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   BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91   

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https://dejure.org/1992,235
BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91 (https://dejure.org/1992,235)
BFH, Entscheidung vom 26.08.1992 - VII R 50/91 (https://dejure.org/1992,235)
BFH, Entscheidung vom 26. August 1992 - VII R 50/91 (https://dejure.org/1992,235)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 13
  • BB 1992, 2208
  • BB 1993, 281
  • BStBl II 1993, 8
 
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Wird zitiert von ... (71)

  • BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00

    AdV; USt-Hinterziehung; Beihilfe zur Steuerverkürzung durch Erstellen von

    Das FG hat die Beschwerde wegen möglicher Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 26. August 1992 VII R 50/91 (BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8) zugelassen.

    Die Ansicht des FG im angefochtenen Beschluss, dass im Rahmen der Kausalitätsprüfung nur das steuerunehrliche Verhalten durch steuerehrliches Verhalten ersetzt werden müsse und dass nach der Festsetzung der zutreffenden Umsatzsteuer durch das FA ein Schaden nicht mehr hätte eintreten können, sei mit den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, und im Urteil vom 25. April 1995 VII R 99-100/94 (BFH/NV 1996, 97) nicht vereinbar.

    Da die Haftung nach § 71 AO 1977 keine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten darstellt, sondern lediglich den durch die Hinterziehungshandlung verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen soll (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1988 VII R 78/85, BFHE 155, 17, 21, BStBl II 1989, 118, und vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198, m.w.N.), setzt die Inanspruchnahme des Gehilfen einer Steuerhinterziehung auch die Feststellung voraus, dass dessen (Beihilfe-)Handlung zu dem eingetretenen Erfolg einer Steuerverkürzung beigetragen hat, für ihn also (zumindest) mitursächlich gewesen ist (Senatsurteil in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8).

    Wegen des Schadensersatzcharakters der Haftung nach § 71 AO 1977 haftet der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung lediglich in Höhe der aufgrund seines Tatbeitrages verkürzten bzw. hinterzogenen Beträge (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504, und in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, 10, m.w.N.).

    Zwar geht das FG zutreffend davon aus, dass die Grundsätze, die der erkennende Senat zur anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer entwickelt hat, auch im Falle der Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 71 AO 1977 zur Anwendung kommen können, woraus sich im Streitfall eine Beschränkung der Haftung des Antragstellers der Höhe nach ergeben könnte (Senatsurteile in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; in BFH/NV 1996, 97, und vom 6. März 2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100).

    Grundsätzlich hat der BFH dazu ausgeführt, wenn es auch bei pflichtgemäßem Verhalten --hier der fristgerechten Abgabe einer zutreffenden Umsatzsteuer-Voranmeldung-- zu dem Steuerausfall gekommen wäre, weil keine Zahlungsmittel und auch keine Vollstreckungsmöglichkeiten für das FA vorhanden waren und der Steuerschuldner mit den im Haftungszeitraum insgesamt geleisteten Zahlungen das FA nicht gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat, so kann auch der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung nicht weiter gehend in Haftung genommen werden (vgl. Senat in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, und in BFH/NV 1996, 97, m.w.N.).

    So hat der Senat entschieden, dass ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflicht und dem eingetretenen Steuerausfall (Haftungsschaden) auch dadurch begründet sein kann, dass durch die unrichtige Steueranmeldung eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des FA vereitelt worden ist (Senat in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8), und auch dadurch, dass der aufgrund pflichtwidriger Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuer-Voranmeldung Haftende (und dessen Gehilfe) den Steuerschuldner schon zu einem früheren Zeitpunkt schuldhaft außer Stande gesetzt hat, die vorhersehbare Steuerschuld tilgen zu können (Senatsurteil vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, 681).

  • BFH, 09.12.2003 - VI R 35/96

    Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Eine derartige Haftung stellt keine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten dar, sondern soll allein den durch die Hinterziehungshandlung verursachten Vermögensschaden des Fiskus ausgleichen (vgl. BFH-Urteile vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504; Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 71 AO Rz. 3, 30, m.w.N.; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 71 Rz. 2).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2018 - 9 K 9306/12

    Haftungsbescheid nach § 71 AO gegen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater wegen

    Die Beweislast, dass sie dies nicht gekonnt hätte, liegt in einem solchen Fall beim Haftungsschuldner (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom 26. August 1992 - VII R 50/91, BStBl II 1993, 8; Boeker, aaO, § 71 AO Rz. 30, jeweils m. w. N.).
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