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   BFH, 02.02.1982 - VII R 62/81   

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https://dejure.org/1982,973
BFH, 02.02.1982 - VII R 62/81 (https://dejure.org/1982,973)
BFH, Entscheidung vom 02.02.1982 - VII R 62/81 (https://dejure.org/1982,973)
BFH, Entscheidung vom 02. Februar 1982 - VII R 62/81 (https://dejure.org/1982,973)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    StBerG § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 3; ZPO §§ 3, 9; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Lohnsteuerhilfeverein - Verbotene wirtschaftliche Tätigkeit - Kreditvermittlung - Streitwert - Beitragsaufkommen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 135, 136
  • BStBl II 1982, 360
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.01.1976 - I ZR 95/75

    Lohnsteuerhilfevereine als Gewerbetreibende i. S. des § 13 Abs. 1 UWG (Gesetz

    Auszug aus BFH, 02.02.1982 - VII R 62/81
    Er ist aber dennoch Gewerbetreibender (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 23. Januar 1976 I ZR 95/75, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1976, 477).
  • BFH, 08.03.1977 - VII R 3/76

    Streitwert für die Entscheidung - Zulässigkeit der Revision - Vorschriften des

    Auszug aus BFH, 02.02.1982 - VII R 62/81
    Der Streitwert für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision ist nicht nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG), sondern nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 3 der Zivilprozeßordnung (ZPO) festzusetzen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8. März 1977 VII R 3/76, BFHE 122, 8, BStBl II 1977, 614).
  • BFH, 04.11.1977 - VI R 24/76

    Rechtmäßigkeit eines Bescheides - Untersagung der Pauschalierung der Lohnsteuer -

    Auszug aus BFH, 02.02.1982 - VII R 62/81
    Das folge aus der Würdigung der gesamten Umstände, wie sie bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. November 1977 VI R 24/76, BFHE 123, 495, BStBl II 1978, 61) vorgelegen hätten.
  • BFH, 09.12.1980 - VII R 95/80

    Streitwert - Lohnsteuerhilfeverein - Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine -

    Auszug aus BFH, 02.02.1982 - VII R 62/81
    Dieser Entscheidung steht der Beschluß des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1980 VII R 95/80 (BFHE 131, 461, BStBl II 1981, 105) nicht entgegen.
  • BFH, 20.01.1987 - VII R 118/84

    Lohnsteuerhilfeverein - Widerruf der Anerkennung - Datenverarbeitungsunternehmen

    Der erkennende Senat hat unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszusammenhangs und der vom Gesetzgeber gegebenen Begründung den Sinn und Zweck des § 26 Abs. 2 StBerG darin gesehen, schon im Ansatz der Gefahr vorzubeugen, daß die Unerfahrenheit der rechtsuchenden Mitglieder des Vereins ausgenutzt wird und die Selbsthilfeeinrichtung sich praktisch in ein gewerbliches Unternehmen verwandelt, das nicht mehr auf die Interessen seiner Mitglieder abstellt; zudem sollen Interessenkollisionen vermieden werden (Urteil vom 2. Februar 1982 VII R 62/81, BFHE 135, 136, BStBl II 1982, 360; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 3. Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes in BT-Drucks. 7/2852 S. 29 und 44; ebenso Charlier-Peter, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 26 Rdnr. 15).

    Der Senat hat demgemäß in seiner Entscheidung in BFHE 135, 136, BStBl II 1982, 360, einen Verstoß gegen § 26 Abs. 2 StBerG darin gesehen, daß ein Lohnsteuerhilfeverein durch unterstützende Tätigkeit und Zusammenarbeit mit einem Kreditvermittlungsunternehmen die Vorfinanzierung von Lohnsteuererstattungsansprüchen entscheidend und nachhaltig gefördert hatte (ebenso FG Düsseldorf, Urteil in EFG 1981, 420).

    Wie oben ausgeführt, kann dieser Tatbestand vom Lohnsteuerhilfeverein auch mittelbar und unentgeltlich dadurch erfüllt werden, daß er durch unterstützende Tätigkeit und Zusammenarbeit mit einem Unternehmen dessen Unternehmenszweck entscheidend und nachhaltig fördert (BFHE 135, 136, BStBl II 1982, 360; Urteil in EFG 1981, 420).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 135, 136, BStBl II 1982, 360, ausgeführt hat, können personelle Verflechtungen zwischen dem Lohnsteuerhilfeverein und einem anderen Unternehmen, die im Zeitpunkt der Gründung oder dem Beginn der Zusammenarbeit bestanden haben, als Indiz für eine nach § 26 Abs. 2 StBerG unerlaubte wirtschaftliche Tätigkeit auch dann gewertet werden, wenn sie inzwischen nicht mehr bestehen.

  • FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 1/09

    Rücknahme der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein bei entgeltlichen Erwerb

    Einem Missbrauch der Satzungsfreiheit, durch den der Lohnsteuerhilfeverein zur Schaffung wirtschaftlicher Pfründe für Einzelpersonen benutzt wird, wollte der Gesetzgeber insbesondere durch Einführung einer Gründungskontrolle und einer Aufsicht der Finanzverwaltung über die Vorstände und die die Lohnsteuerberatung ausübenden Personen sowie durch die insbesondere in den §§ 14, 22 und 26 StBerG enthaltenen Bestimmungen begegnen (vgl. BTDrucks 7/2852 S. 30; BFH-Entscheidungen vom 2. Februar 1982 VII R 62/81, BStBl II 1982, 360 und vom 30. Oktober 1984 VII S 10/84, BFH/NV 1986, 701).

    Der BFH hat in der vom Gesetzgeber gegebenen Begründung beispielsweise den Sinn und Zweck des § 26 Abs. 2 StBerG darin gesehen, schon im Ansatz der Gefahr vorzubeugen, dass die Unerfahrenheit der rechtsuchenden Mitglieder des Vereins ausgenutzt wird und die Selbsthilfeeinrichtung sich praktisch in ein gewerbliches Unternehmen verwandelt, das nicht mehr auf die Interessen seiner Mitglieder abstellt; zudem sollen Interessenkollisionen vermieden werden (BFH-Urteile vom 20. Januar 1987 VII R 118/84, BStBl. II 1987, 395 und vom 2. Februar 1982 VII R 62/81, BFHE 135, 136, BStBl II 1982, 360).

  • BFH, 24.08.2010 - VII R 49/09

    Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes rechtfertigt nicht ohne weiteres die

    Aus dieser grundlegenden Bestimmung des § 13 StBerG folgt, dass Lohnsteuerhilfevereine körperschaftlich organisierte Gebilde sind, deren Zweck es sein muss, (ausschließlich) ihren Mitgliedern aufgrund ihrer Mitgliedschaft --gegenständlich beschränkt auf die in § 4 Nr. 11 StBerG bezeichneten steuerlichen Angelegenheiten-- steuerliche Hilfe zu leisten, welche durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten wird; sie dürfen dafür, wie sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG ergibt, kein weiteres Entgelt erheben und nach § 26 Abs. 2 StBerG auch keiner anderen wirtschaftlichen Tätigkeit als der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen nachgehen, selbst wenn diese --wie z.B. die Vermittlung von Krediten zur Vorfinanzierung von Steuererstattungen (Urteil des Senats vom 2. Februar 1982 VII R 62/81, BFHE 135, 136, BStBl II 1982, 360)-- mit ihren steuerlichen Aufgaben zusammenhinge.
  • BFH, 12.09.1985 - VIII R 371/83

    Aufforderung zur Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern kein

    Der Streitwert bemißt sich im Regelfall nach dem finanziellen Interesse, das der Kläger mit dem von ihm gestellten Antrag verfolgt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Februar 1982 VII R 62/81, BFHE 135, 136, BStBl II 1982, 360).
  • BFH, 23.03.1999 - VII R 19/98

    Satzung eines Lohnsteuerhilfevereins

    Einem Mißbrauch der Satzungsfreiheit, durch den der Lohnsteuerhilfeverein zur Schaffung wirtschaftlicher Pfründe für Einzelpersonen benutzt wird, wollte der Gesetzgeber insbesondere durch Einführung einer Gründungskontrolle und einer Aufsicht der Finanzverwaltung über die Vorstände und die die Lohnsteuerberatung ausübenden Personen sowie durch die insbesondere in den §§ 14, 22 und 26 StBerG enthaltenen Bestimmungen begegnen (vgl. BTDrucks 7/2852 S. 30 sowie das Urteil des Senats vom 2. Februar 1982 VII R 82/81, BFHE 135, 136, BStBl II 1982, 360, und dessen Beschluß vom 30. Oktober 1984 VII S 10/84, BFH/NV 1986, 701).
  • BFH, 30.08.1988 - VII B 162/87

