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   BFH, 15.11.2005 - VII R 55/04   

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https://dejure.org/2005,2635
BFH, 15.11.2005 - VII R 55/04 (https://dejure.org/2005,2635)
BFH, Entscheidung vom 15.11.2005 - VII R 55/04 (https://dejure.org/2005,2635)
BFH, Entscheidung vom 15. November 2005 - VII R 55/04 (https://dejure.org/2005,2635)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 20 Abs. 3; AO 1977 § 118; FGO § 40 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 4 Nr. 5; Ursprungsprotokoll zum Europa-Abkommen EG-Rumänien

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unrichtige Angabe der Ursprungserklärung auf der Rechnung für eine exportierte Ausfuhrsendung - Zollamtliche Feststellung der unwahren Deklarierung von Erzeugnissen als Ursprungswaren durch Verwaltungsakt - Frage der Ursprungseigenschaft der ausgeführten Altkleider - ...

  • Judicialis

    GG Art. 20 Abs. 3; ; AO 1977 § 118; ; FGO § 40 Abs. 1; ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 4 Nr. 5; ; Ursprungsprotokoll zum Europa-Abkommen EG-Rumänien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen

  • datenbank.nwb.de

    Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen

Besprechungen u.ä.

  • bdo.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Nachprüfung von Ursprungserklärungen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 116 Abs 3 S 3
    Präferenz; Ursprungserklärung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 297
  • BB 2006, 202
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.10.1986 - VII R 122/83
    Auszug aus BFH, 15.11.2005 - VII R 55/04
    Zwar verleiht nicht allein eine beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung einer behördlichen Äußerung den Charakter eines Verwaltungsakts (Senatsurteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542); jedoch gibt jedenfalls in Zweifelsfällen die Behörde mit der Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung unmissverständlich zu erkennen, dass sie eine Mitteilung als Regelung verstanden wissen will (Senatsurteil vom 16. Oktober 1986 VII R 122/83, BFHE 148, 372; BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 10, m.w.N.).

    Soweit der Senat in einem mit dem Streitfall vergleichbaren Klageverfahren mit dem Urteil in BFHE 148, 372 die zollamtliche Feststellung, dass die von einem Ausführer im sog. vereinfachten Verfahren erstellte Warenverkehrsbescheinigung zu Unrecht ausgestellt worden sei, allein mit der Begründung als rechtmäßig angesehen hat, dass die getroffene Feststellung des HZA zutreffend sei, hält er an dieser Rechtsprechung nicht fest.

    Im Streitfall erweist sich daher das Urteil des FG als nicht mit der Rechtslage übereinstimmend, weil das FG in Anlehnung an jenes Senatsurteil in BFHE 148, 372 lediglich die Frage geprüft --und bejaht-- hat, ob das HZA mit seinem Schreiben vom 16. Juni 2000 zu Recht festgestellt hat, dass die ausgeführten Altkleider keine Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft waren, nicht aber die Frage, ob das HZA berechtigt war, eine solche Feststellung förmlich und mit bindender Wirkung im Wege des Verwaltungsakts zu treffen.

  • BFH, 22.10.1986 - I R 254/83

    Rechtsnatur und verfahrensrechtliche Bedeutung einer Nichtveranlagungsverfügung -

    Auszug aus BFH, 15.11.2005 - VII R 55/04
    Ob ein Verwaltungsakt oder lediglich --wie vom FG Hamburg in den genannten Entscheidungen angenommen-- eine behördliche Meinungsäußerung ohne Regelungscharakter vorliegt, ist --in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs-- danach zu beurteilen, wie der Adressat nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der behördlichen Äußerung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 40 Rz. 44, m.w.N.; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 118 Rz. 26; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 1986 I R 254/83, BFH/NV 1988, 10; vom 30. November 1999 IX R 57/98, BFH/NV 2000, 678, m.w.N.).

    Zwar verleiht nicht allein eine beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung einer behördlichen Äußerung den Charakter eines Verwaltungsakts (Senatsurteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542); jedoch gibt jedenfalls in Zweifelsfällen die Behörde mit der Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung unmissverständlich zu erkennen, dass sie eine Mitteilung als Regelung verstanden wissen will (Senatsurteil vom 16. Oktober 1986 VII R 122/83, BFHE 148, 372; BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 10, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 20.06.2002 - IV 43/00

    Widerruf der Bewilligung auf der Rechnung Ursprungserklärungen

    Auszug aus BFH, 15.11.2005 - VII R 55/04
    Zwar besteht gegenüber einem ermächtigten Ausführer, der unzutreffende Ursprungserklärungen auf der Rechnung abgibt, nach Art. 22 Abs. 5 Protokoll Nr. 4 die Möglichkeit, die erteilte Ermächtigung zu widerrufen (vgl. dazu: FG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2002 IV 43/00, ZfZ 2003, 55).
  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

