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   BFH, 25.04.1995 - VII R 99-100/94, VII R 99/94, VII R 100/94   

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BFH, 25.04.1995 - VII R 99-100/94, VII R 99/94, VII R 100/94 (https://dejure.org/1995,6580)
BFH, Entscheidung vom 25.04.1995 - VII R 99-100/94, VII R 99/94, VII R 100/94 (https://dejure.org/1995,6580)
BFH, Entscheidung vom 25. April 1995 - VII R 99-100/94, VII R 99/94, VII R 100/94 (https://dejure.org/1995,6580)
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Wird zitiert von ... (48)

  • BFH, 11.11.2008 - VII R 19/08

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung von Lohnsteuer -

    Sofern --wie im Streitfall-- ein Unterlassen in Betracht kommt, muss, um die Ursächlichkeit bejahen zu können, ein Hinzudenken der unterbliebenen Handlung zu dem Ergebnis führen, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre; die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts des Erfolgs genügen dazu nicht (Senatsurteil vom 25. April 1995 VII R 100/94, BFH/NV 1996, 97, m.w.N.).
  • BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00

    USt; Geschäftsführer-Haftung

    Dies gilt nicht nur im Falle der Nichterfüllung einer Steuerschuld (§ 69 Satz 1 Alternative 2 AO 1977), sondern auch im Fall der Verletzung von Steuererklärungspflichten (vgl. BFH-Urteile vom 2. März 1993 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526; vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, und vom 25. April 1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 69 Rdnr. 90).

    Nach der Rechtsprechung des Senats findet der Grundsatz der anteiligen Tilgung jedoch insoweit eine Einschränkung, als der Haftende sich dann nicht darauf berufen kann, wenn bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Steuererklärungspflicht der Steuerausfall vermieden worden wäre (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 97, m.w.N.).

    Dies hat der Senat dann angenommen, wenn aussichtsreiche Vollstreckungsmaßnahmen vereitelt oder dem FA Aufrechnungsmöglichkeiten genommen werden (BFH-Urteile in BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, und in BFH/NV 1996, 97).

  • BFH, 12.10.1999 - VII R 98/98

    Der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners steht der Erlass des

    Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil die Vorinstanz wegen der Aufhebung des Haftungsbescheids aus anderen Gründen nicht geprüft hat, ob die übrigen Haftungsvoraussetzungen vorgelegen haben; d.h. ob die Klägerin für die rückständigen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsschulden gemäß §§ 34, 69 und 191 AO 1977 in Anspruch genommen werden kann, ob die Finanzbehörde ihr Entschließungsermessen --und sofern neben der Klägerin noch ein anderer Haftungsschuldner in Betracht käme-- das Auswahlermessen sachgerecht ausgeübt hat, ob die Grundsätze einer anteiligen Haftung zur Anwendung kommen können (vgl. dazu Senatsentscheidung vom 25. April 1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97) und ob, bzw. inwieweit, eine mögliche Pflichtverletzung der Klägerin kausal für die Nichterfüllung der Vorauszahlungsschulden und damit für die Nichterfüllung der Jahressteuerschuld gewesen ist.
  • BFH, 11.02.2002 - VII B 323/00

    AdV; USt-Hinterziehung; Beihilfe zur Steuerverkürzung durch Erstellen von

    Die Ansicht des FG im angefochtenen Beschluss, dass im Rahmen der Kausalitätsprüfung nur das steuerunehrliche Verhalten durch steuerehrliches Verhalten ersetzt werden müsse und dass nach der Festsetzung der zutreffenden Umsatzsteuer durch das FA ein Schaden nicht mehr hätte eintreten können, sei mit den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, und im Urteil vom 25. April 1995 VII R 99-100/94 (BFH/NV 1996, 97) nicht vereinbar.

    Zwar geht das FG zutreffend davon aus, dass die Grundsätze, die der erkennende Senat zur anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer entwickelt hat, auch im Falle der Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 71 AO 1977 zur Anwendung kommen können, woraus sich im Streitfall eine Beschränkung der Haftung des Antragstellers der Höhe nach ergeben könnte (Senatsurteile in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; in BFH/NV 1996, 97, und vom 6. März 2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100).

