Rechtsprechung
BFH, 19.06.2012 - VII R 49/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Bundesfinanzhof
StromStG § 10, StromStG § 5 Abs 1 S 1, StromStG § 1 Abs 1, StromStG § 9 Abs 1 Nr 2, StromStG § 9 Abs 1 Nr 3, KN Pos 2716
Notwendigkeit der Auslegung eines Antrags auf Spitzenausgleich nach § 10 StromStG durch das Hauptzollamt nach Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Keine Steuerentstehung bei bloßer Umwandlung von Wechselstrom in Gleichstrom - Steuergegenstand - ... - rewis.io
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 30.04.2019 - VII R 10/18
Stromverbrauch in Transformations- und Umspannanlagen
Dementsprechend hat der Senat mit Urteil vom 19. Juni 2012 - VII R 49/11 (Leitsätze in juris) entschieden, es handele sich bei Strom (§ 1 Abs. 1 StromStG i.V.m. Pos. 2716 KN) um eine Ware. - VG Frankfurt/Main, 03.12.2019 - 5 K 8522/17
Zum Produkt der "Verfügbarkeit
Bestätigung finde die Zuordnung der Klägerin zum "produzierenden Gewerbe" in den stromsteuerlichen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 19. Juni 2012 - VII R 32/10 (Bl. 144 - 153 = 175 - 184 d. A.) und VII R 49/11 (Bl. 154 - 164 = 185 - 195 d. A.) -, in denen erkannt worden sei, dass mit der Einleitung des Stroms in die Akkumulatoren der Strom verbraucht werde, da elektrische in chemische Energie umgewandelt und so einer eliminierenden Nutzung zugeführt würde.