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   BFH, 08.01.1991 - VII R 61/88   

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BFH, 08.01.1991 - VII R 61/88 (https://dejure.org/1991,1577)
BFH, Entscheidung vom 08.01.1991 - VII R 61/88 (https://dejure.org/1991,1577)
BFH, Entscheidung vom 08. Januar 1991 - VII R 61/88 (https://dejure.org/1991,1577)
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 26.04.1989 - VI R 80/85

    Auslegung des im finanzgerichtlichen Verfahren zu stellenden Klageantrags

    Auszug aus BFH, 08.01.1991 - VII R 61/88
    Bei der Auslegung der Klageschrift ist aber auch das Vorbringen in der Klagebegründung mitzuberücksichtigen (BFH-Urteil vom 26. April 1989 VI R 80/85, BFH/NV 1990, 171), die der Kläger innerhalb der Klagefrist eingereicht hat und die er - unter Beifügung seiner Privatadresse und seines Privatstempels - anders als die Klageschrift mit seiner persönlichen Unterschrift nicht für die GmbH gezeichnet hat.

    Nur so wird bei der Auslegung der Klageerhebung als Prozeßerklärung auch die verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) garantierte Effektivität des Rechtsschutzes (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 29. Oktober 1975 2 BvR 630/73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1976, 70) zur Geltung gebracht, die in der Rechtsprechung des BFH dahingehend konkretisiert wird, daß ein unklarer Antrag - insbesondere bei einem juristisch nicht vorgebildeten Rechtsmittelführer - im Zweifel so auszulegen ist, daß das Ergebnis dem Willen eines verständigen Klägers entspricht (Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung, vgl. BFH-Urteile vom 12. April 1967 VI 389/65, BFHE 88, 314, BStBl III 1967, 382, und in BFH/NV 1990, 171, m. w. N.; Tipke / Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 65 FGO Tz. 1 c).

  • BFH, 25.09.1985 - IV R 180/83

    Verfahrensbeteiligter bei der Klage einer KG gegen Ergebnisse einer Aussenprüfung

    Auszug aus BFH, 08.01.1991 - VII R 61/88
    Bei der nach § 65 FGO in der Klageschrift notwendigen Bezeichnung des Klägers handelt es sich um eine prozessuale Willenserklärung, die in gleicher Weise wie Willenserklärungen i. S. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom Revisionsgericht - ohne Bindung an die Vorinstanz - auszulegen ist (BFH-Beschluß vom 25. September 1985 IV R 180/83, BFH/NV 1986, 171, m. w. N.).

    Vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte wirkliche Wille unter Berücksichtigung sämtlicher dem FG und dem FA erkennbaren Umstände zu erforschen (BFH-Urteil vom 6. Februar 1979 VII R 82/78, BFHE 127, 135, 136, BStBl II 1979, 374; Beschluß in BFH/NV 1986, 171).

  • BFH, 23.11.1978 - I R 56/76

    Vertretungsberechtigung - Natürliche Person - Mangel in der Vertretung -

    Auszug aus BFH, 08.01.1991 - VII R 61/88
    Das FG sei zudem von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Beschluß vom 23. November 1978 I R 56/76, BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173) abgewichen, wonach lediglich der Inhalt von prozessualen Erklärungen der Umdeutung zugänglich sei, nicht aber die Person des Erklärenden.

    Das FG ist auch nicht - wie das FA annimmt - von der Rechtsprechung des 1. Senats des BFH in BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173 (ablehnend Tipke / Kruse, a. a. O., § 65 FGO Tz. 2) abgewichen, wonach eine Umdeutung der Person des Rechtsmittelführers ausgeschlossen sein soll, weil nur der Inhalt einer Erklärung, nicht aber auch die Person des Erklärenden der Umdeutung fähig sei.

  • BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83

    Umsatzsteuer - Höhe des Haftungsbetrag - Unzureichende Mittel zur Tilgung

    Auszug aus BFH, 08.01.1991 - VII R 61/88
    Das FG hat zutreffend einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO des FA darin gesehen, daß dieses nicht ausreichend geprüft hat, inwieweit die der GmbH im Haftungszeitraum zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel zur Tilgung aller Verbindlichkeiten ausgereicht haben und ob somit eine Haftungsbeschränkung nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer in Betracht kommt (vgl. Urteil des Senats vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657).
  • BFH, 12.04.1967 - VI 389/65

    Schreiben eines Steuerpflichtigen zur Herabsetzung der zunächst geschätzten

    Auszug aus BFH, 08.01.1991 - VII R 61/88
    Nur so wird bei der Auslegung der Klageerhebung als Prozeßerklärung auch die verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) garantierte Effektivität des Rechtsschutzes (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 29. Oktober 1975 2 BvR 630/73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1976, 70) zur Geltung gebracht, die in der Rechtsprechung des BFH dahingehend konkretisiert wird, daß ein unklarer Antrag - insbesondere bei einem juristisch nicht vorgebildeten Rechtsmittelführer - im Zweifel so auszulegen ist, daß das Ergebnis dem Willen eines verständigen Klägers entspricht (Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung, vgl. BFH-Urteile vom 12. April 1967 VI 389/65, BFHE 88, 314, BStBl III 1967, 382, und in BFH/NV 1990, 171, m. w. N.; Tipke / Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 65 FGO Tz. 1 c).
  • BFH, 17.07.1985 - I R 205/80

