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   BFH, 28.10.2008 - VII R 6/08   

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https://dejure.org/2008,3128
BFH, 28.10.2008 - VII R 6/08 (https://dejure.org/2008,3128)
BFH, Entscheidung vom 28.10.2008 - VII R 6/08 (https://dejure.org/2008,3128)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 2008 - VII R 6/08 (https://dejure.org/2008,3128)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, § 2 Abs. 6; RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b; RL 92/81/EWG Art. 2 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 Buchst. d

  • openjur.de

    Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG; Absengen von Textilfasern durch Erdgasflamme; Verheizen von Energieerzeugnissen

  • IWW
  • Judicialis

    EnergieStG § 2 Abs. 6; ; EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d; ; RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b; ; RL 92/81/EWG Art. 2 Abs. 2; ; RL 92/81/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. d

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG; Absengen von Textilfasern durch Erdgasflamme; Verheizen von Energieerzeugnissen

  • datenbank.nwb.de

    Absengen von Textilfasern durch Erdgasflamme; Verheizen von Energieerzeugnissen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG ? Verbrennen von Erdgas zum Absengen von Textilfasern nur Verheizen von Energieerzeugnissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Steuerentlastung für das Verbrennen von Textilfasern

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Absengen von Textilfasern mit einer durch das Verbrennen von Erdgas erzeugten offenen Flamme als ein Verheizen des Erdgases i.S. v. § 2 Abs. 6 Energiesteuergesetz (EnergieStG); Verwendung von Energieerzeugnissen gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als ...

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Absengen von Textilfasern erzeugt nur heiße Luft

Besprechungen u.ä. (2)

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Absengen von Textilfasern als Verheizen von Erdgas

  • bdo.de PDF, S. 17 (Entscheidungsbesprechung)

    Absengen von Textilfasern

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EnergieStG § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst d, EnergieStG § 2 Abs 6, StromStG § 2 Nr 3
    Energiesteuer; Erstattung; Vergütung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 223, 280
  • DB 2009, 43
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-240/01

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BFH, 28.10.2008 - VII R 6/08
    In diese Richtung weise auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 29. April 2004 Rs. C-240/01 (EuGHE 2004, I-4733) zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Verbrauch als Heizstoff" in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 92/81/EWG (RL 92/81/EWG) des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 316/12).

    Ausweislich der Gesetzesbegründung beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Normierung der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG aufgeführten Entlastungstatbestände die Konsequenzen aus der EuGH-Rechtsprechung zum Begriff des Verheizens (EuGH-Urteil in EuGHE 2004, I-4733) zu ziehen und die Vorgaben des Art. 2 Abs. 4 EnergieStRL in nationales Recht umzusetzen (BTDrucks 15/5816 und 16/1172, S. 44).

    In seinem Urteil in EuGHE 2004, I-4733 ist der EuGH der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzverwaltung entgegengetreten, dass die Annahme des Verheizens ausgeschlossen sei, wenn ein unmittelbarer Kontakt der Flamme mit dem zu be- oder verarbeitenden oder zu vernichtenden Stoff (z.B. Absengen von Textilfasern oder Abbrennen von Unkraut) besteht.

  • BFH, 11.11.1969 - VII R 57/67

    Möglichkeit des Einspruchs gegen die Versagung der Erlaubnis zur

    Auszug aus BFH, 28.10.2008 - VII R 6/08
    Ein solch weites Verständnis des Anwendungsbereichs der Entlastungsvorschrift, das sich an der bisherigen --und vom EuGH beanstandeten-- Rechtsprechung des BFH zum Begriff des Verheizens (z.B. BFH-Entscheidungen vom 11. November 1969 VII R 57/67, BFHE 97, 400; vom 25. Oktober 1994 VII R 96/93, BFHE 176, 165, und vom 30. September 1997 VII R 114/96, BFHE 184, 170, m.w.N.) und den hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen (Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Februar 1998 III A 1 V 0335-10/97) sowie Verwaltungsvorschrift Steuerbegünstigung (Vorschriftensammlung für die Bundesfinanzverwaltung V 03 50, nach der das Absengen von Textilfasern kein Verheizen darstellt) orientiert, widerspräche nach Auffassung des Senats den Vorgaben der EnergieStRL.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 28.10.2008 - VII R 6/08
    Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 --C.I.L.F.I.T.--, EuGHE 1982, 3415 Rz 16).
  • BFH, 25.10.1994 - VII R 96/93
    Auszug aus BFH, 28.10.2008 - VII R 6/08
    Ein solch weites Verständnis des Anwendungsbereichs der Entlastungsvorschrift, das sich an der bisherigen --und vom EuGH beanstandeten-- Rechtsprechung des BFH zum Begriff des Verheizens (z.B. BFH-Entscheidungen vom 11. November 1969 VII R 57/67, BFHE 97, 400; vom 25. Oktober 1994 VII R 96/93, BFHE 176, 165, und vom 30. September 1997 VII R 114/96, BFHE 184, 170, m.w.N.) und den hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen (Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Februar 1998 III A 1 V 0335-10/97) sowie Verwaltungsvorschrift Steuerbegünstigung (Vorschriftensammlung für die Bundesfinanzverwaltung V 03 50, nach der das Absengen von Textilfasern kein Verheizen darstellt) orientiert, widerspräche nach Auffassung des Senats den Vorgaben der EnergieStRL.
  • BFH, 30.09.1997 - VII R 114/96