    Auszug aus BFH, 15.11.2005 - VII R 55/04
    Eine förmliche Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines bestimmten Rechtsverhältnisses im Wege des Verwaltungsakts, die damit die Rechtsfolge möglicher Bestandskraft beansprucht, ist jedenfalls dann als belastender Verwaltungsakt, der einer gesetzlichen Grundlage bedarf, anzusehen, wenn der Inhalt der Feststellung für den Adressaten ungünstig ist und etwas als rechtens festgestellt wird, was der Adressat für nicht rechtens hält (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 29. November 1985 8 C 105.83, BVerwGE 72, 265; vgl. für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen: Senatsurteil vom 17. März 1992 VII R 70/90, BFHE 167, 478).
  • BFH, 30.11.1999 - IX R 57/98

    Ehegatten; Zusammenveranlagung; Einzelbescheide

    Auszug aus BFH, 15.11.2005 - VII R 55/04
    Ob ein Verwaltungsakt oder lediglich --wie vom FG Hamburg in den genannten Entscheidungen angenommen-- eine behördliche Meinungsäußerung ohne Regelungscharakter vorliegt, ist --in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs-- danach zu beurteilen, wie der Adressat nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der behördlichen Äußerung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 40 Rz. 44, m.w.N.; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 118 Rz. 26; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 1986 I R 254/83, BFH/NV 1988, 10; vom 30. November 1999 IX R 57/98, BFH/NV 2000, 678, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 10.04.2002 - IV 276/00

    Feststellung des Hauptzollamtes, Ursprungserklärungen seien zu Unrecht abgegeben

    Auszug aus BFH, 15.11.2005 - VII R 55/04
    Soweit die Revision unter Berufung auf die Rechtsprechung des FG Hamburg zu vergleichbaren Fällen (vgl. Urteile vom 10. April 2002 IV 276/00, ZfZ 2002, 419; vom 23. April 2002 IV 146/00, nicht veröffentlicht --n.v.--, und vom 20. Januar 2004 IV 252/00, n.v.) meint, dass es sich bei der mit Schreiben des HZA vom 16. Juni 2000 getroffenen Feststellung, dass die streitigen Ausfuhrwaren keine Ursprungserzeugnisse gewesen seien, nicht um einen Verwaltungsakt handele, folgt der Senat dieser Ansicht nicht, da mit der Begründung dieser Auffassung die Frage, ob die Behörde durch Verwaltungsakt gehandelt hat, und die Frage, ob dieser Verwaltungsakt zu Recht ergangen ist, in nicht zulässiger Weise miteinander vermengt werden.
  • FG Hamburg, 20.01.2004 - IV 252/00

    Zollrecht, Präferenzprüfung: Zollamtliche Feststellung der Unrichtigkeit einer

    Auszug aus BFH, 15.11.2005 - VII R 55/04
    Soweit die Revision unter Berufung auf die Rechtsprechung des FG Hamburg zu vergleichbaren Fällen (vgl. Urteile vom 10. April 2002 IV 276/00, ZfZ 2002, 419; vom 23. April 2002 IV 146/00, nicht veröffentlicht --n.v.--, und vom 20. Januar 2004 IV 252/00, n.v.) meint, dass es sich bei der mit Schreiben des HZA vom 16. Juni 2000 getroffenen Feststellung, dass die streitigen Ausfuhrwaren keine Ursprungserzeugnisse gewesen seien, nicht um einen Verwaltungsakt handele, folgt der Senat dieser Ansicht nicht, da mit der Begründung dieser Auffassung die Frage, ob die Behörde durch Verwaltungsakt gehandelt hat, und die Frage, ob dieser Verwaltungsakt zu Recht ergangen ist, in nicht zulässiger Weise miteinander vermengt werden.
  • BFH, 17.03.1992 - VII R 70/90

    Steuerrechtliche Behandlung eines VA über Verwendung von steuerbegünstigtem

    Auszug aus BFH, 15.11.2005 - VII R 55/04
    Eine förmliche Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines bestimmten Rechtsverhältnisses im Wege des Verwaltungsakts, die damit die Rechtsfolge möglicher Bestandskraft beansprucht, ist jedenfalls dann als belastender Verwaltungsakt, der einer gesetzlichen Grundlage bedarf, anzusehen, wenn der Inhalt der Feststellung für den Adressaten ungünstig ist und etwas als rechtens festgestellt wird, was der Adressat für nicht rechtens hält (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 29. November 1985 8 C 105.83, BVerwGE 72, 265; vgl. für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen: Senatsurteil vom 17. März 1992 VII R 70/90, BFHE 167, 478).
  • BFH, 25.02.1997 - VII R 129/95
    Auszug aus BFH, 15.11.2005 - VII R 55/04
    Zwar verleiht nicht allein eine beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung einer behördlichen Äußerung den Charakter eines Verwaltungsakts (Senatsurteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542); jedoch gibt jedenfalls in Zweifelsfällen die Behörde mit der Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung unmissverständlich zu erkennen, dass sie eine Mitteilung als Regelung verstanden wissen will (Senatsurteil vom 16. Oktober 1986 VII R 122/83, BFHE 148, 372; BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 10, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 10.06.2008 - 11 K 187/06

