Rechtsprechung
   BFH, 08.11.2016 - VII R 6/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,52225
BFH, 08.11.2016 - VII R 6/16 (https://dejure.org/2016,52225)
BFH, Entscheidung vom 08.11.2016 - VII R 6/16 (https://dejure.org/2016,52225)
BFH, Entscheidung vom 08. November 2016 - VII R 6/16 (https://dejure.org/2016,52225)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,52225) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Energiesteuerliche Begünstigung von Wärmeverlusten in Fernwärmenetzen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EnergieStG § 54 Abs 1 S 1, EnergieStG § 54 Abs 1 S 2, AVBFernwärmeV § 5 Abs 1, StromStG § 2 Nr 3
    Energiesteuerliche Begünstigung von Wärmeverlusten in Fernwärmenetzen

  • Bundesfinanzhof

    Energiesteuerliche Begünstigung von Wärmeverlusten in Fernwärmenetzen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 54 Abs 1 S 1 EnergieStG, § 54 Abs 1 S 2 EnergieStG, § 5 Abs 1 AVBFernwärmeV, § 2 Nr 3 StromStG
    Energiesteuerliche Begünstigung von Wärmeverlusten in Fernwärmenetzen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Eigenverbrauch eines Energieversorgungsunternehmens; Entlastung von der Energiesteuer für Ausgleich von Netzverlusten

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Energiesteuerliche Begünstigung von Wärmeverlusten in Fernwärmenetzen

  • rewis.io

    Energiesteuerliche Begünstigung von Wärmeverlusten in Fernwärmenetzen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigenverbrauch eines Energieversorgungsunternehmens; Entlastung von der Energiesteuer für Ausgleich von Netzverlusten

  • rechtsportal.de

    EnergieStG § 44 Abs. 1 S. 1; StromStG § 2 Nr. 3
    Eigenverbrauch eines Energieversorgungsunternehmens

  • datenbank.nwb.de

    Energiesteuerliche Begünstigung von Wärmeverlusten in Fernwärmenetzen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Energiesteuerentlastung bei Wärmenetzverlusten

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EnergieStG § 54
    Energiesteuer, Fernwärme, Verlust, Leitungsnetz

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.09.2014 - VII R 39/13

    Keine Steuerentlastung für mit der Straßenbeleuchtung beauftragte Unternehmen -

    Auszug aus BFH, 08.11.2016 - VII R 6/16
    Diese Betrachtung entspreche dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. September 2014 VII R 39/13 (BFHE 247, 176, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2014, 310).

    b) Wie der erkennende Senat zur Parallelvorschrift des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG entschieden hat, schließt die durch die Gesetzesmaterialien belegte Zielsetzung der Vorschrift aus, den Begriff des Nutzers der Energie dahin zu deuten, dass als solcher auch derjenige angesehen werden kann, der die Nutzenergie im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung erzeugt, ohne sie unmittelbar selbst einzusetzen (Senatsurteil in BFHE 247, 176, ZfZ 2014, 310).

  • FG Thüringen, 15.12.2015 - 2 K 394/14

    Energiesteuerentlastung für den Ausgleich der Netzverluste eines Fernwärmenetzes

    Auszug aus BFH, 08.11.2016 - VII R 6/16
    Die Revision des Hauptzollamts gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. Dezember 2015 2 K 394/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Düsseldorf, 27.11.2019 - 4 K 2921/18

    Rechtswidrige Rückforderung einer gewährten Entlastung auf Energiesteuer

    Entgegen der bisherigen Rechtsauffassung seien nach Bekanntwerden des BFH-Urteils vom 08. November 2016, VII R 6/16 bei Betrieb eines Fernwärmenetzes nur noch in den Fällen Netzverluste anzuerkennen, in denen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber personenidentisch seien.

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 08. November 2016, VII R 6/16.

    Dabei sei nach dem BFH-Urteil vom 08. November 2016, VII R 6/16 der physikalisch notwenige Ausgleich des Netzverlustes ein "Nutzen" der Wärme im Rahmen des Produktionsprozesses.

    Dazu setzte sie auch das Erdgas ein, das in Folge der netzbedingten Wärmeverluste nicht zum Kunden gelangte, sondern nur die Netzverluste ausgleicht (s. BFH Urteil v. 08. November 2016, VII R 6/16, BFH/NV 2017, 303 Rz. 8).

    Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung steht sie der Lieferung von Fernwärme durch ein Energieversorgungsunternehmen wie der Klägerin nicht entgegen, denn die Klägerin ist Nutzerin der gesamten Wärme: Sie dient auch hinsichtlich des Fernwärmenetzes dazu, in diesem Netz eine Betriebstemperatur aufrecht zu erhalten, die es der Klägerin ermöglicht, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen (BFH Urteil v. 08. November 2016, VII R 6/16, Rz. 10).