    Verwendung von Mineralöl - Steuerfreiheit

    Auszug aus BFH, 28.10.2008 - VII R 6/08
    Ein solch weites Verständnis des Anwendungsbereichs der Entlastungsvorschrift, das sich an der bisherigen --und vom EuGH beanstandeten-- Rechtsprechung des BFH zum Begriff des Verheizens (z.B. BFH-Entscheidungen vom 11. November 1969 VII R 57/67, BFHE 97, 400; vom 25. Oktober 1994 VII R 96/93, BFHE 176, 165, und vom 30. September 1997 VII R 114/96, BFHE 184, 170, m.w.N.) und den hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen (Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Februar 1998 III A 1 V 0335-10/97) sowie Verwaltungsvorschrift Steuerbegünstigung (Vorschriftensammlung für die Bundesfinanzverwaltung V 03 50, nach der das Absengen von Textilfasern kein Verheizen darstellt) orientiert, widerspräche nach Auffassung des Senats den Vorgaben der EnergieStRL.
  • EuGH, 25.09.2003 - C-437/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus BFH, 28.10.2008 - VII R 6/08
    Damit wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, auch die anderen Verwendungszwecke steuerlich zu erfassen, was bisher infolge der zwingend zu gewährenden Freistellung nicht möglich war (vgl. zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der italienischen Schmierstoffbesteuerung EuGH-Urteil vom 25. September 2003 Rs. C-437/01, EuGHE 2003, I-9861).
  • Drs-Bund, 21.06.2005 - BT-Drs 15/5816
    Auszug aus BFH, 28.10.2008 - VII R 6/08
    Ausweislich der Gesetzesbegründung beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Normierung der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG aufgeführten Entlastungstatbestände die Konsequenzen aus der EuGH-Rechtsprechung zum Begriff des Verheizens (EuGH-Urteil in EuGHE 2004, I-4733) zu ziehen und die Vorgaben des Art. 2 Abs. 4 EnergieStRL in nationales Recht umzusetzen (BTDrucks 15/5816 und 16/1172, S. 44).
  • BFH, 13.01.2015 - VII R 35/12

    Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck ("dual use")

    Wird ein Energieerzeugnis im Rahmen eines Herstellungsprozesses nicht nur als Heizstoff verwendet, sondern sind dessen Verbrennungsgase darüber hinaus zum Abschluss des Herstellungsprozesses erforderlich, liegt ein zweierlei Verwendungszweck i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG vor, ohne dass es auf eine Rangfolge der Verwendungszwecke oder ein (zusätzliches) Wesentlichkeitserfordernis ankommt (Modifizierung des Senatsurteils vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08, BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 2. Oktober 2014 C-426/12, ZfZ 2014, 308).

    Zur Begründung verwies es insbesondere auf die Grundsätze des Senatsurteils vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08 (BFHE 223, 280, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 77).

    Im Übrigen stehe die Auffassung des FG nicht nur im Widerspruch zum Senatsurteil in BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77, sondern auch zu mehreren Folgeentscheidungen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 VII R 50/09, BFHE 231, 443, ZfZ 2011, 23; Urteil des Hessischen FG vom 26. Februar 2009  7 K 2900/07, nicht veröffentlicht --n.v.--; Urteil des FG München vom 28. Juni 2012  14 K 2235/09, n.v.).

    Das angefochtene Urteil stehe des Weiteren nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung, die im Anschluss an das Senatsurteil in BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 ergangen sei.

    Damit seien die vom Senat in BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 entwickelten Grundsätze weiterhin anwendbar.

    Nach der Rechtsprechung des Senats in BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 ist damit keine Änderung gegenüber der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 316/12), geändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABlEG Nr. L 365/46), eingetreten.