    Berechtigung der Zollbehörde des Ausfuhrstaates zur Feststellung der

    Es trägt im Wesentlichen vor, die Übertragung des BFH-Urteils vom 15. November 2005 VII R 55/04 (BFH/NV 2006, 466 , ZfZ 2006, 129) auf das vorliegende Verfahren würde bedeuten, dass der Feststellungsbescheid des Beklagten aufzuheben sei, womit das vorliegende Klageverfahren vermutlich erledigt wäre.

    Aus Sicht der Klägerin als Adressatin des Schreibens konnte kein Zweifel bestehen, dass das HZA damit eine verbindliche Regelung treffen wollte, die über eine unverbindliche Meinungsäußerung hinaus ging, (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2005 VII R 55/04, BFH/NV 2006, 466 , HFR 2006, 299, ZfZ 2006, 129).

    Da eine solche Feststellung einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, bedarf sie einer Rechtsgrundlage, denn der aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ( GG ) in Verbindung mit den Grundrechten folgende Vorbehalt des Gesetzes, wonach behördliche Eingriffe in Freiheit und Eigentum eine gesetzliche Grundlage erfordern, gilt auch für feststellende Verwaltungsakte (BFH-Urteil vom 15. November 2005 VII R 55/04 BFH/NV 2006, 466 , HFR 2006, 299, ZfZ 2006, 129).

    ff) Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 15. November 2005 VII R 55/04 und damit vor Ergehen des EuGH-Urteils vom 9. Februar 2006 noch anders gesehen (BFH/NV 2006, 466 , HFR 2006, 299, ZfZ 2006, 129).

    Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, soweit der Senat aufgrund des EuGH-Urteils vom 9. Februar 2006 C-23/04 von der Entscheidung des BFH in seinem Urteil vom 15. November 2005 VII R 55/04 abgewichen ist (§ 115 Abs. 2 FGO ).

  • BFH, 25.11.2008 - II R 11/07

    Bedeutung des Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO - Lauf der Feststellungsfrist

    Hierbei ist der Regelungsinhalt im Wege der Auslegung zu ermitteln und § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als eine auch für öffentlich-rechtliche Willensbekundungen geltende Auslegungsregel zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 2005 VII R 55/04, BFHE 212, 297; vom 30. November 1999 IX R 57/98, BFH/NV 2000, 678; vom 16. Februar 1990 VI R 40/86, BFHE 160, 120, BStBl II 1990, 565, jeweils m.w.N.).

    Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteile in BFHE 212, 297; vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791, m.w.N.) vielmehr, wie der Adressat nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte.

  • BFH, 23.06.2009 - VII R 33/08

    Zur Ursprungseigenschaft aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführter

    Mit ihrer Revision beruft sich die Klägerin auf das Urteil des erkennenden Senats vom 15. November 2005 VII R 55/04 (BFHE 212, 297, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2006, 129) zu einem vergleichbaren Assoziierungsabkommen, demzufolge die Zollbehörden des Ausfuhrstaats nicht berechtigt sind, einen das Ergebnis ihrer Überprüfung beinhaltenden Feststellungsbescheid gegenüber dem Ausführer zu erlassen, und macht darüber hinaus geltend, dass die zum Ursprung der Textilien getroffenen Feststellungen des HZA auch unzutreffend seien.

    Der Senat hält an seiner mit Urteil in BFHE 212, 297, ZfZ 2006, 129 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass eine zollbehördliche Entscheidung i.S. des Art. 4 Nr. 5 des Zollkodex (ZK), deren Definition derjenigen des Verwaltungsakts nach nationalem Verfahrensrecht entspricht, mit der die Unrichtigkeit einer vom Ausführer abgegebenen Ursprungserklärung festgestellt wird, einer Rechtsgrundlage bedarf.

    Wie der erkennende Senat bereits am Ende seines Urteils in BFHE 212, 297, ZfZ 2006, 129 ausgeführt hat und wie gerade der Streitfall zeigt, hängt jedoch der gerichtliche Rechtsschutz für den Ausführer nicht davon ab, dass ihm die Zollbehörde ihr Prüfungsergebnis in Gestalt eines Verwaltungsakts mitteilt.

