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   BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95   

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https://dejure.org/1996,378
BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95 (https://dejure.org/1996,378)
BFH, Entscheidung vom 13.02.1996 - VII R 89/95 (https://dejure.org/1996,378)
BFH, Entscheidung vom 13. Februar 1996 - VII R 89/95 (https://dejure.org/1996,378)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Erstattungsanspruch
    Einkommensteuererstattungen an zusammenveranlagte Ehegatten
    Erstattungsberechtigung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 37 Abs 2
    Leistungsempfänger

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 1
  • NJW-RR 1996, 1217
  • FamRZ 1996, 1471 (Ls.)
  • BB 1996, 1210
  • BB 1996, 2079
  • BStBl 1996 II, 436
  • BStBl II 1996, 436
  • BStBl II 1996, 46
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83

    Bei einer Abtretung richtet sich ein etwaiger Rückforderungsanspruch des FA -

    Auszug aus BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95
    Dieser ist deshalb als Leistungsempfänger anzusehen, weil das FA willentlich an ihn geleistet hat und er den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem - erworbenem - Recht erhalten hat (vgl. Urteile des Senats vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223; vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751, und vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441).

    Daher ist nicht der tatsächliche Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte Leistungsempfänger i. S. von § 37 Abs. 2 AO 1977, so daß sich der Rückforderungsanspruch des FA bei rechtsgrundloser Erstattung gegen den Anweisenden bzw. gegen den Vertretenen richtet (vgl. Senatsurteile in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, und in BFH/NV 1994, 441, 443).

    Zwar können die §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf den öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO 1977 keine unmittelbare Anwendung finden, da dieser Anspruch Ausdruck eines übergeordneten und allgemein herrschenden Prinzips ist, daß derjenige, der vom Staat auf Kosten der Allgemeinheit etwas erhalten hat, grundsätzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzuzahlen (vgl. Senatsurteile in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, und in BFHE 160, 197, BStBl II 1990, 671, m. w. N.).

  • BFH, 14.09.1993 - VII R 3/93

    Verzicht auf die Steuerbefreiung von durch Eigentumswohnungen erzielten

    Auszug aus BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95
    Dieser ist deshalb als Leistungsempfänger anzusehen, weil das FA willentlich an ihn geleistet hat und er den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem - erworbenem - Recht erhalten hat (vgl. Urteile des Senats vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223; vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751, und vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441).

    Selbst bei Unwirksamkeit der Abtretung hat es der Senat als gerechtfertigt angesehen, für den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 allein den Zessionar als Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteile des Senats in BFH/NV 1989, 751, und in BFH/NV 1994, 441, m. w. N.).

    Daher ist nicht der tatsächliche Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte Leistungsempfänger i. S. von § 37 Abs. 2 AO 1977, so daß sich der Rückforderungsanspruch des FA bei rechtsgrundloser Erstattung gegen den Anweisenden bzw. gegen den Vertretenen richtet (vgl. Senatsurteile in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, und in BFH/NV 1994, 441, 443).

  • BFH, 06.02.1990 - VII R 97/88

    Das FA kann einen Erstattungsbetrag, den es irrtümlich an den Abtretungsempfänger

    Auszug aus BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95
    a) Der Rückforderungsanspruch richtet sich gegen den "Leistungsempfänger", der in Fällen, in denen an dem Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt waren, mit dem Empfänger der Zahlung (Überweisung) nicht identisch sein muß (vgl. Urteil des Senats vom 6. Februar 1990 VII R 97/88, BFHE 160, 197, BStBl II 1990, 671, m. w. N.).

    Zwar können die §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf den öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO 1977 keine unmittelbare Anwendung finden, da dieser Anspruch Ausdruck eines übergeordneten und allgemein herrschenden Prinzips ist, daß derjenige, der vom Staat auf Kosten der Allgemeinheit etwas erhalten hat, grundsätzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzuzahlen (vgl. Senatsurteile in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, und in BFHE 160, 197, BStBl II 1990, 671, m. w. N.).