    Im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStR hatte der Senat hierzu in BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 entschieden, dass eine Begünstigung nur dann in Betracht komme, wenn die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund trete und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt werde (vgl. auch Senatsurteile vom 23. Februar 2010 VII R 34/09, BFHE 229, 477, ZfZ 2010, 194; in BFHE 231, 443, ZfZ 2011, 23).

    Entgegen der Auffassung des HZA folgt daraus eine Modifizierung der in BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 vorgenommenen Bestimmung des Begriffs "zweierlei Verwendungszweck".

    Die vom Senat in BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 vorgenommene Auslegung stützte sich aber entscheidend auf eine richtlinienkonforme Auslegung, für die das Verständnis des EuGH zu Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 2. Anstrich EnergieStRL maßgebend ist.

    Insofern hat das FG nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Senat in der Begründung seiner Entscheidung in BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 sowohl auf das Erdgas als auch auf dessen chemische Bestandteile abgestellt hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 231, 443, ZfZ 2011, 23 unter Ziff. II.1. zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EnergieStG).

    Darüber hinaus hat der erkennende Senat in BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 als Beispiele für den Einsatz des Energieerzeugnisses als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff zur Bearbeitung oder Herstellung eines anderen Produkts die Verwendungen als Reduktionsmittel oder Katalysator genannt.

    Dieses Auslegungsergebnis widerspricht nicht den vom Senat in seinem Urteil in BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 aufgestellten Grundsätzen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.07.2015 - 1 K 1322/13

    Energiesteuer

    Entsprechend dem Zweck, bestimmte sog. "dual use" Verfahren und Prozesse steuerlich zu privilegieren, sei nach Auffassung des BFH "gemeinsames Merkmal aller Ausnahmetatbestände (...) der Einsatz der jeweiligen Energieerzeugnisse als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff zur Bearbeitung oder Herstellung eines anderen Produktes" (BFH-Urteil vom 28.10.2008 - VII R 6/08).

    Allein dieses Ergebnis entspreche auch dem "Charakter der Energiesteuer als einer verwendungsorientierten Steuer auf Energieleistungen" (BFH-Urteil vom 28.10.2008 - VII R 6/08).

    Soweit der Beklagte in der Einspruchsentscheidung maßgebend auf das EuGH-Urteil vom 19.04.2004 (Rs. C-240/01) sowie auf das BFH-Urteil vom 28.10.2008 (VII R 6/08) abstelle, berücksichtige er nicht, dass § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG nicht auf die Begriffe "Verheizen", "Heizen" oder "Heizzwecke", sondern auf die thermische Abfallbehandlung abstelle.

    Auch nach den Ausführungen des BFH im Urteil vom 28.10.2010 (VII R 6/08) müsse es zur Wahrung eines "doppelten Verwendungszwecks" genügen, dass die Abfallbehandlung durch Einsatz von HEL neben der Abfallbeseitigung ein Mittel (Wärme) zum Zweck der Kaffeeherstellung darstelle.

    Die Klägerin verweist ferner auf das BFH-Urteil vom 13.01.2015 (VII R 35/12), mit dem dieser in Modifizierung seines Urteils vom 28.10.2008 (VII R 6/08) entschieden habe, dass ein zweierlei Verwendungszweck im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG vorliege, ohne dass es auf eine Rangfolge der Verwendungszwecke oder ein (zusätzliches) Wesentlichkeitserfordernis ankomme, wenn ein Energieerzeugnis im Rahmen eines Herstellungsprozesses nicht nur als Heizstoff verwendet werde, sondern dessen Verbrennungsgase darüber hinaus zum Abschluss des Herstellungsprozesses erforderlich seien.

    Diese Regelungen unterstreichen den Charakter der Energiesteuer als einer verwendungsorientierten Steuer auf Energieleistungen (BFH-Urteil vom 28.10.2008 VII R 6/08, BFHE 223, 280, HFR 2009, 140, zum Absengen von Textilfasern mit einer durch das Verbrennen von Erdgas erzeugten offenen Flamme).

    Insofern ist hinsichtlich des Begriffs des Verheizens auch keine Rechtsänderung gegenüber der RL 92/81/EWG eingetreten, sodass die Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 RL 92/81/EWG weiterhin Geltung beanspruchen kann (BFH-Urteil vom 28.10.2008 VII R 6/08, BFHE 223, 280, HFR 2009, 140, BFH/NV 2009, 291, unter Hinweis auf Bongartz in Bongartz, EnergieStG, StromStG, Kommentar, EnergieStG § 51 Rz. 5).

