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   BFH, 09.01.1997 - VII R 51/96   

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https://dejure.org/1997,2346
BFH, 09.01.1997 - VII R 51/96 (https://dejure.org/1997,2346)
BFH, Entscheidung vom 09.01.1997 - VII R 51/96 (https://dejure.org/1997,2346)
BFH, Entscheidung vom 09. Januar 1997 - VII R 51/96 (https://dejure.org/1997,2346)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines Liquidators einer GmbH als gesetzlicher Vertreter für die Entrichtung von Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln - Haftung des Liquidators für die nicht erfolgte oder nicht rechtzeitig erfolgte Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten bei Vorsatz oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Geschäftsführerhaftung bei Umsatzsteueroption

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 69, AO 1977 § 34, UStG § 9 Abs 1

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.02.1985 - VII R 124/80

    Haftung für von einer GmbH geschuldete Umsatzsteuervorauszahlungen - Grob

    Auszug aus BFH, 09.01.1997 - VII R 51/96
    Das von der Vorinstanz herangezogene BFH-Urteil vom 5. Februar 1985 VII R 124/80 (BFH/NV 1987, 2) sei nicht einschlägig, da es einen vom Streitfall abweichenden Sachverhalt betreffe, in dem die GmbH erst durch die Vertragsgestaltung außerstande gesetzt worden sei, die entstandenen Steuerschulden zu begleichen.

    Diese Verpflichtung ist -- wie der erkennende Senat in BFH/NV 1987, 2, m. w. N. entschieden hat -- auch bei Vertragsgestaltungen zu beachten, die steuerbare Vorgänge auslösen, und sie kann schon vor der Entstehung der verkürzten Steueransprüche begangen werden, sobald diese für den gesetzlichen Vertreter erkennbar ist.

    Ebenso wie in dem Urteil in BFH/NV 1987, 2 die Pflichtverletzung darin gesehen worden ist, daß der Kläger für einen bestimmten Umsatz eine Vertragsgestaltung gewählt hat, die ihm die Begleichung der Umsatzsteuer unmöglich machte, während bei einer anderen, rechtlich möglichen und zumutbaren Gestaltung die Steuer hätte entrichtet werden können, liegt die Verletzung der steuerlichen Pflichten des Klägers hier darin, daß er -- ohne daß dies rechtlich geboten gewesen wäre (Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG) -- für den Umsatz aus der Zwangsversteigerung zur Umsatzsteuer optiert und damit eine Umsatzsteuerschuld zur Entstehung gebracht hat, die die GmbH -- wie ihm von vornherein bewußt war -- nicht begleichen konnte.

    Wenn auch der Geschäftsführer bzw. Liquidator einer GmbH in seinen unternehmerischen Dispositionen, in der Vertragsgestaltung und in der Ausübung steuerlicher Gestaltungsrechte grundsätzlich frei ist, so kann doch -- wie der Senat in BFH/NV 1987, 2, 4 entschieden hat -- eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung i. S. der §§ 34, 69 AO 1977 darin gesehen werden, daß der gesetzliche Vertreter aus der von ihm gewählten Gestaltung einen Vorsteueranspruch für eine andere, ebenfalls von ihm vertretene Gesellschaft in Anspruch nimmt, während er sich um die Entrichtung der daraus für die GmbH entstehenden Umsatzsteuerschuld nicht kümmert.

    Der Sachverhaltsunterschied zu dem Fall des Senatsurteils in BFH/NV 1987, 2, daß hier der Kläger nicht durch eine bestimmte Vertragsgestaltung des umsatzsteuerbaren Vorgangs, sondern durch die Ausübung eines steuerlichen Gestaltungsrechts (§ 9 Abs. 1 UStG) einen Schaden zu Lasten des FA herbeigeführt hat, rechtfertigt -- im Gegensatz zur Auffassung der Revision -- keine abweichende Beurteilung der Haftungsfrage.

