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   BFH, 26.11.2008 - VII S 28/08   

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BFH, 26.11.2008 - VII S 28/08 (https://dejure.org/2008,9021)
BFH, Entscheidung vom 26.11.2008 - VII S 28/08 (https://dejure.org/2008,9021)
BFH, Entscheidung vom 26. November 2008 - VII S 28/08 (https://dejure.org/2008,9021)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Darlegungserfordernisse bei einer Anhörungsrüge; Willkür; Anfechtbarkeit

  • Judicialis

    FGO § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; FGO § 133a Abs. 2 S. 1; ; FGO § 133a Abs. 2 S. 6; ; FGO § 133a Abs. 4 S. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erhebung einer Anhörungsrüge wegen fehlender Eingehung auf bestimmte Argumente der Beteiligten in der Entscheidung; Rücknahme einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 04.09.2008 - VII R 46/07

    Begründung im als Revisionsverfahren fortgesetzten Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BFH, 26.11.2008 - VII S 28/08
    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, der beschließende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, die Revision dann jedoch durch Beschluss vom 20. Juni 2008 VII R 46/07 mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen.

    Ein deswegen von der Klägerin gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 4. September 2008 VII R 46/07).

    Der --fristgerecht bei dem Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene-- Schriftsatz der Klägerin vom 9. Juli 2008, mit dem die Anhörungsrüge erhoben worden ist, enthält keinerlei Darlegungen dieser Art. Er rügt die rechtliche Würdigung des Beschlusses des Senats vom 20. Juni 2008 VII R 46/07 und begehrt sinngemäß die Fortsetzung des betreffenden Revisionsverfahrens, weil die Klägerin ohne Verschulden gehindert gewesen sei, ihre Revision, wie vom Senat für erforderlich gehalten, unbeschadet des bereits zur Begründung ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem Verfahren VII B 271/06 Vorgetragenen zu begründen.

  • BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17

    Bestimmung des Fristbeginns für die Einlegung der Anhörungsrüge; Ordnungsgemäße

    Dem würde es zuwiderlaufen, wenn der Rügeführer nach Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist sein Vorbringen jederzeit erweitern könnte (vgl. BSG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - B 3 KR 1/09 C - NJW 2010, 1694 sowie ferner BFH, Beschluss vom 26. November 2008 - VII S 28/08 - BFH/NV 2009, 409; BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 8 PKH 5.07 und 8 PKH 3.07 - juris Rn. 1; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 152a Rn. 26; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 152a Rn. 31; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 152a Rn. 18).
  • BSG, 18.05.2009 - B 3 KR 1/09 C

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Einlegung - Frist - spätester

    Ohne fristgerechte Darlegung der Rügegründe entspricht die Gehörsrüge den gesetzlichen Anforderungen des § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG deshalb nicht (ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO RdNr 7c; Berchtold in: Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2009 § 7 RdNr 234; Zeihe, SGG, Stand: 1.11.2008, § 178a RdNr 31b; für die gleichlautende Bestimmung des § 152a Abs. 2 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] bereits: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4.7.2007, 8 PKH 5/07, 8 PKH 3/07 - juris - inzident Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand März 2008, § 152a RdNr 26 aE; für die entsprechende Bestimmung des § 133a Abs. 2 Satz 5 Finanzgerichtsordnung vgl BFH, Beschluss vom 26.11.2008, BFH/NV 2009, 409; für § 321a ZPO nF mittelbar Vollkommer in: Zöller, ZPO, 27. Aufl 2009, § 321a RdNr 13 aE).
  • BFH, 20.04.2010 - VI S 1/10

    Mindestanforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Begriff "Darlegen" -

    Darlegen, das schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1995  9 B 362/95, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 1554, m.w.N.), heißt in diesem Zusammenhang: Schlüssig, substantiiert und nachvollziehbar darstellen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier dem Beschwerdeverfahren VI B 115/09) nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (z.B. BFH-Beschluss vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409; vgl. auch z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).
  • BFH, 03.11.2010 - X S 28/10

    Wirkungen der Aufteilung einer Steuerschuld - Anforderungen an die Begründung

    Eine Darlegung, die schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1995  9 B 362/95, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 1554, m.w.N.), verlangt in diesem Zusammenhang die schlüssige, substantiierte und nachvollziehbare Darstellung, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier dem Beschwerdeverfahren X B 21/10) nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (z.B. BFH-Beschluss vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409; vgl. auch z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).
  • BFH, 25.02.2016 - VII S 26/15

    Maßgebende Gehörsverletzung bei der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO -

    Eine Darlegung verlangt die schlüssige, substantiierte und nachvollziehbare Darstellung, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (Senatsbeschluss vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409; Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 133a Rz 13, m.w.N.).
  • BFH, 01.09.2010 - V S 26/09

    Darlegungserfordernisse bei Anhörungsrüge - Wirksamkeit der Kündigung einer

    Darlegen, das schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist, heißt in diesem Zusammenhang: Schlüssig, substantiiert und nachvollziehbar darstellen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409, und vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131).
  • BFH, 04.01.2010 - VII S 34/09

    Tatsachenfeststellung und rechtliche Würdigung bei Ermittlung des Milcherzeugers

    Sie gibt insofern Anlass zu dem Hinweis, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts ist, sich aus einem umfangreichen, insgesamt nicht an den Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO orientierten, sondern nach Art einer Rechtsmittelschrift sachlich-rechtliche Einwände vortragenden Antragsbegründung die Angriffe herauszusuchen, die möglicherweise die Voraussetzungen einer schlüssigen Gehörsrüge erfüllen könnten (vgl. schon Senatsbeschluss vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409).
  • BFH, 11.03.2009 - VI S 2/09

    Begründungsanforderungen und Prüfungsumfang bei einer Anhörungsrüge

    Darlegen, das schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1995 9 B 362/95, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 1554, m.w.N.), heißt in diesem Zusammenhang: Schlüssig, substantiiert und nachvollziehbar darstellen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren VI B 56/07) nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (z.B. BFH-Beschluss vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409; vgl. auch z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).
  • BFH, 04.05.2020 - VII S 39/19

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge

    Hierzu ist die schlüssige, substantiierte und nachvollziehbare Darstellung erforderlich, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Rügeführer nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (Senatsbeschluss vom 26.11.2008 - VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409; BFH-Beschluss vom 03.11.2010 - X S 28/10, BFH/NV 2011, 203).
  • BFH, 27.01.2011 - V S 31/10

    Vertretungszwang und Vertretungsberechtigung vor dem Bundesfinanzhof

    Dies erfordert die substantiierte und nachvollziehbare Darstellung, welche entscheidungserheblichen rechtlichen Argumente oder welchen Tatsachenvortrag das Gericht im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier dem Beschwerdeverfahren V B 122/09) nicht erwogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409, m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.02.2012 - L 1 KR 387/11

    Anhörungsrüge - Kausalität

  • BFH, 03.02.2014 - I S 3/14

    Vertretungszwang bei Erhebung der Anhörungsrüge - Unbeachtlichkeit von

  • FG München, 08.01.2013 - 14 V 3401/12

    Anhörungsrüge

  • FG München, 31.05.2011 - 13 K 1037/11

    Anhörungsrüge: Besetzung der Richterbank, Zwei-Wochen-Frist, Begründung

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