    Der BFH hatte § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG bisher richtlinienkonform dahingehend ausgelegt, dass Energieerzeugnisse nur dann gleichzeitig zu anderen Zwecken als als Heizstoff verwendet werden und damit vom Gesetzgeber aufgrund der Nichterfassung durch die EnergieStRL steuerlich begünstigt werden können, wenn die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird (BFH-Urteil vom 28.10.2008 VII R 6/08, BFHE 223, 280, HFR 2009, 140, BFH/NV 2009, 291).

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.09.2012 - 6 K 2297/09

    Anspruch auf Steuerentlastung nach § 51 EnergieStG auch bei Nutzung von bei der

    Mit Zustimmung des beklagten HZA ruhte dieses Einspruchsverfahren bis zum Abschluss des beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII R 6/08 geführten Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.01.2008 - 4 K 2572/07 VM.

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.10.2008 (Az. VII R 6/08, ZfZ 2009, 77; BFH/NV 2009, 291) mit dem der BFH auf die Revision des Hauptzollamts Münster das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.01.2008 aufhob und die Klage abwies, führte das HZA das Einspruchsverfahren fort und wies mit Entscheidung vom 31.08.2009 den Einspruch als unbegründet zurück (VwA, Bl. 40 ff).

    Der Bundesfinanzhof führt in seiner Entscheidung vom 28.10.2008 (VII R 6/08, ZfZ 2009, 77) zur Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG als zusammenfassendes Ergebnis Folgendes aus:.

    Soweit der Beklagte die Ablehnung der Steuerentlastung unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 28.10.2008 (VII R 6/08, ZfZ 2009, 77) darauf stützt, dass eine Verwendung "gleichzeitig zu anderen Zwecken" nicht vorliege, weil das Erdgas primär zu Erzeugung thermischer Energie eingesetzt werde und ferner das Ausgangsprodukt nicht unmittelbar in das Endprodukt eingehe, sondern nur ein nach dem Verheizen freigesetzter Bestandteil des Erdgases, kann der Senat dem im Ergebnis nicht folgen.

    Der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 28.10.2008, VII R 6/08, ZfZ 2009, 77) ist - auch wenn dies nicht ausdrücklich ausgeführt wird - zu entnehmen, dass der BFH die expressis verbis genannten Verfahren (chemische Reduktion, Elektrolyse und Prozesse in der Metallindustrie) als exemplarische Aufzählung ansieht und damit andere, vergleichbare Produktionsprozesse ebenfalls unter diese Vorschrift fallen können.

  • FG Baden-Württemberg, 28.07.2014 - 11 K 1674/11

    Steuerentlastung für zur Erzeugung von Percarbonat verwendetem Erdgas nach § 51

    Soweit der BFH sich hierzu in seinem Urteil vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08 (BFHE 223, 280, BFH/NV 2009, 140) in einem anderen Sinne geäußert habe, trügen dessen Ausführungen die getroffene Entscheidung nicht und stellten somit ein nicht bindendes obiter dictum dar.

    Es hält an seiner Einspruchsentscheidung fest, in der es anknüpfend an die Ausführungen in der BFH-Entscheidung vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08, (a.a.O.) ausgeführt hatte, dass die streitbefangene Entlastungsnorm richtlinienkonform dahin auszulegen sei, dass Energieerzeugnisse nur dann gleichzeitig zu anderen Zwecken als als Heizstoff verwendet würden und damit vom Gesetzgeber aufgrund der Nichterfassung durch die EnergieStRL steuerlich begünstigt werden könnten, wenn die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund trete und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt werde.

    aa) Der BFH hat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08 (a.a.O.; dort unter II. 4. der Gründe) zur Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG ausgeführt, diese Vorschrift sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass "Energieerzeugnisse nur dann gleichzeitig zu anderen Zwecken als als Heizstoff verwendet werden und damit vom Gesetzgeber aufgrund Nichterfassung durch die EnergieStRL steuerlich begünstigt werden können, wenn die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird".

    Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, weil er hinsichtlich der Anforderungen für eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG vom Urteil des BFH vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08 (BFHE 223, 280, BFH/NV 2009, 140) insofern abgewichen ist, als er es nicht für notwendig erachtet, dass der energetische Verwendungszweck gegenüber dem nichtenergetischen Verwendungszweck in den Hintergrund tritt.