  • BFH, 01.03.1990 - VII R 103/88

    1. Zur Rückforderung einer durch das FA nach Pfändung und Überweisung irrtümlich

    Auszug aus BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95
    Diese Vorschrift gilt sowohl für den Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen gegen das FA als auch für den umgekehrten Fall der Rückforderung einer rechtsgrundlos gezahlten Steuererstattung durch das FA (Urteil des Senats vom 1. März 1990 VII R 103/88, BFHE 160, 128, BStBl II 1990, 520).

    Jedoch ist der Rechtsgedanke des § 812 Abs. 1 BGB auch im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO 1977 zu beachten (vgl. Senatsurteil in BFHE 160, 128, 130, BStBl II 1990, 520).

  • BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80

    Rechtsfolgen der Überweisung einer gepfändeten Forderung; Schadensersatz wegen

    Auszug aus BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95
    Die Überweisung ermächtigt ihn zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen; er darf daher im eigenen Namen die Forderung einziehen, mit ihr aufrechnen und auf Leistung an sich klagen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 8. Oktober 1981 VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28).

    Aufgrund der mit der Zahlung an den Pfändungsgläubiger verbundenen Zwecksetzung hat der BGH einem Drittschuldner, der bei mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich an einen nachrangigen Vollstreckungsgläubiger geleistet hat, einen Bereicherungsanspruch gegen den nachrangigen Pfändungsgläubiger zugesprochen (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 82, 28).

  • BFH, 19.10.1982 - VII R 55/80

    Zusammenveranlagung - Ehegatten - Aufrechnung - Erstattung

    Auszug aus BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95
    Wie der erkennende Senat mehrfach entschieden hat, ergibt sich aus § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG jedoch keine Gesamtgläubigerschaft der Ehegatten mit der Folge, daß jedem Ehegatten eine eigenständige Anspruchsberechtigung zustünde, kraft derer er den Erstattungsanspruch des anderen Ehegatten gegenüber dem FA geltend machen könnte (vgl. Urteile des Senats vom 19. Oktober 1982 VII R 55/80, BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, sowie vom 2. Februar 1995 VII R 105/94, BFH/NV 1995, 781, und Beschluß des Senats vom 12. März 1991 VII S 30/90, BFH/NV 1992, 145).

    Daher ist es dem FA aufgrund der fehlenden Gegenseitigkeit verwehrt, gegen den Erstattungsanspruch des einen Ehegatten mit rückständigen Steuerschulden des anderen Ehegatten aufzurechnen (vgl. Urteile des Senats in BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, m. w. N.).

  • BFH, 14.02.1989 - VII R 55/86

    Rückforderung einer an einen Zessionar ausgezahlten Einkommenssteuererstattung -

    Auszug aus BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95
    Dieser ist deshalb als Leistungsempfänger anzusehen, weil das FA willentlich an ihn geleistet hat und er den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem - erworbenem - Recht erhalten hat (vgl. Urteile des Senats vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223; vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751, und vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441).

    Selbst bei Unwirksamkeit der Abtretung hat es der Senat als gerechtfertigt angesehen, für den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 allein den Zessionar als Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteile des Senats in BFH/NV 1989, 751, und in BFH/NV 1994, 441, m. w. N.).

  • BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91

    Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts nach § 37 Abs. 2 AO richtet sich in

    Auszug aus BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95
    Wie der Senat entschieden hat, ist für die Einstufung des Zessionars als Leistungsempfänger auch bei der Sicherungsabtretung maßgebend, daß der zur Sicherheit abgetretene Zahlungsanspruch rechtlich auf den Zessionar übergeht und daß das FA den Willen hat, an den neuen Rechtsinhaber zu leisten (vgl. Urteil des Senats vom 31. August 1993 VII R 69/91, BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846).
  • FG Münster, 13.12.1979 - IV 2800/79
    Auszug aus BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95
    Dabei handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Fall einer widerlegbaren Vermutung in bezug auf die Einziehungsvollmacht (vgl. Gmach, Rechtsverhältnisse bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten im Erstattungsfall, Betriebs-Berater - BB - 1981, 726, 729), da bei einer intakten Ehe die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß die Erstattung an einen Ehegatten stets mit Wissen und Wollen des anderen Ehepartners in Einklang steht (vgl. Urteil des FG Münster vom 13. Dezember 1979 IV 2800/79 L, EFG 1980, 309).
  • BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87