    Soweit der Beklagte im Anschluss an die Verfügung der Generalzolldirektion vom 22. März 2017, V 8245-217.00014-DIV.A.32 (201700057882) auf Grund des BFH-Urteils vom 08. November 2016, VII R 6/16, meint, nur dem Energieversorgungsunternehmen, das die Fernwärme in einem ihm gehörenden und von ihm betriebenen Fernwärmenetz liefere, könne das Verheizen von Energieerzeugnissen zum Ausgleich der Netzverluste vergütet werden, kann eine derartige Auslegung dem BFH-Urteil vom 08.11.2016, VII R 6/16 nicht entnommen werden.

  • FG Baden-Württemberg, 19.05.2020 - 11 K 1272/18

    Umfang der Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG bei Wärmeeinspeisung aus

    Nachdem das Einspruchsverfahren zunächst im Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig gewesenes Verfahren (VII R 6/16) geruht hatte, nahm das HZA am 16. Februar 2017 das ruhende Einspruchsverfahren wieder auf und half durch Änderungsbescheid vom 26. Juli 2017 dem Einspruch teilweise ab, indem es den Steuerentlastungsbetrag nunmehr in Höhe von 2.321,76 EUR festsetzte.

    Sie ist der Ansicht, ihr stehe auch für diejenige Erdgasmenge ein Entlastungsanspruch zu, die von ihr zusätzlich zum Ausgleich von Wärmeverlusten in den von ihr betriebenen örtlichen Fernwärmenetzen verheizt worden sei, und verweist insoweit auf das Urteil des BFH vom 8. November 2016 (VII R 6/16, BFH/NV 2017, 304).

    Ergänzend führt es aus, dass sich die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BFH vom 8. November 2016 (VII R 6/16, BFH/NV 2017, 304) mit der Frage beschäftige, ob Netzverluste nach § 54 Abs. 1 EnergieStG entlastet werden dürften bzw. wer als tatsächlicher Nutzer von Verlusten anzusehen sei.

    Insbesondere vermag das Urteil des BFH vom 8. November 2016 (VII R 6/16, BFH/NV 2017, 304) ihre Rechtsauffassung nicht zu stützen.

  • BFH, 28.02.2023 - VII R 27/20

    Ausgleich von Wärmeverlusten in einem Fernwärmenetz

    Etwas anderes ergebe sich weder aus dem Senatsurteil vom 08.11.2016 - VII R 6/16 (BFH/NV 2017, 304, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2017, 51) noch aus den Erlassen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19.10.2011 (III B 6 - V 8105/11/10001:004) und vom 18.10.2004 (III A 1 - V 4250 - 9/04, VSF-N 78 2004 Nr. 484).

    Da die Verluste beim Transport der Wärme entstünden, habe der erkennende Senat mit Urteil in BFH/NV 2017, 304, ZfZ 2017, 51 entschieden, dass die Deckung der Netzverluste Aufgabe des Netzbetreibers sei.

    Mit Urteil in BFH/NV 2017, 304, ZfZ 2017, 51 hat der Senat dazu bereits entschieden, dass Leitungsverluste als untrennbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Energieversorgungsunternehmens anzusehen sind, das sich zur Belieferung seiner Kunden eines Rohrleitungsnetzes bedient.

    Aus der Tatsache, dass demnach auch solche Unternehmen in den Genuss des Steuervorteils kommen, deren Tätigkeit auf die Verteilung von Dampf und Warmwasser beschränkt ist (vgl. Unterklasse EA 40.30.5 "Wärmeverteilung ohne Erzeugung" der WZ 2003), folgt, dass auch der Betrieb eines zur Verteilung von Wärme notwendigen Fernwärmenetzes für sich gesehen grundsätzlich eine begünstigte Tätigkeit darstellt (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2017, 304, ZfZ 2017, 51, Rz 12).

  • BFH, 25.04.2018 - VII R 15/17

    Keine Steuerentlastung für die Entnahme von Strom zum Betrieb von Lüftungsanlagen

    Denn auch wenn die in den Lüftungsanlagen erzeugte mechanische Energie nicht vollständig an die Ladenräumlichkeiten abgegeben werden könnte, würde dieser Teil der mechanischen Energie nicht von der Klägerin genutzt, weil diese Einbuße im Rahmen der Energieübertragung in Kauf genommen werden müsste, um die Belüftung überhaupt betreiben zu können und aufrechtzuerhalten (vgl. auch Senatsurteil vom 8. November 2016 VII R 6/16, BFH/NV 2017, 304, zum Betrieb eines Fernwärmenetzes durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes).

    Um die faktische Inanspruchnahme der Steuerentlastung durch nicht begünstigte Unternehmen weitgehend auszuschließen, wurde die neue Regelung eingefügt (BTDrucks 17/3030, S. 45; vgl. Senatsurteil in BFHE 247, 176, ZfZ 2014, 310; vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2017, 304, zu § 54 des Energiesteuergesetzes).

  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2017 - 11 K 2427/13

    Keine Steuerentlastung nach § 9b Abs. 1 StromStG für zum Betrieb einer

    Das Urteil des BFH vom 8. November 2016 VII R 6/16 (BFH/NV 2017, 304, zu der in seiner Zielsetzung mit § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG vergleichbaren Vorschrift des § 54 EnergieStG) zwingt zu keiner anderen Beurteilung.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht