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   BFH, 19.03.1996 - VII S 17/95   

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BFH, 19.03.1996 - VII S 17/95 (https://dejure.org/1996,1848)
BFH, Entscheidung vom 19.03.1996 - VII S 17/95 (https://dejure.org/1996,1848)
BFH, Entscheidung vom 19. März 1996 - VII S 17/95 (https://dejure.org/1996,1848)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ursächlichkeit einer unzulänglichen Fristenkontrolle für eine Fristversäumung - Zurechnung eines Büroversehens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 07.12.1988 - X R 80/87

    Steuerberater - Büro - Ordnungsmäßige Ausgangskontrolle - Fristenkontrollbuch -

    Auszug aus BFH, 19.03.1996 - VII S 17/95
    Zu der hiernach geforderten Endkontrolle gehört die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest "postfertig" (postausgangsbereit) vorliegt (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH und des BGH).

    Ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Vertreterverschulden setzt allerdings voraus, daß der Mangel der von der Rechtsprechung geforderten Fristenkontrolle für die Versäumung der Frist ursächlich sein muß (BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268).

    Nach der vorstehenden zitierten Entscheidung in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268 (mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH) ist es indes denkbar, daß ein festgestellter Organisationsmangel dann nicht ursächlich für die Fristversäumnis ist, wenn eine diesen Mangel ausgleichende konkrete Einzelanweisung ergangen, jedoch vom Büro nicht befolgt worden ist.

    Die Prüfung der fristwahrenden Handlung anhand des Postausgangsbuchs ist daher nicht deswegen entbehrlich, weil der Prozeßbevollmächtigte eine Weisung erteilt hatte, den fristwahrenden Schriftsatz mit der Post zu versenden (BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268).

    Soweit es schließlich im Urteil in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268 offengelassen worden ist, ob die Führung eines Fristenkontrollbuchs stets unerläßlich ist oder ob nicht im Einzelfall eine wirksame Kontrolle des Postausgangs "von Fall zu Fall" ausreicht, wenn nur vergleichsweise wenige Fristen zu wahren sind (-- so für Behörden -- vgl. BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1982 VIII R 77/79, BFHE 137, 221, 223, BStBl II 1983, 229; Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. März 1987 9 b RU 8/86, BSGE 61, 213, 217), wobei dann aber der Postausgang durch eine ausdrückliche und eindeutige Weisung an die Hilfskraft sichergestellt werden muß, hat dies für den Streitfall keine Bedeutung.

  • BGH, 15.05.1985 - IVb ZB 27/85

    Drohender Fristablauf - Rechtsanwalt - Fristwahrender Schriftsatz - Zuverlässige

    Auszug aus BFH, 19.03.1996 - VII S 17/95
    Es ist anerkannt, daß ein Rechtsanwalt das Versehen (Versäumnis) einer zuverlässigen Kanzleiangestellten, die er durch konkrete Einzelanweisung mit der Absendung und/oder Beförderung des fristwahrenden Schriftsatzes betraut, nicht als eigenes Verschulden zu vertreten hat, wenn diese über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet ist (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 15. Mai 1985 IV b ZB 27/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1986, 319; BFH- Beschluß vom 9. Juli 1992 V R 62/91, BFH/NV 1993, 251, 252; Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 56 Rdnr. 33).

    Eine weitergehende Belehrung der angewiesenen Bürokraft über den Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung war bei der mit Fristsachen und der Bedeutung von Fristen vertrauten langjährigen Anwaltssekretärin nicht geboten (vgl. BGH in HFR 1986, 319, und BGH-Beschluß vom 26. Oktober 1988 VIII ZB 24/88, Versicherungsrecht -- VersR -- 1989, 166).

    Da ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen kann, daß eine konkrete Einzelanweisung von seinem sonst zuverlässigen Personal auch befolgt wird, ist er ohne besonderen Anlaß zu Überwachungsmaßnahmen nicht verpflichtet (BGH in HFR 1986, 319).

  • BGH, 28.09.1989 - VII ZB 9/89

    Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax; Umfang der

    Auszug aus BFH, 19.03.1996 - VII S 17/95
    Soll der fristwahrende Schriftsatz -- wie im Streitfall -- per Telefax übermittelt werden, so erfordert eine wirksame Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, daß die jeweilige Frist erst gelöscht wird, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (BGH-Beschlüsse vom 28. September 1989 VII ZB 9/89, VersR 1989, 1316, und vom 2. Oktober 1991 IV ZR 68/91, VersR 1991, 1426, 1427).

