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   BFH, 02.11.2010 - VII R 48/09   

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https://dejure.org/2010,30931
BFH, 02.11.2010 - VII R 48/09 (https://dejure.org/2010,30931)
BFH, Entscheidung vom 02.11.2010 - VII R 48/09 (https://dejure.org/2010,30931)
BFH, Entscheidung vom 02. November 2010 - VII R 48/09 (https://dejure.org/2010,30931)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesfinanzhof

    StromStG § 2 Nr 4, StromStG § 9 Abs 3, StromStG § 10 Abs 1, UStG § 2 Abs 1, AO § 12, AO § 171 Abs 4 S 1, AO § 193, AO § 196, HGB § 84, AO § 169 Abs 2 Nr 1, AO § 169 Abs 1
    Stromsteuervergünstigung: Auslegung des stromsteuerrechtlichen Unternehmensbegriffs; Festsetzungsverjährung: Bezeichnung des Prüfungsgegenstandes in einer Prüfungsanordnung - Beginn der Außenprüfung - Ablaufhemmung

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StromStG § 2 Nr 4, StromStG § 9 Abs 3, StromStG § 10 Abs 1, AO § 169 Abs 1, AO § 171 Abs 4
    Ablaufhemmung; Festsetzungsverjährung; Stromsteuer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BFH, 25.09.2013 - VII R 64/11

    Keine Steuerbegünstigung für den von beauftragten Subunternehmern verbrauchten

    Auch für den Fall der Verpachtung von Verkaufsstellen an Personen, die keine Angestellten des Unternehmens sind, sondern auf Provisionsbasis im Rahmen einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Handelsvertretertätigkeit u.a. Produkte des Unternehmens veräußern sowie Eigengeschäfte ausführen, hat der Senat entschieden, dass der verpachtete Geschäftsbetrieb und nicht etwa der Verpächter als steuerbegünstigtes Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG anzusehen ist (Senatsurteil vom 2. November 2010 VII R 48/09, BFH-PR 2011, 246).
  • BFH, 24.04.2018 - VII R 21/17

    Stromentnahme durch eine Tochtergesellschaft kann der Muttergesellschaft nicht

    Soweit der Senat vereinzelt die Begriffe Eigeninitiative und finanzielles bzw. unternehmerisches Risiko verwendet hat (Senatsurteile vom 2. November 2010 VII R 48/09, BFH/PR 2011, 249; vom 26. September 2017 VII R 27/16, nicht veröffentlicht), bedeutet das nicht, dass er eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtbetrachtung anstellt.
  • FG München, 21.09.2011 - 14 K 145/10

    Rechtliche Selbständigkeit eines Subunternehmers im Stromsteuerrecht -

    In einem neueren, nicht veröffentlichten Urteil scheint der BFH - wie sich aus den veröffentlichten Leitsätzen entnehmen lässt - jedoch eine Gesamtbetrachtung angestellt zu haben, ohne allerdings eine griffige Abgrenzungsformel dafür zu finden, wann es sich um einen dem Unternehmen zuzuordnenden Betriebsteil und wann um ein stromsteuerrechtlich selbständiges Unternehmen handelt (vgl. Leitsätze des BFH-Urteils vom 2. November 2010 VII R 48/09 mit Urteilsanmerkung von Rüsken BFH/PR 6/2011 in www.haufe.de ).

    Denn soweit eine rechtliche Selbständigkeit in den bisher entschiedenen Fällen bejaht worden ist (vgl. für den Fall eines Kommissionärs i. S. d. § 383 HGB BFH-Beschluss vom 31. Januar 2008 VII B 79/07, a. a. O., und Urteil des Hessischen FG vom 31. Januar 2007 7 K 4492/01, n. v.; vgl. für den Fall von verpachteten Verkaufsstellen, in denen Personen im Rahmen einer selbständigen und eigenverantwortlichen Handelsvertretertätigkeit tätig sind BFH-Urteil vom 2. November 2010 VII R 48/09 (nicht veröffentlicht) mit Anmerkung Rüsken, BFH/PR 6/2011 in www.haufe.de/steuern , der einer rein formalen Betrachtungsweise kritisch gegenüber steht; vgl. zu Fällen, denen ein Pachtverhältnis zugrunde gelegen hat Urteile des FG Hamburg vom 6. Juni 2008 4 V 34/08, StEW 2008, 92, und vom 5. Oktober 2010 4 K 154/09, bisher n. v.; Urteil des FG München vom 8. Dezember 2005 14 K 2984/03, ZfZ 2006, 208), sind diese Fälle mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

    Denn - abgesehen davon, dass die Mitarbeiter der A in den Räumen der Klägerin tätig gewesen sind und nicht umgekehrt - hat der BFH ausdrücklich festgestellt, dass der stromsteuerrechtliche Unternehmensbegriff nicht mit dem Begriff der Betriebsstätte gleichzusetzen ist (vgl. Leitsätze des BFH-Urteils vom 2. November 2010 VII R 48/09, n. v.).

