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   BFH, 10.03.2015 - VII R 5/11   

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https://dejure.org/2015,12706
BFH, 10.03.2015 - VII R 5/11 (https://dejure.org/2015,12706)
BFH, Entscheidung vom 10.03.2015 - VII R 5/11 (https://dejure.org/2015,12706)
BFH, Entscheidung vom 10. März 2015 - VII R 5/11 (https://dejure.org/2015,12706)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes Toluol

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EGRL 96/2003 Art 2 Abs 3, EnergieStG § 2 Abs 1, EnergieStG § 2 Abs 2, EnergieStG § 2 Abs 3, EnergieStG § 2 Abs 4
    Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes Toluol

  • Bundesfinanzhof

    Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes Toluol

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 3 EGRL 96/2003, § 2 Abs 1 EnergieStG, § 2 Abs 2 EnergieStG, § 2 Abs 3 EnergieStG, § 2 Abs 4 EnergieStG
    Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes Toluol

  • IWW

    § 24 Abs. 2 Satz 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG), § 2 Abs. 1 Nr. 1 B... uchst. b EnergieStG, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG, § 46 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG, § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG, § 2 Abs. 1, 3 EnergieStG, § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG, Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 und 3 der Richtlinie 2003/96/EG, § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 44 Abs. 1 FGO, § 46 Abs. 1 FGO, § 236 der Abgabenordnung, § 30 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG, § 2 Abs. 1 bis 3 EnergieStG, § 2 EnergieStG, § 2 Abs. 1 EnergieStG, § 2 Abs. 3 EnergieStG, 2 EnergieStG, § 44 FGO, § 2 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, §§ 3, 3a EnergieStG, § 2 Abs. 1 bis 2 EnergieStG, § 2 Abs. 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung, § 49 Abs. 2a EnergieStG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EnergieStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Festlegung des Energiesteuersatzes für ein Energieerzeugnis

  • rewis.io

    Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes Toluol

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Festlegung des Energiesteuersatzes für ein Energieerzeugnis

  • datenbank.nwb.de

    Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes Toluol

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuersatz für Toluol

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 249, 264
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 03.04.2014 - C-43/13

    Kronos Titan - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen - In

    Auszug aus BFH, 10.03.2015 - VII R 5/11
    In seinem Urteil vom 3. April 2014 C-43/13 und C-44/13 (ZfZ 2014, 167) hat der EuGH auf diese Frage geantwortet, Art. 2 Abs. 3 EnergieStRL sei dahin auszulegen, dass in einem ersten Schritt zu bestimmen ist, ob das fragliche Erzeugnis als Heiz- oder als Kraftstoff verwendet wird, bevor in einem zweiten Schritt festgestellt wird, an die Stelle welches der Kraft- oder der Heizstoffe, die in der entsprechenden Tabelle in Anhang I dieser Richtlinie jeweils aufgeführt sind, das fragliche Erzeugnis bei seiner Verwendung tatsächlich tritt oder in Ermangelung eines solchen, welcher dieser Kraft- oder dieser Heizstoffe ihm nach seiner Beschaffenheit und seinem Verwendungszweck am nächsten steht.

    In seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen C-43/13 und C-44/13 hat Generalanwalt Jääskinen darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, beide Verwendungsarten eines Energieerzeugnisses mit demselben Steuersatz zu besteuern, sofern sie dies für sachdienlich erachten und der Steuersatz die von der EnergieStRL vorgegebenen Mindeststeuerbeträge einhält.

  • FG Düsseldorf, 15.12.2010 - 4 K 1695/10

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG; Steuersatz für

    Auszug aus BFH, 10.03.2015 - VII R 5/11
    Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2010  4 K 1695/10 VE aufgehoben.
  • BFH, 14.11.2012 - VII R 6/11

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Steuertarif für unbenannte

    Auszug aus BFH, 10.03.2015 - VII R 5/11
    Der Senat hat das Parallelverfahren VII R 6/11 mit Beschluss vom 14. November 2012 (BFH/NV 2013, 934) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 2 Abs. 3 EnergieStRL verlangt, bei der Besteuerung anderer Energieerzeugnisse als derjenigen, für die in der Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt ist, einen Steuersatz anzuwenden, der im nationalen Recht für die Verwendung eines Energieerzeugnisses als Heizstoff festgelegt ist, sofern jenes andere Energieerzeugnis ebenfalls als Heizstoff verwendet wird, und ob, wenn das andere Energieerzeugnis bei einer Verwendung als Heizstoff einem bestimmten Energieerzeugnis gleichwertig ist, der für dieses Energieerzeugnis im nationalen Recht festgelegte Steuersatz angewandt werden kann, auch wenn es sich dabei um einen einheitlichen Steuersatz ohne Rücksicht auf die Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff handelt.
  • FG Düsseldorf, 23.03.2016 - 4 K 1763/15

    Rechtswidrigkeit der Bemessung der Energiesteuer für die Herstellung von

    Der BFH hat daraufhin mit Urteil vom 10. März 2015 (VII R 5/11, BFHE 249, 264) das Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

    Der BFH hat mit seinem Urteil vom 10. März 2015 (VII R 5/11, BFHE 249, 264) bereits entschieden, dass der Steuersatz im Streitfall gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG zu bestimmen ist.

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 249, 264 ist deshalb zunächst zu prüfen, ob das zur Herstellung des Titandioxidpulvers im Chloridverfahren eingesetzte Toluol durch ein anderes in der Tabelle C des Anhangs I zur EnergieStRL aufgeführtes Energieerzeugnis ersetzt werden kann.