    Grundsätzlich hat der BFH dazu ausgeführt, wenn es auch bei pflichtgemäßem Verhalten --hier der fristgerechten Abgabe einer zutreffenden Umsatzsteuer-Voranmeldung-- zu dem Steuerausfall gekommen wäre, weil keine Zahlungsmittel und auch keine Vollstreckungsmöglichkeiten für das FA vorhanden waren und der Steuerschuldner mit den im Haftungszeitraum insgesamt geleisteten Zahlungen das FA nicht gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat, so kann auch der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung nicht weiter gehend in Haftung genommen werden (vgl. Senat in BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, und in BFH/NV 1996, 97, m.w.N.).

  • FG Köln, 28.04.2006 - 14 K 2789/03

    Haftung eines Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden einer GmbH; Fehlende

    Der Hinweis des Beklagten auf das BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 97 gehe fehl, da der Geschäftsführer dort unstreitig eine Pflichtverletzung begangen habe, während er vor dem Abgabetermin der Umsatzsteuer-Voranmeldung 11/1995 Konkursantrag gestellt habe.

    Der vollen Haftung wegen Verletzung der Mittelvorsorgepflicht stünden die Urteile des BFH vom 25.04.1995 (in BFH/NV 1996, 97), vom 28.11.2002 (in BStBl II 2003, 337) und vom 16.12.2003 (in BStBl II 2005, 249) nicht entgegen.

    Die Entscheidungen des BFH zur Dispositionsfreiheit des Geschäftsführers hätten Fälle betroffen, in denen das Konkursverfahren bereits eröffnet gewesen sei (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 337), der Konkurs mangels Masse abgelehnt worden sei (BFH-Urteil in BStBl II 2005, 249) oder es um die Rangfolge bei der Befriedigung von Konkursforderungen (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 97) gegangen sei, so dass für den BFH keine Veranlassung bestanden habe, sich näher mit der Rechtsprechung des BGH zu befassen.

    Die Verletzung einer handelsrechtlichen Pflicht kann aber eine Haftung nach §§ 34, 69 AO nicht begründen, noch kann sie deren Umfang in irgendeiner Weise beeinflussen (vgl. BFH-Urteil vom 25.5.1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97; BFH-Urteil in BStBl II 2003, 337).

  • BFH, 21.12.1998 - VII B 175/98

    Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers

    Der erkennende Senat hat dazu bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1987 VII R 188/82 (BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172) entschieden (vgl. Urteil des Senats vom 25. April 1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97), daß insolvenzrechtliche Regelungen auf Vorgänge außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht analog anzuwenden und insbesondere die Tilgungsvordringlichkeit bestimmter Verbindlichkeiten bei der Berechnung einer anteiligen Tilgungsquote bzw. der daraus sich ergebenden Haftungssumme nicht zu berücksichtigen sind.
  • FG Köln, 12.05.2006 - 14 K 4247/03

    Haftung eines Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden einer GmbH; Verletzung

    Der vollen Haftung wegen Verletzung der Mittelvorsorgepflicht stünden die Urteile des BFH vom 25.4.1995 (in BFH/NV 1996, 97), vom 28.11.2002 (in BStBl II 2003, 337) und vom 16.12.2003 (in BStBl II 2005, 249) nicht entgegen.

    Die Entscheidungen des BFH zur Dispositionsfreiheit des Geschäftsführers hätten im Übrigen nur Fälle betroffen, in denen das Konkursverfahren bereits eröffnet gewesen (BFH-Urteil in BStBl II 2003, 337), der Konkurs mangels Masse abgelehnt worden (BFH-Urteil in BStBl II 2005, 249), es um die Rangfolge bei der Befriedigung von Konkursforderungen (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 97) gegangen sei, so dass für den BFH keine Veranlassung bestanden habe, sich näher mit der Rechtsprechung des BGH zu befassen.

