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   BFH, 22.02.2000 - VII R 73/98   

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https://dejure.org/2000,822
BFH, 22.02.2000 - VII R 73/98 (https://dejure.org/2000,822)
BFH, Entscheidung vom 22.02.2000 - VII R 73/98 (https://dejure.org/2000,822)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 2000 - VII R 73/98 (https://dejure.org/2000,822)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 92 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, § 93 Abs. 1 und Abs. 2, § 249 Abs. 2 Satz 1, § 332

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 92 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, § 93 Abs. 1 und Abs. 2, § 249 Abs. 2 Satz 1, § 332

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckung - Auskunftsersuchen - Rangfolge der Auskunftspflichtigen - Begründungserfordernisse

  • Judicialis

    AO 1977 § 92 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1; ; AO 1977 § 93 Abs. 1 und Abs. 2; ; AO 1977 § 249 Abs. 2 Satz 1; ; AO 1977 § 332

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsersuchen an Stromversorgungsunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht Dritter gegenüber Finanzamt

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Auskunftsersuchen gegenüber Dritten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 93, AO 1977 § 328
    Auskunftsersuchen; Auskunftspflicht; Zwangsgeld; Zwangsgeldandrohung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 191, 211
  • NJW 2001, 245
  • NVwZ 2001, 238 (Ls.)
  • BB 2000, 1557
  • BStBl II 2000, 366
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 29.10.1986 - VII R 82/85

    Auskunft - Steuerfahndung - Anforderungen - Rechtsweg - Objektive

    Auszug aus BFH, 22.02.2000 - VII R 73/98
    Eine solche Regelung enthält § 93 AO 1977, der mit ausreichender Deutlichkeit besagt, dass Dritte unter den dort genannten Voraussetzungen zur Erteilung von Auskünften an die Finanzbehörde verpflichtet sind (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359).

    Zur Erfüllung der Merkmale dieses Tatbestandes genügt es, wenn die Finanzverwaltung im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag (vgl. Senatsurteil in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, unter 3. a der Gründe).

    a) Nach allgemeiner Meinung kann die Finanzbehörde Auskunft von einem Dritten nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betreffenden möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, 505; vom 24. Oktober 1989 VII R 1/87, BFHE 158, 502, 508, BStBl II 1990, 198, sowie in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, 362 f., mit umfangreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).

    § 93 AO 1977 ist eine allgemeine Beweismittelvorschrift i.S. des § 92 AO 1977, die es der Finanzbehörde erlaubt, bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Art und Umfang der Ermittlungen zu bestimmen (§ 88 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) und das Beweismittel auszuwählen, das sie für am erfolgversprechendsten hält (vgl. Senatsurteil in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, 362; vgl. auch Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 93 Rz. 1, 3).

    Bei der hier gebotenen Interessenabwägung zwischen den besonderen Belastungen, denen die Klägerin durch die Beantwortung des Auskunftsersuchens ausgesetzt ist, und der diese Belastungen rechtfertigenden Gründe, ist auch zu berücksichtigen, dass bereits der Gesetzgeber durch die in § 93 Abs. 1 AO 1977 festgelegte Pflicht zur Auskunftserteilung das Interesse der Allgemeinheit an der möglichst lückenlosen Festsetzung und Verwirklichung der Steueransprüche grundsätzlich höher bewertet als das Interesse des unbeteiligten Dritten, von staatlichen Eingriffen unbehelligt zu bleiben (vgl. Senatsurteile in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, 363, und vom 24. März 1987 VII R 30/86, BFHE 149, 404, BStBl II 1987, 484).

  • BVerfG, 15.01.1975 - 2 BvR 65/74

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Vesagung der Zeugnisverweigergung für

    Auszug aus BFH, 22.02.2000 - VII R 73/98
    Sie ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (vgl. BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 1975 2 BvR 65/74, BVerfGE 38, 312, 320) insbesondere nicht gegen das Recht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung.

    Solche Umstände hat das BVerfG z.B. darin gesehen, dass die Befolgung eines Auskunftsersuchens zu einem unzulässigen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte persönliche Intimsphäre des Verpflichteten oder einer anderen Person führen würde (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerFGE 38, 312, 320, m.w.N.; zu den Grenzen der Auskunftspflicht s. auch Brenner, Zum Auskunftsverweigerungsrecht des Steuerpflichtigen bei der Betriebsprüfung, Betriebs-Berater --BB-- 1978, 910).

  • BFH, 15.09.1992 - VII R 66/91

    Rechtswidrigkeit einer angefochtenen Anordnungsverfügung für eine Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 22.02.2000 - VII R 73/98
    Darin unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von den durch den BFH in den Entscheidungen vom 15. September 1992 VII R 66/91 (BFH/NV 1993, 76, 77) und vom 23. Oktober 1990 VIII R 1/86 (BFHE 162, 539, BStBl II 1991, 277, 278) entschiedenen Fällen, in denen der BFH die Anforderung weiterer Urkunden von einer auskunftsverpflichteten Bank deshalb für nicht notwendig bzw. für unverhältnismäßig erachtet hat, weil das FA aus den ihm bereits vorliegenden Unterlagen die für die Sachverhaltsaufklärung notwendigen Erkenntnisse hätte gewinnen können.

    Einer weitergehenden Begründung, insbesondere einer Offenlegung der Verhältnisse der Steuerpflichtigen und der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen, die die Finanzverwaltung gegenüber den Vollstreckungsschuldnern ergriffen hat, bedurfte es zur Wahrung der Rechte der Klägerin nicht (vgl. zur Darlegung der Ermessenserwägungen auch Senatsurteile vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493, und in BFH/NV 1993, 76, 77).

  • BFH, 24.10.1989 - VII R 1/87

    Zur Zulässigkeit von Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute im Hinblick auf

    Auszug aus BFH, 22.02.2000 - VII R 73/98
    a) Nach allgemeiner Meinung kann die Finanzbehörde Auskunft von einem Dritten nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betreffenden möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, 505; vom 24. Oktober 1989 VII R 1/87, BFHE 158, 502, 508, BStBl II 1990, 198, sowie in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, 362 f., mit umfangreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).

    Zwar ist der Vorinstanz und der Klägerin einzuräumen, dass es einer eigenständigen Interessenabwägung zwischen den Nachteilen, die die Klägerin in Form von Mehrkosten und möglicherweise des Verlustes der Verfügungsmacht über ein ihr (noch) zur Verfügung stehendes Kundenkonto zu erleiden hat, und dem Interesse der Allgemeinheit an der gleichmäßigen Besteuerung bedarf (vgl. BVerfG-Beschluss vom 13. Mai 1981 1 BvR 610/77 und 451/80, BVerfGE 57, 121, 136; Senatsurteil in BFHE 158, 502, BStBl II 1990, 198, 201) und dass für diese Interessenabwägung der bloße Hinweis darauf, dass für die Klägerin ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht bestehe, allein nicht genügt.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BFH, 22.02.2000 - VII R 73/98
    Dieses Recht, das die Befugnis des Einzelnen betrifft, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (vgl. BVerfG-Urteil vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209 usw./83, BVerfGE 65, 1, 41 f.), ist in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem es um die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens über eine Bankverbindung eines Kunden der Klägerin geht, ohnehin nicht berührt.

    Zudem hat der Auskunftsverpflichtete nach Auffassung des BVerfG selbst Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen (BVerfG in BVerfGE 65, 1, 44), sofern diese Beschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, aus der sich ihre Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben, und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (BVerfG in BVerfGE 65, 1, 44).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 22.02.2000 - VII R 73/98
    Es herrscht in Rechtsprechung und Literatur Übereinstimmung darüber, dass die Sicherung des Steueraufkommens ein hohes Rechtsgut ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. März 1992 VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791, 793, und Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, a.a.O., § 85 AO 1977 Rz. 11, jeweils m.w.N.) und dass die Steuerbehörden nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sind, die ihnen gegebenen gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Erfüllung der Steueransprüche sicherzustellen (vgl. dazu auch BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654, 664 ff.).
  • BFH, 29.10.1986 - I B 28/86

    Tätigkeit der Steuerfahndung im Besteuerungs- oder Strafverfahren;

    Auszug aus BFH, 22.02.2000 - VII R 73/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Befolgung eines Auskunftsersuchens für den Auskunftsverpflichteten grundsätzlich selbst dann zumutbar, wenn mit dessen Befolgung eine wirtschaftliche oder sonstige Beeinträchtigung der Interessen des Verpflichteten verbunden ist (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1959 IV 579/56 S, BFHE 70, 68, BStBl III 1960, 26, und vom 17. Januar 1956 I 242/54 U, BFHE 62, 182, BStBl III 1956, 68, sowie Beschluss vom 29. Oktober 1986 I B 28/86, BFH/NV 1988, 313).
  • BFH, 17.03.1992 - VII R 122/91

    Vorliegen der Voraussetzungen für ein Auskunftsersuchen des Finanzamts -

    Auszug aus BFH, 22.02.2000 - VII R 73/98
    Es herrscht in Rechtsprechung und Literatur Übereinstimmung darüber, dass die Sicherung des Steueraufkommens ein hohes Rechtsgut ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. März 1992 VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791, 793, und Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, a.a.O., § 85 AO 1977 Rz. 11, jeweils m.w.N.) und dass die Steuerbehörden nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sind, die ihnen gegebenen gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Erfüllung der Steueransprüche sicherzustellen (vgl. dazu auch BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654, 664 ff.).
  • BFH, 29.10.1959 - IV 579/56 S

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - Bedenken gegen die steuerliche

    Auszug aus BFH, 22.02.2000 - VII R 73/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Befolgung eines Auskunftsersuchens für den Auskunftsverpflichteten grundsätzlich selbst dann zumutbar, wenn mit dessen Befolgung eine wirtschaftliche oder sonstige Beeinträchtigung der Interessen des Verpflichteten verbunden ist (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1959 IV 579/56 S, BFHE 70, 68, BStBl III 1960, 26, und vom 17. Januar 1956 I 242/54 U, BFHE 62, 182, BStBl III 1956, 68, sowie Beschluss vom 29. Oktober 1986 I B 28/86, BFH/NV 1988, 313).
  • BFH, 03.02.1981 - VII R 86/78

    Ermessensentscheidung - Verwaltung

    Auszug aus BFH, 22.02.2000 - VII R 73/98
    Einer weitergehenden Begründung, insbesondere einer Offenlegung der Verhältnisse der Steuerpflichtigen und der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen, die die Finanzverwaltung gegenüber den Vollstreckungsschuldnern ergriffen hat, bedurfte es zur Wahrung der Rechte der Klägerin nicht (vgl. zur Darlegung der Ermessenserwägungen auch Senatsurteile vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493, und in BFH/NV 1993, 76, 77).
  • BVerfG, 13.05.1981 - 1 BvR 610/77

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Befugnis zur Führung einer nicht

  • BFH, 17.01.1956 - I 242/54 U

    Entziehung von der Mitwirkungspflicht durch Behauptung, dass es sich um fremde

  • BFH, 20.02.1979 - VII R 16/78

    Auskunftspflicht der Bank - Amtshilfeverkehr - Geschäftsgeheimnis -

  • BFH, 09.12.1980 - VII R 11/80

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Kontieren von Belegen

  • BFH, 07.08.1990 - VII R 106/89

    Auskunftsersuchen an eine Zeitung bezüglich einer Chiffreanzeige zur Durchführung

  • BFH, 17.05.1995 - I B 118/94

    Steuerfahndung - Besteuerungsverfahren - Spontanauskunft

  • BFH, 24.03.1987 - VII R 30/86

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an ein Kreditinstitut über

  • BFH, 23.10.1990 - VIII R 1/86

    Zur Frage der Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens an eine Sparkasse bei hohen

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

  • BFH, 26.08.1980 - VII R 42/80

    Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen - Auskunftsverweigerungsrecht - Auskunft

  • BFH, 30.03.1989 - VII R 89/88

    Vollstreckungsverfahren - Finanzbehörden - Einholen von Auskünften

  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 53/04

    Fernwirkung von qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverboten -

    Die Inanspruchnahme dieser Befugnisse verstößt grundsätzlich nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (BFH-Urteil vom 22. Februar 2000 VII R 73/98, BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366, m.w.N.; dazu Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. November 2000 1 BvR 1213/00, BStBl II 2002, 142).

    Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Recht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366).

    Die verlangte Auskunft muss zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein (BFH-Urteile in BFHE 162, 539, BStBl II 1991, 277; in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366).

    Der BFH (Urteil in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366) hat es allerdings offen gelassen, ob im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes in § 93 Abs. 1 AO 1977 und aufgrund der Beachtung der rechtsstaatlichen Erfordernisse durch die Behörde die Ermessensausübung durch die getroffene Rechtsentscheidung bereits in der Weise vorgeprägt ist, dass auf eine weitere Begründung im Auskunftsersuchen verzichtet werden kann.

    Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist in dem Auskunftsersuchen anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person angefordert wird (BFH-Urteil in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366).

    Vor allem aber geht es nicht um Auskünfte, die die Intimsphäre oder eine zumindest erhöhte schutzwürdige Privatsphäre betreffen (s. auch BFH-Urteil in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366).

