Weitere Entscheidung unten: BFH, 14.11.2012

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   BFH, 10.03.2015 - VII R 9/11   

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https://dejure.org/2015,12707
BFH, 10.03.2015 - VII R 9/11 (https://dejure.org/2015,12707)
BFH, Entscheidung vom 10.03.2015 - VII R 9/11 (https://dejure.org/2015,12707)
BFH, Entscheidung vom 10. März 2015 - VII R 9/11 (https://dejure.org/2015,12707)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes Testbenzin

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EGRL 96/2003 Art 2 Abs 3, EnergieStG § 2 Abs 1, EnergieStG § 2 Abs 2, EnergieStG § 2 Abs 3, EnergieStG § 2 Abs 4
    Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes Testbenzin

  • Bundesfinanzhof

    Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes Testbenzin

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 3 EGRL 96/2003, § 2 Abs 1 EnergieStG, § 2 Abs 2 EnergieStG, § 2 Abs 3 EnergieStG, § 2 Abs 4 EnergieStG
    Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes Testbenzin

  • IWW

    § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG), § ... 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 EnergieStG, § 4 EnergieStG, Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 und 3 der Richtlinie 2003/96/EG, § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG, § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG, § 2 Abs. 4 Satz 3 EnergieStG, Richtlinie 95/60/EG, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG, § 2 Abs. 1 bis 3 EnergieStG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG, § 2 Abs. 3 EnergieStG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 2 Abs. 1, 2 EnergieStG, §§ 3, 3a EnergieStG, § 2 Abs. 1 bis 2 EnergieStG, § 2 Abs. 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung, § 49 Abs. 2a EnergieStG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EnergieStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Festlegung des Energiesteuersatzes für ein Energieerzeugnis

  • rewis.io

    Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes Testbenzin

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Festlegung des Energiesteuersatzes für ein Energieerzeugnis

  • datenbank.nwb.de

    Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes Testbenzin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 249, 275
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 03.04.2014 - C-43/13

    Kronos Titan - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen - In

    Auszug aus BFH, 10.03.2015 - VII R 9/11
    In seinem Urteil vom 3. April 2014 C-43/13 und C-44/13 (ZfZ 2014, 167) hat der EuGH auf diese Fragen geantwortet, Art. 2 Abs. 3 EnergieStRL sei dahin auszulegen, dass in einem ersten Schritt zu bestimmen ist, ob das fragliche Erzeugnis als Heiz- oder als Kraftstoff verwendet wird, bevor in einem zweiten Schritt festgestellt wird, an die Stelle welches der Kraft- oder der Heizstoffe, die in der entsprechenden Tabelle in Anhang I dieser Richtlinie jeweils aufgeführt sind, das fragliche Erzeugnis bei seiner Verwendung tatsächlich tritt oder in Ermangelung eines solchen, welcher dieser Kraft- oder dieser Heizstoffe ihm nach seiner Beschaffenheit und seinem Verwendungszweck am nächsten steht.

    In seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen C-43/13 und C-44/13 hat Generalanwalt Jääskinen darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, beide Verwendungsarten eines Energieerzeugnisses mit demselben Steuersatz zu besteuern, sofern sie dies für sachdienlich erachten und der Steuersatz die von der EnergieStRL vorgegebenen Mindeststeuerbeträge einhält.

  • FG Düsseldorf, 15.12.2010 - 4 K 219/10

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG;

    Auszug aus BFH, 10.03.2015 - VII R 9/11
    Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2010  4 K 219/10 VE aufgehoben.
  • BFH, 14.11.2012 - VII R 9/11

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Steuertarif für unbenannte

    Auszug aus BFH, 10.03.2015 - VII R 9/11
    Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. November 2012 VII R 9/11 (BFH/NV 2013, 936) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 2 Abs. 3 EnergieStRL verlangt, bei der Besteuerung anderer Energieerzeugnisse als derjenigen, für die in der Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt ist, einen Steuersatz anzuwenden, der im nationalen Recht für die Verwendung eines Energieerzeugnisses als Heizstoff festgelegt ist, sofern jenes andere Energieerzeugnis ebenfalls als Heizstoff verwendet wird, und ob, wenn das andere Energieerzeugnis bei einer Verwendung als Heizstoff einem bestimmten Energieerzeugnis gleichwertig ist, der für dieses Energieerzeugnis im nationalen Recht festgelegte Steuersatz angewandt werden kann, auch wenn es sich dabei um einen einheitlichen Steuersatz ohne Rücksicht auf die Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff handelt.
  • FG Düsseldorf, 15.06.2016 - 4 K 1767/15