    Der BGH hat demgemäß in dem oben zitierten Beschluß in VersR 1989, 1316, dem -- wie im Streitfall -- eine konkrete Einzelanweisung an das Büropersonal zur rechtzeitigen Übermittlung des Schriftsatzes an das Gericht per Telefax zugrunde lag, ausgeführt, daß selbst eine im Einzelfall gegebene Weisung aus verschiedenen Gründen unbeachtet bleiben könne und daß auf das menschliche Gedächtnis allein kein sicherer Verlaß sei.

  • BFH, 09.07.1992 - V R 62/91

    Anforderungen an das Vorliegen eines sogenanten "Büroversehens" als Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 19.03.1996 - VII S 17/95
    Es ist anerkannt, daß ein Rechtsanwalt das Versehen (Versäumnis) einer zuverlässigen Kanzleiangestellten, die er durch konkrete Einzelanweisung mit der Absendung und/oder Beförderung des fristwahrenden Schriftsatzes betraut, nicht als eigenes Verschulden zu vertreten hat, wenn diese über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet ist (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 15. Mai 1985 IV b ZB 27/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1986, 319; BFH- Beschluß vom 9. Juli 1992 V R 62/91, BFH/NV 1993, 251, 252; Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 56 Rdnr. 33).

    Hat der Prozeßbevollmächtigte nicht alle Vorkehrungen getroffen, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, so hat er das Büroversehen zu vertreten (BFH in BFH/NV 1993, 251).

  • BFH, 28.02.1978 - VII R 92/74

    Vermerk - Handzeichen - Frist - Rechtsmittelbelehrung - Wiedereinsetzung -

    Auszug aus BFH, 19.03.1996 - VII S 17/95
    Der BFH ist im Revisionsverfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Wiedereinsetzung -- da es um die Zulässigkeit der Klage geht -- weder an die Feststellungen des FG gebunden noch daran gehindert, von der Vorinstanz nicht festgestellte Tatsachen (hier die fehlende Ausgangskontrolle) zu berücksichtigen und etwaige Beweise selbständig zu würdigen (Urteil des Senats vom 28. Februar 1978 VII R 92/74, BFHE 124, 487, BStBl II 1978, 390, 392; Gräber/Koch, a.a.O., § 56 Rdnr. 54).
  • BFH, 07.12.1982 - VIII R 77/79

    Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Einhaltung

    Auszug aus BFH, 19.03.1996 - VII S 17/95
    Soweit es schließlich im Urteil in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268 offengelassen worden ist, ob die Führung eines Fristenkontrollbuchs stets unerläßlich ist oder ob nicht im Einzelfall eine wirksame Kontrolle des Postausgangs "von Fall zu Fall" ausreicht, wenn nur vergleichsweise wenige Fristen zu wahren sind (-- so für Behörden -- vgl. BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1982 VIII R 77/79, BFHE 137, 221, 223, BStBl II 1983, 229; Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. März 1987 9 b RU 8/86, BSGE 61, 213, 217), wobei dann aber der Postausgang durch eine ausdrückliche und eindeutige Weisung an die Hilfskraft sichergestellt werden muß, hat dies für den Streitfall keine Bedeutung.
  • BSG, 18.03.1987 - 9b RU 8/86

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 19.03.1996 - VII S 17/95
    Soweit es schließlich im Urteil in BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268 offengelassen worden ist, ob die Führung eines Fristenkontrollbuchs stets unerläßlich ist oder ob nicht im Einzelfall eine wirksame Kontrolle des Postausgangs "von Fall zu Fall" ausreicht, wenn nur vergleichsweise wenige Fristen zu wahren sind (-- so für Behörden -- vgl. BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1982 VIII R 77/79, BFHE 137, 221, 223, BStBl II 1983, 229; Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. März 1987 9 b RU 8/86, BSGE 61, 213, 217), wobei dann aber der Postausgang durch eine ausdrückliche und eindeutige Weisung an die Hilfskraft sichergestellt werden muß, hat dies für den Streitfall keine Bedeutung.
  • BFH, 28.01.1988 - IV S 8/86

    Voraussetzungen eines Erfolgs der Gewährung von Prozesskostenhilfe -

    Auszug aus BFH, 19.03.1996 - VII S 17/95
    Die Zulassung der Revision jedenfalls wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Divergenz, auf die die Beschwerde des Klägers im wesentlichen gestützt war, enthält auch keine Aussage darüber, ob das Rechtsmittel hinreichende Erfolgsaussichten i. S. von § 114 ZPO hat (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Januar 1988 IV S 8/86, BFH/NV 1988, 730; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 142 Rdnr. 7 a. E.).
  • BGH, 02.10.1991 - IV ZR 68/91

    Funktionsfähigkeit des gerichtlichen Telefaxannahmegeräts

    Auszug aus BFH, 19.03.1996 - VII S 17/95
    Soll der fristwahrende Schriftsatz -- wie im Streitfall -- per Telefax übermittelt werden, so erfordert eine wirksame Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, daß die jeweilige Frist erst gelöscht wird, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (BGH-Beschlüsse vom 28. September 1989 VII ZB 9/89, VersR 1989, 1316, und vom 2. Oktober 1991 IV ZR 68/91, VersR 1991, 1426, 1427).
  • BGH, 26.10.1988 - VIII ZB 24/88

    Berufungsbegründungsschrift - Zustellungsfehler Bote - Fristablauf -

    Auszug aus BFH, 19.03.1996 - VII S 17/95
    Eine weitergehende Belehrung der angewiesenen Bürokraft über den Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung war bei der mit Fristsachen und der Bedeutung von Fristen vertrauten langjährigen Anwaltssekretärin nicht geboten (vgl. BGH in HFR 1986, 319, und BGH-Beschluß vom 26. Oktober 1988 VIII ZB 24/88, Versicherungsrecht -- VersR -- 1989, 166).
  • BGH, 27.11.1990 - VI ZB 22/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung; Versäumung der

  • BVerwG, 29.11.1994 - 11 KSt 1.94

    Prozesskostenhilfe - Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionsverfahren

  • BGH, 03.07.1992 - V ZB 11/92

    Kontrolle des Büropersonals bei Botentätigkeit

  • BFH, 28.03.1969 - III R 2/67

    Fristversäumnisse - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Versehen eines

  • BFH, 16.03.1988 - I R 93/84

    Bezeichnung des Streitgegenstandes durch Bezugnahme auf nachträglich eingereichte

  • BFH, 15.11.1994 - VIII B 29/94

    Fehlerhafte Anwendung von Ausschlußfristen im Sinne eines Verfahrensfehlers

  • BFH, 07.02.2013 - VIII R 2/09

    Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Schriftstücks bei Verstoß gegen

    Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das auch in einem Organisationsmangel liegen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818), ist dem Rechtsmittelführer nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
  • FG Düsseldorf, 22.05.2012 - 13 K 2265/11

    Erforderlichkeit der Kontrolle des Sendeberichtes bei Übersendung fristwahrender

    Wiedereinsetzung wegen eines bloßen Büroversehens ist zu gewähren, wenn ein Rechtsanwalt oder Steuerberater einer Kanzleiangestellten, die sich als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 19.3.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818).

    Ein Rechtsanwalt oder Steuerberater darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine zuverlässige Büroangestellte seinen konkreten Anweisungen folgt (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 19.3.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; ferner Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29.4.1994 V ZR 62/93, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 1879).

    Einer nochmaligen Rückfrage, ob der Anweisung Folge geleistet wurde, bedarf es daher ohne besonderen Anlass ebenso wenig wie einer Überprüfung des Sendeprotokolls durch den Rechtsanwalt oder Steuerberater (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.3.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 22.4.2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285 sowie BFH-Urteil vom 26.2.2004 XI R 62/03, BStBl II 2004, 564 mit umfangreichen Nachweisen).

    Ein Büroversehen begründet jedoch nur dann kein Verschulden des Prozessvertreters, wenn dieses allein für die Fristversäumung ursächlich war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.3.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 22.4.2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285).

    Hat der Prozessbevollmächtigte nicht alle Vorkehrungen getroffen, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, so hat er das Büroversehen zu vertreten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.3.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 22.4.2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285).

    Das gilt insbesondere, wenn die Fristversäumung auf einen Organisationsmangel zurückzuführen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.3.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 22.4.2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285).

    Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax erfordert eine wirksame Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, dass die jeweilige Frist erst gelöscht wird, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 19.3.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 22.4.2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285; BGH-Urteil vom 29.4.1994 V ZR 62/93, NJW 1994, 1879; Söhn, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO, FGO, § 110 AO Rn. 291).

    Dies gilt in der Regel auch dann, wenn eine konkrete Einzelanweisung an das Büropersonal zur rechtzeitigen Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax an das Gericht erteilt worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.3.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 5.8.1997 VII B 74/97, BFH/NV 1998, 192; vom 22.4.2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285; vom 17.6.2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016; Urteil des Niedersächsischen FG vom 30.10.2008 11 K 486/05, EFG 2009, 503; Söhn, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO, FGO, § 110 AO Rn. 291).

    Die Anweisung zur Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax kann ohne Schwierigkeiten institutionell überwacht werden, so dass die Fristüberschreitung hier letztlich darauf beruht, dass es an ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist bei der Übermittlung des Schriftsatzes per Fax als erledigt vermerkt werden darf (vgl. zu dieser Abgrenzung die Ausführungen im BFH-Beschluss vom 19.3.1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; 291; vgl. ferner BFH-Beschluss vom 17.6.2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016 und Urteil des Niedersächsischen FG vom 30.10.2008 11 K 486/05, EFG 2009, 503).

  • BFH, 18.03.2014 - VIII R 33/12

    Organisationsverschulden hinsichtlich Fristversäumnis

    Zudem darf nach der Rechtsprechung bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftstücks durch Telefax die betreffende Frist erst gelöscht werden, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis (Sendebericht) vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (s. etwa BFH-Beschlüsse vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 22. April 2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1994 V ZR 62/93, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 18, 79).
  • BFH, 17.01.2002 - VI B 114/01

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Antrag auf Aufhebung eines

    Hingegen hat der VII. Senat des BFH im Beschluss vom 19. März 1996 VII S 17/95 (BFH/NV 1996, 818) in Bezug auf einen Haftungsbescheid angenommen, für die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im Haftungsverfahren reiche es nicht aus, dass der Kläger den angefochtenen Verwaltungsakt, die Daten des Verwaltungsverfahrens und die Haftungssumme benannt sowie einen Klageantrag auf Aufhebung des Haftungsbescheids gestellt hat.
  • BFH, 08.01.2003 - VII R 13/02

    Wiedereinsetzung

    Da ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass eine konkrete Einzelanweisung von seinem sonst zuverlässigen Personal auch befolgt wird, ist er ohne besonderen Anlass nicht zu Überwachungsmaßnahmen verpflichtet (vgl. BFH, Beschlüsse vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 12. Juli 1999 VII B 81/99, BFH/NV 1999, 1655, und vom 18. Februar 2000 I B 136/99, BFH/NV 2000, 1108).

    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konnte sich also --anders als das FG meint-- auch ohne besondere Rückfrage oder sonstige Kontrollmaßnahmen darauf verlassen, dass M die ihr übertragene Übersendung der Klageschrift durch Telefax ordnungsgemäß erledigen werde (vgl. BFH in BFH/NV 1996, 818).

    Läge ein solcher vor, wäre das Versehen der Rechtsanwaltsfachangestellten M allerdings nicht allein ursächlich für die Fristüberschreitung und das Verschulden hinsichtlich des Organisationsmangels dem Prozessbevollmächtigten und damit der Klägerin als eigenes zuzurechnen (vgl. BFH in BFH/NV 1996, 818).

  • BFH, 26.02.2004 - XI R 62/03

    Wiedereinsetzung bei konkreter Einzelanweisung

    Danach kann trotz einer konkreten, die Fristversäumnis ausschließenden Einzelanweisung Wiedereinsetzung nur bei einer ordnungsgemäß organisierten Ausgangskontrolle gewährt werden, wenn diese das Versäumnis nicht aufgedeckt hätte (BFH-Beschluss vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; bestätigt durch Beschluss vom 5. August 1997 VII B 74/97, BFH/NV 1998, 192).
  • FG Köln, 16.02.2022 - 2 K 588/19

    Abgrenzung bei der Kautionsversicherung zischen versicherungsteuerfreier

    Da ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass eine konkrete Einzelanweisung von seinem sonst zuverlässigen Personal auch befolgt wird, ist er ohne besonderen Anlass nicht zu Überwachungsmaßnahmen verpflichtet (vgl. BFH-Urteil vom 8. Januar 2003, VII R 13/02, BFH/NV 2003, 639; BFH-Beschlüsse vom 19. März 1996, VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 12. Juli 1999, VII B 81/99, BFH/NV 1999, 1655, und vom 18. Februar 2000, I B 136/99, BFH/NV 2000, 1108).

    Der Prozessbevollmächtigte kann sich auch ohne besondere Rückfrage oder sonstige Kontrollmaßnahmen darauf verlassen, dass die einer angestellten und zuverlässigen Person übertragene Übersendung einer Klageschrift durch Telefax ordnungsgemäß erledigt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. März 1996, VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; BFH-Urteil vom 8. Januar 2003, VII R 13/02, BFH/NV 2003, 639).