    Der Senat hat aber im Urteil in BFH/NV 1987, 2 für Pflichtverletzungen, die auf bestimmten (Vertrags-)Gestaltungen beruhen, den Zusammenhang zwischen einer nicht realisierbaren Umsatzsteuerschuld des Veräußerers und dem Vorsteueranspruch des Erwerbers jedenfalls für den Fall für die Begründung des Haftungsanspruchs berücksichtigt, in dem Veräußerer (Lieferer) und Erwerber von derselben Person vertreten werden.

  • BFH, 29.04.1993 - V R 93/89

    Grunderwerbsteuerbarkeit der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts

    Auszug aus BFH, 09.01.1997 - VII R 51/96
    Die von der GmbH hiergegen erhobene Klage und Revision hatte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Erfolg (Urteil vom 29. April 1993 V R 93/89, BFH/NV 1994, 510).

    Mit der Revision macht der Kläger geltend, die Rechtsauslegung des FG widerspreche dem BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 510, in dem für den Streitfall entschieden worden sei, daß die GmbH i. L. als Steuerschuldnerin wirksam nach § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optiert habe.

    Das Urteil des V. Senats des BFH in BFH/NV 1994, 510, das die Option zur Umsatzsteuerpflicht im Streitfall für zulässig und wirksam erklärt hat, steht der Annahme einer Pflichtverletzung durch den Kläger nicht entgegen.

  • FG Saarland, 28.09.1989 - 2 K 241/88
    Auszug aus BFH, 09.01.1997 - VII R 51/96
    In der Rechtsprechung werde anerkannt, daß eine Pflichtverletzung nach § 34 Abs. 1 AO 1977 nicht bereits dadurch vorliege, daß die Option nach § 9 Abs. 1 UStG in Kenntnis dessen, daß die Umsatzsteuer von der (inzwischen vermögenslosen) GmbH nicht entrichtet werden könne, ausgeübt worden sei (Hinweis auf das Urteil des FG des Saarlandes vom 28. September 1989 2 K 241/88, EFG 1990, 206).

    Das in diesem Zusammenhang von der Revision weiter angeführte Urteil des FG des Saarlandes in EFG 1990, 206 betrifft einen anderen Sachverhalt (Rückgängigmachung eines umsatzsteuerpflichtigen Eigengeschäfts mit der GmbH durch den GmbH-Geschäftsführer) und ist deshalb für den Streitfall nicht einschlägig.

  • BFH, 21.06.1994 - VII R 34/92

    Konkursverwalter - Offen ausgewiesene Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 09.01.1997 - VII R 51/96
    Für einen daraus dem Steuergläubiger entstehenden Schaden haftet der Konkursverwalter uneingeschränkt; der haftungsbegrenzende Grundsatz der anteiligen Tilgung -- der auch nach den finanziellen Verhältnissen im Streitfall den Haftungsanspruch ausschließen würde -- greift unter diesen Umständen nicht durch (Urteil vom 21. Juni 1994 VII R 34/92, BFHE 175, 198, BStBl II 1995, 230).
  • FG Köln, 18.01.2017 - 10 K 3671/14

    Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme für Steuerschulden einer GmbH

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 09.01.1997 - VII R 51/96, BFH/NV 1997, 324; vom 20.05.2014 - VII R 12/12, BFH/NV 2014, 1353) ist von ihm bereits vor Fälligkeit einer die Gesellschaft treffenden Steuer zu verlangen, dass er vorausschauend plant und insbesondere in der Krise finanzielle Mittel der GmbH zur Entrichtung erst künftig entstehender Steuern bereithält.

    Vom Eintritt der Fälligkeit der Steuern ist diese Pflicht unabhängig (vgl. BFH-Beschluss vom 11.11.2015 - VII B 74/15, BFH/NV 2016, 370; BFH-Urteil vom 09.01.1997 - VII R 51/96, BFH/NV 1997, 324).