    Die Verletzung einer handelsrechtlichen Pflicht kann aber eine Haftung nach §§ 34, 69 AO nicht begründen, noch kann sie deren Umfang in irgendeiner Weise beeinflussen (vgl. BFH-Urteil vom 25.5.1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97; BFH-Urteil in BStBl II 2003, 337).

  • FG Köln, 17.06.2009 - 11 K 3017/05

    Haftung für Steuerverbindlichkeiten und Säumniszuschläge bei einer GmbH

    In Fällen bestehender Aufrechnungsmöglichkeiten spielt die (teilweise) Zahlungsunfähigkeit der Steuerschuldnerin (GmbH) deshalb keine Rolle, weil die Aufrechnungsmöglichkeit der Finanzbehörden unabhängig von der Zahlungsfähigkeit der GmbH besteht (vgl. nur BFH-Urteil vom 25.04.1995, VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97 m. w. N.; Rüsken in Klein, 9. Aufl., § 69 AO Rz. 60).

    Danach sind solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, diesen Erfolg zu verursachen (BFH-Urteil vom 25.04.1995, VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97; Rüsken in Klein, 9. Aufl., § 69 AO Rz. 130).

  • FG Düsseldorf, 07.03.2023 - 7 K 883/20
    Beide möglichen Pflichtverletzungen eines Geschäftsführers stehen selbständig haftungsbegründend nebeneinander und führen zu abweichenden Kausalitätsfragen (vgl. BFH, Urteil vom 25.4.1995, VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97; Finanzgericht -FG- Köln, Urteil vom 31.3.2009 8 K 1483/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 1359).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2008 - 7 B 9161/05

    Aussetzung der Vollziehung: Bestimmtheit eines Haftungsbescheids wegen

    Zwar kommt es bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Nichtanmeldung von Steuern auch in Betracht, dass der Haftungsschuldner in voller Höhe haftet, nämlich wenn durch die fehlende Anmeldung aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeiten vereitelt wurden (vergleiche BFH-Urteile vom 25.04.1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97; vom 06.03.2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100), jedoch ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass bei einer rechtzeitigen Anmeldung die Vollstreckungsmöglichkeiten für den Antragsgegner besser gewesen wären als bei einer über den Haftungszeitraum verteilten Tilgung.

    Der Antragsgegner hat auch zu Recht den Beginn des Haftungszeitraums auf den 30.07.2003, den Abschluss der Forderungsverzichtsverträge, terminiert, weil der Antragsteller bei pflichtgemäßer Einholung von Auskünften durch Angehörige der steuerberatenden Berufe ab diesem Zeitpunkt Anlass gehabt hätte, Mittel für die Steuerzahlung zurückzulegen (vergleiche die oben zitierte Rechtsprechung und BFH, Urteil vom 25.04.1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97 a. E.).

  • BFH, 20.02.2001 - VII B 111/00

    Geschäftsführer-Haftung; USt

  • FG Niedersachsen, 06.06.2008 - 11 K 573/06

    Anwendbarkeit des § 68 FGO bei Berichtigung eines Haftungsbescheids - Haftung

  • BFH, 30.01.2004 - VII S 22/03

    Keine PKH bei Vorliegen einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung für

  • FG München, 11.12.2003 - 14 K 603/03

    Keine Verjährung der Haftungsinanspruchnahme vor Verjährung der Steuer, für die

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2008 - 7 B 9160/05

    Aussetzung der Vollziehung: Bestimmtheit eines Haftungsbescheids wegen

  • BFH, 04.05.2004 - VII B 259/03

    Begriff der "groben Fahrlässigkeit" nicht klärungsbedürftig

  • BFH, 19.03.1999 - VII B 158/98

    GmbH-Geschäftsführer; LSt-Haftung; Scheckhingabe

  • FG Nürnberg, 06.03.2019 - 4 K 268/17

    Haftungsbescheid vom 24. April 2013

  • FG Niedersachsen, 19.09.2017 - 14 V 161/17

    Haftung für Lohnsteuer (Aussetzung der Vollziehung)