  • BFH, 20.05.2015 - XI R 48/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Frist zur

    (1) Die Löschung einer Ausschlussfrist aus dem Fristenkontrollbuch erfordert bei der Versendung eines --wie hier die Revisionsbegründungsschrift vom 3. Februar 2014 betreffend-- fristwahrenden Schriftsatzes mittels Telekopie, dass ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung des Schriftstücks belegt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818).
  • BFH, 17.06.2005 - VI R 69/04

    Wiedereinsetzung - Postausgang - Erledigungs- und Ausgangskontrolle

    Soll der fristwahrende Schriftsatz per Telefax übermittelt werden, so erfordert eine wirksame Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, dass die jeweilige Frist erst gelöscht wird, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (BFH-Beschlüsse vom 22. April 2004 VII B 369/03, BFH/NV 2004, 1285; vom 5. August 1997 VII B 74/97, BFH/NV 1998, 192; vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818, 821).
  • BFH, 22.04.2004 - VII B 369/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Soll der fristwahrende Schriftsatz per Telefax übermittelt werden, so erfordert eine wirksame Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, dass die jeweilige Frist erst gelöscht wird, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH).
  • BFH, 22.08.2011 - III B 168/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Weisung zur Überprüfung der Anzahl der

  • BFH, 24.05.2000 - VI R 183/98

    Gegenstand des Klagebegehrens

  • BFH, 26.08.1997 - VII R 11/96

    Anforderungen an den Antrag auf mündliche Verhandlung

  • BFH, 25.09.2006 - IV B 58/05

    Aufhebungsantrag reicht nicht zur Bezeichnung des Klagebegehrens aus

  • BFH, 08.03.2006 - VII B 266/05

    NZB: Antrag auf Terminsverlegung "in letzter Minute"

  • FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 3 K 251/14

    Berechtigung des Finanzgerichts zur Setzung einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs.

  • BFH, 06.12.2002 - VIII B 219/02

    Gegenstand des Klagebegehrens; Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BFH, 10.03.2000 - VII R 2/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausgangskontrolle der Finanzbehörde

  • BFH, 06.11.1997 - VII R 113/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2006 - 3 K 2576/03

    Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die

  • BFH, 08.03.2006 - VII B 266/03

    Zurückweisung des Antrags auf Terminverlegung - Erkrankung als ein ausreichender

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2005 - 2 L 272/02

    Zur Erhaltungspflicht eines Kulturdenkmals

  • BFH, 07.04.1998 - VII R 70/96
  • BFH, 05.08.1997 - VII B 74/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Absendung eines

  • FG Münster, 31.08.2023 - 10 K 2110/19

    Verfahrensrecht - Welche Anforderungen sind an einen Wiedereinsetzungsantrag zu

  • FG München, 10.07.2019 - 7 K 25/19

    Organisationsverschulden des Steuerberaters bei Bearbeitung des Posteingangs

  • FG München, 13.03.2019 - 7 K 484/17

    Wiedereinsetzung in eine steuerrechtliche Einspruchsfrist

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.07.2017 - 4 K 4280/15

    Anforderung an die Begründung einer Terminsverlegung - Bezeichnung des

  • FG Baden-Württemberg, 27.09.1999 - 9 K 82/99

    Bezeichnung des Gegenstands eines Klagebegehrens

  • FG Hamburg, 25.05.2020 - 4 K 102/19

    Prozessrecht: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Übermittlung der falschen

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.05.2014 - 9 K 9297/13

    Haftungsbescheid vom 02.01.2013 über Lohnsteuer

  • FG Baden-Württemberg, 26.10.2001 - 12 K 80/01

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei objektiver Klagehäufung;

  • FG Sachsen, 19.09.2000 - 6 K 257/00

    Bezeichnung des Streitgegenstandes als unerlässliche

  • FG München, 22.07.2003 - 9 K 5036/01

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens

  • FG München, 27.02.2002 - 3 K 1321/01

    Nachweis der Bevollmächtigung nur durch Vorlage einer Originalurkunde; Nachweis

  • FG Sachsen-Anhalt, 19.09.2000 - 6 K 257/00

    Ausreichende Bezeichnung des Klagegegenstands; Missbräuchlichkeit eines

  • FG München, 24.04.1998 - 7 K 3785/97

    Voraussetzung für eine ausreichende Bezeichnung des Klagegegenstandes in der

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