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   BFH, 23.05.2006 - VII R 49/05   

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https://dejure.org/2006,3408
BFH, 23.05.2006 - VII R 49/05 (https://dejure.org/2006,3408)
BFH, Entscheidung vom 23.05.2006 - VII R 49/05 (https://dejure.org/2006,3408)
BFH, Entscheidung vom 23. Mai 2006 - VII R 49/05 (https://dejure.org/2006,3408)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 76; GüKG § 6; UStG § ... 1 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 2; EUStBV § 1 Abs. 2 Nr. 1; ZK Art. 137, Art. 204 Abs. 1, Art. 232 Abs. 1 Buchst. a; ZKDVO Art. 232 Abs. 1 Buchst. b, Art. 233 Buchst. a, Art. 555 Abs. 1 Buchst. c, Art. 558 Abs. 1 Buchst. c, Art. 859

  • IWW
  • Judicialis

    AO 1977 § 76; ; GüKG § 6; ; UStG § ... 1 Abs. 1 Nr. 4; ; UStG § 21 Abs. 2; ; EUStBV § 1 Abs. 2 Nr. 1; ; ZK Art. 137; ; ZK Art. 204 Abs. 1; ; ZK Art. 232 Abs. 1 Buchst. a; ; ZKDVO Art. 232 Abs. 1 Buchst. b; ; ZKDVO Art. 233 Buchst. a; ; ZKDVO Art. 555 Abs. 1 Buchst. c; ; ZKDVO Art. 558 Abs. 1 Buchst. c; ; ZKDVO Art. 859

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer für ein im unzulässigen Binnenverkehr verwendetes Staßenfahrzeug; Beschlagnahme zur Sicherung des Einfuhrabgabenanspruchs

  • datenbank.nwb.de

    Verwendung einer Sattelzugmaschine mit Auflieger im unzulässigen Binnenverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Mißglückte Auto-Einfuhr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mißglückte Auto-Einfuhr

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einfuhr von Waren in das Gemeinschaftsgebiet; Pflichten aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung durch formlose Überführung eines Lastzuges; Einsatz eines Lastzuges zur Durchführung eines unzulässigen Binnenverkehrs; Bestimmung des ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 7, ZK Art 4 Nr 16, ZK Art 204, ZKDV Art 558 Abs 1 Buchst c, UStG § 21 Abs 2
    Binnentransport; Kabotageverbot; Vorübergehende Verwendung; Zweckwidrige Verwendung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 213, 446
  • BB 2006, 1786
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 03.05.1990 - VII R 71/88

    Umsatzsteuer; Anwendung des Gemeinschaftszollrechts auf die Einfuhrumsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 23.05.2006 - VII R 49/05
    Durch die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften soll insbesondere sichergestellt werden, dass die bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben von ein und derselben Behörde in einem Bescheid nach dem gleichen Verfahren aufgrund einheitlich getroffener Feststellungen einfach und zweckmäßig erhoben werden; dieser Zweck wird nur erreicht, wenn es regelmäßig zur Anwendung der Zollvorschriften auf die Einfuhrumsatzsteuer kommt (Senatsurteil vom 3. Mai 1990 VII R 71/88, BFHE 161, 260).
  • BFH, 21.11.2023 - VII R 10/21

    Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung

    Durch die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften soll insbesondere sichergestellt werden, dass die bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben von ein und derselben Behörde in einem Bescheid nach dem gleichen Verfahren aufgrund einheitlich getroffener Feststellungen einfach und zweckmäßig erhoben werden; dieser Zweck wird nur erreicht, wenn es regelmäßig zur Anwendung der Zollvorschriften auf die Einfuhrumsatzsteuer kommt (Senatsbeschluss vom 27.10.2022 - VII R 1/20, Rz 38; Senatsurteil vom 06.05.2008 - VII R 30/07, BFHE 221, 325, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2008, 301, mit Verweis auf Senatsurteil vom 03.05.1990 - VII R 71/88, BFHE 161, 260; vgl. auch Senatsurteile vom 25.10.2006 - VII R 64/05, BFH/NV 2007, 527 und vom 23.05.2006 - VII R 49/05, BFHE 213, 446, ZfZ 2006, 345; vgl. auch Koch, eKomm Ab 01.01.2021, § 21 UStG Rz 10 [Stand: 15.01.2021]; BeckOK UStG/Hamster, 38. Ed. [17.09.2023], UStG § 21 Rz 38; Jatzke in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 21 Rz 15).
  • FG Hamburg, 25.01.2021 - 4 K 47/18