    Indes muss nach der Rechtsprechung die Finanzbehörde auf die Inanspruchnahme eines Dritten als Auskunftsverpflichteten nicht etwa so lange verzichten, bis alle nur denkbaren Möglichkeiten ausgeschlossen sind, den Beteiligten selbst zu einer vollständigen Auskunft über seine Verhältnisse zu veranlassen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366, m.w.N.).

  • BFH, 16.05.2013 - II R 15/12

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer

    Eine solche Regelung enthält § 93 Abs. 1 Satz 1 AO, der mit ausreichender Deutlichkeit besagt, dass Dritte unter den dort genannten Voraussetzungen zur Erteilung von Auskünften an die Finanzbehörde verpflichtet sind (BFH-Urteil vom 22. Februar 2000 VII R 73/98, BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366).
  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 54/04

    Außenprüfung; Auskunftsbegehren an Dritte; Fernwirkung von Verwertungsverboten

    Die Inanspruchnahme dieser Befugnisse verstößt grundsätzlich nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (BFH-Urteil vom 22. Februar 2000 VII R 73/98, BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366, m.w.N.; dazu Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. November 2000 1 BvR 1213/00, BStBl II 2002, 142).

    Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Recht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366).

    Die verlangte Auskunft muss zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein (BFH-Urteile in BFHE 162, 539, BStBl II 1991, 277; in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366).

    Der BFH (Urteil in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366) hat es allerdings offen gelassen, ob im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes in § 93 Abs. 1 AO 1977 und aufgrund der Beachtung der rechtsstaatlichen Erfordernisse durch die Behörde die Ermessensausübung durch die getroffene Rechtsentscheidung bereits in der Weise vorgeprägt ist, dass auf eine weitere Begründung im Auskunftsersuchen verzichtet werden kann.

    Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist in dem Auskunftsersuchen anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person angefordert wird (BFH-Urteil in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366).

    Vor allem aber geht es nicht um Auskünfte, die die Intimsphäre oder eine zumindest erhöhte schutzwürdige Privatsphäre betreffen (s. auch BFH-Urteil in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366).

    Indes muss nach der Rechtsprechung die Finanzbehörde auf die Inanspruchnahme eines Dritten als Auskunftsverpflichteten nicht etwa so lange verzichten, bis alle nur denkbaren Möglichkeiten ausgeschlossen sind, den Beteiligten selbst zu einer vollständigen Auskunft über seine Verhältnisse zu veranlassen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366, m.w.N.).

  • BFH, 29.07.2015 - X R 4/14

    Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim

    Die Inanspruchnahme dieser Befugnisse verstößt grundsätzlich nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (BFH-Urteil vom 22. Februar 2000 VII R 73/98, BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366, m.w.N.; dazu Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. November 2000  1 BvR 1213/00, BStBl II 2002, 142).
  • BFH, 19.12.2006 - VII R 46/05

    Auskunftspflicht einer Rechtsanwaltskammer

    Ein solches Auskunftsersuchen ist auch im Vollstreckungsverfahren zulässig (Senatsurteile vom 22. Februar 2000 VII R 73/98, BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366; vom 30. März 1989 VII R 89/88, BFHE 156, 88, BStBl II 1989, 537, 538).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann die Finanzbehörde Auskunft von einem Dritten nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betreffenden möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366; vom 24. Oktober 1989 VII R 1/87, BFHE 158, 502, 508, BStBl II 1990, 198, sowie vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, 362 f.; BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, 505, mit umfangreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).

    Das FA muss auf die Inanspruchnahme eines Dritten zur Auskunftserteilung nicht etwa solange verzichten, bis alle nur denkbaren Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Beteiligten selbst zu einer vollständigen Auskunft über seine Vermögensverhältnisse oder Vertragsbeziehungen zu veranlassen (Senatsurteile in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366, m.w.N., und in BFHE 156, 88, BStBl II 1989, 537).

    aa) Bei der gebotenen Interessenabwägung zwischen den Belastungen, denen die Klägerin durch die Beantwortung des Auskunftsersuchens ausgesetzt ist, und der diese Belastungen rechtfertigenden Gründe, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die in § 93 Abs. 1 i.V.m. § 105 AO 1977 festgelegte Pflicht zur Auskunftserteilung das Interesse der Allgemeinheit an der möglichst lückenlosen Festsetzung und Verwirklichung der Steueransprüche grundsätzlich höher bewertet als das Interesse unbeteiligter Dritter, von staatlichen Eingriffen unbehelligt zu bleiben (Senatsurteil in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366, m.w.N.).

