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   BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96   

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https://dejure.org/1997,25854
BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96 (https://dejure.org/1997,25854)
BFH, Entscheidung vom 13.06.1997 - VII R 96/96 (https://dejure.org/1997,25854)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 1997 - VII R 96/96 (https://dejure.org/1997,25854)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 191, AO 1977 § 5, AO 1977 § 69
    Entschließungsermessen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 29.05.1990 - VII R 81/89

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung einbehaltener und

    Auszug aus BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    Eine Heranziehung der Arbeitnehmer als Steuerschuldner für die einbehaltene, aber nicht an das FA abgeführte Lohnsteuer war rechtlich nicht möglich, weil die Voraussetzungen für die auf Ausnahmefälle beschränkte Inanspruchnahme der Arbeitnehmer im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft (neben dem Arbeitgeber) nach § 42 d Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes offensichtlich nicht vorlagen (vgl. insoweit die Senatsurteile in BFHE 151, 111, [BFH 29.09.1987 - VII R 54/84] BStBl II 1988, 176, 178 [BFH 29.09.1987 - VII R 54/84], und vom 29. Mai 1990 VII R 81/89, BFH/NV 1991, 283).

    Wie der Senat in seinen Urteilen in BFHE 151, 111, [BFH 29.09.1987 - VII R 54/84] BStBl II 1988, 176, 178 [BFH 29.09.1987 - VII R 54/84], in BFH/NV 1991, 283, 285 und vom 13. November 1990 VII R 96/88 (BFH/NV 1991, 641, 643) ausgeführt hat, könnte im Hinblick auf die dem Steuergläubiger im öffentlichen Interesse obliegende Aufgabe, die geschuldeten Abgaben nach Möglichkeit zu erheben, der Erlaß eines Haftungsbescheids bei Uneinbringlichkeit der Erstschuld nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ermessensfehlerhaft sein.

    b) Die Vorentscheidung hat zwar unter Zitierung des Senatsurteils in BFH/NV 1991, 283 ausgeführt, es könne "in Einzelfällen aufgrund besonderer Umstände" dann auf eine ausdrückliche Darlegung der Ermessenserwägungen verzichtet werden, wenn eine anderweitige Realisierung des Steueranspruchs nicht möglich ist und keine besonderen Umstände gegeben sind.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats stellt die Nichtabführung der einbehaltenen und angemeldeten Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine -- wenn nicht vorsätzliche -- zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers i. S. der §§ 34, 69 AO 1977 dar (vgl. Urteil in BFH/NV 1991, 283, 284).

  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig (vgl. Urteile vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, [BFH 13.04.1978 - V R 109/75] und vom 4. Oktober 1988 VII R 53/85, BFH/NV 1989, 274, 275).

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ermessensentscheidung des FA bei der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners durch die getroffene Rechtsentscheidung gemäß dem BFH-Urteil in BFHE 125, 126, [BFH 13.04.1978 - V R 109/75] BStBl II 1978, 508 [BFH 13.04.1978 - V R 109/75] in der Weise vorgeprägt ist, daß auf eine Begründung der Ermessensentscheidung im Haftungsbescheid und in der Einspruchsentscheidung verzichtet werden kann, hat der Senat in seinen Urteilen vom 8. November 1988 VII R 141/85 (BFHE 155, 243, BStBl II 1989, 219 [BFH 08.11.1988 - VII R 141/85]) und in BFH/NV 1991, 641, 643 entschieden, daß unter der Geltung der AO 1977 (§ 69) eine Vorprägung der Ermessensentscheidung wegen Vorliegens grober Fahrlässigkeit nicht mehr angenommen werden kann.

    Von einer Vorprägung der Ermessensentscheidung durch die Tatbestandsverwirk lichung in erschwerter Verschuldensform (hier allenfalls Vorsatz) und einer daran anknüpfenden stillschweigenden sachgerechten Ermessensausübung durch das FA kann aber in Anwendung des Urteils in BFHE 125, 126, [BFH 13.04.1978 - V R 109/75] BStBl II 1978, 508 [BFH 13.04.1978 - V R 109/75] nur dann ausgegangen werden, wenn das FA selbst bei seiner Entscheidung über den Haftungstatbestand von diesem schweren Verschulden des Haftungsschuldners ausgegangen ist (Senat in BFH/NV 1991, 641, 643, m. w. N.).