    (Einfuhrumsatzsteuer

    Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn es regelmäßig zur Anwendung der Zollvorschriften auf die Einfuhrumsatzsteuer komme (BFH, Urteil vom 3. Mai 1990, VII R 71/88, juris, Rn. 11; Urteil vom 23. Mai 2006, VII R 49/05, juris, Rn. 16).
  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 372/06

    Begriff des "Verbringers" einfuhrabgabenpflichtiger Ware (Schmuggelware;

    Die Vorschriften § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 2 UStG finden hier keine Anwendung, weil die Zigaretten nicht unmittelbar vom Drittland nach Deutschland verbracht wurden und sich auch nicht in einem Zollverfahren befanden (vgl. dazu BFH DStRE 2007, 39, 40).
  • BFH, 23.05.2006 - VII B 226/05

    Einfuhrabgabenschuld bei unzulässigem Binnentransport

    Insoweit hat das FG die Revision zugelassen, die vom HZA eingelegt worden und unter dem Aktenzeichen VII R 49/05 anhängig ist.

    Auf die entsprechenden Ausführungen in dem Senatsurteil vom 23. Mai 2006 im Revisionsverfahren des HZA VII R 49/05 wird insoweit verwiesen.

    Auch insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem Senatsurteil vom 23. Mai 2006 VII R 49/05 verwiesen.

  • FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15

    Zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer beim Einfuhrschmuggel

    Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn es regelmäßig zur Anwendung der Zollvorschriften auf die Einfuhrumsatzsteuer komme (BFH, Urteil vom 3. Mai 1990, VII R 71/88, juris, Rn. 11; Urteil vom 23. Mai 2006, VII R 49/05, juris, Rn. 16).
  • BFH, 28.09.2006 - V R 65/03

    Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs: Steuerbefreiung nach

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des BFH die Einfuhrumsatzsteuer eine Einfuhrabgabe (BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 VII R 49/05, BFH/NV 2006, 1781, unter II.2., letzter Absatz; gl.A. Witte, Zollkodex, Art. 4 Rz. 2, Stichwort "Einfuhrabgaben"; a.A. vgl. Lux/Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Art. 4 ZK Rz. 27).

    Dies hätte nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil in BFH/NV 2006, 1781, unter II.2.) unmittelbar für die Einfuhrumsatzsteuer gegolten.

  • FG Hamburg, 15.09.2010 - 4 V 19/10

    Einfuhr: Einfuhrumsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit der Zollschuld

    Etwas anderes sei auch dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Mai 2006 (VII R 49/05, BFHE 213, 446) nicht zu entnehmen.

    Denn wenn für die Prüfung, ob ein steuerbarer Umsatz vorliegt, auf den unmittelbaren Zugriff auf die Verweisung in § 21 UStG verzichtet würde, bedürfte der in § 1 Abs. 4 Nr. 1 UStG verwendete Begriff der Einfuhr einer Auslegung, denn eine Definition der "Einfuhr" enthält das UStG nicht (vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 2006 VII R 49/05).

    Für die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt geltende Rechtslage hat der BFH (Urteil vom 23. Mai 2006 VII R 49/05, BFHE 213, 446, ZfZ 2006, 345) ausgeführt, dass ein Gegenstand aus dem Drittland auch dann in den Geltungsbereich des UStG i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt ist, wenn er zunächst über einen anderen Mitgliedstaat in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt ist, dabei in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt worden ist und dieses Zollverfahren im Geltungsbereich des UStG endet.

  • FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 283/09

    Einfuhrumsatzsteuer folgt dem Zollrecht: Erhebung von Einfuhrabgabe für entzogene

    Etwas anderes sei auch dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Mai 2006 (VII R 49/05, BFHE 213, 446) nicht zu entnehmen.