  • BFH, 02.09.2015 - VII B 18/15

    Stromsteuerrechtlicher Begriff der Entnahme bedarf keiner weiteren Klärung

    Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. September 2013 VII R 64/11 (BFHE 242, 460, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2014, 49) und vom 2. November 2010 VII R 48/09 (BFH/PR 2011, 246) seien auf den Streitfall nicht übertragbar, weil es in diesen Fällen um eine wertungsmäßige Aufteilung entnommener Strommengen hinsichtlich einer zu gewährenden Steuerbegünstigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gegangen sei.
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.01.2013 - 6 K 2349/10

    Zurechnung der Stromentnahme durch Verkaufsstellen, die durch Agenturpartner des

    Mit weiterem Schriftsatz vom 31.07.2012 weist die Klägerin darauf hin, sie habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, die Agenturpartner wären vor dem Hintergrund der formalen Betrachtung des BFH im Urteil vom 02.11.2010, Az. VII R 48/09, keine Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG.

    In seinem Urteil vom 02.11.2010, Az. VII R 48/09, (nv, Leitsätze in BFH/PR 2011, 246 ff) hat der BFH zur Frage der rechtlichen Selbständigkeit Folgendes ausgeführt:.

  • BFH, 21.08.2014 - VII R 11/13

    Stromsteuer: Großbäckerei steht keine Steuerbegünstigung für rechtlich

    Auch für den Fall der Verpachtung von Verkaufsstellen an Personen, die keine Angestellten des Unternehmens sind, sondern auf Provisionsbasis im Rahmen einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Handelsvertretertätigkeit u.a. Produkte des Unternehmens veräußern sowie Eigengeschäfte ausführen, hat der Senat entschieden, dass der verpachtete Geschäftsbetrieb und nicht etwa der Verpächter als steuerbegünstigtes Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG anzusehen ist (BFH-Urteil vom 2. November 2010 VII R 48/09, BFH/PR 2011, 246).
  • FG Hamburg, 24.10.2013 - 4 K 137/12

    Stromsteuerrecht: Stromsteuerentlastung nach § 10 StromStG

    Ein wesentlicher Aspekt ist dabei, ob die D im Rahmen ihrer Tätigkeit in hinreichendem Umfang Unternehmerrisiko trägt und inwieweit sie die rechtliche Möglichkeit hat, in hinreichendem Umfang Unternehmerinitiative zu entfalten (vgl. BFH, Urteil vom 02.11.2010, VII R 48/09).
  • BFH, 19.03.2013 - VII R 57/11

    Maßgeblichkeit des Referenzjahrs 1998 bei der Berechnung des nach § 10 StromStG

    Dabei ist der stromsteuerrechtliche Unternehmensbegriff nicht deckungsgleich mit dem umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensbegriff oder dem Begriff der Betriebsstätte in § 12 der Abgabenordnung (Senatsurteil vom 2. November 2010 VII R 48/09, BFH-PR 2011, 246).
  • BFH, 19.03.2013 - VII R 15/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 3. 2013 - VII R 57/11 -

    Dabei ist der stromsteuerrechtliche Unternehmensbegriff nicht deckungsgleich mit dem umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensbegriff oder dem Begriff der Betriebsstätte in § 12 AO (Senatsurteil vom 2. November 2010 VII R 48/09, BFH-PR 2011, 246).
  • FG Hamburg, 03.12.2014 - 4 K 99/12

    Verbrauchsteuer - Stromsteuer: Stromsteuerentstehung durch Entnahme von Strom zum

    Die vom Kläger zitierten Rechtsprechungsnachweise zu einer wertungsmäßigen Aufteilung innerhalb eines Betriebsgeländes verbrauchten Stroms auf unterschiedliche Unternehmen (BFH, Urteil vom 25.09.2013, VII R 64/11, in: juris, dort: Rn. 14; Urteil vom 02.11.2010, VII R 48/09, BFH/PR 2001, 246, 4. Orientierungssatz) betreffen Sachverhaltsgestaltungen, die sich auf eine möglicherweise vorzunehmende wertungsmäßige Aufteilung entnommener Strommengen hinsichtlich einer zu gewährenden Steuerbegünstigung für produzierende Unternehmen beziehen, und sind auf die Stromentnahme als solche, also auf die Bestimmung des Realakts der Stromentnahme in Abgrenzung einer bloßen Weiterleitung oder Leistung von Strom, mithin nicht übertragbar.
  • FG Sachsen, 28.09.2011 - 8 K 1287/05

    Beginn der Außenprüfung mit Aufnahme der Prüfungshandlungen zu mindestens einem

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