  • BFH, 09.04.2008 - II R 31/06

    Auslegung eines Schreibens des Finanzamts als Freistellungsbescheid - Definition:

    Es kommt deshalb darauf an, wie die Klägerin selbst nach den ihr bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Schreibens vom 22. Februar 1999 unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteile vom 15. November 2005 VII R 55/04, BFHE 212, 297; vom 30. November 1999 IX R 57/98, BFH/NV 2000, 678; vom 16. Februar 1990 VI R 40/86, BFHE 160, 120, BStBl II 1990, 565, m.w.N.).
  • BFH, 24.09.2009 - III R 19/06

    Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid - Erledigung der

    Ob ein Verwaltungsakt oder lediglich eine behördliche Meinungsäußerung ohne Regelungscharakter vorliegt, ist --in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs-- danach zu beurteilen, wie der Adressat nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der behördlichen Äußerung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (z.B. BFH-Urteile vom 15. November 2005 VII R 55/04, BFHE 212, 297, BFH/NV 2006, 466, und vom 9. April 2008 II R 31/06, BFH/NV 2008, 1435).
  • FG Düsseldorf, 02.09.2015 - 4 K 1491/15

    Rechtsschutz für deutsche Exporteure

    Dadurch gibt der Beklagte unmissverständlich zu erkennen, dass er damit eine Regelung hat treffen wollen (s. BFH Urteil vom 15.11.2005 VII R 55/04, BFHE 212, 297).

    Dem ist aber nicht zu entnehmen, dass diese Feststellungen in Form eines Verwaltungsakts durch die Zollbehörden des Ausfuhrlandes gegenüber dem Ausführer zu ergehen haben (s. BFH Urteil vom 15.11.2005 VII R 55/04, aaO.; Urteil v. 23.06.2009 VII R 33/08, BFHE 225, 511).

  • FG Niedersachsen, 25.08.2021 - 3 K 112/19

    Berücksichtigung der Vorschenkungen mit geringeren Werten bei einer Veranlagung

    Hierbei ist der Regelungsinhalt im Wege der Auslegung zu ermitteln und § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als eine auch für öffentlich-rechtliche Willensbekundungen geltende Auslegungsregel zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 15. November 2005 VII R 55/04, BFHE 212, 297; vom 30. November 1999 IX R 57/98, BFH/NV 2000, 678 und vom 16. Februar 1990 VI R 40/86, BFHE 160, 120, BStBl II 1990, 565, jeweils m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 268/00

    Zu den Voraussetzungen der Besteuerung von Bauleistungen nach dem Abzugsverfahren

    Es kommt deshalb darauf an, wie die Klägerin selbst nach den ihr bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Verwaltungsaktes vom 26. April 1995 unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteile vom 15. November 2005 VII R 55/04; vom 30. November 1999 IX R 57/98, BFH/NV 2000, 678; vom 16. Februar 1990 VI R 40/86, BStBl II 1990, 565, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 24.09.2009 - III R 18/06

    Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid - Erledigung der

    Ob ein Verwaltungsakt oder lediglich eine behördliche Meinungsäußerung ohne Regelungscharakter vorliegt, ist --in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs-- danach zu beurteilen, wie der Adressat nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der behördlichen Äußerung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (z.B. BFH-Urteile vom 15. November 2005 VII R 55/04, BFHE 212, 297, BFH/NV 2006, 466, und vom 9. April 2008 II R 31/06, BFH/NV 2008, 1435).
  • FG Baden-Württemberg, 09.12.2008 - 4 K 1236/07

    Bezeichnung des Inhaltsadressaten und des Bekanntgabeempfängers in einer

    Maßgebend für die Auslegung ist vielmehr der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Steuerpflichtige nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteile vom 18. Juli 1994 X R 33/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4 m.w.N.; vom 25. April 2001 I R 80/97, BFH/NV 2001, 1541; vom 15. November 2005 VII R 55/04, BFHE 212, 297, BFH/NV 2006, 466; vom 30. November 1999 IX R 57/98, BFH/NV 2000, 678; vom 16. Februar 1990 VI R 40/86, BFHE 160, 120, BStBl II 1990, 565 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2007 V B 97/06, BFH/NV 2007, 1805).
  • FG Düsseldorf, 26.11.2008 - 4 K 4895/07

    Anrufungsauskunft nach § 42e Einkommensteuergesetz (EStG) als jederzeit für die

  • FG Düsseldorf, 31.01.2006 - 4 K 5850/02

    Ursprungsnachweis für Altkleider; Sortierung von Sammelware; Ursprungserzeugnis -

  • FG Düsseldorf, 09.03.2011 - 4 K 3482/10

    Umsatzsteuerrechtliche Verpflichtung des Betreibers eines Sonnenstudios zur

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