  • BFH, 13.11.1990 - VII R 96/88

    Formelle Anforderungen der Rüge eines Finanzamtes hinsichtlich eines

    Auszug aus BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    Wie der Senat in seinen Urteilen in BFHE 151, 111, [BFH 29.09.1987 - VII R 54/84] BStBl II 1988, 176, 178 [BFH 29.09.1987 - VII R 54/84], in BFH/NV 1991, 283, 285 und vom 13. November 1990 VII R 96/88 (BFH/NV 1991, 641, 643) ausgeführt hat, könnte im Hinblick auf die dem Steuergläubiger im öffentlichen Interesse obliegende Aufgabe, die geschuldeten Abgaben nach Möglichkeit zu erheben, der Erlaß eines Haftungsbescheids bei Uneinbringlichkeit der Erstschuld nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ermessensfehlerhaft sein.

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ermessensentscheidung des FA bei der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners durch die getroffene Rechtsentscheidung gemäß dem BFH-Urteil in BFHE 125, 126, [BFH 13.04.1978 - V R 109/75] BStBl II 1978, 508 [BFH 13.04.1978 - V R 109/75] in der Weise vorgeprägt ist, daß auf eine Begründung der Ermessensentscheidung im Haftungsbescheid und in der Einspruchsentscheidung verzichtet werden kann, hat der Senat in seinen Urteilen vom 8. November 1988 VII R 141/85 (BFHE 155, 243, BStBl II 1989, 219 [BFH 08.11.1988 - VII R 141/85]) und in BFH/NV 1991, 641, 643 entschieden, daß unter der Geltung der AO 1977 (§ 69) eine Vorprägung der Ermessensentscheidung wegen Vorliegens grober Fahrlässigkeit nicht mehr angenommen werden kann.

    Von einer Vorprägung der Ermessensentscheidung durch die Tatbestandsverwirk lichung in erschwerter Verschuldensform (hier allenfalls Vorsatz) und einer daran anknüpfenden stillschweigenden sachgerechten Ermessensausübung durch das FA kann aber in Anwendung des Urteils in BFHE 125, 126, [BFH 13.04.1978 - V R 109/75] BStBl II 1978, 508 [BFH 13.04.1978 - V R 109/75] nur dann ausgegangen werden, wenn das FA selbst bei seiner Entscheidung über den Haftungstatbestand von diesem schweren Verschulden des Haftungsschuldners ausgegangen ist (Senat in BFH/NV 1991, 641, 643, m. w. N.).

  • BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84

    Zur Begründung der Ermessensentschädigung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme

    Auszug aus BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    Dabei muß die Behörde insbesondere zum Ausdruck bringen, warum sie den Haftungsschuldner anstatt des Steuerschuldners oder anstelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt -- Auswahlermessen -- (vgl. Urteil des Senats vom 29. September 1987 VII R 54/84, BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176 [BFH 29.09.1987 - VII R 54/84]).

    Eine Heranziehung der Arbeitnehmer als Steuerschuldner für die einbehaltene, aber nicht an das FA abgeführte Lohnsteuer war rechtlich nicht möglich, weil die Voraussetzungen für die auf Ausnahmefälle beschränkte Inanspruchnahme der Arbeitnehmer im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft (neben dem Arbeitgeber) nach § 42 d Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes offensichtlich nicht vorlagen (vgl. insoweit die Senatsurteile in BFHE 151, 111, [BFH 29.09.1987 - VII R 54/84] BStBl II 1988, 176, 178 [BFH 29.09.1987 - VII R 54/84], und vom 29. Mai 1990 VII R 81/89, BFH/NV 1991, 283).

