erfolgsbetrachtung ex post nicht an, gleichwohl müssen entfernt liegende Überlegungen nicht angestellt und unzumutbare Nachforschungen und andere Anstrengungen nicht unternommen werden (BFH, Urteil vom 19.04.2007, VII R 45/05).
  • FG Hamburg, 03.04.2009 - 4 K 217/08

    Zur Verfolgung eines Anspruchs

    Zwar kommt es auf Zumutbarkeits- oder Verschuldenserwägungen sowie auf eine Kausalität- oder Erfolgsbetrachtung ex post nicht an, gleichwohl müssen entfernt liegende Überlegungen nicht angestellt und unzumutbare Nachforschungen und andere Anstrengungen nicht unternommen werden (BFH, Urteil vom 19.4.2007, VII R 45/05).
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