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   BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99   

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https://dejure.org/2000,6081
BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99 (https://dejure.org/2000,6081)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2000 - VII R 86/99 (https://dejure.org/2000,6081)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2000 - VII R 86/99 (https://dejure.org/2000,6081)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden - Umsatzsteuer-Schätzungsbescheid - Zuständigkeit - Finanzamt - Betriebs-Ort - Überwiegender Betriebs-Ort - Ort der Lieferung oder Leistung

  • Judicialis

    AO 1977 § 21; ; AO 1977 § 21 Abs. 1; ; AO 1977 § 21 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 21 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 166; ; AO 1977 § 24; ; Reichsabgabenordnung § 73 Abs. 4

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Lohnsteuerhilfeverein: örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Lohnsteuerhilfeverein: örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 21, AO 1977 § 166
    Haftungsbescheid; Lohnsteuerhilfeverein; örtliche Zuständigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.03.1971 - V R 101/67

    Rüge der örtlichen Unzuständigkeit - Zeitliche Beschränkung - Örtliche

    Auszug aus BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99
    Das wird in der Regel --insbesondere bei mehreren Betrieben des einheitlichen Unternehmens (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--)-- der Ort der Geschäftsleitung sein (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 1971 V R 101/67, BFHE 102, 23, BStBl II 1971, 518; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 21 Rz. 2, m.w.N.), der aber --entgegen der Auffassung der Revision-- nicht mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfallen muss (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 21 AO 1977 Tz. 2: Sitz des Unternehmens unerheblich).

    Beide Orte können zusammentreffen, müssen es aber nicht (BFHE 102, 23, BStBl II 1971, 518); denn das Betreiben des Unternehmens ist eine umfassendere Tätigkeit als die (bloße) Umsatztätigkeit (vgl. Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 21 AO 1977 Rz. 32).

    Dies wird --wie in BFHE 102, 23, BStBl II 1971, 518 ausgeführt-- im Allgemeinen dort sein, von wo aus der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit anbietet, wo er Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet und die Zahlungen an ihn geleistet werden.

  • BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97

    Haftungsbescheid; Zuständigkeit; Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99
    Mangels besonderer Zuständigkeitsregelungen für Haftungsbescheide richte sich die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs nach dem für den Steuerschuldner zuständigen FA (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 23. Juli 1998 VII R 141/97, BFH/NV 1999, 433).

    Das ist --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- wegen des Sachzusammenhangs regelmäßig das für den Steuerschuldner --hier den Lohnsteuerhilfeverein-- zuständige FA (so Urteil des erkennenden Senats in BFH/NV 1999, 433, m.w.N.).

  • BFH, 09.05.1974 - V R 128/71

    Beitragszahlungen an eine Interessenvereinigung von Lohnsteuerzahlern sind

    Auszug aus BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99
    Ob allein die in F wohl weitaus überwiegende Beratungstätigkeit den Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit bestimmt --wie das FG meint--, erscheint auch deshalb zweifelhaft, weil sich die Umsatzsteuer des Vereins nicht nach den tatsächlich erbrachten Beratungsleistungen bemisst, sondern nach den satzungsgemäß geleisteten Beitragszahlungen der Mitglieder als Entgelt für die umsatzsteuerpflichtige Leistung des Vereins, die schon in dessen Bereitschaft zur Erbringung der steuerlichen Hilfeleistung (an welchem Ort auch immer) besteht (BFH-Urteil vom 9. Mai 1974 V R 128/71, BFHE 112, 430, BStBl II 1974, 530).
  • BFH, 24.04.2014 - IV R 25/11

    Zu den Grundsätzen der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens bei der

    Für die Umsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus das Unternehmen ganz oder vorwiegend betrieben wird (§ 21 Abs. 1 AO), was in der Regel der Ort der Geschäftsleitung sein wird (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 86/99, BFH/NV 2001, 742; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 21 AO Rz 176).
  • BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Überschuldung

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Zwar kann in einem Revisionsverfahren geprüft werden, ob das FG bei der ihm obliegenden Tatsachenfeststellung und -würdigung den Ausnahmetatbestand "Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen" zutreffend ausgelegt und die insoweit nach der Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in seine Würdigung einbezogen hat (vgl. Senatsurteil in HFR 2000, 741).

