Rechtsprechung
   BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4838
BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96 (https://dejure.org/1996,4838)
BFH, Entscheidung vom 26.11.1996 - VII R 49/96 (https://dejure.org/1996,4838)
BFH, Entscheidung vom 26. November 1996 - VII R 49/96 (https://dejure.org/1996,4838)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,4838) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer - Zahlung auf die eigene Steuerschuld - Anrechnung der gegen eine Organgesellschaft festgesetzten und von dieser gezahlten Umsatzsteuer auf die Umsatzsteuerschuld des Organträgers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 37 Abs 2
    Abrechnung; Erstattung; Organschaft

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.01.1995 - VII R 28/94

    Voraussetzungen und Wirkungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft - Zahlungen

    Auszug aus BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96
    Die vorstehenden Entscheidungen des V. Senats, die für die Frage der Anrechnung und Erstattung von Steuerzahlungen, die -- umgekehrt als im Streitfall -- von der Organgesellschaft gezahlt worden sind, eine gewisse (Mit-)Berücksichtigung der materiellen Rechtslage einschließlich der Grundsätze von Treu und Glauben vorsehen, sind indes -- wie der Senat bereits mit seinem Urteil vom 17. Januar 1995 VII R 28/94 (BFH/NV 1995, 580, 581) hervorgehoben hat -- nicht im Verfahren über Abrechnungsbescheide gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977 ergangen.

    Für das Abrechnungsverfahren gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977, in dem im Streitfall zu befinden ist, hat der Senat dagegen stets auf die formelle und nicht auf die materielle Rechtslage abgestellt, und zwar auch in den Fällen von Organschaft und organschaftsähnlichen Verhältnissen, bei denen wegen zunächst fehlerhafter Handhabung eine doppelte Steuerzahlung bzw. eine doppelte Steuererstattung in Betracht kam (Urteile des Senats vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81, BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114 und in BFH/NV 1995, 580).

    Der Senat hat demgemäß entschieden, daß eine -- entgegen der materiellen Rechtslage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) -- gegen eine Organgesellschaft festgesetzte und von dieser gezahlte Umsatzsteuer allenfalls dann auf die Umsatzsteuerschuld des Organträgers angerechnet werden kann, nachdem die Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber der Organgesellschaft aufgehoben worden sind (BFH/NV 1995, 580).

  • BFH, 30.10.1984 - VII R 70/81

    Zur Verrechnung von Umsatzsteuer-Rückforderungs- und -Erstattungsansprüchen bei

    Auszug aus BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96
    Für das Abrechnungsverfahren gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977, in dem im Streitfall zu befinden ist, hat der Senat dagegen stets auf die formelle und nicht auf die materielle Rechtslage abgestellt, und zwar auch in den Fällen von Organschaft und organschaftsähnlichen Verhältnissen, bei denen wegen zunächst fehlerhafter Handhabung eine doppelte Steuerzahlung bzw. eine doppelte Steuererstattung in Betracht kam (Urteile des Senats vom 30. Oktober 1984 VII R 70/81, BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114 und in BFH/NV 1995, 580).

    Im Urteil in BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114 hat der erkennende Senat für organschaftsähnlich verbundene Personengesellschaften entschieden, daß sich die herrschende Gesellschaft auf ihren Umsatzsteuer-(Vorsteuer-)Erstattungsanspruch, der sich nach den gesamten Umsätzen des Organkreises ergab, die bereits (materiell-rechtlich zu Unrecht) an die beherrschte Gesellschaft ausgezahlte Umsatzsteuer nicht anrechnen lassen muß, sondern das FA diese Umsatzsteuer nach Aufhebung des entsprechenden Steuerbescheids von der beherrschten Gesellschaft zurückzufordern hat.

    Wie sich aus dem Senatsurteil in BFHE 142, 207, BStBl II 1985, 114 ergibt, kann die Gefahr einer doppelten Steuererstattung bzw. der Nichtrealisierung einer Steuerforderung beim wirklichen Steuerschuldner die Anrechnung bzw. Erstattung, die sich nach der formellen Bescheidlage und den geleisteten Zahlungen zugunsten eines anderen Beteiligten ergibt, nicht hindern.

  • BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87

    Zur Person des Erstattungsberechtigten im Falle der Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96
    Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen -- möglicherweise nur vermeintliche -- Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (vgl. das auch vom FG zur Darlegung der Divergenz angeführte Urteil des Senats vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; ebenso Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 37 AO 1977 Tz. 19, jeweils m. w. N.).

    Die vorstehenden Rechtsgrundsätze gelten auch für den Fall, daß mehrere Personen als Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 AO 1977) die überzahlte Steuer schuldeten; auch hier ist Erstattungsberechtigter der Gesamtschuldner, für dessen Rechnung gezahlt worden ist (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, 42).

  • BFH, 31.08.1987 - V B 53/87

    Glaubhafte Darlegung eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes für den

    Auszug aus BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96
    Daraus ist weiter hergeleitet worden, daß eine etwaige Erstattungsforderung dem Organträger selbst dann zusteht, wenn die Organgesellschaft Umsatzsteuer aufgrund eines an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheides gezahlt hat, sofern die Berufung der Organgesellschaft auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide gegen Treu und Glauben verstoßen würde (BFH-Urteil vom 17. September 1981 V R 35/79, nicht veröffentlicht, und Beschluß vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201).
  • BFH, 04.04.1995 - VII R 82/94

    Anrechnung von Zahlungen, die von Ehegatten auf eine Gesamtschuld geleistet

    Auszug aus BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96
    Nach denselben Grundsätzen, nach denen der Erstattungsgläubiger bestimmt wird, ist schließlich auch die -- wie im Streitfall der Erstattung regelmäßig vorausgehende -- Frage zu entscheiden, bei welchem von mehreren in Betracht kommenden Schuldnern eine geleistete Zahlung auf die Steuerschuld anzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224 [BFH 04.04.1995 - VII R 82/94], BStBl II 1995, 492 -- dort zur Frage der Anrechnung nach § 276 Abs. 6 AO 1977 auf die aufgeteilte Steuerschuld --).
  • BFH, 16.12.1965 - V 82/60 S

    Frage der Unselbständigkeit einer GmbH & Co. KG gegenüber einer KG -

    Auszug aus BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96
    Zwar hat der V. Senat des BFH entschieden, daß dem Organträger nicht nur die Umsätze, sondern auch die Umsatzsteuerzahlungen der Organgesellschaft "irgendwie" zugerechnet (angerechnet) werden müßten, weil es rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen würde, dieselben Umsätze doppelt zu besteuern (Urteil vom 16. Dezember 1965 V 82/60 S, BFHE 85, 250, BStBl III 1966, 300, 301, zum organschaftsähnlichen Verhältnis).
  • BFH, 07.07.1966 - V 20/64

    Rücknahme oder Änderung eines Umsatzsteuerbescheides

    Auszug aus BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96
    Ferner hat der V. Senat des BFH für den Fall der Organschaft entschieden, es sei mit den Grundsätzen der Folgerichtigkeit steuerlichen Verhaltens und des gegenseitigen Vertrauens zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen nicht vereinbar, wenn ein Organträger über die Tochtergesellschaft den Wegfall der Steuerschuld bei dieser erkämpfe, der automatischen Erhöhung der eigenen Steuerschuld über einen Änderungsbescheid aber widerspreche (Urteil vom 7. Juli 1966 V 20/64, BFHE 86, 541, BStBl III 1966, 613).
  • BFH, 18.09.1990 - VII R 99/89

    Gläubiger eines Steuererstattungsanspruchs aus Verlustrücktrag gem. § 10d EStG

    Auszug aus BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96
    Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 18. September 1990 VII R 99/89 (BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47, 48) entschieden, daß es sachlich gerechtfertigt ist, die Frage nach dem Erstattungsberechtigten gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 allein nach dem formalen Gesichtspunkt zu beurteilen, für wessen Rechnung der zu erstattende Betrag gezahlt worden ist; für eine Berücksichtigung von Vorschriften des materiellen Steuerrechts -- z. B. (im dortigen Urteilsfall:) darüber, in welcher Person, von zwei Gesamtschuldnern der zur Erstattung führende Steuerermäßigungstatbestand verwirklicht worden ist -- bleibt danach kein Raum.
  • BFH, 17.09.1981 - V R 35/79
    Auszug aus BFH, 26.11.1996 - VII R 49/96
    Daraus ist weiter hergeleitet worden, daß eine etwaige Erstattungsforderung dem Organträger selbst dann zusteht, wenn die Organgesellschaft Umsatzsteuer aufgrund eines an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheides gezahlt hat, sofern die Berufung der Organgesellschaft auf den Wegfall der Steuerschuld nach einer Aufhebung der Steuerfestsetzungsbescheide gegen Treu und Glauben verstoßen würde (BFH-Urteil vom 17. September 1981 V R 35/79, nicht veröffentlicht, und Beschluß vom 31. August 1987 V B 53/87, BFH/NV 1988, 201).
  • BFH, 30.06.2015 - VII R 30/14

    Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter

    Die in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung, bei der Umsatzsteuer müsse der Leistungsempfänger als derjenige angesehen werden, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, wenn der Steuerpflichtige zur Rückabwicklung nicht in der Lage ist (vgl. von Streit, "Rs. C-35/05 - Reemtsma, C-427/10 - Banca Antoniana und andere - Wann bleibt der Steuerpflichtige auf der Mehrwertsteuer sitzen?", in EU-Umsatzsteuer-Berater 2012, 38, 41), steht nicht nur zu dem klaren Wortlaut des § 37 Abs. 2 AO in Widerspruch, sondern auch zur Zielsetzung der Norm, dem Fiskus zur Vereinfachung im Massengeschäft komplexe Prüfungen des "wahren" Leistungserbringers zu ersparen (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1990 VII R 99/89, BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47, 48, bestätigt im Urteil vom 26. November 1996 VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 33/18

    Grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung trotz vollständiger Übertragung der

    Die Vermietung war in Folge von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG ein nicht steuerbarer Innenumsatz (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.11.1996 - VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537, unter 1.b, Rz 16).
  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Dabei ist vom Regelungsinhalt der ergangenen Steuerbescheide ungeachtet ihrer Richtigkeit auszugehen ("formelle Bescheidlage", vgl. u.a. Urteil des Senats vom 26. November 1996 VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537).
  • BFH, 14.12.2021 - VII R 20/18

    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

    Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für den Fall einer irrtümlich angenommenen umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (vgl. Senatsurteile in BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330, unter 3., m.w.N., und vom 26.11.1996 - VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537, unter 1.b; s.a. Schlücke in Gosch, AO § 37 Rz 138).

    Die sich an diese Feststellungen anschließende, nicht mit Verfahrensrügen angegriffene Würdigung des FG, die eingezogenen Beträge seien nach dem für das FA erkennbaren Willen der GmbH "auf die Steuerschulden der Klägerin geleistet" bzw. "zur Tilgung der gegenüber der Klägerin formell festgesetzten Umsatzsteuerschulden erbracht" worden, ist nicht nur möglich, sondern naheliegend (zur Bedeutung der Angabe der Steuernummer des Steuerschuldners für die Bestimmung des Erstattungsberechtigten s.a. Senatsurteil in BFH/NV 1997, 537, unter 1.c).

  • BFH, 23.08.2001 - VII R 94/99

    Umsatzsteuer-Erstattung bei Organschaft

    Allerdings kommt, wie der Senat in diesem Urteil ausgeführt hat, eine "Anrechnung" gegen eine Organgesellschaft festgesetzter und von dieser gezahlter Umsatzsteuer auf die Umsatzsteuerschuld des Organträgers dann von vornherein nicht in Betracht, wenn die Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber der Organgesellschaft, auf die von dieser Zahlungen erbracht worden sind, (noch) nicht aufgehoben worden sind (vgl. auch Urteil des Senats vom 26. November 1996 VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537); denn im Abrechnungsverfahren nach § 218 Abs. 2 AO 1977 ist auf die (formelle) Bescheidlage und nicht auf die (materielle) Rechtslage abzustellen, einerlei ob es um eine Steuerzahlung oder --wie hier-- um eine Steuererstattung geht.

    Der erkennende Senat hat indes bereits in dem Urteil in BFH/NV 1997, 537 ebenso wie schon in seinem Urteil in BFH/NV 1995, 580, 581 darauf hingewiesen, dass diese Entscheidungen, die für die Frage der Anrechnung und Erstattung von Steuerzahlungen, die von der Organgesellschaft gezahlt worden sind, eine gewisse (Mit-)Berücksichtigung der materiellen Rechtslage einschließlich der Grundsätze von Treu und Glauben vorsähen, nicht im Verfahren über Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 AO 1977 ergangen seien.

  • FG Nürnberg, 02.05.2018 - 2 K 309/16

    Kürzung des Vorsteuerabzug

    Die Vermietung war in Folge von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG ein nicht steuerbarer Innenumsatz (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.11.1996 VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537 Rz 16).
  • FG Hessen, 05.12.2017 - 1 K 1239/15

    § 37 Abs.2 AO, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

    Vielmehr ist entscheidend, wessen - möglicherweise nur vermeintliche - Schuld gegenüber dem FA nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (BFH-Urteile vom 26. November 1996 VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537 und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFHE- 157, 326, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 41; ebenso Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, Loseblatt, Stand Oktober 2017, § 37 AO Rdnr. 58, jeweils m.w.N.).

    b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu der Überzeugung gelangt, dass die im Rahmen des Lastschriftverfahrens bei der GmbH eingezogenen Beträge - nach dem für das FA erkennbaren Willen der GmbH - auf die Steuerschulden der Klägerin geleistet wurden und daher die von der GmbH aufgrund des vermeintlichen Organschaftsverhältnisses auf die Rückstände der Klägerin als vermeintliche Organträgerin geleisteten Umsatzsteuerzahlungen allein auf die Umsatzsteuerschulden der Klägerin anzurechnen und - soweit sie diese nach den nunmehr vorliegenden Umsatzsteuerveranlagungen übersteigen - gemäß § 37 Abs. 2 AO der Klägerin zu erstatten sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 1996 VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537 zu Zahlungen des Organträgers im Rahmen einer gescheiterten Organschaft).

  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2013 - 7 K 159/11

    Erstattungsberechtigung bei Gesamtschuldnerschaft

    Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen - möglicherweise nur vermeintliche - Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (siehe BFH-Urteil vom 26. November 1996 VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537, m.w.N.).

    b) Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für den Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 AO) die überzahlte Steuer schuldeten; auch hier ist Erstattungsberechtigter der Gesamtschuldner, für dessen Rechnung gezahlt worden ist (siehe BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 537, m.w.N.).

  • BFH, 30.03.2010 - VII R 17/09

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über einen aufgrund Bescheidaufhebung

    Die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids ist --wie ausgeführt-- allein nach der formellen Bescheidlage zu beurteilen, wie sie sich aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte und deren Verwirklichung durch Leistungen der Beteiligten ergibt und nicht nach dem Ergebnis, welches aus Gründen materieller Gerechtigkeit erstrebenswert erscheint (Senatsurteil vom 26. November 1996 VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537).
  • BFH, 16.11.2004 - VII B 106/04

    USt: Anrechnung von Zahlungen

    Tilgt er anschließend diese ihm gegenüber festgesetzten und zum Soll gestellten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen durch Zahlungen unter Angabe seiner Steuernummer und seines Namens als Steuerschuldner, wird mit dieser Tilgungsbestimmung gegenüber dem FA zweifelsfrei erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er mit den Zahlungen seine eigenen Steuerschulden begleichen wollte (Senatsurteil vom 26. November 1996 VII R 49/96, BFH/NV 1997, 537).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung an (Senatsurteil in BFH/NV 1997, 537).

  • BFH, 11.06.2004 - VII B 342/03

    Erstattung von USt

  • BFH, 30.06.2015 - VII R 42/14

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.06.2015 VII R 30/14 - Kein Anspruch des

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.10.2003 - 5 K 2637/02

    Erstattungsanspruch bei Zahlung auf Rechnung des Steuerschuldners durch einen

  • BFH, 19.09.1997 - V B 39/97

    Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • FG Hamburg, 28.01.2002 - II 466/01

    Abtretungsanzeige

  • FG Thüringen, 16.12.2010 - I 1309/04

    Abrechnungsbescheid über Steuerabzugsbeträge nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG -

  • FG Hamburg, 11.07.2002 - II 466/01

    Voraussetzungen einer wirksamen Abtretungsanzeige

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht