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   BFH, 23.03.1982 - VII R 68/81   

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BFH, 23.03.1982 - VII R 68/81 (https://dejure.org/1982,1766)
BFH, Entscheidung vom 23.03.1982 - VII R 68/81 (https://dejure.org/1982,1766)
BFH, Entscheidung vom 23. März 1982 - VII R 68/81 (https://dejure.org/1982,1766)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 135, 563
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 05.02.1981 - 50/80

    Horvath / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus BFH, 23.03.1982 - VII R 68/81
    Das Urteil des EUGH vom 5. Februar 1981 Rs.50/80 (EUGHE 1981, 385) steht der Entstehung von EUSt bei der Einfuhr von Haschisch in das Zollgebiet und der Inanspruchnahme des späteren Erwerbers als weiterer Zollschuldner nicht entgegen.

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EUGH) habe mit Urteil vom 5. Februar 1981 Rs.50/80 (EUGHE 1981, 385) entschieden, daß seit Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) ein Mitgliedstaat nicht mehr befugt sei, Zölle auf eingeschmuggelte und nach ihrer Entdeckung vernichtete Betäubungsmittel zu erheben.

    Der Inanspruchnahme des Klägers als weiterem Zollschuldner steht das Urteil des EUGH in EUGHE 1981, 385 nicht entgegen.

    Mit der vorstehend wiedergegebenen Auffassung, daß das Urteil des EUGH in EUGHE 1981, 385 der Entstehung und Erhebung der EUSt bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht entgegensteht, befindet sich der Senat in Übereinstimmung mtt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

  • BFH, 04.03.1980 - VII R 88/77
    Auszug aus BFH, 23.03.1982 - VII R 68/81
    In seinem Urteil vom 4. März 1980 VII R 88/77 (BFHE 130, 131) hat sich der Senat mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 ZG gegen den weiteren Zollschuldner der zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt.

    Die in der Entscheidung in BFHE 130, 131 zu § 144 Abs. 1 Satz 1 AO näher dargelegten Gründe für diese Rechtsauffassung behalten auch hinsichtlich der in § 169 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO 1977 getroffenen Regelung ihre Gültigkeit, d.h. also, daß, wenn der Anspruch gegen den ersten Steuerschuldner Gegenstand einer Steuerhinterziehung war, sich auch der Anspruch gegen den weiteren Steuerschuldner auf "hinterzogene Beträge" i.S. des § 144 Abs. 1 Satz 1 AO bzw. nunmehr des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 richtet.

  • BFH, 10.01.1978 - VII R 106/74

    Strafurteil - Einwendung - Beweisantrag - Beweiserhebung

    Auszug aus BFH, 23.03.1982 - VII R 68/81
    Es ist nicht zu beanstanden, daß sich das FG bei dem seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt einen Teil der Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafurteil zu eigen gemacht hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Januar 1978 VII R 106/74, BFHE 124, 305, BSTBl II 1978, 311).
  • BFH, 20.01.1976 - VII R 18/72

    Steuerhehlerei - Verjährung - Haftungsanspruch

    Auszug aus BFH, 23.03.1982 - VII R 68/81
    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 20. Januar 1976 VII R 18/72 (BFHE 118, 134, BStBl II 1976, 394 ) zu § 144 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenordnung -- AO -- ("Die Verjährungsfrist beträgt ... bei hinterzogenen Beträgen zehn Jahre") entschieden, daß der Haftungsanspruch gegen den Steuerhehler aus § 112 AO erst in zehn Jahren verjährt.
  • BGH, 16.10.1981 - 2 StR 408/81

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Heroin in Tateinheit mit

    Auszug aus BFH, 23.03.1982 - VII R 68/81
    Dieser hat mit Beschluß vom 16. Oktober 1981 2 StR 408/81 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZFZ-- 1981, 370) entschieden, daß das genannte Urteil des EUGH in den Fällen der unerlaubten Einfuhr von Heroin der Entstehung von EUSt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1980 (und damit insoweit der Verurteilung eines Täters wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei) nicht entgegensteht.
  • BFH, 29.08.2017 - VIII R 32/15

    Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben

    Danach läuft gegen den Schuldner hinterzogener Steuern eine zehnjährige Festsetzungsfrist ohne Rücksicht darauf, ob er selbst oder ein Dritter die Steuer hinterzogen hat (Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 169 AO Rz 18; Banniza in HHSp, § 169 AO Rz 53; Paetsch in Beermann/Gosch, AO § 169 Rz 52; Klein/Rüsken, a.a.O., § 169 Rz 28; z.B. BFH-Urteile vom 4. März 1980 VII R 88/77, BFHE 130, 131; vom 23. März 1982 VII R 68/81, BFHE 135, 563; vom 31. Januar 1989 VII R 77/86, BFHE 156, 30, BStBl II 1989, 442).
  • BFH, 19.12.2002 - IV R 37/01

    Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerverkürzung

    Ist der steuerliche Berater als Erfüllungsgehilfe anzusehen, scheidet die Exkulpationsmöglichkeit nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 aus (BFH-Urteil vom 23. März 1982 VII R 68/81, BFHE 135, 563, HFR 1982, 423).
  • BFH, 04.05.2004 - VII R 64/03

    Einfuhrabgabenentstehung: Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung;

    Das FG hat auch zutreffend im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats angenommen, dass es für die Anwendung der zehnjährigen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 allein darauf ankommt, ob es sich objektiv um eine hinterzogene Steuer handelt; die Vorschrift setzt dagegen nicht voraus, dass der Steuerschuldner selbst oder die Person, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, die Steuerhinterziehung begangen hat (Senatsurteile vom 23. März 1982 VII R 68/81, BFHE 135, 563; vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721).

    Ist Letzteres allerdings der Fall, kommt für den Steuerpflichtigen der nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 mögliche Exkulpationsbeweis, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt bzw. die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen nicht unterlassen hat, nicht in Betracht (Senatsurteile in BFHE 135, 563; in BFH/NV 1991, 721; vom 31. Januar 1989 VII R 77/86, BFHE 156, 30; vom 20. Juli 1999 VII R 85/98, BFHE 189, 244).

    Der Senat hat daher, ohne auf die Frage einer etwaigen Weisungsgebundenheit einzugehen, in seiner Rechtsprechung lediglich darauf abgestellt, ob die betreffende Person steuerlicher "Erfüllungsgehilfe" bzw. eine "in Erfüllung seiner (des Steuerpflichtigen) steuerlichen Pflichten handelnde Person" (vgl. Senatsurteil in BFHE 135, 563), ein "Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe" oder eine "Hilfsperson" (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1991, 721) war.

  • BFH, 30.10.1990 - VII R 18/88

    Forderung von hinterzogener Minearlölsteuer - Unterbrechung des Ablaufs der

    In einem solchen Fall komme ein Exkulpationsbeweis nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1982 VII R 68/81, BFHE 135, 563, 567).

    Nur bei der Begehung der Steuerhinterziehung durch eine sonstige Person sollte der Steuerpflichtige die Verlängerung der Festsetzungsfrist durch einen betimmten Exkulpationsbeweis abwenden können (so Senatsurteil in BFHE 135, 563, 567; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, 553, BStBl II 1983, 324, 327; Schwarz/Frotscher, Kommentar zur Abgabenordnung, § 169 Anm. 3 a; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 169 AO 1977 Anm. 5; Höllig in Koch, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 169 Anm. 25/1 und 25/2; a. A. offenbar - allerdings ohne weitere Begründung - v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 169 AO 1977 Anm. 45 bis 47; Tipke/Kruse, a.a.O., § 169 AO 1977 Anm. 8).

  • BFH, 20.07.1999 - VII R 85/98

    Nacherhebung - Eingangsabgabe - Zollkodex - Geltung des Zollkodex

    Auch nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 trifft die Verlängerung der Verjährungsfrist grundsätzlich nicht nur den Steuerhinterzieher als Abgabenschuldner, sondern auch den weiteren Abgabenschuldner, der --wie im Streitfall die Klägerin-- die Steuerhinterziehung nicht selbst begangen hat (vgl. BFH, Urteile vom 23. März 1982 VII R 68/81, BFHE 135, 563; vom 31. Januar 1989 VII R 77/86, BFHE 156, 30, BStBl II 1989, 442, und vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721).
  • BFH, 31.01.1989 - VII R 77/86

    Steuerhinterziehung - Verlängerte Festsetzungsfrist - Exkulpationsbeweis -

    § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 setzt also nicht voraus, daß der Steuerschuldner oder sein Vertreter für ihn die Steuerhinterziehung selbst begangen hat (Senatsurteil vom 23. März 1982 VII R 68/81, BFHE 135, 563, 567, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch den ersten Satzteil des Satzes 3 von § 169 Abs. 2 AO 1977).
  • BFH, 11.05.1982 - VII R 97/81

    Steuerhinterziehung - Zinsschuldner

    Der Senat hat die dahingehende Auffassung des Klägers in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen und zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 23. März 1982 VII R 68/81 mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen und insbesondere hervorgehoben, daß es in dem vom EuGH entschiedenen Fall um die Erhebung von Zöllen für Heroin ging, während der Kläger im Verfahren VII R 68/81 für Einfuhrumsatzsteuer, also einer inneren Abgabe, in Anspruch genommen worden ist.

    (Daß diese Voraussetzungen beim Kläger vorliegen, hat der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 23. März 1982 VII R 68/81 entschieden.) Wenn der mit Vorteilsabsicht handelnde Steuerhehler nicht als Zinsschuldner, sondern nur als Haftender für die Zinsschuld des Steuerschuldners in Anspruch genommen werden kann (weil die Steuern nicht zu seinem Vorteil hinterzogen worden sind), so muß das auch für den weiteren Zollschuldner bzw. Steuerschuldner gelten.

  • FG Düsseldorf, 09.11.2006 - 11 K 1761/05

    Steuerliche Erfassbarkeit nacherklärter Spekulationsgewinne für die Jahre 1992

    Allein entscheidend ist, dass die Steuer objektiv hinterzogen worden ist, unerheblich, wer die Steuerhinterziehung begangen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 2005 IV B 161/03, Juris-Nr. STRE 200550724; BFH-Urteil vom 4. März 1980 VII R 88/77, BFHE 130, 131 und vom 23. März 1982 VII R 68/81, BFHE 135, 563; FG-Düsseldorf - Beschluss vom 26. Juni 2000 13 V 556/00 A (E), EFG 2000, 1168).
  • FG Baden-Württemberg, 14.12.2009 - 10 K 2140/08

    Tatsache i.S. des § 173 Abs 1 AO - Amtsermittlungspflicht bei Erstellung der

    Ist der steuerliche Berater als Erfüllungsgehilfe anzusehen, scheidet die Exkulpationsmöglichkeit nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 aus (BFH-Urteil vom 23. März 1982 VII R 68/81, BFHE 135, 563, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1982, 423).
  • BFH, 14.05.1985 - VII R 35/82

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien

    Gemeinschaftsrechtliche Gesichtspunkte standen einer solchen Inanspruchnahme nach Ansicht des Senats - auch unter Berücksichtigung der vorerwähnten EuGH-Entscheidung - nicht entgegen (vgl. das vor dieser Entscheidung ergangene, Haschisch-Einfuhren betreffende Urteil des Senats vom 23. März 1982 VII R 68/81, BFHE 135, 563, 564 f.).
  • BGH, 01.06.1983 - 2 StR 182/83

    Betäubungsmittelstrafrecht: Erwerb teils zum Eigenverbrauch und teils zum

  • BFH, 13.10.1983 - VII B 42/83
  • BFH, 23.08.1983 - VII B 43/83
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