    Für den Fall eines an ein Stromversorgungsunternehmen gerichteten Auskunftsersuchens hat der Senat bereits entschieden, dass wirtschaftliche Nachteile in Form von Mehrkosten beim Forderungseinzug, die der Widerruf von Einzugsermächtigungen mit sich bringt, grundsätzlich keine Bevorzugung des Auskunftspflichtigen gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen Durchsetzung der Steueransprüche rechtfertigen (Senatsurteil in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366).

    Sie ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und eine im überwiegenden Allgemeininteresse liegende Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, die auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage beruht (Senatsurteile in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359; in BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2000 1 BvR 1213/00, BStBl II 2002, 142).

  • FG Niedersachsen, 30.06.2015 - 9 K 343/14

    Rechtmäßigkeit eines an einen inländischen Servicedienstleister gerichteten

    Eine solche Regelung enthält § 93 Abs. 1 Satz 1 AO, der mit ausreichender Deutlichkeit besagt, dass Dritte unter den dort genannten Voraussetzungen zur Erteilung von Auskünften an die Finanzbehörde verpflichtet sind (BFH-Urteil vom 22. Februar 2000 VII R 73/98, BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366).

    Im Übrigen kann ein Dritter die Auskunft grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass das Finanzamt auch andere Personen um Auskunft ersuchen könne (BFH-Urteile vom 22. Februar 2000 VII R 73/98, BStBl II 2000, 366; vom 26. August 1980 VII R 42/80, BStBl II 1980, 699).

  • FG Nürnberg, 23.03.2005 - III 249/04

    Auskunftsersuchen an eine Berufskammer zulässig

    a) Diese Vorschriften sind auch im Vollstreckungsverfahren anwendbar (BVerfG-Beschluss vom 15.11.2000 1 BvR 1213/00, HFR 2001, 278, NJW 2001, 811; BFH-Urteil vom 22.2.2000 VII R 73/98, BStBl II 2000, 366; Klein/Brockmeyer, AO, 8. Aufl. 2003, § 93 Rz. 5).

    Ausführungen zur Ausübung eines Auswahlermessens erübrigten sich im Streitfall ebenso, da es erfolgversprechende weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht gab (ebenso BFH-Urteil vom 22.2.2000 VII R 73/98, BStBl II 2000, 366, unter Nr. 5; Nr. 1.8 AEAO vom 10.3.2005, IV A 4 - S 0062-1/05).

    Es kann dahinstehen, welche dieser Modalitäten rechtliche Grenzen für das Auskunftsverlangen nach § 93 AO sind und welche das Finanzamt lediglich im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat (BFH-Urteile vom 22.2.2000 VII R 73/98, BStBl II 2000, 366; vom 24.10.1989 VII R 1/87, BStBl II 1990, 198).

    Im übrigen kann ein Dritter die Auskunft grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass das Finanzamt auch andere Personen um Auskunft ersuchen könne (BFH-Urteile vom 22.2.2000 VII R 73/98, BStBl II 2000, 366; vom 26.8.1980 VII R 42/80, BStBl II 1980, 699).

    Insbesondere ist das Finanzamt nicht zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung vor Erlass des Auskunftsersuchens verpflichtet (BFH-Urteil vom 22.2.2000 VII R 73/98, BStBl II 2000, 366; Beermann/Hartmann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 93 AO Rz. 18; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Schuster, AO/FGO, § 93 AO Rz. 87).

    Der Gesetzgeber bewertet deshalb, wie § 93 Abs. 1 AO zeigt, den staatlichen Steueranspruch grundsätzlich höher als das Interesse des Dritten, von staatlichen Eingriffen unbehelligt zu bleiben (vgl. BFH-Urteil vom 22.2.2000 VII R 73/98, BStBl II 2000, 366).

  • FG Niedersachsen, 11.11.2005 - 6 K 21/05

    Überprüfung einer konkreten Tätigkeit des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen

    Zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals genügt es, wenn die Finanzverwaltung im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßen Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 2000 VII R 73/98, BFHE 191, 211; BStBl II 2000, 366 m.w.N.).

    Insoweit hat die Klägerin als auskunftspflichtige Dritte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die auskunftsberechtigte Behörde von der Befragung Abstand nimmt, weil möglicherweise eine gleichartige Auskunft von einem anderen, ebenfalls auskunftspflichtigen Dritten, zu erhalten ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 2000 VII R 73/98, BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366).