    Deshalb ist bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu Ungunsten des Steuerberaters zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit die den Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer oder die vom Entgelt seiner Mitarbeiter einbehaltene Lohnsteuer nicht fristgerecht abgeführt hat (vgl. Senatsurteile in HFR 2000, 741 und vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

  • FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14

    Anfechtung einer gegenüber dem anderen Ehegatten als Schuldner ergangene

    Das ist in der Regel der Ort der Geschäftsleitung, der nicht mit dem Ort der Lieferung oder Leistung übereinstimmen und auch nicht der Sitz des Unternehmens sein muss (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 VIII R 86/99, BFH/NV 2001, 742, unter II. 1. der Gründe).
  • BFH, 10.04.2006 - VII B 232/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, grundsätzliche Bedeutung

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    In einem Revisionsverfahren kann zwar geprüft werden, ob das FG bei der ihm obliegenden Tatsachenfeststellung und -würdigung den Ausnahmetatbestand "Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen" zutreffend ausgelegt und die insoweit nach der Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in seine Würdigung einbezogen hat (vgl. Senatsurteil in HFR 2000, 741).

    Andererseits hat der Senat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (vgl. Senatsurteile in HFR 2000, 741, und vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    So ist bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu Ungunsten des Steuerberaters zu berücksichtigen, wenn er in der Vergangenheit die den Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer oder die von seinen Mitarbeitern einbehaltenen Lohnsteuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt hat (Senatsurteile in HFR 2000, 741, und in BFH/NV 2001, 69).

  • BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02

    Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO

    Seine diesbezügliche Würdigung kann als eine dem Tatrichter übertragene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können, von dem erkennenden Senat nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet ist (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379; vom 15. März 2002 V B 137/01, BFH/NV 2002, 1503; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und in HFR 2000, 741).
  • FG Hamburg, 14.02.2018 - 6 K 32/17

    Widerruf einer Steuerberaterbestellung: Widerruf wegen Vermögensverfalls

    Eine Widerlegung der an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anknüpfenden gesetzlichen Vermutung kann nur gelingen, wenn der Berufsträger, den insoweit die Darlegungslast trifft, durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598; BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741).

    Ein Vermögensverfall liegt unabhängig von der Vermutung vor, wenn der Schuldner (hier: der Steuerberater) in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598; BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741).

    Ein Vermögensverfall ist erst dann beseitigt, wenn der Schuldner mit den Gläubigern der titulierten Forderungen Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741 m. w. N.).

    Die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand aber obliegt dem Steuerberater (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2015 VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440; BFH-Urteil vom6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741 m. w. N.).

  • BFH, 29.11.2006 - I R 103/05

    GmbH-Geschäftsführer: Haftung bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung

    Dazu weist der Senat darauf hin, dass die Zuständigkeit für den Erlass von Haftungsbescheiden --entgegen der Ansicht des Klägers-- regelmäßig nicht nach § 20 Abs. 1 AO 1977, sondern nach § 24 AO 1977 zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 86/99, BFH/NV 2001, 742; Brockmeyer in Klein, a.a.O., § 24 Rz 2, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 29.01.2004 - 6 K 278/02

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung eines Steuerberaters; Vorliegen und

    Vermögensverfall liegt vor, wenn sich der Schuldner in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99 HFR 2000, 741 m.w.N.).

    Aufgrund der einschlägigen Verurteilungen wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelten sowie wegen Steuerhinterziehung ist vielmehr von einer konkreten Gefährdung der Auftraggeberinteressen auszugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498 zur Nichtabführung von Lohn- und Umsatzsteuer; BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 86/99 zur Nichtabführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen; sowie BFH-Beschluss vom 16. August 2002 VII B 211/01, JURIS, zur Unzuverlässigkeit in eigenen Steuerangelegenheiten).

