Weitere Entscheidung unten: BFH, 10.01.2008

Rechtsprechung
   BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06   

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https://dejure.org/2007,1483
BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06 (https://dejure.org/2007,1483)
BFH, Entscheidung vom 10.10.2007 - VII R 49/06 (https://dejure.org/2007,1483)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06 (https://dejure.org/2007,1483)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 92/12/EWG Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 9 Abs. 1; TabStG § 12 Abs. 1, § 19; FGO § 118 Abs. 2

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Tabaksteuerschuldnerschaft für ohne Wissen des Fahrzeugführers versteckte Waren

  • Judicialis

    Richtlinie 92/12/EWG Art. 6 Abs. 2; ; Richtlinie 92/12/EWG Art. 7; ; Richtlinie 92/12/EWG Art. 9 Abs. 1; ; TabStG § 12 Abs. 1; ; TabStG § 19; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tabaksteuerschuldnerschaft für ohne Wissen des Fahrzeugführers versteckte Waren

  • datenbank.nwb.de

    Tabaksteuerschuldnerschaft für ohne Wissen des Fahrzeugführers versteckte Waren

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tabaksteuerschuldnerschaft für ohne Wissen des Fahrzeugführers versteckte Waren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tabaksteuer für unbekannten LKW-Inhalt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fahrer eines Lastzuges als Steuerschuldner i.S.d. Tabaksteuergesetzes (TabStG); Notwendigkeit der Kenntnis vom Verbringen der Waren in ein Steuergebiet; Vorliegen eines Besitzverhältnisses bei Durchführung eines Transportes für andere im Rahmen eines ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Steuerschuld bei unwissentlich geschmuggelten Zigaretten

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Tabaksteuer bei Schmuggel

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tabaksteuerschuldnerschaft für ohne Wissen des Fahrzeugführers versteckte Waren

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    LKW-Fahrer haften für unwissentlich geschmuggelte Zigaretten

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Steuerschuld bei unwissentlich geschmuggelten Zigaretten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unkenntnis der Zusammensetzung einer LKW-Ladung schließt Schuldnerschaft für Tabaksteuer nicht aus

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    TabStG § 19, EWGRL 12/92
    Tabaksteuer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 218, 469
  • BB 2008, 359
  • DB 2008, 566
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 04.03.2004 - C-238/02

    Viluckas

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06
    Der Fahrer eines Lastzugs verbringt im Sinne des Zollkodex (ZK) Waren auch dann in das Zollgebiet der Gemeinschaft, wenn die Waren ohne sein Wissen in dem Fahrzeug versteckt worden sind (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und 246/02, EuGHE 2004, I-2141).

    Dem entspricht, dass der EuGH in seinem Urteil in EuGHE 2004, I-2141 für die Begründung der Zollschuldnerschaft entscheidend auf die (zollrechtliche) Verantwortlichkeit derjenigen abgestellt hat, die die "Herrschaft" über das Fahrzeug haben, in dem sich Waren befinden, nämlich der Fahrer und Beifahrer sowie andere sich im Fahrzeug befindende Personen, die hinsichtlich der Verbringung der Waren Verantwortung tragen; der EuGH hat dabei sogar ersichtlich für bedeutungslos gehalten, ob die Betreffenden diese Herrschaft und die daraus folgende Verantwortlichkeit im Interesse eines anderen und im Rahmen eines diesbezüglichen Abhängigkeitsverhältnisses ausüben (zu den hinsichtlich einer Abgabenschuldnerschaft des Besitzherrn erforderlichen gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen vgl. EuGH-Urteil vom 23. September 2004 Rs. C-414/02, EuGHE 2004, I-8633).

