Weitere Entscheidung unten: BFH, 07.01.2011

Rechtsprechung
   BFH, 04.05.2011 - VII S 60/10   

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https://dejure.org/2011,14335
BFH, 04.05.2011 - VII S 60/10 (https://dejure.org/2011,14335)
BFH, Entscheidung vom 04.05.2011 - VII S 60/10 (https://dejure.org/2011,14335)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 2011 - VII S 60/10 (https://dejure.org/2011,14335)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Streitwerte bei Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids und Aufhebung der Pfändung eines Gesellschafteranteils am Vermögen einer Kapitalgesellschaft

  • openjur.de

    Streitwerte bei Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids und Aufhebung der Pfändung eines Gesellschafteranteils am Vermögen einer Kapitalgesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    GKG § 63 Abs 2 S 2, GKG § 52 Abs 1, AO § 74, FGO § 69
    Streitwerte bei Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids und Aufhebung der Pfändung eines Gesellschafteranteils am Vermögen einer Kapitalgesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Streitwerte bei Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids und Aufhebung der Pfändung eines Gesellschafteranteils am Vermögen einer Kapitalgesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 Abs 2 S 2 GKG, § 52 Abs 1 GKG, § 74 AO, § 69 FGO
    Streitwerte bei Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids und Aufhebung der Pfändung eines Gesellschafteranteils am Vermögen einer Kapitalgesellschaft

  • rewis.io

    Streitwerte bei Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids und Aufhebung der Pfändung eines Gesellschafteranteils am Vermögen einer Kapitalgesellschaft

  • ra.de
  • rewis.io

    Streitwerte bei Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids und Aufhebung der Pfändung eines Gesellschafteranteils am Vermögen einer Kapitalgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 2
    Maßgeblichkeit der Festsetzung des Streitwerts für die im Haftungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung festgestellte Haftungssumme

  • datenbank.nwb.de

    Streitwerte in Rechtsstreitigkeiten über die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids und bei Aufhebung einer Pfändung eines Gesellschafteranteils am Vermögen einer Kapitalgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.01.1998 - VII B 180/96

    Anforderungen an die Festsetzung des Streitwertes

    Auszug aus BFH, 04.05.2011 - VII S 60/10
    c) In Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Forderungspfändung ist der Streitwert im Allgemeinen nach dem Betrag zu bemessen, zu dessen Beitreibung die Pfändung ausgebracht worden ist, also nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1998 VII B 180/96, BFH/NV 1998, 879).

    In diesem Fall ist der Streitwert lediglich nach dem tatsächlichen finanziellen Erfolg der Pfändungsverfügung zu bemessen (Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 879).

  • BFH, 23.05.2012 - VII R 28/10

    Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte -

    Auszug aus BFH, 04.05.2011 - VII S 60/10
    Das FG hat in seiner Entscheidung die Revision zugelassen, die der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Mai 2010 eingelegt hat (beim Bundesfinanzhof --BFH-- geführt unter dem Az. VII R 28/10).
  • BFH, 26.04.2001 - V S 24/00

    Streitwert im Umsatzsteuer-Aussetzungsverfahren

    Auszug aus BFH, 04.05.2011 - VII S 60/10
    In Rechtsstreitigkeiten über die AdV von Steuerbescheiden beträgt der Streitwert nach ständiger Rechtsprechung des BFH regelmäßig 10 % des Betrags, für den die AdV beantragt wird (BFH-Beschluss vom 26. April 2001 V S 24/00, BFHE 194, 358, BStBl II 2001, 498, und Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 135 Streitwert-ABC Aussetzung der Vollziehung).
  • BFH, 24.11.1994 - VII E 7/94

    Bestimung des Streitwerts im Revisionsverfahren auf Aufhebung eines

    Auszug aus BFH, 04.05.2011 - VII S 60/10
    b) Will ein Haftungsschuldner die Aufhebung eines Haftungsbescheids erreichen, ist für die Festsetzung des Streitwerts die im Haftungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung festgestellte Haftungssumme maßgeblich (Senatsbeschluss vom 24. November 1994 VII E 7/94, BFH/NV 1995, 720).
  • BFH, 07.01.2011 - VII S 60/10

    Umfang der Haftung des Eigentümers von einem Unternehmen dienenden Gegenständen -

    Auszug aus BFH, 04.05.2011 - VII S 60/10
    Der beschließende Senat hat mit Beschluss vom 7. Januar 2011 VII S 60/10 (BFH/NV 2011, 567) antragsgemäß entschieden.
  • BFH, 22.04.2015 - IV R 13/12

    Gegenstandswert einer Gebühr für Erteilung verbindlicher Auskunft

    In Rechtsstreitigkeiten über die AdV von Steuerbescheiden beträgt der Streitwert nach ständiger Rechtsprechung des BFH regelmäßig 10 % des Betrags, für den die AdV beantragt wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. November 2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246; vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, BFH/NV 2011, 1721; vom 26. April 2001 V S 24/00, BFHE 194, 358, BStBl II 2001, 498, jeweils m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 14.11.2011 - 11 V 1531/11

    Maßgeblichkeit von 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes

    Hingegen beantragt der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Beschluss vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, BFH/NV 2011, 7121), den Streitwert mit 10 % von 1.392.111,12 EUR festzusetzen (Schriftsatz vom 30. September 2011, Blatt 237 der Gerichtsakte).

