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   BFH, 18.07.2000 - VII R 94/98   

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https://dejure.org/2000,9487
BFH, 18.07.2000 - VII R 94/98 (https://dejure.org/2000,9487)
BFH, Entscheidung vom 18.07.2000 - VII R 94/98 (https://dejure.org/2000,9487)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 2000 - VII R 94/98 (https://dejure.org/2000,9487)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Forderungspfändung - Steuergeheimnis - Abgabenschuld - Vollstreckung

  • Judicialis

    AO 1977 § 30; ; AO 1977 § ... 30 Abs. 1; ; AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 1; ; AO 1977 § 309 Abs. 1; ; AO 1977 § 118; ; AO 1977 § 309 Abs. 2 Satz 1; ; AO 1977 § 309 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 260; ; FGO § 126 Abs. 5

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 30, AO 1977 § 309 Abs 2
    Drittschuldner; Einziehungsverfügung; Pfändungsverfügung; Steuergeheimnis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 08.02.1983 - VII R 93/76

    Angabe des Schuldgrundes - Pfändungsverfügung - Zahlungsverpflichtung -

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - VII R 94/98
    Es besteht mithin eine für das Pfandrecht wesentliche Beziehung zwischen der gepfändeten Forderung und einer (bestimmten) Forderung des Pfändungsgläubigers (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1983 VII R 93/76, BFHE 137, 557, BStBl II 1983, 435).

    Die Angabe ist Bestandteil des Regelungsinhalts der Pfändungsverfügung, nicht nur der Begründung dieser Verfügung (Senatsurteil in BFHE 137, 557, BStBl II 1983, 435).

    Dass in der Pfändungsverfügung der Zusammenhang zwischen den beizutreibenden Beträgen und der Pfändungsmaßnahme herzustellen ist, hat seine Berechtigung nicht nur darin, dass es dem Pfändungsschuldner ermöglicht werden soll, sogleich bei der Pfändung festzustellen, wegen welcher Zahlungsverpflichtung die Pfändung vorgenommen wird, um unberechtigte Pfändungen abwehren zu können (Senatsurteil in BFHE 137, 557, BStBl II 1983, 435).

    Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob das Fehlen der Angabe des Schuldgrundes, ggf. in der in § 309 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 zugelassenen modifizierten und vereinfachten Form, die Pfändungsverfügung nichtig oder nur rechtswidrig macht (vgl. Bittner in Kühn/Lohmeyer, a.a.O., § 309 Rdnr. 35; Kussmann, a.a.O., S. 165) und ob der Mangel ggf. mit Wirkung zumindest ex nunc heilbar ist (Sauer/Arendt/Hampel, a.a.O., S. 116; vgl. jedoch Senatsurteil in BFHE 137, 557, BStBl II 1983, 435).

  • BFH, 19.11.1963 - VII 18/61 U

    Anforderungen an die Bezeichnung der zu vollstreckenden Forderungen

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - VII R 94/98
    Zum wesentlichen Inhalt einer Pfändungsverfügung gehört aber die Angabe, wegen welcher Forderung(en) der Vollstreckungsbehörde sie ausgebracht wird, weil erst dies, wie ausgeführt, den Inhalt des Pfandrechts bestimmt, das durch die Verfügung entstehen soll (vgl. schon Senatsbeschluss vom 19. November 1963 VII 18/61 U, BFHE 78, 59, BStBl III 1964, 22).

    Erst aus der Höhe der noch bestehenden und zu vollstreckenden Forderung ergibt sich der Umfang des Pfändungspfandrechts hinsichtlich der zu pfändenden Forderung (Senatsbeschluss in BFHE 78, 59, BStBl III 1964, 22) und damit der Inhalt des Eingriffs in die Rechte des Drittschuldners; erst auf Grund der Kenntnis der Höhe der Vollstreckungsforderung kann der Drittschuldner ermessen, ob z.B. Zahlungen an den Vollstreckungsgläubiger zum Erlöschen des Pfandrechts an der gegen ihn gerichteten Forderung geführt haben, so dass er sich wegen seiner Schuld ausschließlich mit diesem auseinandersetzen muss (vgl. auch Huken, Zur Angabe des Schuldgrundes in einem Vollstreckungsauftrag und in einer Pfändungsverfügung, Kommunal-Kassen Zeitschrift --KKZ-- 1986, 121, 124 zu arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten des Drittschuldners).

  • BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90

    Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - VII R 94/98
    Wie das FG bereits richtig erkannt hat, muss die Vollstreckungsbehörde bei Erlass von (grundsätzlich in ihr Ermessen gestellten) Vollstreckungsmaßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (vgl. u.a. Entscheidungen des Senats vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787).
  • BFH, 11.12.1990 - VII B 94/90

    Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Antrag gegen Antrag des Finanzgerichts auf

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - VII R 94/98
    Wie das FG bereits richtig erkannt hat, muss die Vollstreckungsbehörde bei Erlass von (grundsätzlich in ihr Ermessen gestellten) Vollstreckungsmaßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten (vgl. u.a. Entscheidungen des Senats vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57, und vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787).
  • BFH, 17.10.1956 - II 92/55 U

    Verletzung des Steuergeheimnisses durch die Bezeichnung der Steuerforderungen in

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - VII R 94/98
    Dies gebiete der Schutz des Adressaten der Pfändungsverfügung, ein Mangel in diesem Bereich mache die Verfügung unwirksam (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 1956 II 92/55 U, BFHE 64, 210, BStBl III 1957, 80).
  • BFH, 04.02.1992 - VII B 119/91

    Ausschluss des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch den Antrag

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - VII R 94/98
    Das gilt grundsätzlich auch für die Pfändungsverfügung nach der AO 1977, die Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO 1977 ist (Senatsbeschluss vom 4. Februar 1992 VII B 119/91, BFH/NV 1992, 789) und inhaltlich bestimmt sein muss (§ 119 Abs. 1 AO 1977).
  • BGH, 22.01.1975 - VIII ZR 119/73

    Rechtsfolgen der Überpfändung

    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - VII R 94/98
    Dabei erstreckt sich die Pfändung grundsätzlich auf die gesamte Forderung, nicht etwa nur den Teilbetrag, welcher der Forderung der Vollstreckungsbehörde gegen den Pfändungsschuldner entspricht; eine Teilpfändung der Forderung des Pfändungsschuldners gegen den Drittschuldner ist nur ausnahmsweise geboten und muß ggf. in der Pfändungsverfügung ausdrücklich ausgesprochen werden (Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 22. Januar 1975 VIII ZR 119/73, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1975, 738).
  • BGH, 25.01.1980 - V ZR 161/76
    Auszug aus BFH, 18.07.2000 - VII R 94/98
    Auch der BGH hat in seinem Urteil vom 25. Januar 1980 V ZR 161/76 (NJW 1980, 1754) hervorgehoben, dass die Bezeichnung der Forderung, derentwegen vollstreckt wird, gerade für eine behördliche Pfändungsverfügung unverzichtbar ist.
  • BFH, 04.06.2019 - VII R 16/18

    Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für

    Zu dessen Wahrung muss eine Vollstreckungsmaßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet --insbesondere nicht von vornherein aussichtslos (Senatsurteil vom 18.07.2000 - VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141, unter 3.)-- und erforderlich sowie dem Betroffenen zumutbar sein; außerdem darf die Maßnahme den Betroffenen nicht übermäßig belasten (Senatsurteil vom 14.06.1988 - VII R 143/84, BFHE 153, 277, BStBl II 1988, 684).
  • FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14

    Anfechtung einer gegenüber dem anderen Ehegatten als Schuldner ergangene

    So wie es sich bei der Pfändungsverfügung und der Einziehungsverfügung um (zwei) Verwaltungsakte handelt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141 zur Pfändungsverfügung; FG Münster, Beschluss vom 18. April 2007 7 V 1288/07 AO, EFG 2007, 1136, unter II. 1. der Gründe), stellt auch die Anordnung nach § 319 AO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO einen Verwaltungsakt dar.
  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 11 K 1433/20

    Kein Anspruch des Drittschuldners auf Mitteilung der Gründe der Ermessensausübung

    Die Pfändung erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Forderung des Pfändungsschuldners gegenüber dem Drittschuldner, nicht etwa nur auf den Teilbetrag, welcher der Forderung der Vollstreckungsbehörde gegen den Pfändungsschuldner entspricht; eine Teilpfändung der Forderung des Pfändungsschuldners ist nur ausnahmsweise geboten und muss gegebenenfalls in der Pfändungsverfügung ausdrücklich ausgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1975 - VIII ZR 119/73, NJW 1975, 738; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 - VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141).

