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   BFH, 13.12.2011 - VII R 73/10   

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https://dejure.org/2011,7549
BFH, 13.12.2011 - VII R 73/10 (https://dejure.org/2011,7549)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2011 - VII R 73/10 (https://dejure.org/2011,7549)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2011 - VII R 73/10 (https://dejure.org/2011,7549)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Das stromsteuerrechtliche Herstellerprivileg erstreckt sich nicht auf die Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen

  • openjur.de

    Das stromsteuerrechtliche Herstellerprivileg erstreckt sich nicht auf die Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen

  • Bundesfinanzhof

    StromStG § 9 Abs 1 Nr 2, StromStV § 12 Abs 1 Nr 1, EGRL 96/2003 Art 14 Abs 1 S 1 Buchst a
    Das stromsteuerrechtliche Herstellerprivileg erstreckt sich nicht auf die Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen

  • Bundesfinanzhof

    Das stromsteuerrechtliche Herstellerprivileg erstreckt sich nicht auf die Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 StromStG, § 12 Abs 1 Nr 1 StromStV, Art 14 Abs 1 S 1 Buchst a EGRL 96/2003
    Das stromsteuerrechtliche Herstellerprivileg erstreckt sich nicht auf die Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Umfang des stromsteuerrechtlichen Herstellerprivilegs

  • rewis.io

    Das stromsteuerrechtliche Herstellerprivileg erstreckt sich nicht auf die Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung einer Steuerbefreiung für den zur Stromerzeugung entnommenen Strom zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Anlage; Steuerbefreiung für die Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen

  • datenbank.nwb.de

    Das stromsteuerrechtliche Herstellerprivileg erstreckt sich nicht auf die Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewährung einer Steuerbefreiung für den zur Stromerzeugung entnommenen Strom zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Anlage; Steuerbefreiung für die Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Stromsteuerrechtliches Herstellerprivileg erstreckt sich nicht auf Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Umfang des stromsteuerrechtlichen Herstellerprivilegs

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Herstellerprivileg für Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Abgrenzungskriterien für die Inanspruchnahme des stromsteuerlichen Herstellungsprivilegs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 478
  • BB 2012, 669
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 09.09.2011 - VII R 75/10

    Kein stromsteuerrechtliches Herstellerprivileg für die Produktion von

    Auszug aus BFH, 13.12.2011 - VII R 73/10
    Wie der Senat entschieden hat, gehören hierzu Anlagen zur Herstellung von Energieerzeugnissen (z.B. Biogasanlagen), die im Kraftwerk zur Stromerzeugung eingesetzt werden sollen (Senatsbeschluss vom 9. September 2011 VII R 75/10, BFH/NV 2011, 2181).
  • BFH, 30.04.2019 - VII R 10/18

    Stromverbrauch in Transformations- und Umspannanlagen

    Nicht der Stromerzeugung dienen dagegen Anlagen, die bei isolierter Betrachtung des Anlagenbetriebs nicht erforderlich sind, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten, denen also im Hinblick auf die Stromerzeugung keine betriebsnotwendige Bedeutung zukommt (Senatsurteil vom 6. Oktober 2015 - VII R 25/14, BFHE 251, 563, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2016, 49; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 2011 - VII R 73/10, BFHE 237, 478, ZfZ 2012, 106).

    Letzteres betrifft, wie der Senat entschieden hat, beispielsweise Anlagen zur Herstellung von Energieerzeugnissen (z.B. Biogasanlagen), die zur Verstromung eingesetzt werden sollen (Senatsbeschluss vom 9. September 2011 - VII R 75/10, BFHE 235, 89, ZfZ 2011, 334), und Anlagen zur Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen (Senatsurteil in BFHE 237, 478, ZfZ 2012, 106).

  • BFH, 06.10.2015 - VII R 25/14

    Wechselrichter sind für die Stromerzeugung notwendige Neben- und Hilfsanlagen

    Wie der BFH entschieden habe, werde von § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG auch ein Stromverbrauch in Anlagenteilen --z.B. im Rahmen der Rauchgasreinigung zur Entwässerung eingesetzte Zentrifugen-- erfasst, deren Betrieb in der Betriebsgenehmigung einer Stromerzeugungsanlage vorgegeben sei (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 VII R 73/10, BFHE 237, 478, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, 106).

    Wie der Senat entschieden hat, gehören hierzu Anlagen zur Herstellung von Energieerzeugnissen (z.B. Biogasanlagen), die zur Verstromung eingesetzt werden sollen (Senatsbeschluss vom 9. September 2011 VII R 75/10, BFHE 235, 89, ZfZ 2011, 334) und Anlagen zur Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen (Senatsurteil in BFHE 237, 478, ZfZ 2012, 106).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil in BFHE 237, 478, ZfZ 2012, 106) ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Steuerbefreiung nur für solchen Strom zu gewähren ist, der zur eigentlichen Stromerzeugung entnommen wird.

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.01.2018 - 1 K 1142/16

    Stromsteuerbefreiung bei der Stromerzeugung in einem Solarpark - Stromerzeugung

    Die Stromverwendung müsse auf den besonderen betrieblichen Gegebenheiten der Anlage beruhen, d.h. den spezifischen Anforderungen der Stromerzeugungsanlage entsprechen (BFH-Urteil vom 13.12.2011 - VII R 73/10).

    Hierzu gehören - wie der BFH entschieden hat - Anlagen zur Herstellung von Energieerzeugnissen (z.B. Biogasanlagen), die zur Verstromung eingesetzt werden sollen (BFH-Beschluss vom 09.09.2011 VII R 75/10, BFHE 235, 89, ZfZ 2011, 334) und Anlagen zur Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen (BFH-Urteil vom 13.12.2011 VII R 73/10, BFHE 237, 478, ZfZ 2012, 106).

    Der BFH hat daher die Steuerbefreiung auch für den Strom zur Beleuchtung und Klimatisierung der vom Bedienungspersonal genutzten Räume des Kesselhauses einer Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage (MKV) gewährt und ist dabei davon ausgegangen, dass die MKV ohne die im Kesselhaus untergebrachten Schaltanlagen, die Warte, den Gleichrichterraum, den Batterieraum und den Relaisraum nicht betrieben werden könnte (BFH-Urteil vom 13.12.2011 VII R 73/10, BFHE 237, 478, ZfZ 2012, 106).

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Steuerbefreiung nur für solchen Strom zu gewähren ist, der zur eigentlichen Stromerzeugung entnommen wird (BFH-Urteil vom 13.12.2011 VII R 73/10, BFHE 237, 478, ZfZ 2012, 106).

  • FG Hamburg, 16.11.2021 - 4 K 19/20

    Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer

    Nicht darunter fielen solche Anlagen, denen im Hinblick gerade auf die Stromerzeugung keine betriebsnotwendige Bedeutung zukomme, z.B. Einrichtungen zur Freizeitgestaltung der Beschäftigten oder Kantinen (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2011, VII R 73/10, BFH/NV 2012, 661, juris Rn. 12 ff.).

    Zwar hat der BFH entschieden, soweit der Betrieb von Zentrifugen zur Entwässerung von bei der Rauchgasreinigung entstehendem Gips behördlich vorgeschrieben sei, handele es sich bei den Zentrifugen um privilegierungsfähige Neben- und Hilfsanlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2011, VII R 73/10, BFH/NV 2012, 661, juris Rn. 16), und das FG Hamburg hat entschieden, für den Betrieb von Entaschungsanlagen eines Braunkohlekraftwerks könne steuerbefreiter Strom entnommen werden (FG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2002, IV 173/00, ZfZ 2003, 63).

  • FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 19/20

    Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer

    Nicht darunter fielen solche Anlagen, denen im Hinblick gerade auf die Stromerzeugung keine betriebsnotwendige Bedeutung zukomme, z.B. Einrichtungen zur Freizeitgestaltung der Beschäftigten oder Kantinen (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2011, VII R 73/10, BFH/NV 2012, 661, juris Rn. 12 ff.).

    Zwar hat der BFH entschieden, soweit der Betrieb von Zentrifugen zur Entwässerung von bei der Rauchgasreinigung entstehendem Gips behördlich vorgeschrieben sei, handele es sich bei den Zentrifugen um privilegierungsfähige Neben- und Hilfsanlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2011, VII R 73/10, BFH/NV 2012, 661, juris Rn. 16), und das FG Hamburg hat entschieden, für den Betrieb von Entaschungsanlagen eines Braunkohlekraftwerks könne steuerbefreiter Strom entnommen werden (FG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2002, IV 173/00, ZfZ 2003, 63).

  • FG München, 03.04.2014 - 14 K 1039/11

    Stromsteuerfreiheit für in Wechselrichtern einer PV-Anlage verbrauchten Strom?

    Nicht der Stromerzeugung dienen Anlagen, die bei isolierter Betrachtung des Kraftwerkbetriebs nicht erforderlich sind, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 VII R 73/10, BFHE 237, 478; BFH-Beschluss vom 9. September 2011 VII R 75/10, BFHE 235, 89).

    Vielmehr ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG richtlinienkonform dahingehend auszugehen, dass die Steuerbefreiung nur für solchen Strom zu gewähren ist, der zur eigentlichen Stromerzeugung entnommen wird (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 VII R 73/10, a. a. O.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 9. September 2011 VII R 75/10, a. a. O.).

  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2020 - 11 K 2696/18

    Betriebsverbräuche von Strom in Umspannwerken unterliegen als Entnahme aus dem

    Der BFH habe bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 2011 (VII R 73/10) ausgeführt, dass Neben- und Hilfsanlagen der Stromerzeugungseinheit "Generator", z.B. die Anlagen zur Frischluftversorgung, mit zur Hauptanlage gehörten.

    Stromverbräuche für Räume oder Einrichtungen, ohne die ein Kraftwerk überhaupt nicht betrieben werden könne, unterlägen einer gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu Verbräuchen von Letztverbrauchern im Sinne von anderen, allgemeinen Herstellungsbetrieben (Verweis auf BFH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - VII R 73/10).

  • FG Hamburg, 26.10.2021 - 4 K 122/18

    Stromsteuerbefreiung für Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit

    Danach besteht eine obligatorische Steuerbefreiung für bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeten elektrischen Strom sowie für elektrischen Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird (vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 2011, VII R 73/10, BFH/NV 2012, 661, juris Rn. 9).

    Es ist für die steuerbefreite Entnahme von Strom für den Betrieb von Anlagen in einem Stromerzeugungsbetrieb nicht ausreichend, dass zwingende atomrechtliche, gewerberechtliche, umweltrechtliche, wasserrechtliche oder arbeitsrechtliche Vorgaben (vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 2011, VII R 73/10, BFH/NV 2012, 661) das Vorhalten dieser Anlagen - wie hier von Transformatoren - vorschreiben, sondern diese müssen auch konkret zu einem begünstigungsfähigen Zweck eingesetzt werden.

  • FG Düsseldorf, 19.04.2023 - 4 K 3119/18

    Befreiung der gesamten Förderung und des Transports von Rohbraunkohle dienenden

    Dem entspricht auch die bisherige Rechtsprechung (Finanzgericht Hamburg Urteil v. 20.06.2002, IV 173/00, ZfZ 2003, 63; Senatsurteil vom 24.03.2010, 4 K 2523/09 VSt, ZfZ 2010 Beilage S. 40, Rz. 19 in juris; BFH Urteil v. 13.12.2011, VII R 73/10, BFHE 237, 478, Rz. 15 in juris).
  • FG Hamburg, 06.09.2021 - 4 K 36/19

    Stromsteuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung: Bestimmung der Neben- und

    Nicht begünstigungsfähig seien beispielsweise Anlagen zur Herstellung von Energieerzeugnissen (z.B. Biogasanlagen), die zur Verstromung eingesetzt werden sollten (BFH, Beschluss vom 9. September 2011, VII R 75/10, BFH/NV 2011, 2181), Anlagen zur Beleuchtung und Klimatisierung von Sozialräumen (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2011, VII R 73/10, BFH/NV 2012, 661) und Transformatoren (BFH, Urteil vom 30. April 2019, VII R 10/18, BFH/NV 2019, 1204).
  • FG Hamburg, 30.06.2022 - 4 K 37/19

    Stromsteuergesetz: Strom zur Stromerzeugung, Neben- und Hilfsanlagen einer in

  • FG Hamburg, 03.08.2022 - 4 K 39/21

    Stromsteuergesetz: Strom zur Stromerzeugung, Neben- und Hilfsanlagen einer in

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