    Denn dann ist anzunehmen, dass der Schuldner in Zukunft seine Schulden aus seinen Einkünften in geordneter und vorausschaubarer Weise begleichen kann und deshalb ein Vermögensverfall i.S.d. Gesetzes trotz der bestehenden Schulden nicht mehr besteht (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741).

  • BFH, 14.08.2007 - VII B 18/07

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Im Streitfall hat das FG ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb es in Anbetracht des Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit, insbesondere seiner Unzuverlässigkeit in eigenen steuerlichen Angelegenheiten und bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. dazu Senatsurteil in HFR 2000, 741; Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016), sowie in Anbetracht des Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung über einen Zeitraum von mehreren Monaten eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen durch den weiterhin andauernden Vermögensverfall des Klägers als nicht ausgeschlossen angesehen hat.

  • BFH, 18.03.2014 - VII R 14/13

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Erlass eines Haftbefehls gemäß §

    Die Vermutung des Vermögensverfalls kann widerlegt werden, sofern der Steuerberater mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird (Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426, 1427; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, 567 f., BStBl II 2004, 1016, 1017) und dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können (Senatsurteil in HFR 2000, 741).
  • BFH, 20.04.2006 - VII B 188/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • BFH, 29.11.2007 - VII B 68/07

    Steuerberatungsrecht - Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 617/10

    Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung wegen Umsatzsteuer: Bestimmung des örtlich

  • BFH, 26.07.2007 - VII B 27/07

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09

    Kein einheitlicher Regelungsverbund zwischen Prüfungsanordnung und

  • BFH, 14.11.2007 - VII B 62/07

    Steuerberatungsrecht - Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls -

  • FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 784/07

    Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eines FA bei Änderung des Unternehmenssitzes;

  • BFH, 20.06.2008 - VII B 13/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 08.09.2010 - XI R 15/08

    Besteuerung im Abzugsverfahren bei im Ausland ansässigem Unternehmer, hier

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2009 - 12 K 12120/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Möglichkeit

  • BFH, 12.06.2008 - VII B 61/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls -

  • FG Hamburg, 08.03.2006 - V 94/05

    Steuerberatungsrecht: Einfluss der Erwartung des Eintritts geordneter

  • BFH, 03.07.2009 - VII B 258/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • FG Niedersachsen, 07.03.2013 - 6 K 344/12

    Gefährdung von Auftraggeberinteressen bei Unzuverlässigkeit eines Steuerberaters

  • BFH, 18.11.2008 - VII B 119/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Nachweis der

  • FG Münster, 16.01.2002 - 7 K 7966/00

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - kein

  • FG Hessen, 14.12.2004 - 6 K 1562/01

    Haftung; Lohnsteuerhilfeverein; Steuerschuldner; Vereinssitz; Zuständigkeit -

  • FG Niedersachsen, 09.10.2001 - 6 K 10837/00

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Eintragung im Schuldnerverzeichnis;

  • FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14

    Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer

  • BFH, 21.09.2011 - VII B 121/11

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • FG Nürnberg, 22.01.2013 - 2 K 534/11

    Zur beruflichen Qualifikation für eine Heilbehandlung i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG -

  • BFH, 04.09.2008 - VII B 11/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • FG Niedersachsen, 29.05.2008 - 6 K 433/07

    Voraussetzungen des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater; Vereinbarung zur

  • BFH, 20.07.2004 - VII B 45/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Vermögensverfall

  • BFH, 11.02.2002 - VII B 193/01

    NZB; Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.12.2008 - 2 K 2084/08

    Kein Widerruf der Bestellung als Steuerberater, wenn Restschuldbefreiung nach

  • FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 783/07

    Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuerhaftungsbescheid nach Sitzverlegung einer

  • FG Niedersachsen, 27.11.2008 - 6 K 416/07

    Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater; Vermutung

  • FG Niedersachsen, 16.11.2006 - 6 K 107/06

    Widerruf einer Bestellung zum Steuerberater wegen Eröffnung eines

  • BFH, 23.01.2004 - VII B 126/03

    Wiederbestellung als Steuerberater

  • FG Hamburg, 14.02.2018 - 6 K 199/17

    Rechtmäßiger Widerruf einer Steuerberaterbestellung wegen Vermögensverfalls bei

  • FG Niedersachsen, 11.11.2005 - 6 K 179/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall

  • FG Hamburg, 27.09.2017 - 6 K 53/17

    Steuerberatungsgesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.09.2019 - 9 K 9159/15

    Haftungsinanspruchnahme der alleinigen gesetzlichen Vertreterin einer

  • FG Hamburg, 22.11.2017 - 6 K 70/17

    Steuerberatergesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen

  • FG München, 20.04.2005 - 4 K 760/05

    Widerlegung des Vermögensverfalls eines in das Schuldnerverzeichnis eingetragenen

  • FG Niedersachsen, 17.06.2004 - 6 K 768/03

    Widerrug einer Bestellung als Steuerberater; Vorliegen eines "Vermögensverfalls";

  • FG Niedersachsen, 11.09.2003 - 6 K 635/02

    Möglichkeit des Widerrufs der Bestellung als Steuerbevollmächtigte;

  • FG Hamburg, 27.08.2003 - V 234/02

    Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfall

  • FG Niedersachsen, 23.03.2011 - 6 K 427/10

    Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters aufgrund fehlender

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 12 K 4177/06

    Vermögensverfall bei hohen Steuerrückständen eines Steuerberaters; Keine Prüfung

  • FG Düsseldorf, 10.07.2019 - 4 K 380/18

    Örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts für Verbrauchssteuern

  • FG Niedersachsen, 12.05.2011 - 6 K 466/10

    Widerruf der Bestellung eines in Teilzeit angestellten Steuerberaters wegen

  • FG Niedersachsen, 16.11.2006 - 6 K 158/06

    Voraussetzungen eines Widerrufs der Bestellung als Steuerberater; Kurzfristige

  • FG Niedersachsen, 17.02.2005 - 6 K 918/04

    Widerruf einer Bestellung zum Steuerberater bei Vermögensverfall; Vermutung des

  • FG Hessen, 15.02.2005 - 13 K 1698/04

    Widerruf; Bestellung; Steuerberater; Vermögensverfall; Berufsfreiheit;

  • FG Niedersachsen, 17.09.2004 - 6 K 585/04

    Widerruf der Bestellung zum Steuerberater; Vermutung des Vermögensverfalls

  • FG München, 09.10.2013 - 4 K 3537/11

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater rechtmäßig bei möglicher Gefährdung der

  • FG München, 29.09.2010 - 4 K 4158/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Kostentragungspflicht

  • FG Düsseldorf, 10.07.2019 - 4 K 379/18

    Festsetzungsverjährung für die Stromsteuerentlastung: Überschreitung der

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 12078/10

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls -

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.11.2008 - 3 K 649/08

    § 195 S. 2, 3 Abgabenordnung (AO) als Sonderregelung bzgl. der Außenprüfung

  • FG Köln, 19.10.2001 - 8 K 6728/00

    Streit um die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Bestellung zum Steuerberater;

  • FG Niedersachsen, 27.06.2013 - 6 K 47/13

    Verschuldensabhängigkeit des Widerrufs der Bestellung zum Steuerberater wegen

  • FG Nürnberg, 06.06.2013 - 7 K 1266/12

    Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters wegen Vermögensverfalls: Antrag auf

  • FG Niedersachsen, 26.01.2012 - 6 K 234/11

    Entfallen der Gefährdung von Auftraggeberinteressen durch die Eröffnung des

  • FG Schleswig-Holstein, 16.06.2004 - 2 K 86/03

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  • FG Nürnberg, 13.09.2013 - 7 K 181/13

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall:

  • FG Niedersachsen, 22.07.2003 - 6 V 636/02

    Zulässigkeit eines Einspruchs gegen einen Widerruf der Bestellung als

  • FG Hamburg, 22.06.2005 - II 136/05

    Zuständigkeit für eine Außenprüfung

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.05.2001 - 1 K 3/00

    Passivlegitimation in Klageverfahren gegen den Widerruf der Bestellung zum

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