  • BFH, 02.12.2004 - III R 50/03

    Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltszahlung in Krisengebiet (Kosovo)

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06
    Eine solche Bindung besteht zwar nicht ausnahmslos; sie greift vielmehr nur ein, wenn die Feststellungen des FG, wenn auch nicht zwingend, so doch wenigstens möglich sind und auf einer verstandesmäßig einsichtigen und logisch nachvollziehbaren Beweiswürdigung beruhen (vgl. statt aller Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Dezember 2004 III R 50/03, BFH/NV 2005, 1009).
  • BFH, 14.09.2005 - VII S 7/05

    Gestellungspflichtiger bei Einfuhr von Waren in Reisebus mit Fahrgästen

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06
    Dass dem Führer eines Fahrzeugs die Möglichkeit der Sachherrschaft über sein Fahrzeug und alle in ihm befindlichen Gegenstände nicht fehlt, bedarf keiner Ausführung, sondern zur Klarstellung allenfalls der Einschränkung, dass sich diese Sachherrschaft nicht auf von mitfahrenden Personen als persönliches Gepäck gleichsam in einer Besitzenklave aufbewahrte Sachen erstreckt (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 VII R 20/98, ZfZ 1999, 126; zu Gepäckstücken, zu denen sich ein Besitzer nicht bekennt vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2005 VII S 7/05 (PKH), ZfZ 2006, 93).
  • BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03

    Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06
    Die Ermessensentscheidung ist jedoch in der Regel im Sinne einer abgabenrechtlichen Inanspruchnahme des Steuerstraftäters vorgeprägt; mehrere Gesamtschuldner, die sich einer vorsätzlichen Steuerstraftat schuldig gemacht haben, stehen bei der Ausübung des behördlichen Auswahlermessens grundsätzlich gleichrangig nebeneinander, weshalb es in solchen Fällen einer besonderen Begründung des Auswahlermessens nicht bedarf (Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380).
  • EuGH, 23.09.2004 - C-414/02

    Spedition Ulustrans - Zollkodex der Gemeinschaften - Artikel 202 - Entstehung der

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06
    Dem entspricht, dass der EuGH in seinem Urteil in EuGHE 2004, I-2141 für die Begründung der Zollschuldnerschaft entscheidend auf die (zollrechtliche) Verantwortlichkeit derjenigen abgestellt hat, die die "Herrschaft" über das Fahrzeug haben, in dem sich Waren befinden, nämlich der Fahrer und Beifahrer sowie andere sich im Fahrzeug befindende Personen, die hinsichtlich der Verbringung der Waren Verantwortung tragen; der EuGH hat dabei sogar ersichtlich für bedeutungslos gehalten, ob die Betreffenden diese Herrschaft und die daraus folgende Verantwortlichkeit im Interesse eines anderen und im Rahmen eines diesbezüglichen Abhängigkeitsverhältnisses ausüben (zu den hinsichtlich einer Abgabenschuldnerschaft des Besitzherrn erforderlichen gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen vgl. EuGH-Urteil vom 23. September 2004 Rs. C-414/02, EuGHE 2004, I-8633).
  • BFH, 20.07.2004 - VII R 20/02

    Einfuhrabgaben für vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren -

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06
    Allerdings hat der Steuerschuldner nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 20/02, BFHE 207, 565) ein subjektives Recht darauf, dass das HZA bei dieser Ermessensentscheidung in Erwägung zieht, welche weiteren Steuerschuldner vorhanden sind, ob die Forderung gegen diese durchgesetzt werden könnte und ob eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Abwägung dafür spricht, vornehmlich oder zumindest kumulativ diese in Anspruch zu nehmen.
  • BFH, 02.08.1999 - VII B 211/98

    PKH; Zollschuldnerschaft bei Einfuhr eingeschmuggelter Ware

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06
    Der Senat hat insbesondere ein solches Besitzverhältnis auch bei dem Führer eines LKW bejaht, der lediglich für andere "im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses" einen Transport durchführt (Beschluss vom 2. August 1999 VII B 211/98, BFH/NV 2000, 102), der also möglicherweise im Sinne des deutschen Zivilrechts nicht einmal als Besitzer anzusehen ist; denn § 855 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) spricht demjenigen die Stellung eines Besitzers ab und erklärt ihn zum bloßen "Besitzdiener", der die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen "in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat".
  • BGH, 11.11.1970 - VIII ZR 41/69

