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   BFH, 12.05.2016 - VII R 50/14   

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https://dejure.org/2016,15849
BFH, 12.05.2016 - VII R 50/14 (https://dejure.org/2016,15849)
BFH, Entscheidung vom 12.05.2016 - VII R 50/14 (https://dejure.org/2016,15849)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - VII R 50/14 (https://dejure.org/2016,15849)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Bundesfinanzhof

    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 2 S 1 AO
    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsansprüche eines Bordellbetreibers hinsichtlich für bei ihm tätige Prostituierte geleistete Einkommen- und Umsatzsteuervorauszahlungen

  • Betriebs-Berater

    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

  • rewis.io

    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 37 Abs. 2 Satz 1
    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

  • rechtsportal.de

    AO § 37 Abs. 2 Satz 1
    Erstattungsansprüche eines Bordellbetreibers hinsichtlich für bei ihm tätige Prostituierte geleistete Einkommen- und Umsatzsteuervorauszahlungen

  • datenbank.nwb.de

    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerzahlungen im Bordell nach dem Düsseldorfer Verfahren - und die spätere Erstattung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Düsseldorfer Verfahren: Bordellbetreiber haben bei freiwillig Vorauszahlungen für Prostituierte keinen Erstattungsanspruch

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, AO § 37 Abs 2 S 1, AO § 48 Abs 1, EStG § 36 Abs 2 Nr 1, UStG § 18 Abs 4, AO § 218 Abs 2
    Erstattungsanspruch, Dritter, Vorauszahlung, Prostituierte, Bordell, Abrechnungsbescheid

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 222
  • BB 2016, 1621
  • BStBl II 2016, 730
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 16.06.2011 - XI B 120/10

    Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Umsatzbesteuerung sexueller

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - VII R 50/14
    Auch unterlagen die Leistungen der Prostituierten der Umsatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1  2. Alternative des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils maßgeblichen Fassung (UStG), weil die im umsatzsteuerlichen Sinne selbständig tätigen Prostituierten sonstige Leistungen gegen Entgelt ausgeführt haben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. November 2009 V B 31/09, BFH/NV 2010, 959, und vom 16. Juni 2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740).

    Dieses Verfahren ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2006 VII B 121/06, BFHE 216, 38, BStBl II 2009, 38; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2008  1 BvR 724/07, Steuer-Eildienst 2008, 530; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1740).

  • BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87

    Zur Person des Erstattungsberechtigten im Falle der Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - VII R 50/14
    Den Finanzbehörden wird damit nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen --im Innenverhältnis-- auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat (Senatsurteile vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, m.w.N., und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41).
  • BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - VII R 50/14
    Den Finanzbehörden wird damit nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen --im Innenverhältnis-- auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat (Senatsurteile vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, m.w.N., und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41).
  • BFH, 22.12.2006 - VII B 121/06

    Kontrollbesuche der Steuerfahndung bei Prostituierten

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - VII R 50/14
    Dieses Verfahren ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2006 VII B 121/06, BFHE 216, 38, BStBl II 2009, 38; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2008  1 BvR 724/07, Steuer-Eildienst 2008, 530; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1740).
  • BFH, 13.12.2013 - X B 46/13

    Keine Revisionszulassung wegen Einwänden gegen die Richtigkeit der Schätzung von

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - VII R 50/14
    Ausgehend von den Feststellungen des FG, wonach sie nicht in den Betrieb des Clubs eingegliedert waren und über ihre Arbeitszeit selbst bestimmen konnten, haben sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils maßgeblichen Fassung (EStG) erzielt, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterliegen und für die die Prostituierten im Rahmen des § 1 EStG einkommensteuerpflichtig sind (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2013 X B 46/13, BFH/NV 2014, 488; BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 III R 30/10, BFH/NV 2013, 1577; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 20. Februar 2013 GrS 1/12, BFHE 140, 282, BStBl II 2013, 441).
  • FG Köln, 15.05.2014 - 3 K 2923/11

    Abgabenordnung: Bordellbesitzer haben keinen Anspruch auf Erstattung von im

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - VII R 50/14
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15. Mai 2014  3 K 2923/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 29.01.2015 - I R 11/13

    Erstattungsanspruch (Kapitalertragsteuer)

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - VII R 50/14
    In den Fällen, in denen ein Dritter für Rechnung des Steuerschuldners die Steuer zu entrichten hat, ist somit grundsätzlich der Steuerschuldner erstattungsberechtigt (Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 37 AO Rz 61; zur gesetzlichen Steuerentrichtungspflicht vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2015 I R 11/13, BFH/NV 2015, 950).
  • BFH, 20.02.2013 - GrS 1/12

    Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter - Zulässigkeit einer

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - VII R 50/14
    Ausgehend von den Feststellungen des FG, wonach sie nicht in den Betrieb des Clubs eingegliedert waren und über ihre Arbeitszeit selbst bestimmen konnten, haben sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils maßgeblichen Fassung (EStG) erzielt, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterliegen und für die die Prostituierten im Rahmen des § 1 EStG einkommensteuerpflichtig sind (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2013 X B 46/13, BFH/NV 2014, 488; BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 III R 30/10, BFH/NV 2013, 1577; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 20. Februar 2013 GrS 1/12, BFHE 140, 282, BStBl II 2013, 441).
  • BFH, 25.11.2009 - V B 31/09

    Unternehmereigenschaft von Prostituierten - Grundsätze zur Zurechnung von

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - VII R 50/14
    Auch unterlagen die Leistungen der Prostituierten der Umsatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1  2. Alternative des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils maßgeblichen Fassung (UStG), weil die im umsatzsteuerlichen Sinne selbständig tätigen Prostituierten sonstige Leistungen gegen Entgelt ausgeführt haben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. November 2009 V B 31/09, BFH/NV 2010, 959, und vom 16. Juni 2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740).
  • BFH, 13.06.2013 - III R 30/10

    Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - VII R 50/14
    Ausgehend von den Feststellungen des FG, wonach sie nicht in den Betrieb des Clubs eingegliedert waren und über ihre Arbeitszeit selbst bestimmen konnten, haben sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils maßgeblichen Fassung (EStG) erzielt, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterliegen und für die die Prostituierten im Rahmen des § 1 EStG einkommensteuerpflichtig sind (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2013 X B 46/13, BFH/NV 2014, 488; BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 III R 30/10, BFH/NV 2013, 1577; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 20. Februar 2013 GrS 1/12, BFHE 140, 282, BStBl II 2013, 441).
  • BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 724/07
  • LAG Köln, 16.09.2020 - 4 Sa 704/19

    Arbeitsverhältnis; freies Dienstverhältnis; Abgrenzung; Arbeitnehmereigenschaft

    f) Ebenso wenig spricht die steuerrechtliche Handhabung in Form des sog. Düsseldorfer Verfahrens - hier handelt es sich um vereinfachtes Vorauszahlungsverfahren ohne gesetzliche Grundlage für die Umsatzsteuer, dessen Teilnahme freiwillig ist (vgl. BFH v. 12.05.2016 - VII R 50/14, juris) - für ein selbstständiges Dienstverhältnis zur Beklagten zu 1), weil durch eine Vereinbarung mit der Finanzverwaltung zur Pauschalbesteuerung im selbstständigen Prostitutionsgewerbe keine Bindungswirkung für die rechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses erzeugt wird.
  • BGH, 17.09.2020 - 1 StR 576/18

    Einstellung des Verfahrens wegen des Tods des Angeklagten

    (3) Dass das Finanzamt dem Angeklagten B. die Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren anbot, welches ausdrücklich nur bei selbstständig tätigen Prostituierten zur Anwendung kommt (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - VII R 50/14 Rn. 11, BFHE 253, 222), und auch die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrem internen Schreiben vom 22. Oktober 2013 an das Hauptzollamt D. die Prostituierten nicht als abhängig Beschäftigte einordnete, lässt den Vorsatz des Angeklagten B. nicht entfallen, da er an der Täuschung der Behörden aktiv mitwirkte.
  • BFH, 20.02.2017 - VII R 22/15

    Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten -

    Das ist nach der Rechtsprechung des BFH derjenige, dessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (Senatsurteile vom 23. August 2001 VII R 94/99, BFHE 196, 18, BStBl II 2002, 330, und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41), wobei es nicht darauf ankommt, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist (Senatsentscheidungen vom 12. Mai 2016 VII R 50/14, BFHE 253, 222, BStBl II 2016, 730; vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, und in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41).
  • BGH, 05.05.2022 - 1 StR 475/21

    Steuerhinterziehung: Schuldner der Umsatzsteuer bei der Erbringung von

    Bei dieser Beurteilung kann auch der Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Prostituierte in den Bordellbetrieb eingegliedert ist, Bedeutung zukommen (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - VII R 50/14 Rn. 11, BFHE 253, 222; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18 Rn. 15 ff., 26; BFH, Urteile vom 25. Juni 2009 - V R 37/08 Rn. 20, BFHE 226, 415, unter II.1.c. und vom 11. November 2015 - V R 3/15 Rn. 21).
  • BFH, 14.12.2021 - VII R 20/18