    Verkürzung von Steueransprüchen - Tilgung im selben Verhältnis - Würdigung des

    Auszug aus BFH, 08.01.1991 - VII R 61/88
    Die Aufhebung des Haftungsbescheides gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO wegen wesentlicher Verfahrensmängel entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 17. Juli 1985 I R 205/80, BFHE 144, 329, BStBl II 1985, 702; vom 2. Oktober 1986 VII R 190/82, BFH/NV 1987, 223, 225).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BFH, 08.01.1991 - VII R 61/88
    Nur so wird bei der Auslegung der Klageerhebung als Prozeßerklärung auch die verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) garantierte Effektivität des Rechtsschutzes (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 29. Oktober 1975 2 BvR 630/73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1976, 70) zur Geltung gebracht, die in der Rechtsprechung des BFH dahingehend konkretisiert wird, daß ein unklarer Antrag - insbesondere bei einem juristisch nicht vorgebildeten Rechtsmittelführer - im Zweifel so auszulegen ist, daß das Ergebnis dem Willen eines verständigen Klägers entspricht (Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung, vgl. BFH-Urteile vom 12. April 1967 VI 389/65, BFHE 88, 314, BStBl III 1967, 382, und in BFH/NV 1990, 171, m. w. N.; Tipke / Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 65 FGO Tz. 1 c).
  • BFH, 06.02.1979 - VII R 82/78

    Nichtzulassungsbeschwerde - Revision - Streitwert - Unzulässiges Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 08.01.1991 - VII R 61/88
    Vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte wirkliche Wille unter Berücksichtigung sämtlicher dem FG und dem FA erkennbaren Umstände zu erforschen (BFH-Urteil vom 6. Februar 1979 VII R 82/78, BFHE 127, 135, 136, BStBl II 1979, 374; Beschluß in BFH/NV 1986, 171).
  • BFH, 12.05.1989 - III R 132/85

    - Berücksichtigung von dem FA bekannten Umständen bei Auslegung einer Klage -

    Auszug aus BFH, 08.01.1991 - VII R 61/88
    Da der Kläger in diesem Schriftsatz erkennbar von einer persönlichen Klageerhebung ausgeht und nach der jüngsten Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12. Mai 1989 III R 132/85, BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846) eine weitere Konkretisierung der Person des Klägers u. U. sogar noch nach Ablauf der Klagefrist erfolgen kann, stellt dieses Schreiben eher eine weitere Grundlage zur Rechtfertigung einer Klageerhebung im eigenen Namen dar.
  • BFH, 02.10.1986 - VII R 190/82

    Haftungsbegründende Pflichtverletzung wegen der Nichtabführung von Steuerschulden

    Auszug aus BFH, 08.01.1991 - VII R 61/88
    Die Aufhebung des Haftungsbescheides gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO wegen wesentlicher Verfahrensmängel entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 17. Juli 1985 I R 205/80, BFHE 144, 329, BStBl II 1985, 702; vom 2. Oktober 1986 VII R 190/82, BFH/NV 1987, 223, 225).
  • BFH, 10.03.2016 - VI R 58/14

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn -

    Auch bei scheinbar eindeutiger Erklärung hängt die Bestimmung des Klägers von allen dem FA und dem FG als den Empfängern der Klageschrift bekannten oder erkennbaren Umständen tatsächlicher oder rechtlicher Art ab (BFH-Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795).
  • BFH, 29.11.1995 - X B 328/94

    Keine Klagebefugnis des Testamentsvollstreckers gegen an den Erben gerichteten

    Dabei muß das Gericht auch berücksichtigen, ob die von ihm getroffene Auslegung zu einer sachlichen Prüfung führen kann (BFH-Urteile vom 4. November 1981 II R 144/78, BFHE 135, 83, BStBl II 1982, 262; vom 8. Januar 1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch BVerfG-Beschluß vom 29. Oktober 1975 2 BvR 630/73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1976, 70).

    Auch bei scheinbar eindeutiger Klägerbezeichnung ist jedoch nicht am buchstäblichen Sinne der Beteiligungserklärung zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille unter Berücksichtigung sämtlicher dem FG und dem FA erkennbaren Umstände zu erforschen (z. B. BFH in BFH/NV 1991, 795 m. w. Nachw.).

    Da T sich im übrigen gegenüber dem FA stets als Testamentsvollstrecker bezeichnet hat und sämtliche die Einkommensteuer des A betreffenden Bescheide ihm bekanntgegeben worden waren, konnte danach bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts und des Grundsatzes rechtsschutzgewährender Auslegung (BFH-Urteile in BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178; in BFH/NV 1991, 795, und vom 26. April 1989 VI R 80/85 BFH/NV 1990, 171 m. w. Nachw.) die Prozeßerklärung nur so verstanden werden, daß für den durch die Bescheide in Anspruch genommenen Steuerpflichtigen Klage erhoben wird.

  • BFH, 13.05.2014 - XI B 129/13

    Notwendiger Inhalt einer Klageschrift; versehentlich fehlerhafte Bezeichnung des

    Diese weniger formstrenge Betrachtung trägt dem aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes abzuleitenden Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung Rechnung (vgl. BFH-Urteile vom 8. Januar 1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795; vom 11. Dezember 1992 VI R 162/88, BFHE 169, 507, BStBl II 1993, 306; in BFH/NV 2011, 1705, Rz 10).
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