    Ähnlich führt der BFH in seinem Urteil in BFHE 249, 264 aus, dass eine Substitution beispielsweise auf Grund technischer Anforderungen an einen bestimmten Produktionsprozess nicht möglich sein könne.

    Es ist mithin in einem nächsten Schritt zu prüfen, welcher der in der Tabelle C des Anhangs I zur EnergieStRL aufgeführten Heizstoffe dem Toluol nach seiner Beschaffenheit und seinem konkreten Verwendungszweck am nächsten steht (BFH-Urteil in BFHE 249, 264).

    Dabei ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, wobei die Beschaffenheitsmerkmale des Aggregatzustands, des Siedebereichs, des Verhältnisses von Kohlenstoff- und Wasserstoffatomen, des Reinheitsgrads, der Viskosität, des Flammpunkts und der Dichte der zu vergleichenden Erzeugnisse zu berücksichtigen und unter Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Verwendungszwecks zu gewichten sind (BFH-Urteil in BFHE 249, 264).

    Nach dem konkreten von der Klägerin verfolgten Verwendungszweck (dem konkreten Produktionsprozess; vgl. BFH-Urteil in BFHE 249, 264) ist das jedoch maßgebend.

  • FG Hamburg, 31.07.2020 - 4 K 71/18

    Energiesteuer: Steuersatz für alternativen Kraftstoff

    § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG setzt Art. 2 Abs. 3 RL 2003/96/EG um (vgl. BFH, Urteil vom 10. März 2015, VII R 5/11, BFH/NV 2015, 1043, juris Rn. 19).

    Dabei hat der BFH zwischen den Verwendungen als Kraft- bzw. Heizstoff unterschieden und nach der Feststellung der Verwendung als Heizstoff ausdrücklich unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung nur noch mit dem Verwendungszweck "Verheizen" anhand der Tabelle C des Anhangs I der RL 2003/96/EG weitergeprüft (so jedenfalls nach hiesigem Verständnis der BFH in dem Urteil vom 10. März 2015, VII R 5/11, BFH/NV 2015, 1043, juris Rn. 21f.; so auch Falkenberg in 360° Kommentar Energiesteuer § 2 EnergieStG bis 31.12.2017, Rn. 45, Stand 1. April 2016; Möhlenkamp in ZfZ 2015, 219; Fischer, ZfZ 2015, 301; a.A. wohl Soyk in Soyk EnergieStG/StromStG, § 2 EnergieStG Rn. 114b, Stand Januar 2019).

    Dass bei der Prüfung im dritten Schritt auch der allgemein übliche Verwendungszweck der in Anhang I RL 2003/96/EG aufgeführten Energieerzeugnisse eine Rolle spielen solle, lasse sich dem EuGH-Urteil nicht entnehmen (BFH, Urteil vom 10. März 2015, VII R 5/11, BFH/NV 2015, 1043, juris Rn. 21f.).

    Bei der Bestimmung eines gleichwertigen Einsatzstoffs sind sowohl der konkrete Verwendungszweck und dessen Anforderungen an das verwendete Erzeugnis (zu erreichende Prozesstemperatur, geforderter Reinheitsgrad) als auch die Beschaffenheitsmerkmale wie z.B. der Aggregatzustand, der Siedebereich, das Verhältnis von Kohlenstoff- und Wasserstoffatomen, die Viskosität, der Flammpunkt oder die Dichte der zu vergleichenden Erzeugnisse zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 10. März 2015, VII R 5/11, BFH/NV 2015, 1043; vgl. auch Milewski in Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, 2. Aufl. 2020, EnergieStG § 2, Rn. 48f.).

  • BFH, 20.06.2023 - VII R 45/20

    Ermittlung des Steuersatzes für Energieerzeugnisse im Sinne von § 2 Abs. 4 des

    Wie der anzuwendende Steuersatz zu ermitteln ist, legt das EnergieStG nicht fest, weshalb die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG zumindest auslegungsbedürftig ist (vgl. Senatsurteile vom 10.03.2015 - VII R 5/11, BFHE 249, 264, Rz 21 und VII R 9/11, BFHE 249, 275, Rz 14).

    Dass bei dieser Prüfung auch der allgemein übliche Verwendungszweck der in Anhang I EnergieStRL aufgeführten Energieerzeugnisse eine Rolle spielen soll, lässt sich dem EuGH-Urteil nicht entnehmen (vgl. Senatsurteile vom 10.03.2015 - VII R 5/11, BFHE 249, 264, Rz 20; VII R 6/11, juris, Rz 16 und VII R 9/11, BFHE 249, 275, Rz 13).

    Als Kriterien zur Beurteilung der Beschaffenheit kommen zum Beispiel der Aggregatzustand, der Siedebereich, das Verhältnis von Kohlenstoff- und Wasserstoffatomen, der Reinheitsgrad, die Viskosität, der Flammpunkt oder die Dichte der zu vergleichenden Erzeugnisse in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 10.03.2015 - VII R 5/11, BFHE 249, 264, Rz 23).

  • FG Düsseldorf, 15.06.2016 - 4 K 1767/15

    Voraussetzungen für die Anwendung des für Heizöl vorgesehenen Steuersatzes

    Andererseits ist eine Substitution aber ausgeschlossen, wenn sich auf Grund der technischen Anforderungen an einen bestimmten Produktionsprozess nicht die dort geforderten Ergebnisse erzielen lassen (BFH-Urteil vom 10.03.2015 VII R 5/11, BFHE 249, 264).
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