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   BFH, 22.09.1992 - VII R 82/90   

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https://dejure.org/1992,2470
BFH, 22.09.1992 - VII R 82/90 (https://dejure.org/1992,2470)
BFH, Entscheidung vom 22.09.1992 - VII R 82/90 (https://dejure.org/1992,2470)
BFH, Entscheidung vom 22. September 1992 - VII R 82/90 (https://dejure.org/1992,2470)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mineralöl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    MinöStG § 12 Abs. 7, Abs. 9 S. 1
    Bereithalten von gekennzeichnetem Mineralöl

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 279
  • BB 1993, 1277
  • BB 1993, 65
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • FG Düsseldorf, 04.05.2016 - 4 K 2848/15

    Anforderungen an die Festsetzung von Energiesteuer für die Verwendung von

    Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG wird ein Energieerzeugnis, das zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthält (Heizöl), als Kraftstoff bereitgehalten, wenn der darüber Verfügungsberechtigte jederzeit und ohne größeren Aufwand in der Lage ist, das Heizöl der verbotenen Zweckbestimmung zuzuführen (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 22. September 1992 VII R 82/90, BFHE 169, 279).

    Dieser innere Tatbestand muss indessen nur im Sinne eines natürlichen Handlungswillens erfüllt sein (BFH-Urteil in BFHE 169, 279).

    Dass der Kläger das Heizöl neben der fortdauernden Absicht des Betankens von LKW auch für andere Zwecke, etwa zum Beheizen der Lagerhalle oder seines Wohnhauses oder seiner Wohnungen, bereitgehalten haben will, verdrängt das unzulässige Bereithalten des Heizöls als Kraftstoff nicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 279).

    Das Heizöl wurde vielmehr insgesamt als Einheit bereitgehalten, weil die schließlich dem verbotenen Zweck aus der Gesamtheit des Heizöls zugeführten Mengen weder von vornherein bestimmbar noch körperlich identifizierbar waren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 279; BFH, Beschluss vom 30. Januar 2006 VII B 64/05, BFH/NV 2006, 982).

  • BFH, 30.01.2006 - VII B 64/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Bereithalten von Mineralöl als Kraftstoff

    Der Senat habe bisher nur entschieden, dass Heizöl in einer Haustankanlage als Kraftstoff bereitgehalten werde, wenn eine Elektropumpe unmittelbar am Tank installiert sei, um das Heizöl als Kraftstoff zu entnehmen (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 82/90, BFHE 169, 279).

    In Anbetracht des Senatsurteils in BFHE 169, 279 wäre dies jedoch erforderlich gewesen.

    In der Senatsentscheidung in BFHE 169, 279 sind die Anforderungen an die innere Vorstellung, das Heizöl als Kraftstoff zu besitzen, einzusetzen oder zu verwenden, sowie der Begriff des Bereithaltens von Mineralöl als Kraftstoff hinreichend geklärt worden.

  • FG Hamburg, 11.10.1999 - IV 220/98

    Zugrundlegung von in einem Tank befindlichen Heizöl in einer Steuerfestsetzung

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  • FG München, 13.01.2011 - 14 K 3837/08

    Bereithalten von Heizöl als Kraftstoff

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein (natürlicher) Handlungswille dahin, dass über die Ware als Kraftstoff verfügt wird (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 22. September 1992 VII R 82/90, ZfZ 1993, 51).

    Eine zusätzliche Kenntnis von der Beschaffenheit des Mineralöls oder wenigstens ein Kennenmüssen ist für die Besteuerung nach Wortlaut und Zweck der Steuervorschrift nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1992 VII R 82/90, ZfZ 1993, 51; Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2009 - 4 K 16/09, juris).

  • FG Hamburg, 06.04.2005 - IV 172/03

    Mineralölsteuer bei Verwendung von Heizöl als Kraftstoff

    Bereithalten soll danach ersichtlich eine Vorstufe zu diesen Verhaltensweisen erfassen, da dem Gesetzgeber durch sie der staatliche Steueranspruch schon so gefährdet erschien, dass er bereits diese Verhaltensweisen verboten und mit der Steuerentstehung belastet hat (BFH, Urteil v. 22.9.1992, VII R 82/90, juris).