  • BFH, 29.08.2018 - XI R 57/17

    Zum Einwendungsausschluss des § 166 AO bei unterlassenem Widerspruch gegen eine

    c) Die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters einer GmbH beschränken sich allerdings nicht nur darauf, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern vorhandenen Mittel anteilmäßig zur Befriedigung des Steuergläubigers und der anderen Gläubiger einzusetzen, sondern er ist bereits vor Fälligkeit der Steuern ganz allgemein verpflichtet, die Mittel des Steuerschuldners so zu verwalten, dass dieser zur pünktlichen Tilgung auch der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden in der Lage ist (vgl. BFH-Urteile vom 5. Februar 1985 VII R 124/80, BFH/NV 1987, 2, unter 2.a, Rz 20; vom 9. Januar 1997 VII R 51/96, BFH/NV 1997, 324, unter 1.b, Rz 18).

    Ein Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine ihm gegenüber dem Steuergläubiger obliegenden Pflichten deshalb auch dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft außerstande setzt, künftig fällig werdende Steuerschulden, deren Entstehung ihm bekannt ist, zu tilgen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1987, 2, unter 2.a, Rz 20; in BFH/NV 1997, 324, Rz 23; vom 28. November 2002 VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337, unter II.2.b, Rz 15; vom 16. Dezember 2003 VII R 77/00, BFHE 204, 391, BStBl II 2005, 249, unter II.3.a, Rz 14).

  • FG Nürnberg, 15.07.1999 - II 6/99

    Haftung des Liquidators einer GmbH für deren rückständige Umsatzsteuern

    Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Pflichtverletzung des Klägers bestehe bereits darin, daß er in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit eine vermeidbare Vertragsgestaltung gewählt habe, die die Steuerpflicht ausgelöst habe (BFH Urteil vom 9.1. 1997 VII R 51/96, UR 1998 S. 108).

    In diesem Fall hätte zwar der Vorsteuerberichtigungsanspruch gegenüber der GmbH ebenfalls nicht realisiert werden können, die Erstattung der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer wäre aber unterblieben (vgl. BFH vom 9.1. 1997 a. a. O.).

    Der Kläger hat im Rahmen des freihändigen Verkaufs des Grundstücks der GmbH die ihm als Liquidator obliegenden steuerlichen Pflichten grob schuldhaft verletzt und dadurch den Haftungsbestand des § 69 AO erfüllt, indem er auf die nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG bestehende Steuerbefreiung für diesen Umsatz nach § 9 UStG in Kenntnis des Umstandes verzichtet hat, daß er die dadurch entstehende Umsatzsteuerschuld nicht werde begleichen können (BFH Urteil vom 9.1. 1997 VII R 51/96, UR 1998, 108).

    Im Streitfall ist dem Kläger zwar zugute zu halten, daß er anders als im Fall des BFH vom 9.1.1997 a. a. O. nicht allein seine eigenen finanziellen Interessen vertreten hat.

    Auf den Gesichtspunkt des § 15a UStG kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 9.1. 1997 a. a. O.).

  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2243/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

    Nach ständiger Rechtsprechung kann von den gesetzlichen Vertretern bereits vor Fälligkeit einer Steuer verlangt werden, vorausschauend zu planen und - insbesondere in Zeiten der Krise - die notwendigen finanziellen Mittel zur Entrichtung der geschuldeten Steuern bereitzuhalten (vgl. BFH, Urteile v. 26.04.1984, V R 128/79, juris; v. 26.07.1988, VII R 83/87, juris; v. 09.01.1997, VII R 51/96, juris; v. 28.06.2005, I R 2/04, juris; v. 19.09.2007, VII R 39/05, juris; v. 20.05.2014, VII R 12/12, juris; Beschluss v. 11.11.2015, VII B 74/15, juris; FG Berlin, Beschluss v. 12.09.2003, 9 B 9470/02, juris; FG Münster, Urteil v. 03.05.2000, 5 K 2907/99, juris; FG Köln, Urteil v. 17.06.2009, 11 K 3017/05, juris; FG Saarland, Urteil v. 14.12.2011, 2 K 1564/09, juris; FG München, Urteile v. 22.05.2012, 2 K 3459/09, juris; v. 22.02.2010, 14 K 3114/08, juris; FG Hamburg, Urteil v. 16.07.2014, 3 K 240/13, juris; Sächsisches FG, Urteil v. 24.09.2014, 8 K 1883/12, juris; aus dem Schrifttum: Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Tz. 34 ff., 37 und 40; Jatzke in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 69 AO Tz. 27 f.).