  • FG Hamburg, 11.02.2014 - 3 V 241/13

    Abgabenordnung, Umsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für

  • VG Gießen, 18.06.2001 - 8 G 1168/01

    Haftungsbescheid; Widerspruch; keine aufschiebende Wirkung; zur Pflichtverletzung

  • FG München, 07.07.2011 - 14 K 1355/08

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Steuerschulden der GmbH wegen

  • BFH, 02.11.2001 - VII B 351/00

    NZB; Tod des Beschwerdeführers; grundsätzliche Bedeutung

  • FG Schleswig-Holstein, 10.03.1999 - IV 1563/97

    Umfang der Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuer; Haftung

  • FG Hamburg, 16.07.2014 - 3 K 240/13

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Vorsteuerabzug aus

  • FG Köln, 17.03.2011 - 13 K 4010/06

    Abberufung, Firmenbestattung, Gesetzwidriges Handeln

  • FG Schleswig-Holstein, 14.04.2004 - 4 K 32/01

    Nationale Haftungsvorschriften über Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • FG Nürnberg, 03.07.2019 - 5 K 827/16

    Haftungsbescheid für Umsatzsteuer - persönliche Haftung des Geschäftsführers für

  • FG Saarland, 22.01.2001 - 1 K 103/00

    Grundsatz der anteiligen Tilgung; Vertreterhaftung für rückständige

  • FG Hamburg, 26.10.2010 - 3 V 85/10

    Haftung des Geschäftsführers für Vorsteuern aus Rechnungen mit Scheinsitzangaben

  • FG Hamburg, 11.10.2017 - 4 K 9/16

    Allgemeines Steuerrecht; Einfuhrumsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers bei

  • FG Hamburg, 07.08.2015 - 4 V 80/15

    Einfuhrumsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers bei Bewilligung eines

  • FG München, 15.01.2008 - 14 V 3441/07

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Steuerhinterziehung

  • FG Münster, 26.11.2004 - 9 K 5436/98

    Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids; Haftung für Umsatzsteuer 1994

  • FG Nürnberg, 27.06.2002 - II 379/99

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers

  • FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01

    Umfang der Haftung des Vorstandsmitglieds einer AG als Steuerhinterzieher;

  • FG München, 25.11.2014 - 2 K 40/12

    Haftung als faktischer Geschäftsführer und Steuerhinterzieher

  • FG Köln, 31.03.2009 - 8 K 1483/06

    Haftung eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers für Ansprüche aus

  • FG Sachsen, 24.09.2014 - 8 K 1883/12

    Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH als Haftungsschuldner wegen der

  • FG Saarland, 17.10.2012 - 2 K 1524/10

    Übernahme der von der Klägerin im Finanzprozess bestrittenen strafrechtlichen

  • FG München, 10.07.2008 - 14 V 1356/08

    Haftung eines GmbH-Gesellschafters gem. § 71 AO und § 69 AO: Steuerhinterziehung

  • FG Saarland, 24.08.2001 - 1 K 129/00

    Nochmalige Inhaftungnahme nach Ergehen des Umsatzsteuerjahressteuerbescheides -

  • FG Saarland, 17.10.2012 - 2 K 1520/10

    Übernahme der von der Klägerin im Finanzprozess bestrittenen strafrechtlichen

  • FG Niedersachsen, 27.01.2011 - 11 K 364/09

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuer

  • FG Sachsen, 23.01.2003 - 2 K 157/01

    Keine Pflicht des Geschäftsführers zur sofortigen Bereithaltung von Mitteln zur

  • FG Niedersachsen, 27.01.2011 - 11 K 3664/09
  • FG Sachsen, 15.02.2001 - 2 V 1618/00

    Ermessensfehlerhafte Nichtberücksichtigung der Inanspruchnahme des

  • FG Saarland, 16.12.2008 - 2 V 1452/08

    Nichteinlösung eines Schecks als eine dem Geschäftsführer zuzurechnende Folge

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