    Erwerb von Eigentum auf Grund einer Sicherungsübereignung - Anforderungen an

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06
    Denn der Besitz im Sinne einer von Besitzwillen getragenen Sachherrschaft bezieht sich auf diese Gesamtheit, was immer zu ihr gehören mag; wer Sachen in seiner tatsächlichen Gewalt hat, wird nämlich im Allgemeinen eine eigenmächtige Einwirkung Dritter auf dieselben nicht dulden wollen, wobei sich ein solcher Besitzwille im täglichen Leben vielfach nicht auf bestimmte Gegenstände richtet, deren Art und Existenz der Besitzer gewiss ist, sondern sich als genereller Besitzwille auf die in einem Raum oder in einem Behältnis wie einem LKW befindlichen Sachen bezieht (vgl. zum Begriff im Sinne des deutschen Zivilrechts Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1970 VIII ZR 41/69, Monatsschrift für Deutsches Recht 1971, 211, und vom 24. Juni 1987 VIII ZR 379/86, BGHZ 101, 186 zu in einem Geschäftslokal verlorenen Sachen).
  • BFH, 07.05.2002 - VII R 38/01

    EuGH -Vorlage; TabSt bei vorschriftswidrigem Verbringen von Zigaretten in das

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06
    Unbeschadet der Einwände, die gegen diese Begriffsauslegung erhoben worden sind, entspricht dieses Begriffsverständnis bzw. diese Bestimmung der Person dessen, der verbringt, dem herkömmlichen Verständnis, das bis zum Ergehen des Vorabentscheidungsersuchens des erkennenden Senats vom 7. Mai 2002 VII R 38/01 (BFH/NV 2002, 1191), durch das das vorgenannte Verfahren des EuGH eingeleitet worden ist, weitgehend unstrittig gewesen ist.
  • BGH, 24.06.1987 - VIII ZR 379/86

    Besitz an einem in einem Selbstbedienungs-Großmarkt verlorenen Geldschein

    Auszug aus BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06
    Denn der Besitz im Sinne einer von Besitzwillen getragenen Sachherrschaft bezieht sich auf diese Gesamtheit, was immer zu ihr gehören mag; wer Sachen in seiner tatsächlichen Gewalt hat, wird nämlich im Allgemeinen eine eigenmächtige Einwirkung Dritter auf dieselben nicht dulden wollen, wobei sich ein solcher Besitzwille im täglichen Leben vielfach nicht auf bestimmte Gegenstände richtet, deren Art und Existenz der Besitzer gewiss ist, sondern sich als genereller Besitzwille auf die in einem Raum oder in einem Behältnis wie einem LKW befindlichen Sachen bezieht (vgl. zum Begriff im Sinne des deutschen Zivilrechts Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1970 VIII ZR 41/69, Monatsschrift für Deutsches Recht 1971, 211, und vom 24. Juni 1987 VIII ZR 379/86, BGHZ 101, 186 zu in einem Geschäftslokal verlorenen Sachen).
  • EuGH, 23.11.2006 - C-5/05

    NUR DIE WAREN, DIE PRIVATPERSONEN ERWERBEN UND SELBST BEFÖRDERN, SIND IM

  • BFH, 06.10.1998 - VII R 20/98

    Zollschuldner

  • BFH, 20.01.1998 - VII R 57/97

    Besitz des Klägers an den Zigaretten als Voraussetzung für dessen

  • BFH, 30.08.1994 - VII B 71/94

    Folgen einer vorschriftswidrigen Verbringung von Zigaretten in das Zollgebiet

  • FG Düsseldorf, 14.04.2000 - 4 K 7790/98

    Handlungswille des Transportführers bzw. Des verantwortlichen Hintermannes bei

  • BFH, 12.12.2023 - VII R 6/21

    Zur Entstehung und Erhebung der Tabaksteuer bei einem Zigarettenschmuggel durch

    Nach der Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts (vergleiche --vgl.-- Senatsurteil vom 10.10.2007 - VII R 49/06, BFHE 218, 469, Rz 19 ff.) hat der Fahrer eines Sattelzuges Besitz an der transportierten Ware einschließlich der Waren, von denen er keine Kenntnis hat.
  • FG Düsseldorf, 29.09.2023 - 4 V 1068/23

    Steuerentstehung durch Inbesitzhalten von Tabakwaren: Erwerb von Substituten für

    Einzig der Mitarbeiter und Fahrer F. komme als Besitzer in Betracht, da dieser die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt habe (Verweis auf Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06, Entscheidungen des BFH -BFHE- 218, 469).