    Anforderungen an eien rechtswidrigen Wettbewerbsvorsprung - Vorfinanzierung von

    der Beschluß in BFHE 151, 18, BStBl II 1988, 67 stehe nicht im Einklang mit den Entscheidungen des Senats vom 3. Februar 1984 VII R 72/82 (BFHE 140, 412, BStBl II 1984, 411) und VII R 102/83 (BFHE 140, 415, BStBl II 1984, 413) und vom 2. Februar 1982 VII R 62/81 (BFHE 135, 136, BStBl II 1982, 360),.

    Entsprechendes gilt für das Urteil in BFHE 135, 136, BStBl II 1982, 360, in dem der Senat entschieden hat, daß ein Lohnsteuerhilfeverein eine ihm nach § 26 Abs. 2 StBerG verbotene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn er die Vermittlung der Vorfinanzierung von Lohnsteuererstattungsansprüchen durch unterstützende Tätigkeit und Zusammenarbeit mit einem Unternehmen, das solche Kredite vermittelt, entscheidend und nachhaltig fördert.

  • BFH, 17.12.1987 - V B 152/87

    Umsatzsteuer - Antrag auf Veranlagung - Ablehnung eines Antrags - Festsetzung

    Die Beschwerde ist aber unbegründet, weil die als grundsätzlich bedeutsam dargelegte Rechtsfrage mangels Zulässigkeit der Klage nicht geklärt werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Januar 1982 II B 38/81, BFHE 135, 136, BStBl II 1982, 326).
  • BGH, 26.11.1992 - I ZR 261/90

    Vorfinanzierung von Erstattungsansprüchen durch Lohnsteuerhilfevereine

    Mit ihr soll schon im Ansatz der Gefahr vorgebeugt werden, daß die Unerfahrenheit der rechtsuchenden Mitglieder des Vereins ausgenutzt und sich die Selbsthilfeeinrichtung in ein gewerbliches Unternehmen verwandelt, das nicht auf die Interessen seiner Mitglieder abstellt (BFH BStBl II 1982, 360, 361).
  • FG Thüringen, 23.08.2005 - III 221/05

    (Rechtmäßigkeit der Schließung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins

    Es soll schon im Ansatz der Gefahr vorgebeugt werden, dass die Unerfahrenheit der Recht suchenden Mitglieder des Vereins ausgenutzt wird und die Selbsthilfeeinrichtung sich praktisch in ein gewerbliches Unternehmen verwandelt, das nicht mehr auf die Interessen seiner Mitglieder abstellt (BFH-Urteil vom 2. Februar 1982, VII R 62/81, BFHE 135, 136, BStBl II 1982, 360; so auch BGH- Urteil vom 26. November 1992, I ZR 261/90, WM 1993, 436, NJW 1993, 1135).
  • BFH, 13.10.1987 - VII B 96/87

    Lohnsteuerhilfeverein - Einstweiliger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnung -

    Auch ein insoweit gesetzestreues Verhalten eines Lohnsteuerhilfevereins gibt diesem nicht die Befugnis, von der Finanzverwaltung die Einhaltung des Gesetzes gegenüber einem anderen Lohnsteuerhilfeverein zu verlangen, wenn die von diesem verletzte Rechtsnorm nicht dem Schutz des Wettbewerbs, sondern - wie hier vom FG unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 2. Februar 1982 VII R 62/81 (BFHE 135, 136, BStBl II 1982, 360) zutreffend ausgeführt - allein dem Schutz der Interessen der Vereinsmitglieder dient.
  • BFH, 20.07.1982 - VII B 154/81

    Auskunftsbegehren - Zolltarifauskunft - Streitwert - Statthaftigkeit der

  • BFH, 30.10.1984 - VII S 10/84

    Zulässigkeit eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung der Verfügung über

  • OLG Hamburg, 04.10.1990 - 3 U 87/90

    Begriff der anderen wirtschaftlichen Tätigkeit; Vorfinanzierung von

  • BFH, 02.01.1991 - VII S 24/90
  • FG Hamburg, 09.12.1998 - V 26/96

    Streitwertfestsetzung beim Widerruf der Zulassung eines Lohnsteuervereins

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