    Voraussetzungen für die Anwendung des für Heizöl vorgesehenen Steuersatzes

    Mit Urteil vom 10.03.2015 VII R 9/11 hob der BFH das Senatsurteil vom 15.12.2010, 4 K 219/10 VE auf, verwies den Rechtsstreit zurück an das Finanzgericht und führte dazu aus: Nach dem o.a. EuGH-Urteil sei in einem ersten Schritt zu bestimmen, ob das fragliche Erzeugnis - für das ein Steuerbetrag gesucht wird - als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werde.

    Der BFH hat mit seinem Urteil vom 10. März 2015 (VII R 9/11, BFHE 249, 275) bereits entschieden, dass der Steuersatz im Streitfall gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG zu bestimmen ist.

  • BFH, 20.06.2023 - VII R 45/20

    Ermittlung des Steuersatzes für Energieerzeugnisse im Sinne von § 2 Abs. 4 des

    Wie der anzuwendende Steuersatz zu ermitteln ist, legt das EnergieStG nicht fest, weshalb die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG zumindest auslegungsbedürftig ist (vgl. Senatsurteile vom 10.03.2015 - VII R 5/11, BFHE 249, 264, Rz 21 und VII R 9/11, BFHE 249, 275, Rz 14).

    Dass bei dieser Prüfung auch der allgemein übliche Verwendungszweck der in Anhang I EnergieStRL aufgeführten Energieerzeugnisse eine Rolle spielen soll, lässt sich dem EuGH-Urteil nicht entnehmen (vgl. Senatsurteile vom 10.03.2015 - VII R 5/11, BFHE 249, 264, Rz 20; VII R 6/11, juris, Rz 16 und VII R 9/11, BFHE 249, 275, Rz 13).

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   BFH, 14.11.2012 - VII R 9/11   

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https://dejure.org/2012,45728
BFH, 14.11.2012 - VII R 9/11 (https://dejure.org/2012,45728)
BFH, Entscheidung vom 14.11.2012 - VII R 9/11 (https://dejure.org/2012,45728)
BFH, Entscheidung vom 14. November 2012 - VII R 9/11 (https://dejure.org/2012,45728)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Steuertarif für unbenannte Energieerzeugnisse

  • openjur.de

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Steuertarif für unbenannte Energieerzeugnisse

  • Bundesfinanzhof

    EnergieStG § 2, EGRL 96/2003 Art 2 Abs 3
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Steuertarif für unbenannte Energieerzeugnisse

  • Bundesfinanzhof

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Steuertarif für unbenannte Energieerzeugnisse

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 EnergieStG, Art 2 Abs 3 EGRL 96/2003
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Steuertarif für unbenannte Energieerzeugnisse

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Steuertarif für unbenannte Energieerzeugnisse

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend den anzuwendenden Energiesteuersatz für die Verbrennung von Testbenzin und Leichtöl bei der Herstellung von Oberflächenbeschichtungen mittels eines thermischen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Bestimmung des Steuersatzes für unbenannte Energieerzeugnisse

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 10.03.2015 - VII R 9/11

    Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes Testbenzin

    Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. November 2012 VII R 9/11 (BFH/NV 2013, 936) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 2 Abs. 3 EnergieStRL verlangt, bei der Besteuerung anderer Energieerzeugnisse als derjenigen, für die in der Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt ist, einen Steuersatz anzuwenden, der im nationalen Recht für die Verwendung eines Energieerzeugnisses als Heizstoff festgelegt ist, sofern jenes andere Energieerzeugnis ebenfalls als Heizstoff verwendet wird, und ob, wenn das andere Energieerzeugnis bei einer Verwendung als Heizstoff einem bestimmten Energieerzeugnis gleichwertig ist, der für dieses Energieerzeugnis im nationalen Recht festgelegte Steuersatz angewandt werden kann, auch wenn es sich dabei um einen einheitlichen Steuersatz ohne Rücksicht auf die Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff handelt.
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