    Der Antragsteller habe durch die Anweisung seines Mitarbeiters über den Verbleib der Waren entscheiden können, sodass er die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt habe und sich die Waren in dessen unmittelbarer Obhut befunden hätten (Verweis auf BFH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06, BFHE 218, 469).

    Für die Frage der Obhut kommt es maßgeblich darauf an, wer die Sachherrschaft über die betreffenden Gegenstände ausübt (vgl. BFH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06, BFHE 218, 469).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt eine Beschränkung des Besitzwillens eines LKW-Fahrers allein auf solche Gegenstände im LKW, von denen dieser konkret weiß, nicht in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06, BFHE 218, 469).

    Zum einen dürfte § 959 BGB als nationale zivilrechtliche Vorschrift für die Bestimmung des Besitzers im verbrauchsteuerrechtlichen Sinn nicht maßgeblich sein (vgl. BFH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06, BFHE 218, 469 zur Besitzdienerschaft nach § 855 BGB).

    Mangels näherer gesetzlicher Bestimmung des "Besitzers" im unionsrechtlichen Sinne ist als Steuerschuldner derjenige bzw. dasjenige Steuerrechtssubjekt anzusehen, dem die Verwirklichung des gesetzlichen Steuerentstehungstatbestands zugerechnet werden muss (vgl. BFH, Urteil vom 18. Februar 1992 - VII R 22/90, BFHE 167, 251; BFH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06, BFHE 218, 469).

  • BFH, 11.11.2014 - VII R 44/11

    Zwischenhändler eingeschmuggelter Zigaretten kann neben dem Schmuggler Schuldner

    Wie der Senat bereits entschieden hat, geht es dem Unionsrecht bei der Bestimmung des (verbrauchsteuerrechtlichen) Abgabenschuldners darum, denjenigen in Anspruch nehmen zu können, in dessen unmittelbarer Obhut eine Ware sich befindet und der deshalb anhand objektiver Umstände relativ leicht ausgemacht und zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06, BFHE 218, 469, ZfZ 2008, 85).
  • BFH, 25.03.2013 - VII B 232/12

    Tabaksteuerentstehung beim Schmuggel von Zigaretten in Privatfahrzeugen

    Von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06 (BFHE 218, 469, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2008, 85) zugrunde liegt, unterscheide sich der Streitfall dadurch, dass er, der Kläger, nicht strafrechtlich verurteilt worden sei und keine Ladung als LKW-Fahrer transportiert habe, die er habe kontrollieren und deren Transport habe verhindern können.

    Zu Recht hat das FG unter Hinweis auf das Senatsurteil in BFHE 218, 469, ZfZ 2008, 85 entschieden, der Kläger habe durch sein Handeln den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG erfüllt.

    Entgegen der Auffassung der Beschwerde lassen sich die Grundsätze, die der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 218, 469, ZfZ 2008, 85 zur Auslegung der Vorgängervorschrift des § 19 TabStG a.F. aufgestellt hat, auch auf den Streitfall übertragen.

    Ausreichend ist vielmehr, dass die Zigaretten nach ihrem Verbringen im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken verwendet werden sollen (Senatsurteil in BFHE 218, 469, 476, ZfZ 2008, 85).

  • FG Bremen, 09.07.2020 - 1 K 89/17

    Rechtmäßige Heranziehung zur Tabaksteuer für geschmuggelte Zigaretten

    Der Kläger habe entsprechend dem BFH Urteil vom 10.10.2007 VII R 49/06 (Rz. 22 und 24) Besitz an den im Streit befindlichen Zigaretten begründet.

    Die Grundsätze, die der BFH zur Auslegung der Vorgängervorschrift des § 19 TabStG a.F. aufgestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2007 VII R 49/0 6 BFHE 218, 469 ) gelten auch für die im vorliegenden Fall Anwendung findende Regelung des § 23 TabStG n.F. (vgl. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 05.12.2018 4 K 1008/14, juris).

    Die Frage, ob im Hinblick auf die geschmuggelten Zigaretten gewerbliche Zwecke verfolgt werden, ist unabhängig davon, ob derjenige, der die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt, sich darüber Vorstellungen macht oder darüber sogar im Irrtum ist (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2007 VII R 49/0 6 BFHE 218, 469 ).

    Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 10.10.2007 (VII R 49/0 6, BFHE 218, 469 ) den Begriff des Besitzes folgendermaßen ausgelegt:.