    Im Regelfall ist die Höhe der Forderung der Vollstreckungsbehörde folglich für den Drittschuldner grundsätzlich belanglos, weil sie für den Gegenstand der Pfändung nicht von Bedeutung ist und der Drittschuldner Mängel der Vollstreckungsforderung nicht gegen die Pfändung einwenden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 - VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5, Rn. 9 und vom 18. Juli 2000 - VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141).

    Dieser Grundsatz verlangt von ihr insbesondere, keine von vornherein aussichtslosen, also ungeeigneten Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen; er verbietet ihr ferner, "ins Blaue hinein" Forderungen zu pfänden, ohne dass ein - gemessen an dem schutzbedürftigen Interesse des Vollstreckungsschuldners, dass anderen seine Steuerschulden nicht bekannt werden - hinreichender Anhalt dafür besteht, dass die Pfändung zu dem Erfolg der Befriedigung der Forderungen der Behörde führen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2000 - VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141, Rn. 23).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2014 - 3 L 319/13

    Informationszugang für Insolvenzverwalter in Sachsen-Anhalt; hier:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zählt auch das Vollstreckungsverfahren zu den Verfahren in Steuersachen (vgl. BFH, Urt. v. 18.07.2000 - VII R 94/98 -, juris).
  • FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14

    Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer

    So wie es sich bei der Pfändungsverfügung und der Einziehungsverfügung um (zwei) Verwaltungsakte handelt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141 zur Pfändungsverfügung; FG Münster, Beschluss vom 18. April 2007 7 V 1288/07 AO, EFG 2007, 1136, unter II. 1. der Gründe), stellt auch die Anordnung nach § 319 AO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO einen Verwaltungsakt dar.
  • FG Hessen, 16.03.2005 - 4 K 937/03

    Bestimmtheit der Forderung in Arrestanordnung und Einziehungsbescheid

    Hinsichtlich der Bestimmtheit des einzuziehenden Betrages verweist § 314 AO auf § 309 Abs. 2 AO und damit auch auf dessen Satz 2. Danach genügt gegenüber dem Drittschuldner anstelle der Bezeichnung des Schuldgrundes die Mitteilung der Summe des beizutreibenden Geldbetrags ohne Angabe von Steuerart und -zeitraum (§ 309 Abs. 2 Satz 2 AO, BFH-Urteil vom 18.07.2000, VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141).
  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2019 - 4 K 3176/16

    Offenbarung von in einer Außenprüfung ermittelten Geschäftsdaten für Bestimmung

    Die Verwaltung habe beim Offenbaren von geschützten Verhältnissen darauf zu achten, dass dies nicht weitergehe, als es erforderlich sei (BFH/NV 2001, 141; BFH/NV 2003, 1463).
  • FG Baden-Württemberg, 11.12.2018 - 4 K 3174/16

    Gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO: Unterlassen der eine Erkennbarkeit

    Die Verwaltung habe beim Offenbaren von geschützten Verhältnissen darauf zu achten, dass dies nicht weitergehe, als es erforderlich sei (BFH-Urteile vom 18. Juli 2000 VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141, und vom 29. Juli 2003 VII R 39, 43/02, BFH/NV 2003, 1463).
  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - 4 K 2226/17

    Offenbarung von in einer Außenprüfung ermittelten Geschäftsdaten an die anderen

    Die Verwaltung habe beim Offenbaren von geschützten Verhältnissen darauf zu achten, dass dies nicht weitergehe, als es erforderlich sei (BFH/NV 2001, 141; BFH/NV 2003, 1463).
  • FG Münster, 18.04.2007 - 7 V 1288/07

    Abgabenrechtliche Pfändbarkeit unveräußerlicher Rechte bzw. eines

    Allerdings modifiziert § 309 Abs. 2 AO diese Regelungen insoweit, als der beizutreibende Geldbetrag gegenüber einem Drittschuldner nur in einer Summe, ohne Angaben der Steuerarten und Zeiträume für die er geschuldet wird, bezeichnet werden soll (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18.07.2000 VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141).
  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - 4 K 2227/17

    Offenbarung von in einer Außenprüfung ermittelten Geschäftsdaten an die anderen

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - 4 K 2229/17

    Offenbarung von in einer Außenprüfung ermittelten Geschäftsdaten an die anderen

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - 4 K 2228/17

    Offenbarung von in einer Außenprüfung ermittelten Geschäftsdaten an die anderen

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