    In der Rechtsprechung ist jedenfalls dem Grunde nach anerkannt, dass die Pflicht der gesetzlichen Vertreter, Steuern aus den von ihnen verwalteten Mitteln zu entrichten, in temporärer Hinsicht nicht erst bei Fälligkeit besteht, sondern darüber hinaus auch ein bestimmtes (pflichtgemäßes) Verhalten schon für vorgelagerte Zeiträume erforderlich machen kann (vgl. BFH, Urteile v. 26.04.1984, V R 128/79, juris; v. 09.01.1997, VII R 51/96, juris).

    In besonderen Konstellationen kann ein bestimmtes pflichtgemäßes Verhalten der gesetzlichen Vertreter sogar noch früher, nämlich schon vor der Entstehung des Steueranspruchs an sich geboten sein (vgl. BFH, Urteile v. 09.01.1997, VII R 51/96, juris; v. 11.03.2004, VII R 19/02, juris; v. 20.05.2014, VII R 12/12, juris; Beschluss v. 25.04.2013, VII B 245/12, juris; Rüsken in Klein, AO-Kommentar 12 , § 69 AO Rz. 46 ff. mit Beispielen).

  • BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00

    USt; Geschäftsführer-Haftung

    Insoweit verweist der Senat auf sein Urteil vom 9. Januar 1997 VII R 51/96 (BFH/NV 1997, 324).
  • BFH, 28.11.2002 - VII R 41/01

    Haftung des Konkursverwalters bei Umsatzsteuer-Option

    Ein Konkursverwalter verletzt jedoch seine steuerlichen Pflichten, wenn er aufgrund einer Vereinbarung mit einem Grundpfandgläubiger ein Grundstück unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung freihändig verkauft und den Kaufpreisanspruch an den Grundpfandgläubiger abtritt, obwohl er weiß, dass Mittel zur Tilgung der Steuerschuld nicht zur Verfügung stehen (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 9. Januar 1997 VII R 51/96, BFH/NV 1997, 324).

    Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. Januar 1997 VII R 51/96 (BFH/NV 1997, 324) eine Verletzung steuerlicher Pflichten des Liquidators einer GmbH darin gesehen hat, dass dieser --ohne dass dies rechtlich geboten gewesen wäre-- für den nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerbefreiten Umsatz aus einer Zwangsversteigerung (nachträglich) zur Umsatzsteuer optiert (vgl. jetzt § 9 Abs. 3 UStG) und damit eine Umsatzsteuerschuld zur Entstehung gebracht hat, welche die GmbH --wie ihm von vornherein bewusst war-- nicht begleichen konnte, beruht diese Entscheidung auf Besonderheiten des dortigen Streitfalls.

  • FG Münster, 03.05.2000 - 5 K 2907/99

    Haftung des Konkursverwalters bei Option zur Umsatzsteuer in Kenntnis der

    Der Konkursverwalter verletzt die ihm obliegenden Pflichten, wenn er in Kenntnis der Masselosigkeit für einen grundsätzlich steuerfreien Umsatz auf die Steuerbefreiung verzichtet, obwohl er weiß, daß er den Bruttoerlös in vollem Umfang an einen Gläubiger auskehren muß und daß der Erwerber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. BFH-Urteil vom 9.1.1997 VII R 51/96, BFH/NV 1997, 324, m. w. N. zur Haftung des gesetzlichen Vertreters; ebenso FG Münster, Urteil vom 24.5.1996 - 13 K 6469/94 U, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, Seite 193, zur Haftung des Konkursverwalters).