  • FG Bremen, 28.05.2015 - 4 K 7/12

    Besitz der Ehefrau an von ihrem Ehemann unrechtmäßig eingeführten Zigaretten

    Die vom BFH in seinem Urteil vom 10.10.2007, Az.: VII R 49/06, getroffene Auslegung ist verbindlich für die Auslegung des Besitzbegriffs nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.

    Der BFH (VII R 49/06 vom 10. Oktober 2007) lassen die Frage offen, ob und gegebenenfalls in welchem Sinne die Systemrichtlinie mit dem Besitzbegriff ebenfalls auf den Besitzwillen als subjektives Element abstelle wie das deutsche Zivilrecht (Rz. 24 des Urteils).

    Entscheidend für die Erlangung des Besitzes an einer Sache ist die Frage, ob einerseits eine tatsächliche Herrschaft über die Sache begründet worden ist und andererseits diese Herrschaft vom Besitzwillen der betreffenden Person getragen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2007 VII R/06, BFHE 218, 469 ).

    Die vorliegende Sachverhaltsgestaltung ist mit der vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 10. Oktober 2007 ( VII R 49/06, a.a.O.) nicht zu vergleichen.

  • AG Brandenburg, 25.04.2012 - 34 C 72/10

    Leihverhältnis - Haftung bei Abhandenkommen der Leihsache

    Die heute herrschende Rechtsmeinung sieht im Besitzerwerb gemäß § 854 BGB die Betätigung eines Besitzwillens durch Begründung faktischer bzw. tatsächlicher Sachherrschaft (vgl. hierzu auch: BFH , Urteil vom 10.10.2007, Az.: VII R 49/06, u. a. in: DStRE 2008, Seiten 380 ff.; OLG Köln , MDR 1998, Seiten 522 f. = OLG-Report 1998, Seiten 53 f. ).

    Neben der Begründung tatsächlicher Gewalt über die Sache verlangt die herrschende deutsche Rechtsauffassung als zweite Voraussetzung des Besitzerwerbs aber auch einen Besitzbegründungs- Willen ( Reichsgericht , Urteil vom 02.01.1923, Az.: VII 17/22, u. a. in: RGZ Band 106, Seiten 135 f.; Reichsgericht , JW 1925, Seiten 784 ff.; BGH , WM 1958, Seiten 903 ff. = BGHZ 27, Seiten 360 ff.; BGH , MDR 1975, Seite213 = WM 1975, Seiten 81 f.; BGH , BGHZ 67, Seiten 207 ff. = NJW 1977, Seiten 42 f.; BGH , NJW 1987, Seiten 2812 ff. = BGHZ 101, Seiten 186 ff.; BFH , Urteil vom 10.10.2007, Az.: VII R 49/06, u. a. in: DStRE 2008, Seiten 380 ff. ), da die Begründung einer Herrschaft als notwendig zweckgerichteter Akt ohne eine entsprechende Intention nicht denkbar ist.

    Es genügt vielmehr ein " genereller" Besitzerwerbswille ( BGH , NJW 1987, Seiten 2812 ff. = BGHZ 101, Seiten 186 ff.; BGH , MDR 1971, Seite 211 = WM 1970, Seiten 1518 ff.; BFH , Urteil vom 10.10.2007, Az.: VII R 49/06, u. a. in: DStRE 2008, Seiten 380 ff.; OLG Köln , MDR 1998, Seiten 522 f. = OLG-Report 1998, Seiten 53 f.; KG Berlin , MDR 1986, Seite 933 = VersR 1987, Seite 287 ).

    Denn der Besitz im Sinne einer von Besitzwillen getragenen Sachherrschaft bezieht sich auf diese Gesamtheit, was immer zu ihr gehören mag; wer Sachen in seiner tatsächlichen Gewalt hat, wird nämlich im Allgemeinen eine eigenmächtige Einwirkung Dritter auf dieselben nicht dulden wollen, wobei sich ein solcher Besitzwille im täglichen Leben vielfach gerade nicht auf bestimmte Gegenstände richtet, deren Art und Existenz dem Besitzer gewiss ist, sondern sich als genereller Besitzwille auf die in einem Raum oder in einem Behältnis bzw. auf einem Grundstück befindlichen Sachen bezieht ( BGH , NJW 1987, Seiten 2812 ff. = BGHZ 101, Seiten 186 ff.; BGH , MDR 1971, Seite 211 = WM 1970, Seiten 1518 ff.; BFH , Urteil vom 10.10.2007, Az.: VII R 49/06, u. a. in: DStRE 2008, Seiten 380 ff. ).

