Rechtsprechung
BGH, 05.08.2010 - VII ZB 101/09 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- lexetius.com
ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 850d Abs 1 S 2 ZPO
Unterhaltsvollstreckung: Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltspflichten in voller Höhe bei der Bemessung des pfandfreien Betrages - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung von gesetzlichen Unterhaltspflichten bei der Bemessung des pfandfreien Betrages in Höhe des einem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrages trotz tatsächlich geringerer Leistungen
- zvi-online.de
ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2
Zur Bestimmung des pfandfreien Betrages eines Unterhaltsschuldners - WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners bei der Bemessung des pfandfreien Betrages unabhängig davon, ob der Schuldner seiner Unterhaltspflicht genügt
- rewis.io
Unterhaltsvollstreckung: Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltspflichten in voller Höhe bei der Bemessung des pfandfreien Betrages
- rewis.io
Unterhaltsvollstreckung: Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltspflichten in voller Höhe bei der Bemessung des pfandfreien Betrages
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 850d Abs. 1 S. 2
Berücksichtigung von gesetzlichen Unterhaltspflichten bei der Bemessung des pfandfreien Betrages in Höhe des einem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrages trotz tatsächlich geringerer Leistungen - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Unterhaltspflichten in der Zwangsvollstreckung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Unterhaltspflichten in der Zwangsvollstreckung
- rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
- anwalt.de (Kurzinformation)
Vorrang von Kindesunterhalt
Verfahrensgang
- AG Heilbronn, 02.02.2009 - 11 M 13995/08
- LG Heilbronn, 25.03.2009 - 1 T 88/09
- BGH, 05.08.2010 - VII ZB 101/09
Papierfundstellen
- MDR 2010, 1214
- FamRZ 2010, 1654
- WM 2010, 1754
- Rpfleger 2011, 38
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 17.09.2014 - VII ZB 21/13
Privilegierte Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse: Voraussetzungen der Pfändung …
bb) Die vom Beschwerdegericht vertretene gegenteilige Auffassung kann demgegenüber auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, der unmittelbar Unterhaltsberechtigte müsse - wie im Anwendungsbereich des § 850d ZPO - für den Fall, dass der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, durch die Gewährung eines Pfändungsfreibetrags zugunsten des Schuldners nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO die Möglichkeit erhalten, seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten in größtmöglichem Umfang zu realisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654 Rn. 15).Ob im Anwendungsbereich des § 850d Abs. 1 ZPO an der in der Entscheidung vom 5. August 2010 (VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654) vertretenen Auffassung uneingeschränkt festzuhalten ist, wonach bei der Bemessung des pfandfreien Betrags die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrags zu berücksichtigen sind, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht in vollem Umfang genügt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang offen gelassen (vgl. Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654 Rn. 16).
- BGH, 25.10.2012 - VII ZB 12/10
Zwangsvollstreckung wegen titulierter Forderung aus vorsätzlich begangener …
Der Begriff des notwendigen Unterhalts in § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO stimmt mit demjenigen in § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO überein (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654). - BGH, 17.09.2014 - VII ZB 22/13
Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen eines Minderjährigen: Festsetzung …
bb) Die vom Beschwerdegericht vertretene gegenteilige Auffassung kann demgegenüber auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, der unmittelbar Unterhaltsberechtigte müsse - wie im Anwendungsbereich des § 850d ZPO - für den Fall, dass der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, durch die Gewährung eines Pfändungsfreibetrags zugunsten des Schuldners nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO die Möglichkeit erhalten, seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten in größtmöglichem Umfang zu realisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654 Rn. 15).Ob im Anwendungsbereich des § 850d Abs. 1 ZPO an der in der Entscheidung vom 5. August 2010 (VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654) vertretenen Auffassung uneingeschränkt festzuhalten ist, wonach bei der Bemessung des pfandfreien Betrags die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrags zu berücksichtigen sind, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht in vollem Umfang genügt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang offen gelassen (vgl. Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654 Rn. 16).
- LG Potsdam, 03.03.2015 - 3 T 9/15
Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen …
Der Begriff des notwendigen Unterhalts in § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO stimmt mit demjenigen in § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO überein (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654). - AG Zeitz, 19.06.2020 - 5 M 201/19
Pfändung des Arbeitseinkommens eines Schuldners wegen laufender …
Dieser Verzicht ist für die Ermittlung des pfandfreien Betrages jedoch unberücksichtigt zu lassen, da es auf die gesetzlichen Unterhaltsansprüche ankommt und nicht auf den Unterhaltsbetrag, den der Schuldner tatsächlich leistet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 05. August 2010 - VII ZB 101/09 -, juris).