    Soweit für die Prüfung, ob ein steuerbarer Umsatz vorliegt, auf den unmittelbaren Zugriff auf die Verweisung in § 21 UStG verzichtet würde, bedürfte der in § 1 Abs. 4 Nr. 1 UStG verwendete Begriff der Einfuhr einer Auslegung - denn eine Definition der "Einfuhr" enthält das UStG nicht (vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 2006 VII R 49/05, BFHE 213, 446, ZfZ 2006, 345) - und diese hätte sich europarechtskonform an der im Streitzeitraum geltenden 6. EG-RL zu orientieren.

    Der BFH hat für die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt geltende Rechtslage ausgeführt (Urteil vom 23. Mai 2006 VII R 49/05, BFHE 213, 446, ZfZ 2006, 345), dass ein Gegenstand aus dem Drittland auch dann in den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt ist, wenn er zunächst über einen anderen Mitgliedstaat in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt ist, dabei in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt worden ist und dieses Zollverfahren im Geltungsbereich des UStG endet.

  • FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 284/09

    Zollrecht, Einfuhrumsatzsteuerrecht: Einfuhrumsatzsteuer folgt dem Zollrecht

    Etwas anderes sei auch dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Mai 2006 (VII R 49/05, BFHE 213, 446) nicht zu entnehmen.

    Soweit für die Prüfung, ob ein steuerbarer Umsatz vorliegt, auf den unmittelbaren Zugriff auf die Verweisung in § 21 UStG verzichtet würde, bedürfte der in § 1 Abs. 4 Nr. 1 UStG verwendete Begriff der Einfuhr einer Auslegung - denn eine Definition der "Einfuhr" enthält das UStG nicht (vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 2006 VII R 49/05, BFHE 213, 446, ZfZ 2006, 345) - und diese hätte sich europarechtskonform an der im Streitzeitraum geltenden 6. EG-RL zu orientieren.

    Der BFH hat für die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt geltende Rechtslage ausgeführt (Urteil vom 23. Mai 2006 VII R 49/05, BFHE 213, 446, ZfZ 2006, 345), dass ein Gegenstand aus dem Drittland auch dann in den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt ist, wenn er zunächst über einen anderen Mitgliedstaat in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt ist, dabei in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt worden ist und dieses Zollverfahren im Geltungsbereich des UStG endet.

  • BFH, 27.10.2022 - VII R 1/20

    Keine vorübergehende Verwendung beim Verbringen eines Fahrzeugs zur Erfüllung

    Mit Urteil vom 06.05.2008 - VII R 30/07 (BFHE 221, 325, ZfZ 2008, 301, mit Verweis auf Senatsurteil vom 03.05.1990 - VII R 71/88, BFHE 161, 260) hat der erkennende Senat entschieden, dass durch die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften insbesondere sichergestellt werden soll, dass die bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben von ein und derselben Behörde in einem Bescheid nach dem gleichen Verfahren aufgrund einheitlich getroffener Feststellungen einfach und zweckmäßig erhoben werden; dieser Zweck wird nur erreicht, wenn es regelmäßig zur Anwendung der Zollvorschriften auf die Einfuhrumsatzsteuer kommt (vgl. auch Senatsurteile vom 25.10.2006 - VII R 64/05, BFH/NV 2007, 527, und vom 23.05.2006 - VII R 49/05, BFHE 213, 446, ZfZ 2006, 345; vgl. auch Koch, in eKomm Ab 01.01.2021, § 21 UStG Rz 10; BeckOK UStG/Hamster, 33. Ed. [15.06.2022], UStG § 21 Rz 38; Jatzke in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 21 Rz 15).
  • FG Hamburg, 19.11.2019 - 4 K 250/16

    Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht nur bei Eingang der Ware in den

  • BFH, 25.10.2006 - VII R 64/05

    Einfuhrumsatzsteuer; unzulässig im Binnenverkehr verwendetes Straßenfahrzeug

  • BFH, 21.02.2007 - VII B 314/06

    Transportmittel als Ware im Sinne des Zollrechts

  • FG München, 05.10.2006 - 14 K 42/06

    Kabotage; unerlaubter Binnentransport

  • FG Hamburg, 15.09.2010 - 4 V 21/10

    Einfuhr: Zweifel an der Entstehung von Zollschuld bei Pflichtverletzung nach

  • FG München, 28.06.2007 - 14 K 4796/04

    Einfuhrabgaben bei ungenehmigtem Binnentransport

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