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   BFH, 07.04.1998 - VII R 70/96   

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https://dejure.org/1998,2386
BFH, 07.04.1998 - VII R 70/96 (https://dejure.org/1998,2386)
BFH, Entscheidung vom 07.04.1998 - VII R 70/96 (https://dejure.org/1998,2386)
BFH, Entscheidung vom 07. April 1998 - VII R 70/96 (https://dejure.org/1998,2386)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 22.06.1994 - II R 104/93

    Zugang der Revisionsschrift beim Finanzgericht (FG) durch Einlage in ein bei der

    Auszug aus BFH, 07.04.1998 - VII R 70/96
    Handelt es sich demnach um ein offenes, nicht nur für den Botendienst des FG zugängliches Postfach, so wie es allgemein bei Behörden üblich ist, kann mit dem Einlegen eines Schriftstücks in dieses Fach keine Verfügungsgewalt des FG an diesem Schriftstück begründet werden (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Juni 1994 II R 104/93, BFH/NV 1995, 134).

    Hiernach schließt jedes Verschulden -- also auch eine einfache Fahrlässigkeit -- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH/NV 1995, 134).

  • BFH, 11.10.1991 - VII R 32/90

    Unzulässigkeit einer Revision aufgrund Fristversäumnis und nicht stattgegebenem

    Auszug aus BFH, 07.04.1998 - VII R 70/96
    Wird das HZA durch eine zum Richteramt befähigte Beamtin der OFD als Bevollmächtigte vertreten, so ist deren schuldhaftes Handeln dem HZA gemäߧ 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen (Senatsbeschluß vom 11. Oktober 1991 VII R 32/90, BFH/NV 1994, 553).
  • BFH, 19.03.1996 - VII S 17/95

    Ursächlichkeit einer unzulänglichen Fristenkontrolle für eine Fristversäumung -

    Auszug aus BFH, 07.04.1998 - VII R 70/96
    Die Ausgangskontrolle muß nämlich durch jemanden erfolgen, der den gesamten Vorgang überwacht, z. B. durch denjenigen, der den Fristenkalender führt, oder zumindest durch jemand, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder an der Bearbeitung beteiligt war (BFH-Entscheidungen vom 7. Dezember 1982 VIII R 77/79, BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229, 230 [BFH 07.12.1982 - VIII R 77/79]; vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268 [BFH 07.12.1988 - X R 80/87]; vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818, 821, m. w. N.).
  • BGH, 19.06.1986 - VII ZB 20/85

    Einhaltung einer Rechtsmittelfrist durch Einsortierung der Rechtsmittelschrift in

    Auszug aus BFH, 07.04.1998 - VII R 70/96
    Die Berufung des HZA auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) geht fehl, denn die von diesem mit Urteil vom 25. Januar 1984 IV b ZR 43/82 (Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1984, 1237) und Beschluß vom 19. Juni 1986 VII ZB 20/85 (NJW 1986, 2646) entschiedenen Sachverhaltsgestaltungen sind mit dem Streitfall nicht vergleichbar.
  • BFH, 09.03.1993 - VI R 60/90

    Unzulässigkeit einer Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus BFH, 07.04.1998 - VII R 70/96
    Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, daß innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (vgl. § 56 Abs. 2 FGO; ständige Rechtsprechung, s. z. B. BFH-Urteil vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586 [BFH 27.03.1985 - II R 118/83]; BFH-Beschluß vom 9. März 1993 VI R 60/90, BFH/NV 1993, 616, m. w. N.).
  • BFH, 07.12.1988 - X R 80/87

    Steuerberater - Büro - Ordnungsmäßige Ausgangskontrolle - Fristenkontrollbuch -

    Auszug aus BFH, 07.04.1998 - VII R 70/96
    Die Ausgangskontrolle muß nämlich durch jemanden erfolgen, der den gesamten Vorgang überwacht, z. B. durch denjenigen, der den Fristenkalender führt, oder zumindest durch jemand, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder an der Bearbeitung beteiligt war (BFH-Entscheidungen vom 7. Dezember 1982 VIII R 77/79, BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229, 230 [BFH 07.12.1982 - VIII R 77/79]; vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268 [BFH 07.12.1988 - X R 80/87]; vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818, 821, m. w. N.).
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Wahrung der Einspruchsfrist durch Einwurf der

    Auszug aus BFH, 07.04.1998 - VII R 70/96
    Die Berufung des HZA auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) geht fehl, denn die von diesem mit Urteil vom 25. Januar 1984 IV b ZR 43/82 (Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1984, 1237) und Beschluß vom 19. Juni 1986 VII ZB 20/85 (NJW 1986, 2646) entschiedenen Sachverhaltsgestaltungen sind mit dem Streitfall nicht vergleichbar.
  • BFH, 12.05.1992 - VII R 38/91

    Fristversäumung durch Verschulden des Finanzamts

    Auszug aus BFH, 07.04.1998 - VII R 70/96
    Nach der Rechtsprechung des BFH gelten die Grundsätze der FGO über Fristversäumnis und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Finanzbehörden in gleicher Weise wie für einen Steuerpflichtigen (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1992 VII R 38/91, BFH/NV 1993, 6, m. w. N.).
  • BFH, 27.03.1985 - II R 118/83

    Finanzgerichtsverfahren - Wiedereinsetzungsantrag - Frist - Nachschieben von

    Auszug aus BFH, 07.04.1998 - VII R 70/96
    Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, daß innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll (vgl. § 56 Abs. 2 FGO; ständige Rechtsprechung, s. z. B. BFH-Urteil vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586 [BFH 27.03.1985 - II R 118/83]; BFH-Beschluß vom 9. März 1993 VI R 60/90, BFH/NV 1993, 616, m. w. N.).
  • BFH, 14.08.1975 - IV R 150/71

    Voller Beweis - Zugestellter Bescheid - Zustellung durch einfachen Brief - Zugang

    Auszug aus BFH, 07.04.1998 - VII R 70/96
    Im ersten Fall hat der BGH erkannt, daß der Einwurf eines fristgebundenen Schreibens in ein im Gerichtsgebäude befindliches Brieffach für eingehende Post zur Fristwahrung auch dann genügt, wenn mit einer Leerung am selben Tag nicht mehr zu rechnen ist; im zweiten Fall ist der BGH zu demselben Ergebnis gekommen für die Einlegung eines fristgebundenen Schriftsatzes in das bei einem Postamt unterhaltene Postfach des Gerichts (so auch BFH-Urteil vom 14. August 1975 IV R 150/71, BFHE 119, 201, BStBl II 1976, 764 [BFH 14.08.1975 - IV R 150/71]).
  • BFH, 25.04.1988 - X R 90/87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund verspäteter Einlegung der Revision

  • BFH, 07.12.1982 - VIII R 77/79

    Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Einhaltung

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 7/99

    Einspruchseinlegung bei unzuständiger Behörde

    Der Kritik an der als zu streng empfundenen Rechtsprechung des BFH zur Verschuldensprüfung im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Einspruchsfrist (z.B. Tipke/Kruse, a.a.O., § 110 AO 1977 Rz. 10 und § 357 AO 1977 Rz. 26) ist entgegenzuhalten, dass das Gesetz jedes Verschulden --also auch die leichte Fahrlässigkeit-- zum Anlass nimmt, die Wiedereinsetzung zu versagen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 AO 1977; vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Juni 1994 II R 104/93, BFH/NV 1995, 134, und vom 7. April 1998 VII R 70/96, BFH/NV 1998, 1115).
  • BFH, 14.03.2011 - VI R 81/10

    Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision: Eingangsstempel - Widerlegung

    So erbringt der Eingangsstempel eines Gerichts grundsätzlich Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens (BFH-Urteil in BFHE 178, 303, BStBl II 1996, 19; BFH-Beschluss vom 7. April 1998 VII R 70/96, BFH/NV 1998, 1115; BFH-Beschluss vom 25. April 1988 X R 90/87, BFH/NV 1989, 110; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 96 FGO Rz 95).

    Durch bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen ist der Gegenbeweis noch nicht erbracht (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 418 Rz 4; s. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1115, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 342/98, BFH/NV 1999, 1460).

  • BFH, 10.03.2000 - VII R 2/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausgangskontrolle der Finanzbehörde

    Denn dadurch wäre der Schriftsatz noch nicht in die Verfügungsgewalt des FG gelangt, Zugang beim FG mithin nicht eingetreten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 1998 VII R 70/96, BFH/NV 1998, 1115, m.w.N.).