    Zur Begründung verweist er auf die ständige Rechtsprechung des BFH, die zuletzt mit Beschluss vom 4. Mai 2011 (VII S 60/10, BFH/NV 2011, 7121) auf Haftungsbescheide ausgedehnt worden sei.

    Demgegenüber beträgt der Streitwert in Rechtsstreitigkeiten über die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich die Finanzgerichte überwiegend angeschlossen haben (vgl. die Nachweise bei Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 135 FGO Rn. 165), 10 % des Betrags, für den die Aussetzung der Vollziehung beantragt wird (zuletzt Beschluss vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, BFH/NV 2011, 7121).

    So ergeben sich auch aus dem vom Antragsgegner zitierten BFH-Beschluss vom 4. Mai 2011 (VII S 60/10, BFH/NV 2011, 7121) keine neuen Gesichtspunkte, die den Senat von der Richtigkeit der Gegenmeinung überzeugen könnten.

  • FG Sachsen, 08.07.2014 - 6 Ko 948/14

    25% des Wertes der Hauptsache als Gegenstandswert eines finanzgerichtlichen

    Demgegenüber beträgt der Streitwert in Rechtsstreitigkeiten über die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich die Finanzgerichte überwiegend angeschlossen haben (vgl. die Nachweise bei Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 135 FGO Rn. 165), 10 % des Betrags, für den die Aussetzung der Vollziehung beantragt wird (zuletzt Beschluss vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, BFH/NV 2011, 7121).

    So ergeben sich auch aus dem vom Antragsgegner zitierten BFH-Beschluss vom 4. Mai 2011 ( VII S 60/10, BFH/NV 2011, 7121) keine neuen Gesichtspunkte, die den Senat von der Richtigkeit der Gegenmeinung überzeugen könnten.

  • BFH, 06.09.2012 - VII E 12/12

    Streitwerthöchstgrenze des § 39 Abs. 2 GKG gilt auch in AdV-Verfahren mit

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren der Streitwert mit 10 v.H. des Betrags zu bemessen, dessen Aussetzung begehrt wird (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 2007 IX E 17/07, BFHE 220, 22, BStBl II 2008, 199; vom 26. April 2001 V S 24/00, BFHE 194, 358, BStBl II 2001, 498, und vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, BFH/NV 2011, 1721).
  • FG Baden-Württemberg, 13.12.2011 - 2 V 441/11

    Streitwert eines Aussetzungsantrags

    In Rechtsstreitigkeiten über Aussetzung der Vollziehung - so wie im Streitfall - beträgt der Streitwert regelmäßig 10 v. H. des Betrags, für den Aussetzung der Vollziehung beantragt wird (BFH-Beschlüsse vom 26. April 2001 V S 24/00, BStBl II 2001, 498 und vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 1721) und damit 10 v. H. der im Streitfall geforderten Nachzahlung in Höhe von 30.863 Euro.

    Der auch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte vereinzelt anzutreffenden und vom Prozessbevollmächtigen der Antragsteller zitierten Ansicht, der Streitwert im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren sei in Anlehnung an die Praxis der Verwaltungsgerichte mit 25 v. H. des auszusetzenden Betrags zu bemessen (vgl. zuletzt mit ausführlicher Begründung FG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2011 11 V 1531/11 A(E,L,G,U,H(L)) (nachgewiesen in Juris), hat sich der BFH nicht angeschlossen (zuletzt BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, BFH/NV 2011, 1721; und vom 14. Juli 2009 VI S 10/09 (Juris).

  • FG Nürnberg, 15.08.2018 - 2 V 888/18

    Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides

    Im finanzgerichtlichen Verfahren wegen AdV ist der Streitwert mit 10 v.H. des Betrags zu bemessen, dessen Aussetzung begehrt wird (vgl. Beschlüsse vom 26.04.2001 V S 24/00, BFHE 194, 358, BStBl II 2001, 498; vom 14.12.2007 IX E 17/07, BFHE 220, 22, BStBl II 2008, 199; vom 04.05.2011 VII S 60/10, BFH/NV 2011, 1721; vom 06.09.2012 VII E 12/12, BFH/NV 2013, 211; ebenso Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 21.01.2015 8 Ko 1625/14, juris).
  • OVG Sachsen, 26.03.2012 - 5 E 99/11

    Streitwertbeschwerde, Pfändungsverfügung mit Einziehungsüberweisung,

    In diesem Fall ist der Streitwert lediglich nach dem tatsächlichen finanziellen Erfolg der Pfändungsverfügung zu bemessen (BFH, Beschl. v. 4. Mai 2011 - VII S 60/10 -, juris Rn. 15; BFH, Beschl. v. 27. Oktober 2005 - VII E 10/05 -, juris Rn. 6).
  • FG Saarland, 20.10.2011 - 2 V 1239/11

    Streitwert eines Verfahrens wegen einer Steueraufsichtsmaßnahme im Verfahren über