  • FG München, 12.06.2012 - 14 V 592/12

    Steuerschuldnerschaft bei im Lkw versteckten Zigaretten

    Ebenso ist es unerheblich, dass die betreffenden Waren durch Dritte möglicherweise ohne Wissen des Fahrzeugführers in dem Fahrzeug untergebracht oder versteckt worden sind (vgl. zu § 19 TabStG a. F. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06, BFHE 218, 469; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und 246/02, EuGHE 2004, I-2141).

    Eine Beschränkung des Besitzwillens allein auf solche Gegenstände, von denen der Besitzer konkret weiß, lehnt er in diesem Zusammenhang ab (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06, a. a. O.).

    Wegen der inneren Verzahnung der Regelungssysteme des Zollrechts und des Verbrauchsteuerrechts im europäischen Gemeinschaftsrecht liegt es nahe, in dem weitgehend harmonisierten Verbrauchsteuerrecht dieselben Maßstäbe anzulegen (vgl. zu § 19 TabStG a. F. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06, a. a. O. und BGH-Urteil vom 14. März 2007 5 StR 461/06, NStZ 2007, 592).

    Die Ermessensentscheidung ist in der Regel im Sinne einer abgabenrechtlichen Inanspruchnahme des Steuerstraftäters vorgeprägt (BFH-Urteil vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06, a. a. O.; BFH-Urteil vom 20. Juli 2004 VII R 20/02, BFHE 207, 565), was jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen ist, weil der Fahrer des Klein-Lkw mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts vom ... (Az. ...) von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen worden ist und weitere Straftäter zumindest bisher nicht ermittelt werden konnten.

  • BFH, 27.11.2014 - VII R 40/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 11. 2014 VII R 44/11 -

    Wie der Senat bereits entschieden hat, geht es dem Unionsrecht bei der Bestimmung des (verbrauchsteuerrechtlichen) Abgabenschuldners darum, denjenigen in Anspruch nehmen zu können, in dessen unmittelbarer Obhut eine Ware sich befindet und der deshalb anhand objektiver Umstände relativ leicht ausgemacht und zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann (BFH-Urteil vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06, BFHE 218, 469, ZfZ 2008, 85).
  • BFH, 12.12.2012 - VII R 44/11

    EuGH-Vorlage zur Steuerschuldnerschaft von Personen, die im Steuergebiet

    Es geht dem Unionsrecht bei der Bestimmung des (verbrauchsteuerrechtlichen) Abgabenschuldners offenbar darum, denjenigen in Anspruch nehmen zu können, in dessen unmittelbarer Obhut sich eine Ware befindet und der deshalb anhand objektiver Umstände relativ leicht ausgemacht und zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06, BFHE 218, 469, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2008, 85).
  • BGH, 14.10.2015 - 1 StR 521/14

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung durch Unterlassen: Täterstellung;

  • FG Bremen, 01.03.2016 - 4 K 46/13

    Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Eigentümers eines Pferdegehöfts auf die

  • BFH, 21.10.2015 - VII B 39/15

    Kein Rückgriff auf Bestimmungen des nationalen Sachenrechts bei autonomer

  • FG Hamburg, 04.07.2023 - 4 V 23/23

    Verbrauchsteuerrecht - Tabaksteuer: Zum (Mit)Besitz des Vermieters einer

  • BFH, 22.05.2012 - VII R 50/11

    Zigarettenschmuggel: Einbeziehung der Tabaksteuer in die Bemessungsgrundlage der

  • BFH, 14.04.2014 - VII B 213/12

    Nachweis der Rückwareneigenschaft bzw. des zollrechtlichen Status

  • FG München, 13.10.2011 - 14 K 3642/08

    Steuerschuldnerschaft des Busfahrers für nicht zuordenbare Zigaretten im Laderaum