    Es muss in der Regel durch Aufzeichnungen oder Anschreibungen nachvollziehbar dokumentiert werden, wann und von wem das fristgebundene Schriftstück in das Postfach eingelegt worden ist und vor allem, zu welchem genauen Zeitpunkt das fristgebundene Schriftstück die Behörde verlassen hat, zu welchem Zeitpunkt es also dem Kurierdienst der vorgesetzten OFD im Postaustausch übergeben bzw. von diesem dem Postfach entnommen worden ist (vgl. Senat in BFH/NV 1998, 1115, 1119).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2006 - 21 A 1981/06

    Sorgfaltsanforderungen der Behörde bei Übermittlung eines fristwahrenden

    Wird eine für das Gericht bestimmte Postsendung von der Behörde dergestalt übermittelt, dass sie durch einen Kurierdienst der Bezirksregierung zunächst zur Bezirksregierung befördert, dort in ein für die an das Gericht gerichteten Sendungen besonders eingerichtetes Fach eingelegt und sodann von einem Boten des Gerichts abgeholt wird, so ist die Sendung dem Gericht nicht bereits dadurch zugegangen, dass sie in das Abholfach einsortiert wird (im Anschluss an BFH, Beschluss vom 7.4.1998 - VII R 70/96 - Juris; vgl. auch BFH, Beschluss vom 22.6.1994 - II R 104/93 - Juris).

    - VII R 70/96 -, Juris; offen gelassen für einen vergleichbaren Fall (Kurierdienst zwischen Finanzamt und Oberfinanzdirektion): BFH, Beschluss vom 22.6.1994 - II R 104/93 -, Juris.

  • BFH, 14.05.2013 - IV R 24/10

    Anforderungen an wirksame Postausgangskontrolle bei Weiterleitung fristwahrender

    Auch ist zu bedenken, dass gerade die behördeninterne Weiterleitung über eine vorgesetzte oder sonstige Dienststelle mit besonderen Fehlerquellen behaftet sein kann, weshalb sich unter Umständen sogar eine Pflicht ergeben kann, wegen des Eingangs des fristwahrenden Schriftsatzes beim Empfänger nachzufragen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 7. April 1998 VII R 70/96, BFH/NV 1998, 1115).
  • BFH, 08.09.1998 - VII R 136/97

    Steuerberaterprüfung - Zulassung zum mündlichen Teil - Bewertung schriftlicher

    Ob im übrigen die Benützung des BTS als Beförderungsweg für fristwahrende Schriftsätze aufgrund irgendwelcher mit ihm verbundener besonderer Risiken --die der Senat auf der Grundlage des insofern nicht ausreichend substantiierten Vorbringens der Revision zu den genauen Modalitäten der Postbeförderung im BTS nicht zu beurteilen vermöchte-- eine Wiedereinsetzung ausschließen würde (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 7. April 1998 VII R 70/96, BFH/NV 1998, 1115), kann der erkennende Senat dahinstehen lassen; ebenso brauchte er nicht zu untersuchen, ob möglicherweise die Eigenart des BTS, welches offenbar nicht in erster Linie einer zuverlässig schnellen Beförderung von Schriftsätzen und von --bei der Deutschen Post AG in der Regel als Paketsendung gesondert behandelten-- Akten dient und überdies fristwahrende Schriftsätze nur ausnahmsweise in relativ geringer Zahl zu befördern haben dürfte, zumindest eine Zugangskontrolle bei solchen Schriftsätzen verlangt.
  • BSG, 31.03.2005 - B 11a/11 AL 229/04 B

    Fristwahrende Einlegung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht erfüllt, weil sie sich schon nicht mit dem Wortlaut der fraglichen Norm auseinander setzt und auch nicht den Klärungsbedarf anhand der vorliegenden Rechtsprechung (zB BGH LM Nr. 13 zu § 232 ZPO ; BGH VersR 1976, 1063; BFH Urteil vom 7. April 1998 - VII R 70/96 - in JURIS) aufzeigt, wird jedenfalls die Klärungsfähigkeit der angesprochenen Fragen nicht dargelegt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.09.2001 - 1 K 1197/01

    Zuordnung von Schuldzinsen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder

    Die in diesem Zusammenhang aufgewendeten Schuldzinsen stünden nicht im (erforderlichen) unmittelbaren Zusammenhang mit Arbeitseinkünften, sondern mit dem Erwerb einer zwischen Arbeitsverhältnis und Zinszahlungen stehenden, neu geschaffenen Einkunftsquelle (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. März 1999 VII R 70/96, BFH/NV 1999, 1323 vorl. Absatz).
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