    Unter Berücksichtigung der ständigen höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung, wonach in Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung der Streitwert regelmäßig 10 % des Streitwerts beträgt (vgl. zum Beispiel BFH vom 26. April 2001 V S 24/00, BStBl II 2001, 498 ; BFH vom 4. Mai 2011 VII S 60/10, BFH/NV 2011, 1721; Ratschow in Gräber, FGO , 7. Aufl. 2010, Vor § 135 Streitwert-ABC "Aussetzung der Vollziehung"), ergibt sich demzufolge im vorliegenden Fall ein Streitwert in Höhe von 300 EUR.
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Rechtsprechung
   BFH, 07.01.2011 - VII S 60/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,15143
BFH, 07.01.2011 - VII S 60/10 (https://dejure.org/2011,15143)
BFH, Entscheidung vom 07.01.2011 - VII S 60/10 (https://dejure.org/2011,15143)
BFH, Entscheidung vom 07. Januar 2011 - VII S 60/10 (https://dejure.org/2011,15143)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Umfang der Haftung des Eigentümers von einem Unternehmen dienenden Gegenständen - Erbbaurecht - Kein Entfallen der Haftung durch Veräußerung - BFH als Gericht der Hauptsache

  • openjur.de

    Umfang der Haftung des Eigentümers von einem Unternehmen dienenden Gegenständen; Erbbaurecht; Kein Entfallen der Haftung durch Veräußerung; BFH als Gericht der Hauptsache

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 69 Abs 3 S 1, AO § 74, FGO § 69 Abs 2 S 2, FGO § 69 Abs 2 S 7
    Umfang der Haftung des Eigentümers von einem Unternehmen dienenden Gegenständen - Erbbaurecht - Kein Entfallen der Haftung durch Veräußerung - BFH als Gericht der Hauptsache

  • Bundesfinanzhof

    Umfang der Haftung des Eigentümers von einem Unternehmen dienenden Gegenständen - Erbbaurecht - Kein Entfallen der Haftung durch Veräußerung - BFH als Gericht der Hauptsache

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 74 AO, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 2 S 7 FGO
    Umfang der Haftung des Eigentümers von einem Unternehmen dienenden Gegenständen - Erbbaurecht - Kein Entfallen der Haftung durch Veräußerung - BFH als Gericht der Hauptsache

  • rewis.io

    Umfang der Haftung des Eigentümers von einem Unternehmen dienenden Gegenständen - Erbbaurecht - Kein Entfallen der Haftung durch Veräußerung - BFH als Gericht der Hauptsache

  • rewis.io

    Umfang der Haftung des Eigentümers von einem Unternehmen dienenden Gegenständen - Erbbaurecht - Kein Entfallen der Haftung durch Veräußerung - BFH als Gericht der Hauptsache

  • rechtsportal.de

    AO § 74 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2
    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides wegen rückständiger Umsatzsteuer einer KG mit gegenständlicher Beschränkung der Haftung auf das Erbbaurecht an einem im Eigentum einer anderen GmbH & Co. KG stehenden Grundstück

  • datenbank.nwb.de

    Haftung des Eigentümers nach § 74 Abs. 1 AO; kein Entfallen der Haftung durch Veräußerung des Gegenstandes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.11.1983 - V R 18/79

    Haftung - Gesamthandsvermögen - Beteiligte Person

    Auszug aus BFH, 07.01.2011 - VII S 60/10
    Die vom BFH in seiner Entscheidung vom 10. November 1983 V R 18/79 (BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127) entwickelten Grundsätze ließen sich nicht auf den Streitfall übertragen, da im Streitfall nicht alle Gesellschafter der A-KG auch an der KG beteiligt gewesen seien.

    Soweit ersichtlich hat der BFH zu dieser Frage letztmals in seiner Entscheidung in BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127 Stellung genommen und den Rechtssatz aufgestellt, dass die Zugehörigkeit der einem Unternehmen dienenden Gegenstände zu einem Gesamthandsvermögen für die Haftung aus § 115 der Reichsabgabenordnung (RAO) ohne Bedeutung ist, wenn Träger dieses Gesamthandsvermögens nur die am Unternehmen wesentlich beteiligten Personen sind.

  • BFH, 23.05.2012 - VII R 28/10

    Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte -

    Auszug aus BFH, 07.01.2011 - VII S 60/10
    Das FG hat in seiner Entscheidung die Revision zugelassen, die der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Mai 2010 eingelegt hat (beim Bundesfinanzhof --BFH-- geführt unter dem Az. VII R 28/10).
  • BFH, 23.02.1989 - V S 3/88

    Gericht der Hauptsache - Nichtzulassungsbeschwerde - Abhilfe

    Auszug aus BFH, 07.01.2011 - VII S 60/10
    Der BFH ist durch die Einlegung der Revision Gericht der Hauptsache (BFH-Beschluss vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424).
  • BFH, 04.05.2011 - VII S 60/10

    Streitwerte bei Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids und Aufhebung

    Der beschließende Senat hat mit Beschluss vom 7. Januar 2011 VII S 60/10 (BFH/NV 2011, 567) antragsgemäß entschieden.
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