    Zur Person des Erstattungsberechtigten im Falle der Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95
    Daher ist es dem FA aufgrund der fehlenden Gegenseitigkeit verwehrt, gegen den Erstattungsanspruch des einen Ehegatten mit rückständigen Steuerschulden des anderen Ehegatten aufzurechnen (vgl. Urteile des Senats in BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41, m. w. N.).
  • BFH, 12.03.1991 - VII S 30/90

    Ehegatten als Gesamtgläubiger eines aus von ihnen entrichteten Überzahlungen

  • BFH, 02.02.1995 - VII R 105/94

    Leistungsempfänger bei rechtsgrundloser Steuererstattung

  • BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider

    § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gilt sowohl für den Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen gegen das FA als auch für den umgekehrten Fall der Rückforderung einer an den Steuerpflichtigen rechtsgrundlos gezahlten Steuererstattung durch das FA (Urteil des Senats vom 13. Februar 1996 VII R 89/95, BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 14.03.1997 - 18 K 3978/93

    Anspruch des Finanzamtes auf Rückerstattung der erstatteten Umsatzsteuer ;

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  • FG Niedersachsen, 14.02.2001 - 4 K 330/98

    Verlustgefahr bei Giroüberweisung

    Diese Vorschrift lässt die Auszahlung des aus den beiden rechtlich getrennt zu behandelnden Erstattungsansprüchen der Ehegatten bestehenden Gesamtbetrages an einen der Ehegatten für und gegen den anderen Ehegatten wirken (zur Rechtsnatur der Einkommensteuer-Erstattungsansprüche zusammenveranlagter Ehegatten vgl. BFH, Urteil vom 13.02.1996 VII R 89/95 BStBl II 1996, 436 (438)), während ein einzelner Gläubiger die Auszahlung seines Erstattungsanspruchs an einen Dritten grundsätzlich nicht gegen sich gelten lassen muss.

    Die der Verwaltungsvereinfachung dienende Regelung wird zu Recht als gesetzlich geregelter Fall einer widerlegbaren Vermutung in bezug auf die Einziehungsvollmacht zugunsten des jeweils anderen Ehegatten verstanden, weil nur bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass die Erstattung an einen Ehegatten stets mit Wissen und Wollen des anderen Ehepartners in Einklang steht (dazu BFH, Urteil vom 13.02.1996 - VII R 89/95 - a.a.O.).

    Das der Finanzbehörde durch diese Vorschrift eingeräumte Auswahlermessen, mit befreiender Wirkung an den einen oder anderen Ehegatten zu leisten, besteht nicht, wenn das Finanzamt erkennt oder erkennen musste, dass ein Ehegatte mit der Auszahlung des auf ihn entfallenden Teils des Erstattungsbetrages an den anderen Ehegatten aus nachvollziehbaren Gründen nicht einverstanden ist oder wenn sich aus anderen Gründen ergibt, dass die Vorgehensweise des Finanzamts nicht gebilligt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 05.04.1990 - VII R 2/89 - BStBl II 1990, 719 (720); 08.01.1991 - VII R 18/90 a.a.O.; 13.02.1996 - VII R 89/95 - a.a.O.; Niedersächsisches FG, Urteil vom 03.02.1998 - VII 99/97 - EFG 1999, 292).

    Denn dieses Auswahlermessen hat zur Voraussetzung, dass Umstände vorliegen, die die Vermutung rechtfertigen, dass die Erstattung an einen Ehegatten stets mit Wissen und Wollen des anderen Ehegatten in Einklang steht (dazu BFH, Urteil vom 13.02.1996 - VII R 89/95 - a.a.O.).

    Insofern ist die vorliegende Fallgestaltung vergleichbar mit dem vom Bundesfinanzhof im Urteil vom 13.02.1996 (VII R 89/95, a.a.O.) entschiedenen Fall.

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