  • FG Hamburg, 19.01.2018 - 4 V 260/17

    Aussetzung der Vollziehung: Besitz an Tabakwaren im Tabaksteuerrecht

  • FG Bremen, 23.03.2011 - 4 K 136/08

    Einfuhrumsatzsteuer bei illegal aus einem Drittland über Polen nach Deutschland

  • FG Sachsen, 05.12.2018 - 4 K 1008/14

    Zustellung deutscher Bescheide im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein

  • FG Hamburg, 30.11.2009 - 4 K 17/09

    Zollrecht/Tabaksteuer: Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten in das

  • BFH, 01.10.2007 - VII B 130/07

    Aussetzung der Vollziehung aufgrund Rechtsprechung zweier Instanzgerichte ohne

  • FG Düsseldorf, 14.05.2012 - 4 V 1237/12
  • BFH, 17.03.2008 - VII B 168/07

    Anforderungen an Aufklärungsrüge - Ohne Wissen des Fahrzeugführers versteckte

  • FG Hamburg, 10.11.2023 - 4 K 36/21

    Alkoholsteuer: Steuerentstehung bei der Verbringung aus dem steuerrechtlich

  • FG Düsseldorf, 25.06.2008 - 4 K 3738/07

    Nacherhebung des Zolls für von Estland nach Griechenland im Wege eines

  • FG München, 20.01.2020 - 14 V 1567/19

    Tabaksteuer; Steuergegenstand

  • FG München, 20.12.2020 - 14 V 1567/19

    Aussetzung der Vollziehung in Sachen Tabaksteuer und Hinterziehungszinsen

  • FG München, 15.09.2023 - 14 K 2480/22

    Kaffeesteuer

  • FG Düsseldorf, 18.04.2018 - 4 K 123/16

    Festsetzung von Kaffeesteuer aufgrund des mittelbaren Besitzes von Röstkaffee in

  • FG Sachsen, 21.04.2016 - 4 K 1414/14

    Erhebung von Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer für unverzollte und

  • FG München, 14.12.2009 - 14 K 1120/09

    Verbringen von Zigaretten in das Steuergebiet

  • FG München, 02.05.2011 - 14 K 662/09

    Unzulässiges Verbringen von Wasserpfeifentabak in das deutsche Steuergebiet

  • FG Düsseldorf, 19.04.2017 - 4 K 791/16

    Festsetzung und Entstehung der Kaffeesteuer für Empfangnahme von Kaffee bzw.

  • FG München, 21.02.2013 - 14 K 1530/10

    Verbringen von Waren im Reiseverkehr; Voraussetzungen für Zollfreiheit als

  • FG München, 25.05.2023 - 14 K 981/22

    Versender, Besitzer oder Verwender des Kaffees Steuerschuldner nach dem

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Rechtsprechung
   BFH, 10.01.2008 - VII R 49/06 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,17151
BFH, 10.01.2008 - VII R 49/06 (1) (https://dejure.org/2008,17151)
BFH, Entscheidung vom 10.01.2008 - VII R 49/06 (1) (https://dejure.org/2008,17151)
BFH, Entscheidung vom 10. Januar 2008 - VII R 49/06 (1) (https://dejure.org/2008,17151)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.10.1971 - VI R 159/68

    Zustellung eines Vorbescheids - Verspätet gestellter Antrag - Mündliche

    Auszug aus BFH, 10.01.2008 - VII R 49/06
    Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig und deshalb in sinngemäßer Anwendung des § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen (vgl. bereits Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 1971 VI R 159/68, BFHE 103, 138, BStBl II 1971, 812).
  • BFH, 06.02.2003 - VIII R 80/01

    Gerichtsbescheid; Antrag auf mündliche Verhandlung; Vertretungszwang

    Auszug aus BFH, 10.01.2008 - VII R 49/06
    Dies gilt auch für den Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheides (Beschluss des Senats vom 6. Februar 2003 VII R 80/01, BFH/NV 2003, 505).
  • BFH, 08.01.2019 - IX R 8/17

    Gerichtsbescheid - Antrag auf mündliche Verhandlung - Wiedereinsetzung

    Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO analog; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Januar 2008 VII R 49/06, juris, Rz 1, und vom 11. August 2008 XI R 51/06, juris, Rz 5).
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