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   BFH, 22.06.2004 - VII R 53/03   

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https://dejure.org/2004,2249
BFH, 22.06.2004 - VII R 53/03 (https://dejure.org/2004,2249)
BFH, Entscheidung vom 22.06.2004 - VII R 53/03 (https://dejure.org/2004,2249)
BFH, Entscheidung vom 22. Juni 2004 - VII R 53/03 (https://dejure.org/2004,2249)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kfz-Steuer - Trikes gelten als Pkw

  • IWW (Kurzinformation)

    Trikes gelten als Pkw

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Trikes sind steuerlich ein Pkw

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines zweispurigen Kraftfahrzeugs als Kraftrad; Sinn und Zweck der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Unterscheidung zwischen Krafträdern und Personenkraftwagen (PKW)

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Gleichstellung von Trike mit Pkw

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 9 Abs 1 Nr 1, KraftStG § 9 Abs 1 Nr 2f
    Kraftrad; PKW

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 207, 63
  • BB 2004, 2398
  • DB 2004, 2514
  • BStBl II 2004, 1012
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97

    Lkw-Begriff im Kfz-Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 22.06.2004 - VII R 53/03
    Für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Unterscheidung zwischen Kraftwagen und Krafträdern ist deshalb von den die Bauart und Einrichtung bestimmenden Merkmalen des Fahrzeuges, auf die das FG allerdings an sich zu Recht abgestellt hat und die entgegen der Ansicht des FA nicht nur bei umgebauten Fahrzeugen von (kraftfahrzeugsteuerrechtlich) entscheidender Bedeutung sind (vgl. schon Urteil des Senats vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489), die Ein- oder Mehrspurigkeit als das ausschlaggebende Kriterium anzusehen.
  • BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99

    Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw

    Auszug aus BFH, 22.06.2004 - VII R 53/03
    Der erkennende Senat folgt insofern der Auffassung des FA, und zwar insbesondere deshalb, weil nur dieses Unterscheidungskriterium, zumindest in aller Regel, eine klare und einfache Zuordnung von Kraftfahrzeugen im Übrigen unterschiedlichster Bauart und Einrichtung ermöglicht und seine Anwendung damit der Rechtssicherheit, insbesondere dem einfachen Verwaltungsvollzug des KraftStG und der Vorhersehbarkeit der Steuerlast für den Kraftfahrzeughalter dient, die bei einer zusammenfassenden Gesamtbetrachtung der Merkmale des jeweiligen Fahrzeuges, wie sie dem FG vorschwebt und in der Tat mitunter bei Anwendung des KraftStG unvermeidlich sein kann (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats zur Unterscheidung von LKW und PKW, statt aller Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72), nicht gewährleistet wären.
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.03.2003 - 4 K 1906/01

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Trikes

    Auszug aus BFH, 22.06.2004 - VII R 53/03
    Ein zweispuriges Kraftfahrzeug wie das strittige ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als "Kraftrad" zu behandeln (im Ergebnis ebenso schon FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. März 2003 4 K 1906/01, EFG 2003, 807).
  • BFH, 03.04.2001 - VII R 7/00

    Kfz-Steuer für Ultraleichttraktor

    Auszug aus BFH, 22.06.2004 - VII R 53/03
    Dass die einem Trike fehlende Kabine nicht zur Einstufung als Kraftrad führen kann, ergibt sich überdies bereits aus dem zu sog. Quads (zweiachsige offene Fahrzeuge mit vier Rädern) ergangenen Urteil des Senats vom 3. April 2001 VII R 7/00 (BFHE 194, 477, BStBl II 2001, 451), in dem der erkennende Senat in Übereinstimmung mit den Beteiligten hierin nicht einmal ein erwähnenswertes Kriterium für die Unterscheidung zwischen PKW und anderen in § 9 KraftStG erfassten Fahrzeugen gesehen hat: denn es gibt auch sonst Fahrzeuge ohne Kabine, die gemeinhin eindeutig nicht als (Kraft-) Räder angesehen werden und als solche bei straßenverkehrsrechtlicher Zulassung auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht zu behandeln wären, z.B. solche mit Sitzschalen auf einem seitlich offenen Chassis wie bei einem Go-Kart.
  • FG Hamburg, 30.03.2007 - 7 K 22/06

    Kraftfahrzeugsteuer: Besteuerung eines Toyota Landcruiser ab Mai 2005

    Der Senat kann dahin gestellt bleiben lassen, ob ein Personenkraftwagen i.S. § 8 KraftStG auch dadurch gekennzeichnet ist, dass er zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen (außer dem Fahrer) ausgelegt ist (wie Klasse M1 gemäß Anhang II A 1 der RL 2001/116/EG; § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG) und ob ein Personenkraftwagen mindestens vier Räder haben muss (wie Klasse M1 gemäß Anhang II A 1 der RL 2001/116/EG; anders aber PBefG und die Rechtsprechung zu sogenannten Dreirad-Kfz "Trikes", BFH-Urteil vom 22. Juni 2004, VII R 53/03, BFHE 207, 63, BStBl II 2004, 1012).
  • AG Freiburg, 14.01.2005 - 29 OWi 550 Js 6928/04

    Vorlage zur Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.6.2004 (VII R 53/03), hat das Trike schließlich als Personenkraftwagen eingeordnet und sich jedweder Bemerkung über die Auswirkungen des zulassungsrechtlichen Status enthalten, aber im Ergebnis - im Sinne der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Freiburg - entschieden entsprechend dem zulassungsrechtlichen status quo ante, DAR 2004, S. 725, 726.
  • FG Sachsen-Anhalt, 30.03.2005 - 1 K 70/02

    Motorrad nicht investitionszulagebegünstigt; Investitionszulage

    Überdies war die Investitionszulage für das Motorrad auch deshalb zu versagen, weil es trotz seiner Einspurigkeit (vgl. dazu BFH, Urt. v. 22. Juni 2004, VII R 53/03, Pressemitteilung Nr. 20 v. 20. Oktober 2004) als PKW i.S.d. § 2 InvZulG einzuordnen ist.
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