    Wie der Senat in seinen Urteilen in BFHE 151, 111, [BFH 29.09.1987 - VII R 54/84] BStBl II 1988, 176, 178 [BFH 29.09.1987 - VII R 54/84], in BFH/NV 1991, 283, 285 und vom 13. November 1990 VII R 96/88 (BFH/NV 1991, 641, 643) ausgeführt hat, könnte im Hinblick auf die dem Steuergläubiger im öffentlichen Interesse obliegende Aufgabe, die geschuldeten Abgaben nach Möglichkeit zu erheben, der Erlaß eines Haftungsbescheids bei Uneinbringlichkeit der Erstschuld nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ermessensfehlerhaft sein.

  • BFH, 21.01.1986 - VII S 30/85

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz

    Auszug aus BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    d) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß ein etwaiges Mitverschulden des FA -- hier: die Auszahlung von Umsatzsteuerguthaben nach Zahlungseinstellung und Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens an die GmbH, keine Rückforderung der rechtsgrundlos erstatteten Beträge -- (allen falls) im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 AO 1977 zu berücksichtigen wäre (Senatsbeschluß vom 21. Januar 1986 VII S 30/85, BFH/NV 1986, 518, 520, und Urteil in BFH/NV 1989, 150, 152).

    Nach der Rechtsprechung des BFH könnte aber selbst bei Annahme eines mitwirkenden Verschuldens des FA die persönliche Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nur dann einen Ermessensfehlgebrauch darstellen, wenn dessen Verschulden gering wäre (vgl. Urteil vom 26. Januar 1961 IV 140/60, Steuerrechtsprechung in Kar teiform, Reichsabgabenordnung, § 109, Rechtsspruch 14; Senat in BFH/NV 1986, 518, 520, und Beschluß vom 28. August 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290).

  • BFH, 02.08.1988 - VII R 60/85

    Umfang der Haftung für Lohnsteuerabzugsbeträge - Verpflichtung zur Abführung der

    Auszug aus BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    b) Das Vertrauen des Klägers auf eine Verrechnung der Lohnsteuerrückstände mit Umsatzsteuerguthaben der GmbH könnte eine schuldhafte Pflichtverletzung und damit den Haftungstatbestand gemäß §§ 34, 69 AO 1977 allenfalls dann ausschließen, wenn tatsächlich Steuerguthaben bestanden haben, ein entsprechender Verrechnungsantrag gestellt wurde und das FA in der Vergangenheit entsprechende Verrechnungen auch vorgenommen hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 1986 VII R 132/83, BFH/NV 1987, 74, und vom 2. August 1988 VII R 60/85, BFH/NV 1989, 150).

    d) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß ein etwaiges Mitverschulden des FA -- hier: die Auszahlung von Umsatzsteuerguthaben nach Zahlungseinstellung und Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens an die GmbH, keine Rückforderung der rechtsgrundlos erstatteten Beträge -- (allen falls) im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 AO 1977 zu berücksichtigen wäre (Senatsbeschluß vom 21. Januar 1986 VII S 30/85, BFH/NV 1986, 518, 520, und Urteil in BFH/NV 1989, 150, 152).

  • BFH, 08.11.1988 - VII R 141/85

    Keine Vorprägung der Ermessensentscheidung für die nach der AO 1977 zu

    Auszug aus BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ermessensentscheidung des FA bei der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners durch die getroffene Rechtsentscheidung gemäß dem BFH-Urteil in BFHE 125, 126, [BFH 13.04.1978 - V R 109/75] BStBl II 1978, 508 [BFH 13.04.1978 - V R 109/75] in der Weise vorgeprägt ist, daß auf eine Begründung der Ermessensentscheidung im Haftungsbescheid und in der Einspruchsentscheidung verzichtet werden kann, hat der Senat in seinen Urteilen vom 8. November 1988 VII R 141/85 (BFHE 155, 243, BStBl II 1989, 219 [BFH 08.11.1988 - VII R 141/85]) und in BFH/NV 1991, 641, 643 entschieden, daß unter der Geltung der AO 1977 (§ 69) eine Vorprägung der Ermessensentscheidung wegen Vorliegens grober Fahrlässigkeit nicht mehr angenommen werden kann.
  • BFH, 28.08.1990 - VII S 9/90

    Berücksichtigung unterlassener Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes bei der