    Es kann vielmehr regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Inanspruchnahme zur Auskunftserteilung jedem Auskunftsverpflichtetem ungefähr die gleichen Unannehmlichkeiten bereitet (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 2000 VII R 73/98, a.a.O.).

    Vielmehr durfte das FAFuSt bei seiner Interessensabwägung von der Grundentscheidung des Gesetzgebers ausgehen, dass das Interesse des Einzelnen, nicht in ein fremdes Besteuerungsverfahren hineingezogen zu werden, grundsätzlich nur in den Fällen den Vorrang haben soll, in denen dem Auskunftsverpflichteten auch ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne der §§ 101ff. AO zusteht und dass deshalb die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin als nachrangig einzustufen sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 2000 VII R 73/98, a.a.O.).

    Die Beschränkung auf das Notwendigste ist -auch im Hinblick auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO)- nicht fehlerhaft (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 2000 VII R 73/98, BStBl II 2000, 366, 371).

  • BVerfG, 15.11.2000 - 1 BvR 1213/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Auskunftspflicht beim Finanzamt

    d) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2000 - VII R 73/98 -.

    Die angegriffenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - das Urteil in der Sache VII R 73/98 ist veröffentlicht u.a. in BFHE 191, S. 211 ff. - halten der verfassungsrechtlichen Prüfung stand.

  • VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16

    Betreiben eines Online-Portals zwecks Vermietung von Zimmern und kleineren

    Die Kommunalabgabenbehörde kann eine Auskunft von Dritten auf Grundlage von § 93 Abs. 1 AO nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet (3.2.2.1) und notwendig (3.2.2.2), die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich (3.2.2.3) und seine Inanspruchnahme schließlich verhältnismäßig und zumutbar (3.2.2.4) ist (BFH, Urteile vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris, vom 22.02.2000 - VII R 73/98 -, juris, und vom 16.05.2013 - Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris).

    Die Entscheidung der Beklagten, ist vor diesem Hintergrund auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass es sich bei den genannten Voraussetzungen nicht lediglich um im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigende und daher nur eingeschränkt nachprüfbare Gesichtspunkte, sondern um (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmale des § 93 Abs. 1 Satz 1 AO handelt, die ohne Beschränkung überprüft werden können (dazu BFH, Urteile vom 22.02.2000 - VII R 73/98 -, juris, und vom 17.03.1992 - VII R 122/91 -, juris).

  • VG Cottbus, 08.08.2016 - 1 L 298/16

    Sonstiges

  • FG Niedersachsen, 23.02.2012 - 5 K 397/10

    Auskunftsersuchen der Finanzbehörden über den Inhalt elektronisch gespeicherter

  • BFH, 21.10.2003 - VII B 85/03

    Spekulationsbesteuerung - Einstweiliger Rechtsschutz bei Sammelauskunftsverfahren

  • FG Niedersachsen, 27.08.2013 - 8 K 78/12

    (Sammel-)Auskunftsersuchen gegen einen Verlag i.R.e. Verstoßes gegen das

  • BFH, 10.02.2011 - VII B 183/10

    Eröffnung des Finanzrechtswegs im Streit um allgemeine Einsicht in

  • BFH, 21.10.2003 - VII B 95/03

    Spekulationsgewinne: Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitut

  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 4 V 7/06

    Rechtmäßigkeit von Kontrollbesuchen der Steuerfahndung im Rahmen des § 208 AO in

  • FG Niedersachsen, 27.08.2013 - 8 K 55/12

    Möglichkeit des Erlasses eines Auskunftsersuchens gegenüber Zeitungen

  • OVG Hamburg, 03.02.2010 - 4 Bf 352/09

    Konkretisierung von Auskunftspflichten mittels Verwaltungsakt seitens des Trägers

  • FG Baden-Württemberg, 21.02.2001 - 5 K 325/00

    Auskunftsersuchen an Dritte; Auskunftsersuchen

  • FG Brandenburg, 12.05.2004 - 1 K 2447/01

    Aufforderung an GmbH-Insolvenzverwalter zur Einreichung einer

  • FG Hamburg, 19.10.2000 - VI 169/98

    Keine Auskunftspflicht wegen Bebuchung von Festgeldskonten über

  • FG Sachsen, 27.05.2010 - 2 K 2181/09

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an einen Dritten zur Ermittlung

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