    Diese Verpflichtung ist ebenso bei Vertragsgestaltungen zu beachten, die steuerbare Vorgänge auslösen; sie kann schon vor Entstehung der verkürzten Steuern verletzt werden (BFH VII R 51/96 m. w. N.).

    Daher hat der Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 15a UStG bei der Beurteilung der Pflichtverletzung und des Haftungsschadens außer Betracht zu bleiben (BFH VII R 51/96).

    Entgegen der Ansicht des Kl. findet der haftungsbegrenzende Grundsatz der anteilmäßigen Befriedigung aller Gläubiger im Streitfall keine Anwendung, weil die Pflichtverletzung des Kl. nicht in der Verletzung dieses Grundsatzes, sondern schon in der Auslösung einer nicht realisierbaren Steuer liegt (vgl. zu ähnlichen Fällen die BFH-Urteile VII R 34/92 und VII R 51/96).

  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2245/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

  • BFH, 04.12.2007 - VII R 18/06

    Keine Berücksichtigung von hypothetischen Kausalverläufen bei der

  • FG Köln, 19.07.2018 - 13 K 3142/13

    Haftung: "Director" einer gelöschten britischen Limited haftet weiterhin für

  • BFH, 19.09.2007 - VII R 39/05

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz; keine Berücksichtigung

  • BFH, 11.11.2015 - VII B 74/15

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschuld der GmbH -

  • FG Köln, 28.04.2006 - 14 K 2789/03

    Haftung eines Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden einer GmbH; Fehlende

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2013 - 3 K 1632/12

    Haftung bei Verantwortlichkeit von mehreren Geschäftsführern einer GmbH, die

  • BFH, 29.08.2023 - VII R 47/20

    Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Geschäftsführers für Biersteuer

  • FG Düsseldorf, 22.11.2016 - 4 K 1746/16

    Quotale Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Ansprüche aus dem

  • FG Köln, 18.01.2000 - 14 K 3630/97

    GmbH-Geschäftsführerhaftung für Ausfall der GmbH bei später fälliger Steuerschuld

  • BFH, 26.09.2002 - VII B 270/01

    GmbH-Geschäftsführer-Haftung; Rechtsanwalt; Nichtanhörung der Anwaltskammer

  • FG Köln, 12.05.2006 - 14 K 4247/03

    Haftung eines Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden einer GmbH; Verletzung

  • FG Münster, 29.08.2019 - 5 K 4028/16

    Verfahrensrecht - Zur Haftungsinanspruchnahme eines Kontobevollmächtigten als

  • FG Hamburg, 11.10.2017 - 4 K 9/16

    Allgemeines Steuerrecht; Einfuhrumsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers bei

  • FG Hamburg, 07.08.2015 - 4 V 80/15

    Einfuhrumsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers bei Bewilligung eines

  • FG Hamburg, 21.10.2010 - 6 K 228/08

    Haftung eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft für nicht abgeführte

  • FG Düsseldorf, 22.11.2016 - 4 K 1748/16

    Quotale Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Ansprüche aus dem

  • FG Sachsen, 24.09.2014 - 8 K 1883/12

    Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH als Haftungsschuldner wegen der

  • FG Saarland, 20.07.2016 - 2 K 1406/13

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuer im Falle einer Globalzession -

  • FG Düsseldorf, 05.07.2002 - 4 V 7185/01

    Einfuhrumsatzsteuer; Insolvenz; Abfertigung; Zollrechtlich freier Verkehr;

  • FG Sachsen, 23.01.2003 - 2 K 157/01

    Keine Pflicht des Geschäftsführers zur sofortigen Bereithaltung von Mitteln zur

  • FG Köln, 19.12.2008 - 4 K 3592/06

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids des Finanzamtes an eine GmbH;

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