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   BFH, 07.07.2015 - VII R 49/13   

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https://dejure.org/2015,27922
BFH, 07.07.2015 - VII R 49/13 (https://dejure.org/2015,27922)
BFH, Entscheidung vom 07.07.2015 - VII R 49/13 (https://dejure.org/2015,27922)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 2015 - VII R 49/13 (https://dejure.org/2015,27922)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Ausschluss der Anrechnung von Steuerabzügen - Annahme einer Beschränkung der wegen Divergenz erfolgten Revisionszulassung - Fehlende Bindung des BFH an eine nicht begründete Feststellung des FG

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 36 Abs 2 S 2 Nr 2, AO § 37 Abs 2, FGO § 118 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, EStG § 44b Abs 5, FGO § 115 Abs 1
    Ausschluss der Anrechnung von Steuerabzügen - Annahme einer Beschränkung der wegen Divergenz erfolgten Revisionszulassung - Fehlende Bindung des BFH an eine nicht begründete Feststellung des FG

  • Bundesfinanzhof

    Ausschluss der Anrechnung von Steuerabzügen - Annahme einer Beschränkung der wegen Divergenz erfolgten Revisionszulassung - Fehlende Bindung des BFH an eine nicht begründete Feststellung des FG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 2 S 2 Nr 2 EStG 1997, § 37 Abs 2 AO, § 118 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 44b Abs 5 EStG 1997
    Ausschluss der Anrechnung von Steuerabzügen - Annahme einer Beschränkung der wegen Divergenz erfolgten Revisionszulassung - Fehlende Bindung des BFH an eine nicht begründete Feststellung des FG

  • IWW

    § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (ES... tG), § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG, § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 98 der Finanzgerichtsordnung, § 118 Abs. 2 FGO, § 37 Abs. 2 AO, § 44b Abs. 5 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 126 Abs. 2 FGO, § 118 Abs. 1 FGO, § 126 Abs. 4 FGO, § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, §§ 135 Abs. 3, 136 Abs. 1 FGO, § 139 Abs. 4 FGO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Ausschluss der Anrechnung von Steuerabzügen - Annahme einer Beschränkung der wegen Divergenz erfolgten Revisionszulassung - Fehlende Bindung des BFH an eine nicht begründete Feststellung des FG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ausschluss der Anrechnung von Steuerabzügen

  • datenbank.nwb.de

    Anrechnung von Steuerabzügen i.S. des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F.; Weiterleitung von zurückgezahlten Steuerabzugsbeträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausschluss der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 20.10.2010 - I R 54/09

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

    Auszug aus BFH, 07.07.2015 - VII R 49/13
    Erfasst ist nicht nur eine Erstattung der Steuerabzüge an den Gläubiger der abzugspflichtigen Kapitaleinkünfte, für dessen Rechnung die Steuerabzüge ursprünglich einbehalten und abgeführt worden waren, oder eine Erstattung an den Steuerabzugspflichtigen gemäß § 44b Abs. 5 EStG, sondern auch eine sonstige Rückzahlung der Steuerabzüge an den Steuerabzugspflichtigen, soweit diese Zahlungen dem Gläubiger der abzugspflichtigen Kapitaleinkünfte weitergeleitet worden sind und dieser die betreffenden Vorgänge als Auskehrung der Steuerabzüge erkannt hat oder hätte erkennen müssen (Bestätigung des Urteils des I. Senats vom 20. Oktober 2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).

    Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das FG (Urteil vom 20. Oktober 2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).

    Im Übrigen seien die im ersten Rechtszug vom I. Senat des BFH in BFH/NV 2011, 641 aufgestellten Voraussetzungen für die Durchführung einer Erstattung nicht erfüllt.

    Schließlich widerspreche die wirtschaftliche Betrachtungsweise des I. Senats des BFH in BFH/NV 2011, 641 den Urteilen des erkennenden Senats zur Bestimmung des Leistungsempfängers einer rechtsgrundlosen Steuererstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO (Urteile vom 22. November 2011 VII R 27/11, BFHE 235, 133, BStBl II 2012, 167; vom 1. Dezember 2011 VII R 23/11, BFH/NV 2012, 689; vom 18. September 2012 VII R 53/11, BFHE 239, 292, BStBl II 2013, 270).