    Auszug aus BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    Nach der Rechtsprechung des BFH könnte aber selbst bei Annahme eines mitwirkenden Verschuldens des FA die persönliche Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nur dann einen Ermessensfehlgebrauch darstellen, wenn dessen Verschulden gering wäre (vgl. Urteil vom 26. Januar 1961 IV 140/60, Steuerrechtsprechung in Kar teiform, Reichsabgabenordnung, § 109, Rechtsspruch 14; Senat in BFH/NV 1986, 518, 520, und Beschluß vom 28. August 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290).
  • BFH, 26.01.1961 - IV 140/60
    Auszug aus BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    Nach der Rechtsprechung des BFH könnte aber selbst bei Annahme eines mitwirkenden Verschuldens des FA die persönliche Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nur dann einen Ermessensfehlgebrauch darstellen, wenn dessen Verschulden gering wäre (vgl. Urteil vom 26. Januar 1961 IV 140/60, Steuerrechtsprechung in Kar teiform, Reichsabgabenordnung, § 109, Rechtsspruch 14; Senat in BFH/NV 1986, 518, 520, und Beschluß vom 28. August 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290).
  • BFH, 29.07.1986 - VII R 132/83

    Verpflichtung zur Einbehaltung von Lohnsteuer und Weitergabe an das Finanzamt -

    Auszug aus BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    b) Das Vertrauen des Klägers auf eine Verrechnung der Lohnsteuerrückstände mit Umsatzsteuerguthaben der GmbH könnte eine schuldhafte Pflichtverletzung und damit den Haftungstatbestand gemäß §§ 34, 69 AO 1977 allenfalls dann ausschließen, wenn tatsächlich Steuerguthaben bestanden haben, ein entsprechender Verrechnungsantrag gestellt wurde und das FA in der Vergangenheit entsprechende Verrechnungen auch vorgenommen hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 1986 VII R 132/83, BFH/NV 1987, 74, und vom 2. August 1988 VII R 60/85, BFH/NV 1989, 150).
  • BFH, 05.08.1986 - VII R 167/82

    Umsatzsteuervoranmeldung - Steuerrückstand - Verrechnungsvertrag - Umbuchung von

  • BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87

    Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge

  • BFH, 04.10.1988 - VII R 53/85

    Haftung eines Prokuristen einer GmbH für die nicht ordnungsgemäße Abführung von

  • BFH, 20.03.2017 - X R 13/15

    Gemeinnützigkeitsrecht: Gebot zeitnaher Mittelverwendung, Förderung des

    Erst die nach § 191 AO zu treffende Entscheidung, ob bzw. gegen wen ein Haftungsbescheid ergehen soll (Entschließungs- und Auswahlermessen) unterliegt den Beschränkungen des § 102 FGO (zum Ganzen BFH-Urteile vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, unter 1.; vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4, unter 1.; vom 11. März 2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579, unter II.1.a, und vom 20. September 2016 X R 36/15, BFH/NV 2017, 593, unter II.1.a; Wernsmann in HHSp, § 5 AO Rz 59, 120).
  • BFH, 13.03.2003 - VII R 46/02

    Haftung eines Vereinsvorsitzenden

    Dies setzt jedoch u.a. voraus, dass das Verschulden des FA schwer wiegt und das Verschulden des Haftungsschuldners eindeutig überwiegt (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 1961 IV 140/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961, 109, und vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4).
  • BFH, 05.03.1998 - VII B 36/97

    Geschäftsführerhaftung: erforderliche Überwachungsmaßnahmen

    Ob darüber hinaus der Antragstellerin der Vorwurf der Leichtfertigkeit i.S. einer besonders groben Fahrlässigkeit bei der Nichterfüllung ihrer Geschäftsführerpflichten gemacht werden kann, erscheint in tatsächlicher Hinsicht nicht zweifelsfrei und wirft in rechtlicher Hinsicht die vom Senat bisher nicht entschiedene Frage auf, ob in diesem Falle eine Vorprägung der Ermessenserwägungen bestehen würde (vgl. für Fälle des Vorsatzes die Urteile des Senats in BFHE 155, 243, BStBl II 1989, 219; vom 13. November 1990 VII R 96/88, BFH/NV 1991, 641, und vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4).
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