  • FG Sachsen, 25.02.2009 - 7 K 1566/07

    Keine Mineralölsteuervergütung im Jahr 2004 für zum Autoklavieren eingesetztes

    Der Auslegung des Begriffs des "Verheizens", wie diese im BFH-Urteil vom 28.10.2008 VII R 6/08 vorgenommen worden sei, könne nicht gefolgt werden.

    Auch nach der EnergieStRL besteht das Grundprinzip, dass Energieerzeugnisse, die als Heizstoffe bestimmt sind oder als solche verwendet werden, zu besteuern sind (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 28.10.2008 VII R 6/08, ZSteu 2008, R1118 - R1121, [...]Dokument).

    Selbst wenn man aber mit der Klägerin davon ausginge, dass das Mineralöl im Streitfall "zweierlei Verwendungszwecken" diente, wären die Mitgliedsstaaten durch die EnergieStRL nicht verpflichtet gewesen, das Mineralöl von der Steuerpflicht auszunehmen, weil eine derartige Verwendung "außerhalb des Anwendungsbereiches des Gemeinschaftsrechtsakts" gelegen hätte (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 28.10.2008 VII R 6/08, a.a.O., dort Rn. 16).

  • BFH, 26.10.2010 - VII R 50/09

    Keine Energiesteuerentlastung für die ausschließliche Herstellung von

    Wie der Senat zur "Auffangregelung" des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG entschieden hat, liegt eine gleichzeitige Verwendung zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken nur dann vor, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl als Heizstoff, als auch als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08, BFHE 223, 280).
  • BFH, 23.02.2010 - VII R 34/09

    Inanspruchnahme des Herstellerprivilegs setzt eigene Produktion von

    Wie der Senat entschieden hat, kommt eine Begünstigung nach dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08, BFHE 223, 280).
  • FG Hamburg, 20.03.2019 - 4 K 227/15

    Keine Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung

    Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Begriff der "Verwendung als Heizstoff" im Sinne der RL 2003/96/EG wesentlich von dem Begriff des "Verbrauchs als Heizstoff" im Sinne der Vorgängerrichtlinie abweichen könnte (in diesem Sinne bereits auch BFH, Urteil vom 28.10.2008, VII R 6/08, in: juris), und auch durch die zur RL 2003/96/EG ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 02.10.2014 (C-426/12) hat sich daran nichts geändert (vgl. BFH, Urteil vom 13.01.2015, VII R 35/12, in: juris).
  • BFH, 10.11.2015 - VII R 40/14

    Steuerbefreiter Einsatz von Erdgas zu zweierlei Verwendungszwecken bei der

    Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH), die er in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08 (BFHE 223, 280, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 77) zum Ausdruck gebracht habe, lasse sich Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51) nicht das Erfordernis entnehmen, dass der thermische Verwendungszweck gegenüber dem weiteren nichtenergetischen Verwendungszweck in den Hintergrund treten müsse.
  • FG Düsseldorf, 15.12.2010 - 4 K 2656/10

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG; Steuersatz für

    Erschöpft sich die konkrete Verwendung des Energieerzeugnisses in der Wärmeerzeugung, ist ein Einsatz für andere Zwecke und eine damit verbundene Steuerbefreiung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG ausgeschlossen (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08, BFHE 223, 280).

    Auf den Zweck des Heizens, d.h. auf den konkreten Einsatz der erzeugten Wärme, kommt es nicht an (BFH-Urteil in BFHE 223, 280).

  • BFH, 23.04.2009 - VIII R 6/08

    Geltung der verlängerten Festsetzungsfrist in Erstattungsfällen - Keine

  • FG Hessen, 26.02.2009 - 7 K 2900/07

    Energiesteuer - Verheizen von Erdgas im Rahmen des Einfärbens von Stoffen

  • FG Thüringen, 29.03.2012 - 2 K 667/10

    (Auslegung des Begriffs der Elektrolyse nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG)

  • FG Thüringen, 15.07.2010 - 2 K 982/07

    Keine Steuerentlastung für in Feuerbestattungsanlagen verbrauchtes Erdgas

  • FG Hamburg, 03.07.2014 - 4 K 131/12

    Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung

  • FG Hamburg, 17.09.2009 - 4 K 60/08

    Steuerbegünstigung für die Herstellung keramischer Erzeugnisse

  • FG Hamburg, 19.05.2011 - 4 K 13/10

    Energiesteuerrecht: Grenzen der Energiesteuerentlastung im Zusammenhang mit der

  • FG Düsseldorf, 15.06.2022 - 4 K 510/21

    Gewährung einer Steuerentlastung für Energieerzeugnisse auf Antag

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