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   BFH, 22.11.2011 - VII R 67/10   

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https://dejure.org/2011,1493
BFH, 22.11.2011 - VII R 67/10 (https://dejure.org/2011,1493)
BFH, Entscheidung vom 22.11.2011 - VII R 67/10 (https://dejure.org/2011,1493)
BFH, Entscheidung vom 22. November 2011 - VII R 67/10 (https://dejure.org/2011,1493)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO auf das Surrogat

  • openjur.de

    § 74 AO
    Zur Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers nach § 74 AO

  • Bundesfinanzhof

    AO § 74
    Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO auf das Surrogat

  • Bundesfinanzhof

    Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO auf das Surrogat

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 AO
    Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO auf das Surrogat

  • rewis.io

    Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO auf das Surrogat

  • ra.de
  • rewis.io

    Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO auf das Surrogat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 74 Abs. 2 S. 1, 2
    Wesentliche Beteiligung eines zu 25 Prozent beteiligten GbR-Gesellschafters in einem Haftungsbescheid des Finanzamts

  • datenbank.nwb.de

    Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers nach § 74 AO erstreckt sich auch auf das Surrogat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ra-felling.de (Entscheidungsanmerkung)

    Richtungsweisendes Urteil des Bundesfinanzhof zu § 74 AO

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.12.1966 - 1 BvR 496/65

    Verfassungsmäßigkeit der Gesellschafterhaftung für Gewerbe- und Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 22.11.2011 - VII R 67/10
    Vor diesem Hintergrund hat es das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- (Beschluss vom 14. Dezember 1966  1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166) letztlich für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, weil an der Natur des infrage stehenden Sachbereiches orientiert, dass der Gesetzgeber auf diese --nicht betriebseigenen-- Gegenstände zurückgreift, wenn das Vermögen des Schuldners zur Befriedigung betriebsbedingter Steuerforderungen nicht ausreicht.

    (2) Der eigentliche Grund der Haftung, so das BVerfG (Beschluss in BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166), ist der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung des Gewerbebetriebes leistet.

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus BFH, 22.11.2011 - VII R 67/10
    Das BVerfG hat eine den Wortlaut der Vorschrift hintanstellende Interpretation dann als unzulässigen Eingriff in die Kompetenz des Gesetzgebers angesehen, wenn sie keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder --bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke-- stillschweigend gebilligt wird (Beschluss vom 25. Januar 2011  1 BvR 918/10, Neue Juristische Wochenschrift 2011, 836).
  • BFH, 10.11.1983 - V R 18/79

    Haftung - Gesamthandsvermögen - Beteiligte Person

    Auszug aus BFH, 22.11.2011 - VII R 67/10
    (3) Darauf aufbauend sieht der BFH den tieferen Grund für die Haftung des wesentlich beteiligten Gesellschafters mit den ihm gehörenden Gegenständen in der Parallelität des Einflusses auf die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens und des Einsatzes des eigenen Vermögens für diese Tätigkeit (Urteil vom 10. November 1983 V R 18/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127).
  • BFH, 27.06.1957 - V 298/56 U

    Haftung eines Angehörigen für eine Steuer

    Auszug aus BFH, 22.11.2011 - VII R 67/10
    Zwar formulierte der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Entscheidung zu § 115 der Reichsabgabenordnung (RAO), Voraussetzung für die Anwendung des § 115 RAO sei, dass der in Anspruch Genommene Eigentümer der in Betracht kommenden Gegenstände sei, und zwar zu der Zeit, zu der die Haftung geltend gemacht werde; allerdings waren die in Anspruch Genommenen bei Erlass des Haftungsbescheids noch nicht Eigentümer (Urteil vom 27. Juni 1957 V 298/56 U, BFHE 65, 122, BStBl III 1957, 279).
  • FG Köln, 17.09.1997 - 6 K 5459/91

    Haftung von Personen, die an einem gewerblichen Unternehmen wesentlich beteiligt

    Auszug aus BFH, 22.11.2011 - VII R 67/10
    Auch die Leitsätze in zwei Entscheidungen des FG Köln, wonach der in Anspruch Genommene auch im Zeitpunkt der Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch Haftungsbescheid Eigentümer des Gegenstandes sein muss, betrafen keine Fälle der Veräußerung vor Erlass des Haftungsbescheids, sondern eine --nach Auffassung des FG für die Haftung unschädliche-- spätere Veräußerung (Urteile vom 17. September 1997  6 K 5459/91, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 162; vom 9. Dezember 1999  15 K 1756/91, EFG 2000, 203).
  • FG Köln, 09.12.1999 - 15 K 1756/91

    Haftung des Eigentümers einer an ein Unternehmen überlassenen Sache für

    Auszug aus BFH, 22.11.2011 - VII R 67/10
    Auch die Leitsätze in zwei Entscheidungen des FG Köln, wonach der in Anspruch Genommene auch im Zeitpunkt der Geltendmachung des Haftungsanspruchs durch Haftungsbescheid Eigentümer des Gegenstandes sein muss, betrafen keine Fälle der Veräußerung vor Erlass des Haftungsbescheids, sondern eine --nach Auffassung des FG für die Haftung unschädliche-- spätere Veräußerung (Urteile vom 17. September 1997  6 K 5459/91, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 162; vom 9. Dezember 1999  15 K 1756/91, EFG 2000, 203).
  • FG Niedersachsen, 24.09.1980 - VI 264/77
    Auszug aus BFH, 22.11.2011 - VII R 67/10
    Im Urteil des Niedersächsischen FG, in dem es --beiläufig-- die Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme fordert, weil die Haftung nur durch Zugriff auf die betreffenden Gegenstände verwirklicht werden könne, ging es nicht um die Eigentümerstellung des Haftenden, sondern darum, dass die Gegenstände zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr dem Unternehmen der Steuerschuldner gedient hatten (Urteil vom 24. September 1980 VI 264/77, EFG 1981, 58).
  • BFH, 01.12.2015 - VII R 34/14

    Keine Anwendung der Personengruppentheorie zur Begründung eines für die

    Der eigentliche Grund für die Haftung des Eigentümers nach § 74 AO ist nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung der dem Unternehmen dienenden Gegenstände für die Weiterführung des Gewerbes leistet (BVerfG-Beschluss vom 14. Dezember 1966  1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6, BStBl III 1967, 166, und Senatsurteile in BFHE 238, 16, BStBl II 2012, 763; vom 22. November 2011 VII R 67/10, BFH/NV 2012, 547, und vom 13. November 2007 VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790).
  • FG Niedersachsen, 30.06.2014 - 14 K 101/13

    Umfang der Haftung des Eigentümers von einem Unternehmen dienenden Gegenständen

    Die Haftung nach § 74 AO erstrecke sich nicht nur auf die dem Unternehmen überlassenen und diesem dienenden Gegenstände, sondern sie erfasse im Fall der Weggabe oder des Verlustes von Gegenständen auch die Surrogate (BFH-Urteile vom 22.11.2011 VII R 63/10, BStBl II 2012, 223 und VII R 67/10, BFH/NV 2012, 547).
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