    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

    In Fällen, in denen ein Dritter für Rechnung des Steuerschuldners die Steuer zu entrichten hat, ist somit grundsätzlich der Steuerschuldner erstattungsberechtigt (s. Senatsbeschlüsse vom 12.05.2016 - VII R 50/14, BFHE 253, 222, BStBl II 2016, 730, Rz 10, und vom 20.02.2017 - VII R 22/15, BFH/NV 2017, 906, Rz 8; BFH-Urteil vom 29.01.2015 - I R 11/13, BFH/NV 2015, 950, Rz 16; Senatsurteile vom 22.03.2011 - VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, Rz 21, und vom 25.07.1989 - VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, unter II.1.a; ebenso Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 37 AO Rz 61; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl., § 37 Rz 62).
  • ArbG Köln, 26.05.2020 - 11 Ca 2859/19
    Bei dieser Pauschale handelt es sich um eine Vorauszahlung, die weder von der Abgabe einer Steuererklärung noch von der Zahlung der tatsächlich angefallenen Steuern entbindet und die bei der individuellen Berechnung der Steuerschuld auf die tatsächlich zu zahlenden Steuern angerechnet wird (BFH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - VII R 50/14 -, BFHE 253, 222, BStBl II 2016, 730, Rn. 14).

    Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können gemäß § 48 Abs. 1 AO auch durch Dritte bewirkt werden (BFH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - VII R 50/14 -, BFHE 253, 222, BStBl II 2016, 730, Rn. 15).

    Voraussetzung für die Teilnahme an dem Düsseldorfer Verfahren ist aber eine selbständige Tätigkeit, da es sich um Einkünfte handeln muss, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterliegen und für die die Klägerin im Rahmen des § 1 EStG einkommensteuerpflichtig ist (BFH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - VII R 50/14 -, BFHE 253, 222, BStBl II 2016, 730, Rn. 11).

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.07.2023 - 17 K 1030/22

    Erstattung eines Betrages auf eine fremde Steuerschuld gezahlten Betrages

    Denn ein Dritter kann auch freiwillig die Leistung für den Steuerschuldner erbringen, wenn dieser nicht in Person leisten muss (vgl. BFH, Beschluss vom 12.05.2016 - VII R 50/14, BStBl. II 2016, 730, Rn. 10 ff.).

    Bei Zahlungen von Dritten auf fremde Steuerschulden bezwecken §§ 37 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 AO die Befreiung der Finanzbehörden von einer Prüfung im Einzelfall, welche zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten bestehen und wer von ihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat (vgl. BFH, Beschluss vom 12.05.2016 - VII R 50/14, BStBl. II 2016, 730, Rn. 10 m.w.N.).

    Vielmehr hat er im Beschluss vom 12.05.2016 (Az. BFH VII R 50/14, BStBl II 2016, 730 , Rn. 18) dazu keine Aussage getroffen, jedoch nach der Ablehnung des Anspruchs aus § 37 Abs. 2 Satz 1 AO weitere Ansprüche geprüft und abgelehnt.

  • FG Münster, 04.07.2019 - 5 K 2423/17

    Umsatzsteuer bei der Vermietung eines Apartment an Prostituierte; Vermietung zur

    Steuerschuldner der Einkommen- und Umsatzsteuer sind weiterhin die Prostituierten, eine abschließende Berechnung der Steuerhöhe erfolgt im Festsetzungsverfahren und eine etwaige Überzahlung wird an die Prostituierten erstattet (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2016 VII R 50/14, BStBl II 2016, 730).
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2017 - 1 K 1921/17

    Leistungsbündel und keine Steuerbefreiung bei Vermietung von Zimmern an

    Steuerschuldner der Einkommen- und Umsatzsteuer sind weiterhin die Prostituierten (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 VII R 50/14, BFHE 253, 222, BStBl II 2016, 730).
  • FG München, 20.07.2023 - 5 K 1966/19

    Rechtmäßigkeit der Zurechnung von Prostitutionsumsätzen

    Bei dieser Beurteilung kann auch der Frage, ob beziehungsweise inwieweit die Prostituierte in den Bordellbetrieb eingegliedert ist, Bedeutung zukommen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2016 VII R 50/14, BStBl II 2016, 730; BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 V R 37/08, BStBl II 2009, 873; vom 11. November 2015 V R 3/15, MwStR 2016, 496; BGH-Beschluss in UR 2022, 794, Rz 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2020 - 14 B 946/20

    Rechtmäßigkeit einer Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der

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