    Denn das FG hat zwar ausschließlich auf eine etwaige Divergenz zwischen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Urteil des I. Senats des BFH in BFH/NV 2011, 641 und der für die Klägerin (angeblich) günstigeren formalen Betrachtungsweise des erkennenden Senats im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO in BFHE 235, 133, BStBl II 2012, 167, in BFHE 239, 292, BStBl II 2013, 270 und in BFH/NV 2012, 689 abgestellt.

    a) Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des I. Senats des BFH in BFH/NV 2011, 641 an.

    c) Das FG hat zwar die mit Urteil in BFH/NV 2011, 641 entwickelten Voraussetzungen anhand des zusätzlich ermittelten Sachverhalts geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass im Fall der X-GmbH bereits die Weiterleitung der erstatteten Steuerabzüge an die Klägerin fehle und die Klägerin in den Fällen der Y-GmbH und der Z-GmbH die weitergeleiteten Beträge nicht als Auskehrung der Steuerabzüge erkannt habe bzw. hätte erkennen müssen.

    Denn die mit Urteil in BFH/NV 2011, 641 entwickelten Voraussetzungen zur Beschränkung des Anrechnungsanspruchs gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. beruhen maßgeblich auf dem Gedanken der materiellen Steuergerechtigkeit und sollen --wie bereits dargelegt-- eine doppelte Begünstigung des Steuerpflichtigen durch den Anspruch auf Anrechnung der Steuerabzüge und die gleichzeitige Weiterleitung der Rückzahlung der Steuerabzüge vermeiden.

  • BFH, 18.09.2012 - VII R 53/11

    FA kann eine Überweisung nicht von einem Kreditinstitut zurückfordern, welches

    Auszug aus BFH, 07.07.2015 - VII R 49/13
    Schließlich widerspreche die wirtschaftliche Betrachtungsweise des I. Senats des BFH in BFH/NV 2011, 641 den Urteilen des erkennenden Senats zur Bestimmung des Leistungsempfängers einer rechtsgrundlosen Steuererstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO (Urteile vom 22. November 2011 VII R 27/11, BFHE 235, 133, BStBl II 2012, 167; vom 1. Dezember 2011 VII R 23/11, BFH/NV 2012, 689; vom 18. September 2012 VII R 53/11, BFHE 239, 292, BStBl II 2013, 270).

    Denn das FG hat zwar ausschließlich auf eine etwaige Divergenz zwischen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Urteil des I. Senats des BFH in BFH/NV 2011, 641 und der für die Klägerin (angeblich) günstigeren formalen Betrachtungsweise des erkennenden Senats im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO in BFHE 235, 133, BStBl II 2012, 167, in BFHE 239, 292, BStBl II 2013, 270 und in BFH/NV 2012, 689 abgestellt.

    In den Senatsentscheidungen in BFHE 235, 133, BStBl II 2012, 167, in BFH/NV 2012, 689 und in BFHE 239, 292, BStBl II 2013, 270 ging es darum, wer bei einer Steuererstattung des Finanzamts durch Überweisung auf ein (früheres) Konto des Steuerpflichtigen als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen ist, gegen den sich im Fall des fehlenden Rechtsgrunds für diese Zahlung der Rückzahlungsanspruch des Finanzamts richtet.

  • BFH, 01.12.2011 - VII R 23/11

    Steuererstattung auf ein gekündigtes Kontokorrentkonto begründet keine

    Auszug aus BFH, 07.07.2015 - VII R 49/13
    Schließlich widerspreche die wirtschaftliche Betrachtungsweise des I. Senats des BFH in BFH/NV 2011, 641 den Urteilen des erkennenden Senats zur Bestimmung des Leistungsempfängers einer rechtsgrundlosen Steuererstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO (Urteile vom 22. November 2011 VII R 27/11, BFHE 235, 133, BStBl II 2012, 167; vom 1. Dezember 2011 VII R 23/11, BFH/NV 2012, 689; vom 18. September 2012 VII R 53/11, BFHE 239, 292, BStBl II 2013, 270).

    Denn das FG hat zwar ausschließlich auf eine etwaige Divergenz zwischen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Urteil des I. Senats des BFH in BFH/NV 2011, 641 und der für die Klägerin (angeblich) günstigeren formalen Betrachtungsweise des erkennenden Senats im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO in BFHE 235, 133, BStBl II 2012, 167, in BFHE 239, 292, BStBl II 2013, 270 und in BFH/NV 2012, 689 abgestellt.

    In den Senatsentscheidungen in BFHE 235, 133, BStBl II 2012, 167, in BFH/NV 2012, 689 und in BFHE 239, 292, BStBl II 2013, 270 ging es darum, wer bei einer Steuererstattung des Finanzamts durch Überweisung auf ein (früheres) Konto des Steuerpflichtigen als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen ist, gegen den sich im Fall des fehlenden Rechtsgrunds für diese Zahlung der Rückzahlungsanspruch des Finanzamts richtet.

  • BFH, 22.11.2011 - VII R 27/11

    Rückruf einer Überweisung auf gekündigtes Konto

    Auszug aus BFH, 07.07.2015 - VII R 49/13
    Schließlich widerspreche die wirtschaftliche Betrachtungsweise des I. Senats des BFH in BFH/NV 2011, 641 den Urteilen des erkennenden Senats zur Bestimmung des Leistungsempfängers einer rechtsgrundlosen Steuererstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO (Urteile vom 22. November 2011 VII R 27/11, BFHE 235, 133, BStBl II 2012, 167; vom 1. Dezember 2011 VII R 23/11, BFH/NV 2012, 689; vom 18. September 2012 VII R 53/11, BFHE 239, 292, BStBl II 2013, 270).

    Denn das FG hat zwar ausschließlich auf eine etwaige Divergenz zwischen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Urteil des I. Senats des BFH in BFH/NV 2011, 641 und der für die Klägerin (angeblich) günstigeren formalen Betrachtungsweise des erkennenden Senats im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO in BFHE 235, 133, BStBl II 2012, 167, in BFHE 239, 292, BStBl II 2013, 270 und in BFH/NV 2012, 689 abgestellt.

    In den Senatsentscheidungen in BFHE 235, 133, BStBl II 2012, 167, in BFH/NV 2012, 689 und in BFHE 239, 292, BStBl II 2013, 270 ging es darum, wer bei einer Steuererstattung des Finanzamts durch Überweisung auf ein (früheres) Konto des Steuerpflichtigen als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen ist, gegen den sich im Fall des fehlenden Rechtsgrunds für diese Zahlung der Rückzahlungsanspruch des Finanzamts richtet.

  • FG Münster, 20.02.2013 - 6 K 187/11

    Anrechnung, Weiterleitungsfälle, Durchführung der Erstattung, Kenntnis,

    Auszug aus BFH, 07.07.2015 - VII R 49/13
    Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. Februar 2013  6 K 187/11 AO insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als das Finanzgericht unter Änderung des Abrechnungsbescheids vom 27. Juni 2007 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 8. Februar 2008 und vom 2. März 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2009 hinsichtlich der X-GmbH, der Y-GmbH und der Z-GmbH zusätzlich anrechenbare Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag anerkannt hat.

    Zu den Einzelheiten wird auf die in den Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1225 abgedruckten Entscheidungsgründe verwiesen.

  • BFH, 07.05.2013 - VIII R 17/09

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Klage gegen Nullbescheid bei Ausschluss der

    Auszug aus BFH, 07.07.2015 - VII R 49/13
    Sofern in der Rückzahlung an den Abzugspflichtigen eine direkte Leistung an den Gläubiger der abzugspflichtigen Kapitalerträge zu sehen ist, scheidet eine Anrechnung bereits deshalb aus, weil der entsprechende Anrechnungsanspruch durch diese Leistung erloschen ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 7. Mai 2013 VIII R 17/09, BFH/NV 2013, 786).
  • BFH, 05.07.2007 - VII B 302/06

    Rückgängigmachung des Lohnsteuerabzugs

    Auszug aus BFH, 07.07.2015 - VII R 49/13
    Denn eine doppelte Begünstigung des Steuerpflichtigen durch den Anspruch auf Anrechnung der Steuerabzüge und die gleichzeitige Weiterleitung der Rückzahlung der Steuerabzüge ist --jedenfalls unter diesen Voraussetzungen-- nicht vom Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. gedeckt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Juli 2007 VII B 302/06, BFH/NV 2007, 2096).
  • BFH, 28.06.2006 - I R 97/05

    Als Anfechtungsklage fortgeführte Untätigkeitsklage - Sog. Rücklagenmanagement

    Auszug aus BFH, 07.07.2015 - VII R 49/13
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juni 2006 I R 97/05 (BFHE 214, 276, BFH/NV 2006, 2207) verwiesen.
  • FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17

    Ablaufhemmung bei Verfahrensfehlern in der Außenprüfung

    Zum damaligen Zeitpunkt sei das Klageverfahren in der Sache N-GmbH & Co. KG bei dem BFH noch unter dem Aktenzeichen VII R 49/13 anhängig gewesen.

    Auch nach dem letzten hinsichtlich der Steueranrechnung ergangenen Urteil des BFH vom 07. Juli 2015 VII R 49/13 habe die Finanzverwaltung weiter die Abrechnung der Erstattungsbeträge gemäß diesem Urteil verweigert.

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