    Wenn der Kläger also hin und wieder Heizöl als Kraftstoff entnommen hat, bediente er sich nicht aus einer bestimmten identifizierbaren und quantifizierbaren Menge, sondern aus dem gesamten bereitgehaltenen Vorrat an öl (BFH, Urteil v. 22.9.1992, VII R 82/90, juris).

  • FG Hamburg, 22.04.2004 - IV 386/01

    Zweckwidrige Verwendung von Heizöl

    Bereithalten soll danach ersichtlich eine Vorstufe zu diesen Verhaltensweisen erfassen, da dem Gesetzgeber durch sie der staatliche Steueranspruch schon so gefährdet erschien, dass er bereits diese Verhaltensweisen verboten und mit der Steuerentstehung belastet hat (B FH, Urteil v. 22.9.1992 , VII R 82/90 , juris).

    Wenn der Kläger also hin und wieder Heizöl als Kraftstoff entnommen hat, bediente er sich nicht aus einer bestimmten identifizierbaren und quantifizierbaren Menge, sondern aus dem gesamten bereitgehaltenen Vorrat an Öl (B FH, Urteil v. 22.9.1992 , VII R 82/90 , juris).

  • BFH, 28.12.2006 - VII B 285/05

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Anforderungen an die Darlegung einer

    Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht, weil sie sich insbesondere nicht mit dem Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 82/90 (BFHE 169, 279) auseinandersetzt, das zu einer Vorgängervorschrift des § 26 Abs. 6 MinöStG 1993 ergangen ist und in dem der Senat zum Begriff des Bereithaltens von Mineralöl als Kraftstoff ausführlich Stellung genommen hat (vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 982).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2003 - 3 K 639/00

    Parteibezeichnung in der Klageschrift Schuldner der Mineralölsteuer nach § 26

    Dieser gesetzgeberische Zweck wäre gefährdet, wenn man der Verwaltung die Bürde auferlegte, exakt zu beweisen, welche Anteile an einer als Kraftstoff bereitgehaltenen Gesamtmenge letztlich auch tatsächlich als Kraftstoff verwendet worden sind (BFH, Urt. v. 22.09.1992 - VII R 82/90 - BFHE 169, S. 279).
  • FG Saarland, 21.01.2005 - 2 K 59/04

    Der Tatbestand des Bereithaltens von Mineralöl in der Form von Heizöl als

    Die hier geäußerte Rechtsansicht entspricht sowohl im Bezug auf das Begriffsmerkmal Bereithalten, als auch hinsichtlich der Mengenberechnung des zu besteuernden Mineralöls der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 22. September 1992 VII R 82/90 HFR 1993, 85; FG Hamburg, Urteile vom 11. Oktober 1999 IV 220/98 n.v. juris Nr. STRE 200070357; vom 9. März 2004 IV 178/02 n.v. juris Nr. STRE 200470987; vom 22. April 2004 IV 386/01 juris Nr. STRE 200471344).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2003 - 3 (1) K 639/00

    Parteibezeichnung in der Klageschrift; Schuldner der Mineralölsteuer nach § 26

    Dieser gesetzgeberische Zweck wäre gefährdet, wenn man der Verwaltung die Bürde auferlegte, exakt zu beweisen, welche Anteile an einer als Kraftstoff bereitgehaltenen Gesamtmenge letztlich auch tatsächlich als Kraftstoff verwendet worden sind (BFH, Urt. v. 22.09.1992 - VII R 82/90 - BFHE 169, S. 279).
  • FG Hamburg, 18.08.2011 - 4 K 84/11

    Energiesteuer: Energiesteuerentstehung gemäß § 21 Abs. 1 EnergieStG

  • FG Hamburg, 23.10.2009 - 4 K 16/09

    Energiesteuerrecht: Bereithalten von Heizöl als Kraftstoff

  • FG Hamburg, 25.08.2011 - 4 K 25/11

    Energiesteuer: Besteuerung des Tankinhalts eines Traditionsschiffes nach § 21

  • FG Hamburg, 20.05.2011 - 4 V 26/11

    Energiesteuer: Energiebesteuerung nach § 21 Abs. 1 EnergieStG

  • FG München, 06.05.2002 - 3 K 4026/99

    Erwerb von gekennzeichnetem Heizöl in Deutschland und Verwendung als Kraftstoff

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